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Entscheidungen

Verwaltungsrecht

Ausländische Fahrerlaubnis, negatives MPU-Gutachten

Gericht / Entscheidungsdatum: BVerwG, Urt. v. 28.04.2010 - 3 C 20.09

Leitsatz: Dem Inhaber eines ausländischen EU-Führerscheins kann das Recht aberkannt werden, von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, wenn er der Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt hat, in dem unter Berücksichtigung von nach der Fahrerlaubniserteilung liegenden Umständen seine mangelnde Fahreignung festgestellt wird.


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 3 C 20.09
OVG 16 A 3373/07
Verkündet
am 28. April 2010
Bärhold
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler, Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
Buchheister und Dr. Wysk
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom
8. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
Der Kläger wendet sich gegen die Aberkennung des Rechts, von seiner in Polen
erworbenen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
Der Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger, ist seit 2002 ununterbrochen mit
Wohnsitz in Minden gemeldet; er ist bei der Bundeswehr beschäftigt. Mit Strafbefehl
vom 25. Oktober 2004 verurteilte ihn das Amtsgericht Minden nach einer
Trunkenheitsfahrt am 14. August 2004 (BAK von 1,68 Promille) u.a. wegen
Trunkenheit im Verkehr, entzog ihm die Fahrerlaubnis und ordnete eine einjährige
Sperre für die Wiedererteilung an.
Am 25. Oktober 2005 erwarb der Kläger in Polen eine Fahrerlaubnis der Klassen
A und B; im dort ausgestellten Führerschein ist ein Wohnsitz in Polen angegeben.
Nachdem der Beklagte davon erfuhr, forderte er vom Kläger mit Schreiben vom
11. Januar 2006 die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens.
Dieser Aufforderung kam der Kläger nach. Das von ihm vorgelegte Gutachten
vom 11./25. April 2006 kommt zu dem Ergebnis, es sei zu erwarten,
dass er auch künftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss berauschender Mittel
führen werde. Nach den Befunden der medizinischen Untersuchung (Gefäßer-
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weiterungen, Fingertremor, erhöhter Gamma-GT-Wert) sei ein erhöhter Alkoholkonsum
bis in die jüngste Vergangenheit wahrscheinlich. Auf der Grundlage
der Angaben des Klägers in der psychologischen Exploration könne eine hinreichend
stabile Veränderung seiner Trinkgewohnheiten keinesfalls angenommen
werden; danach verfüge er auch nur über ein mangelhaftes Problembewusstsein
hinsichtlich seiner Fähigkeit, Trinken und Fahren sicher zu trennen.
Daraufhin entzog der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 6. Juni 2006 das
Recht, von seiner polnischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen.
Nach dem medizinisch-psychologischen Gutachten sei von mangelnder
Fahreignung auszugehen. Den Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung
Detmold mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2006 zurück.
Das Verwaltungsgericht hat seine Klage mit Urteil vom 2. November 2007 abgewiesen.
Aus dem vom Kläger vorgelegten medizinisch-psychologischen Gutachten
ergebe sich, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet
sei. Ob die Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens rechtmäßig gewesen
sei, könne nach dessen Vorlage dahingestellt bleiben. Wenn nach der Erteilung
einer ausländischen Fahrerlaubnis neue beweiskräftige Tatsachen, wie hier das
Ergebnis der Begutachtung, bekannt geworden seien, gestatte auch das Gemeinschaftsrecht
der Fahrerlaubnisbehörde, ihre Maßnahmen darauf zu stützen.
Die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-
Westfalen mit Urteil vom 8. Mai 2009 zurückgewiesen und zur Begründung
ausgeführt: Die Voraussetzungen des innerstaatlichen Rechts für eine
Fahrerlaubnisentziehung lägen vor. Sie stehe auch mit der Richtlinie
91/439/EWG in Einklang. Zwar verwehre es der Europäische Gerichtshof dem
Aufnahmemitgliedstaat, von deren Art. 8 Abs. 2 Gebrauch zu machen, wenn
die Zweifel an der Fahreignung auf Umständen vor der (Neu-)Erteilung der ausländischen
EU-Fahrerlaubnis beruhten. Doch seien hier neue Umstände dadurch
eingetreten, dass sich der Kläger einer medizinisch-psychologischen Untersuchung
unterzogen habe. Die dort getroffenen Feststellungen beschränkten
sich nicht auf die Fortschreibung der bei der Trunkenheitsfahrt im August 2004
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deutlich gewordenen Alkoholproblematik, sondern seien aktuelle Befunde mit
eigenständigem Gehalt. Aus ihnen ergebe sich, dass der Kläger noch immer
Verhaltensweisen und Einstellungen zeige, die einer positiven Beurteilung seiner
Fahreignung entgegenstünden. Dass die Fahrerlaubnisbehörde nach der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes unter Umständen kein Gutachten
hätte anfordern dürfen, sei ohne Belang, wenn es erstellt und vorgelegt
worden sei. Aber auch unabhängig vom Ergebnis des Gutachtens habe der
Beklagte dem Kläger die Befugnis aberkennen dürfen, von seiner polnischen
Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Der Europäische Gerichtshof
habe in seinen Urteilen vom 26. Juni 2008 entschieden, dass der Aufnahmemitgliedstaat
nicht zur Anerkennung der Fahrerlaubnis verpflichtet sei,
wenn auf der Grundlage von Angaben im Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat
herrührenden unbestreitbaren Informationen feststehe, dass
sein Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des neuen Führerscheins seinen
ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat gehabt habe. Gleiches
habe zu gelten, wenn aufgrund dem Fahrerlaubnisinhaber zurechenbarer Angaben
mit derselben Sicherheit auf einen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis
geschlossen werden könne. Beim Kläger liege der Verstoß gegen das
Wohnsitzerfordernis aufgrund seiner eigenen Einlassungen deutlich zutage.
Mit seiner Revision macht der Kläger geltend: Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie
91/439/EWG sei im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes
so zu verstehen, dass er nach Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis
begangene Verkehrsverstöße meine. Es müsse sich um ein Fehlverhalten von
einigem Gewicht handeln. Zu Unrecht habe das Berufungsgericht Art. 8 Abs. 4
dieser Richtlinie „fortentwickelt“. Die vom Europäischen Gerichtshof in seinen
Urteilen vom 26. Juni 2008 herausgearbeiteten Fallgruppen für eine Nichtanerkennungsbefugnis
des Aufnahmemitgliedstaates beruhten darauf, dass der
Ausstellermitgliedstaat selbst seine fehlende Zuständigkeit zur Fahrerlaubniserteilung
zu erkennen gegeben habe. Ansonsten habe der Europäische Gerichtshof
strikt am Anerkennungsgrundsatz festgehalten. Deshalb könne das
Schweigen eines Betroffenen Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat
nicht gleichgestellt werden. Auf das Gutachten könne nicht zurückgegriffen
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werden, da dessen Anforderung gegen den gemeinschaftsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz
verstoßen habe.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
II
Die Revision des Klägers bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Zwar war der Beklagte
nicht wegen eines Verstoßes gegen das gemeinschaftsrechtliche Wohnsitzerfordernis
zur Beschränkung der Fahrerlaubnis berechtigt; das Berufungsgericht
hat aber ohne Verstoß gegen Bundes- oder Gemeinschaftsrecht angenommen,
dass er aufgrund des vom Kläger vorgelegten medizinisch-psychologischen
Gutachtens von dessen mangelnder Fahreignung ausgehen und ihm das Recht
aberkennen durfte, von seiner polnischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet
Gebrauch zu machen.
1. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der
angefochtenen Verfügungen (vgl. u.a. Urteile vom 27. September 1995
- BVerwG 11 C 34.94 - BVerwGE 99, 249 <250> = Buchholz 442.16 § 15b
StVZO Nr. 24 und vom 5. Juli 2001 - BVerwG 3 C 13.01 - Buchholz 442.16
§ 15b StVZO Nr. 29 = NJW 2002, 78 m.w.N.), hier also des Widerspruchsbescheides
vom 15. Dezember 2006. Zugrunde zu legen sind danach das Straßenverkehrsgesetz
- StVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März
2003 (BGBl I S. 310, ber. S. 919), hier zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes
vom 14. August 2006 (BGBl I S. 1958), und die Fahrerlaubnis-Verordnung
- FeV- vom 18. August 1998 (BGBl I S. 2214) in der Fassung der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S. 2407). Der gemeinschaftsrechtliche Maßstab
ergibt sich aus der Richtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein
91/439/EWG (ABl EG L Nr. 237 vom 24. August 1991 S. 1), zuletzt geändert
durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. September 2003 (ABl EU L Nr. 284 vom
31. Oktober 2003 S. 1). Die sog. 3. EU-Führerscheinrichtlinie, die Richtlinie
2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember
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2006 über den Führerschein (ABl EU L Nr. 403 S. 18), ist nach ihrem Art. 18
nicht anwendbar, da die in Rede stehende polnische Fahrerlaubnis vor dem
19. Januar 2009 erteilt wurde.
2. Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, der Beklagte habe dem Kläger
das Recht zum Gebrauchmachen von seiner in Polen erworbenen Fahrerlaubnis
aberkennen dürfen, weil sie ihm nach seinen eigenen Angaben unter Verstoß
gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt worden sei, verletzt den gemeinschaftsrechtlichen
Grundsatz der Anerkennung einer ausländischen EUFahrerlaubnis
in der Auslegung, die er in der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofes gefunden hat. Danach darf es ein Mitgliedstaat ablehnen,
in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus einem
zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten
Führerschein ergibt, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein
oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren
Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins
sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaates eine
Maßnahme des Entzugs der früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist,
seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates
hatte (EuGH, Urteile vom 26. Juni 2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06,
Wiedemann u.a. - NJW 2008, 2403, Rn. 68 ff. sowie - Rs. C-334/06 bis
C-336/06, Zerche u.a. - a.a.O. Rn. 65 ff.). Diese Aufzählung der Erkenntnisquellen
ist abschließend. Insoweit können die Erklärungen und Informationen,
die der Inhaber dieses Führerscheins in dem im Aufnahmemitgliedstaat durchgeführten
Verwaltungsverfahren oder gerichtlichen Verfahren in Erfüllung einer
Mitwirkungspflicht gemacht hat, nicht als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende
Informationen qualifiziert werden, die beweisen, dass der Inhaber zum
Zeitpunkt der Ausstellung seines Führerscheins seinen Wohnsitz nicht in diesem
Mitgliedstaat hatte (EuGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - Rs. C-445/08,
Wierer - a.a.O. Rn. 53 ff.). Gegen diese Vorgaben hat das Berufungsgericht
verstoßen, indem es allein aufgrund dem Fahrerlaubnisinhaber als eigene Verlautbarung
zurechenbarer Angaben auf einen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis
des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG geschlossen hat (so auch
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bereits Urteile vom 25. Februar 2010 - BVerwG 3 C 15.09 und 3 C 16.09 - juris).
3. Das Berufungsgericht hat aber zu Recht angenommen, dass die innerstaatlichen
Voraussetzungen für die Aberkennung des Rechts des Klägers, von seiner
polnischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, aufgrund des medizinischpsychologischen
Gutachtens vorliegen.
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde
dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum
Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das gilt
nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel
nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen
verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch
die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Bei
einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung, wie sich aus § 3 Abs. 1
Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV ergibt, die Wirkung einer Aberkennung
des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen; das
Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland erlischt.
a) Aus dem vom Kläger vorgelegten medizinisch-psychologischen Gutachten
ergibt sich, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung
nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet war. Die Gutachter gelangen
zu dem Ergebnis, beim Kläger sei zu erwarten, dass er auch künftig ein Kraftfahrzeug
unter Alkoholeinfluss führen werde. Danach liegt beim Kläger Alkoholmissbrauch
im Sinne von Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-
Verordnung vor; das ist dann der Fall, wenn das Führen von Kraftfahrzeugen
und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend
sicher getrennt werden können.
b) Das deutsche Fahrerlaubnisrecht steht einer Verwertung dieses Gutachtens
und einer darauf gestützten Fahrerlaubnisentziehung (§ 3 Abs. 1 StVG sowie
§ 46 Abs. 1 und 5 FeV) nicht entgegen. Die in der Fahrerlaubnis-Verordnung
geregelten Voraussetzungen für die Anforderungen eines medizinisch-
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psychologischen Gutachtens waren erfüllt; selbst wenn das nicht der Fall gewesen
wäre, würde das die Verwertbarkeit nicht hindern.
Gemäß § 46 Abs. 3 FeV sind die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend anzuwenden,
wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber
einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt
geeignet ist. Hier lagen wegen der Trunkenheitsfahrt des Klägers und der deshalb
erfolgten Fahrerlaubnisentziehung die Voraussetzungen für die Anforderung
eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 2
Buchst. c und d FeV vor. Die vom Beklagten ausgesprochene Anordnung, ein
solches Gutachten beizubringen, wurde auch den inhaltlichen Anforderungen
von § 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 FeV gerecht.
Im Übrigen ist in Bezug auf das innerstaatliche Recht geklärt, dass die Verwertbarkeit
eines beigebrachten Gutachtens nicht davon abhängt, ob die behördliche
Anordnung zu Recht erfolgt ist. Hat der Kraftfahrer das von ihm geforderte
Gutachten vorgelegt oder sich einer angeordneten Prüfung gestellt, hat
sich dadurch die Anordnung in der Weise erledigt, dass von seitens der Behörde
rechtswidrig erlangten Erkenntnissen nicht mehr gesprochen werden kann.
Zudem schafft das Ergebnis der Prüfung oder des Gutachtens eine neue Tatsache,
die selbständige Bedeutung hat. Ein Verbot, diese Tatsache für die Entscheidung
über die Fahrerlaubnisentziehung zu verwerten, lässt sich aus den
Regelungen der §§ 11 ff. FeV oder sonstigem innerstaatlichen Recht nicht ableiten.
Einem Verwertungsverbot steht auch das Interesse der Allgemeinheit
entgegen, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die sich aufgrund festgestellter
Tatsachen als ungeeignet erwiesen haben (stRspr; vgl. u.a. Urteile vom
18. März 1982 - BVerwG 7 C 69.81 - BVerwGE 65, 157 <162 f.> und vom
18. November 1983 - BVerwG 7 C 35.82 - Buchholz 442.16 § 15 StVZO Nr. 2;
Beschluss vom 19. März 1996 - BVerwG 11 B 14.96 - Buchholz 442.16 § 15b
StVZO Nr. 26).
4. Die auf das medizinisch-psychologische Gutachten gestützte Aberkennung
des Rechts des Klägers, von seiner polnischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet
Gebrauch zu machen, ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Sie verstößt
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insbesondere nicht gegen den in der Richtlinie 91/439/EWG bestimmten
Grundsatz, dass die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte EU-Fahrerlaubnis
anzuerkennen ist.
a) Gemäß Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie werden die von den Mitgliedstaaten
ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt. Dabei regelt das europäische
Gemeinschaftsrecht selbst zugleich die Mindestvoraussetzungen, die für
die Erteilung einer Fahrerlaubnis erfüllt sein müssen. Nach Art. 7 Abs. 1
Buchst. a der Richtlinie 91/439/EWG ist die Fahreignung durch das Bestehen
einer Prüfung nachzuweisen, außerdem muss ein ordentlicher Wohnsitz im
Ausstellermitgliedstaat vorgelegen haben (vgl. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser
Richtlinie).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist es Aufgabe des
Ausstellermitgliedstaates zu prüfen, ob die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten
Mindestvoraussetzungen, insbesondere diejenigen hinsichtlich des Wohnsitzes
und der Fahreignung, erfüllt sind und ob somit die Erteilung - gegebenenfalls
die Neuerteilung - einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist. Wenn die Behörden
eines Mitgliedstaates einen Führerschein gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie
91/439/EWG ausgestellt haben, sind die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt,
die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen
zu prüfen. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins
ist als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber des Führerscheins
am Tag der Erteilung diese Voraussetzungen erfüllte (EuGH, Beschluss vom
9. Juli 2009 - Rs. C-445/08, Wierer - NJW 2010, 217 = EuZW 2009, 735 sowie
Urteile vom 19. Februar 2009 - Rs. C-321/07, Schwarz -, vom 20. November
2008 - Rs. C-1/07, Weber - und vom 26. Juni 2008 - Rs. C-329/06 und
C-343/06, Wiedemann u.a. - NJW 2008, 2403, Rn. 52 f. und - Rs. C-334/06 bis
C-336/06, Zerche u.a. - Rn. 49 f., unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom
6. April 2006 - Rs. C-227/05, Halbritter - Slg. I-49 Rn. 34 und vom 28. September
2006 - Rs. C-340/05, Kremer - Slg. I-98 Rn. 27).
Dementsprechend sind die Befugnisse der Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 2
und 4 der Richtlinie 91/439/EWG beschränkt (vgl. dazu im Einzelnen Urteile
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vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 3 C 26.07 - BVerwGE 132, 315 = Buchholz
442.10 § 3 StVG Nr. 2 Rn. 30 und vom 25. Februar 2010 - BVerwG 3 C 15 und
16.09 - juris). Gemäß Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG kann der Mitgliedstaat
des ordentlichen Wohnsitzes vorbehaltlich der Einhaltung des strafund
polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips auf den Inhaber eines von einem
anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften
über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis
anwenden. Hierzu hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass
er diese Befugnis nur aufgrund eines Verhaltens des Betroffenen nach Erwerb
des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins oder aufgrund
nach dem Erwerb dieser Fahrerlaubnis eingetretenen Umständen ausüben
kann (vgl. in diesem Sinne die Beschlüsse vom 6. April 2006
- Rs. C-227/05, Halbritter - a.a.O. Rn. 38 und vom 28. September 2006
- Rs. C-340/05, Kremer - a.a.O. Rn. 35 f.).
Nach dieser Abgrenzung der Zuständigkeiten von Aussteller- und Aufnahmemitgliedstaat
ist es dem Aufnahmemitgliedstaat verwehrt, Maßnahmen gegen
den Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis auf der Grundlage von
Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG allein auf ein Verhalten bzw. Umstände
zu stützen, die bereits zum Zeitpunkt der Erteilung dieser Fahrerlaubnis vorlagen.
Insoweit obliegt die Prüfung der Fahreignung - wie der Europäische Gerichtshof
entschieden hat - dem Ausstellermitgliedstaat. Eine nur auf solche
Gesichtspunkte abstellende nochmalige Bewertung der Fahreignung durch den
Aufnahmemitgliedstaat wäre eine unzulässige Zweitprüfung. Anders verhält es
sich aber, wenn die Anwendung innerstaatlicher Vorschriften nach Maßgabe
von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG auch auf ein Verhalten oder Umstände
nach der Fahrerlaubniserteilung gestützt werden kann, denn solche
Umstände konnten vom Ausstellermitgliedstaat nicht berücksichtigt werden.
Damit wird - entsprechend den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes -
einerseits ein Eingriff in die Zuständigkeiten und Befugnisse des Ausstellermitgliedstaates
vermieden, andererseits aber auch verhindert, dass eine die Verkehrssicherheit
gefährdende zeitliche Lücke bei der Überprüfung der Fahreignung
entsteht.
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Ein in diesem Sinne nachträgliches Verhalten erfordert keinen weiteren Verkehrsverstoß,
sondern nur das Vorliegen von nach der Erteilung der ausländischen
Fahrerlaubnis eingetretenen Umständen, die für sich genommen oder in
der Zusammenschau mit dem früheren Verhalten des Betroffenen dessen fehlende
Eignung belegen. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich dem
vom Europäischen Gerichtshof in den genannten Entscheidungen verwendeten
Begriff „Verhalten“ - in der französischen bzw. englischen Fassung der Entscheidungen
heißt es insoweit „comportement“ bzw. „conduct“ - nicht entnehmen,
dass es nach der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis schon zu
einer die mangelnde Fahreignung erweisenden Auffälligkeit des Fahrerlaubnisinhabers
im Straßenverkehr, hier etwa zu einer Trunkenheitsfahrt, gekommen
sein muss. Die Feststellung der Fahreignung setzt - nach der Konzeption der
EU-Führerscheinrichtlinie nicht anders als nach dem deutschen Recht - eine
Prognose des künftigen Verhaltens des Bewerbers um eine Fahrerlaubnis bzw.
Fahrerlaubnisinhabers voraus. Mit dem Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer,
den auch die EU-Führerscheinrichtlinie sicherstellen will (vgl. nur Nr. 4 und
10 der Begründungserwägungen), wäre es unvereinbar, wenn die Fahrerlaubnisbehörde
des Aufnahmemitgliedstaates trotz einer von Sachverständigen getroffenen
negativen Einschätzung abwarten müsste, bis sich das von ihnen
festgestellte Risiko realisiert und möglicherweise irreparable Schäden eingetreten
sind. Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass in diesen Entscheidungen
gleichberechtigt zum Begriff „Verhalten“ von nach der Erteilung der EUFahrerlaubnis
eingetretenen „Umständen“ die Rede ist, auf die eine Maßnahme
nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG gestützt werden kann. Es reicht
somit aus, dass nach der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis ein Gutachten
über die Fahreignung erstellt wird, das als Prognosebasis jedenfalls
auch auf nachträgliche Umstände rekurriert und hieraus auf die neuerliche Ungeeignetheit
des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers schließt.
b) Die im medizinisch-psychologischen Gutachten vom 11./25. April 2006 getroffenen
sachverständigen Feststellungen sind in zeitlicher und sachlicher Hinsicht
geeignet, die vom Beklagten ausgesprochene Fahrerlaubnisbeschränkung
mit Blick auf Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG zu tragen. Die Sachverständigen
ziehen dort als Grundlage für die von ihnen vorgenommene Progno-
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se nicht nur das Verhalten des Klägers und Umstände vor der Erteilung seiner
polnischen Fahrerlaubnis im Oktober 2005 heran. Maßgeblich abgestellt wird
dort vielmehr auf die Befunde aus der verkehrsmedizinischen Untersuchung
des Klägers am 11. April 2006, die Anzeichen auf einen erhöhten Alkoholkonsum
bis in die jüngere Vergangenheit (Gefäßerweiterungen, Fingertremor und
erhöhter GGT-Wert) ergaben, sowie auf das psychologische Untersuchungsgespräch,
in dem eine mangelnde Problemsicht des Klägers und keine stabile
Änderung seines Trinkverhaltens festgestellt wurden.
c) Der Verwertung dieses Gutachtens steht nicht entgegen, dass seine Anforderung
europarechtlichen Vorgaben widersprach.
aa) Die Anordnung an den Kläger, ein medizinisch-psychologisches Gutachten
beizubringen, war nach den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes
entwickelten Grundsätzen nicht mit Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2
und 4 der Richtlinie 91/439/EWG vereinbar. Der Beklagte hat diese Anordnung
auf die vor der Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis liegende Trunkenheitsfahrt
des Klägers und die deshalb am 25. Oktober 2004 ergangene Fahrerlaubnisentziehung
gestützt. Er bezog sich damit allein auf ein Verhalten oder
Umstände, die vor der Erteilung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis eingetreten
sind. Ist dem Aufnahmemitgliedstaat nach der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofes wegen des gemeinschaftsrechtlichen Anerkennungsgrundsatzes
aber eine Zweitprüfung verwehrt, kann es ihm auch nicht gestattet
sein, vom Fahrerlaubnisinhaber die Vorlage eines Eignungsgutachtens zu fordern,
das die Grundlage einer solchen Zweitprüfung bilden soll. Zu den innerstaatlichen
Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung
der Fahrerlaubnis im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG,
die der Aufnahmemitgliedstaat nach der EuGH-Rechtsprechung nur eingeschränkt
anwenden darf, gehören auch die das Vorfeld dieser Maßnahmen
betreffenden Vorschriften über die Klärung von Eignungszweifeln.
bb) Das Gemeinschaftsrecht schließt es aber nicht aus, ein solches Gutachten
gleichwohl zu verwerten, wenn es der Betroffene der Fahrerlaubnisbehörde des
Aufnahmemitgliedstaates vorgelegt hat.
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Die Richtlinie 91/439/EWG enthält kein Verwertungsverbot für solche Fälle.
Vielmehr wäre es mit der Verkehrssicherheit, deren Bedeutung auch in den
Begründungserwägungen dieser Richtlinie 91/439/EWG hervorgehoben wird
(vgl. deren Nr. 4 und 10), nicht vereinbar, einem Fahrerlaubnisinhaber, dessen
fehlende Eignung unter Berücksichtigung von nach der Erteilung der EUFahrerlaubnis
liegenden Umständen festgestellt wurde, weiter als Kraftfahrer
am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen.
In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zum EU-Fahrerlaubnisrecht
finden sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für ein entsprechendes Verwertungsverbot.
Auch mit den allgemeinen Grundsätzen, die der Europäische
Gerichtshof zum bei Verstößen gegen Gemeinschaftsrecht gebotenen Rechtsschutz
entwickelt hat, steht die Heranziehung des vom Kläger vorgelegten Gutachtens
in Einklang. Danach ist es Sache des innerstaatlichen Rechts der einzelnen
Mitgliedstaaten, die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die
dem Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden
Rechte dienen (vgl. EuGH, Urteil vom 10. April 2003 - Rs. C-276/01, Steffensen
- Slg. I-3735 Rn. 60 ff. m.w.N.). Diese Modalitäten dürfen aber nicht weniger
günstig ausgestaltet sein als für entsprechende innerstaatliche Klagen
(Äquivalenzgrundsatz); nach dem Effektivitätsgrundsatz darf die Ausübung der
durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich
gemacht oder übermäßig erschwert werden (a.a.O. Rn. 60). Schließlich
darf das Recht auf ein faires Verfahren, wie es u.a. in Art. 6 EMRK niedergelegt
ist, nicht verletzt sein. Die Prüfung, ob diese Grundsätze beachtet wurden,
weist der Europäische Gerichtshof den nationalen Gerichten zu, die dabei alle
ihnen verfügbaren rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen
haben (a.a.O. Rn. 65, 68 und 78).
Ein Verstoß gegen den Äquivalenzgrundsatz scheidet aus. Die Verwertbarkeit
eines vom Fahrerlaubnisinhaber vorgelegten Eignungsgutachtens wird - wie
gezeigt - auch bei einem Verstoß der Gutachtensanforderung gegen innerstaatliches
Recht bejaht. Ebenso wenig kann ein Verstoß gegen den Effektivitätsgrundsatz
angenommen werden. Der Betroffene hatte es selbst in der Hand, ob
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er der Fahrerlaubnisbehörde das Gutachten zugänglich macht. Die Aufforderung
der Fahrerlaubnisbehörde, ihr ein Eignungsgutachten vorzulegen, ist nach
den Regelungen in der Fahrerlaubnisverordnung nicht zwangsweise durchsetzbar.
Die Behörde kann zwar im Falle der Vorlageverweigerung gemäß § 11
Abs. 8 Satz 1 FeV auf die mangelnde Fahreignung des Betroffenen schließen;
das setzt aber eine rechtmäßige, also auch gemeinschaftsrechtskonforme Anordnung
voraus. Dadurch ist der Betroffene geschützt, wenn der Aufnahmemitgliedstaat
seine Befugnisse überschritten haben sollte. Legt er aber - aus welchen
Gründen auch immer - das Gutachten vor, muss er sich an den zu seiner
Fahreignung gewonnenen Erkenntnissen festhalten lassen. Ihm verbleibt auch
dann die Möglichkeit, die im Gutachten getroffenen Feststellungen durch hinreichend
substanziierte Einwände in Zweifel zu ziehen. Schließlich wird mit einer
Verwertung des Gutachtens nicht gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens
verstoßen, dessen Einhaltung auch das innerstaatliche Recht verlangt
(vgl. BVerfGE 91, 176 <180 f.>). Nach der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte, auf die auch der Europäische Gerichtshof
in diesem Zusammenhang Bezug nimmt, regelt Art. 6 Abs. 1 EMRK das Beweisrecht
als solches nicht; die Zulässigkeit eines Beweises, der rechtswidrig
gewonnen wurde, kann danach nicht grundsätzlich oder abstrakt ausgeschlossen
werden (vgl. EGMR, Urteile vom 18. März 1997, Mantovanelli/Frankreich -
Recueil des arrêts et décisions 1997-II, §§ 33 und 34 und vom 25. März 1999,
Pélissier und Sassi/Frankreich - Recueil des arrêts et décisions 1999-II, § 45).
Dass mit der Verwertung des Gutachtens der kontradiktorische Charakter des
Gerichtsverfahrens verletzt sein könnte, ist mit Blick auf die dem Fahrerlaubnisinhaber
offenstehenden Einwendungsmöglichkeiten und den Grundsatz der
freien Beweiswürdigung auszuschließen. Ebenso wenig führt die Verwertung
des Gutachtens sonst zu einer unzumutbaren Verkürzung der Verfahrensrechte
des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers.
- 15 -
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Kley Liebler Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Buchheister Dr. Wysk
32
Sachgebiet: BVerwGE: nein
Straßenverkehrsrecht Fachpresse: ja
Rechtsquellen:
StVG § 3 Abs. 1
FeV § 11 Abs. 8, §§ 13, 46 Abs. 1 und 3
RL (EWG) Nr. 91/439 Art. 1 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 und 5,
Art. 8 Abs. 2 und 4, Art. 9
Stichworte:
Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Fahrerlaubnis; EU-Führerschein; Anerkennung;
Anerkennungsgrundsatz; Fahreignung; Kraftfahreignung; fehlende Eignung;
Eignungszweifel; Eignungsmangel; Überprüfung der Eignung; Alkohol;
Alkoholkonsum; Alkoholmissbrauch; Entziehung der Fahrerlaubnis; Fahrerlaubnisentziehung;
Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland
Gebrauch zu machen; medizinisch-psychologisches Gutachten; Vorlage des
Gutachtens; nachträgliche Umstände; nachträgliche Tatsachen; Beweisverwertung;
Beweisverwertungsverbot.
Leitsatz:
Dem Inhaber eines ausländischen EU-Führerscheins kann das Recht aberkannt
werden, von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen,
wenn er der Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten
vorgelegt hat, in dem unter Berücksichtigung von nach der Fahrerlaubniserteilung
liegenden Umständen seine mangelnde Fahreignung festgestellt wird.
(wie Urteil vom selben Tag in der Sache BVerwG 3 C 2.10)
Urteil des 3. Senats vom 28. April 2010 - BVerwG 3 C 20.09
I. VG Minden vom 02.11.2007 - Az.: VG 3 K 3583/06 Minden -
II. OVG Münster vom 08.05.2009 - Az.: OVG 16 A 3373/07 -

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