Gericht / Entscheidungsdatum: BayObLG, Beschl. v. 29.11.2024 – 206 StRR 400/24
Eigener Leitsatz:
Zur Frage, welche richterlichen Unterschriften sich auf der zugestellten Ausfertigung befinden müssen.
In pp.
I. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 3. Juli 2024 wird als unbegründet verworfen.
II. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision hat keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§349 Abs. 2 StPO). Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 4. November 2024 Bezug genommen.
Zum Revisionsvorbringen bemerkt der Senat ergänzend, dass sich zwar auf der zuzustellenden Ausfertigung die Unterschriften aller entscheidenden Richter befinden müssen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 37 Rdn. 2). Dies bedeutet aber nur, dass sich aus dieser die Namen aller entscheidenden Richter ergeben müssen, damit der Empfänger der Entscheidung allein anhand der Ausfertigung überprüfen kann, ob diese von dem gesetzlich zuständigen Spruchkörper erlassen worden ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.02.1989, 3 Ss 142/88, zitiert nach juris, dort Rdn. 3; OLG München, Beschluss vom 20.05.2015, 5 OLG 13 Ss 171/15, n. v.); die eigenhändige Unterschrift aller Richter muss sich hingegen nur auf der Urschrift befinden.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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