Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Oldenburg, Beschl. v. 26.11.2024 - 2 ORbs 172/24
Eigener Leitsatz:
Hat der Betroffene über seinen Verteidiger die Fahrereigenschaft eingeräumt und erklärt, in der Hauptverhandlung keine Angaben zur Sache machen zu wollen, ist einem Entbindungsantrag statt zu geben. Die rein spekulative Annahme, der Betroffene könne sich möglicherweise doch äußern, genügt für eine Ablehnung nicht.
Oberlandesgericht Oldenburg
Beschluss
2 ORbs 172/24 (860 Js 15438/24)
In der Bußgeldsache
gegen pp.
Verteidiger:
Rechtsanwalt Kurt Spangenberg, Osterstraße 12, 49661 Cloppenburg
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hat das Oberlandesgericht Oldenburg (Oldenburg) durch den Richter am Oberlandesgericht am 26.11.2024 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Meppen vom 09.07.2024 wird zugelassen.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Meppen zurückverwiesen.
Gründe:
Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Einspruch des Betroffenen gegen einen Bußgeldbescheid des Landkreises Emsland verworfen. Durch diesen Bußgeldbescheid ist gegen den Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 165,- € festgesetzt worden. Einen in der Hauptverhandlung gestellten Entbindungsantrag hatte das Amtsgericht mit der Begründung, es sei davon auszugehen, dass der Betroffene, trotz anderslautender Erklärung, Angaben machen werde, abgelehnt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde und rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen und das Urteil aufzuheben.
Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG zuzulassen, da das rechtliche Gehör des Betroffenen verletzt worden ist. Die Rüge ist insoweit ordnungsgemäß ausgeführt worden und führt zugleich zur Begründetheit der Rechtsbeschwerde.
Der Betroffene hatte in der Hauptverhandlung beantragt, ihn von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden.
Der Antrag war rechtzeitig. Der Senat folgt der bei Göhler-Bauer, OWiG 19. Aufl., § 73 RN 4 in Fn 2 genannten Rechtsprechung.
Der Betroffene hatte über seinen Verteidiger die Fahrereigenschaft eingeräumt und erklärt, in der Hauptverhandlung keine Angaben zur Sache machen zu wollen. Wie angesichts dessen durch die Anwesenheit des Betroffenen eine Sachverhaltsaufklärung hätte erfolgen sollen, ist nicht ersichtlich. Die rein spekulative Annahme, der Betroffene könne sich möglicherweise doch äußern, genügt nicht. Da der Entbindungsantrag somit zu Unrecht zurückgewiesen und der Einspruch in der Folge verworfen worden ist, ist damit auch das rechtliche Gehör des Betroffenen verletzt worden (vgl. nur OLG Hamm NZV 10, 214).
Die Sache war daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
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Richter am Oberlandesgericht
Vorstehende Abschrift stimmt mit
der Urschrift wörtlich überein.
Justizsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Dieses Schriftstück wurde elektronisch erstellt.
Es ist nur mit Unterschrift, Gerichtssiegel oder mit qualifizierter elektronischer Signatur gültig.
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Einsender: RA K. Spangenberg, Cloppenburg
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