Gericht / Entscheidungsdatum: AG Siegen, Beschl. v. 24.10.2024 - 401 Ds-69 Js 794/24-745/24
Eigener Leitsatz:
Zur Aufhebung der Beiordnung des gem. § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO bestellten Pflichtverteidigers, nachdem der Angeschuldigte aus der Haft entlassen worden ist.
Amtsgericht Siegen
Beschluss
In der Strafsache
gegen pp.
Verteidiger:
wegen Diebstahls
hat das Amtsgericht Siegen
durch die Richterin am Amtsgericht pp. am 24. Oktober 2024 beschlossen:
Die mit Beschluss vom 12.09.2024 erfolgte Beiordnung des Rechtsanwalts pp. zum Pflichtverteidiger wird aufgehoben, da die Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO - nachdem der Angeschuldigte am 20.09.2024 aus der Haft entlassen worden ist - nicht mehr vorliegen.
Eine Beiordnung aus sonstigen Gründen, insbesondere nach § 140 Abs. 2 StPO, ist nach Aktenlage nicht geboten.
Die zuletzt gegen den Angeschuldigten verhängten Strafen waren ausschließlich Geldstrafen. Zwar ist der Angeschuldigte bereits einschlägig in Erscheinung getreten und verurteilt worden, jedoch ist angesichts des angeklagten Diebstahls im geringwertigen Bereich (3,05 €) die Verhängung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr nicht zu erwarten.
Auch ergeben sich aus dem Akteninhalt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Angeschuldigte nicht in der Lage wäre, sich selbst zu verteidigen.
Trotz des gerichtlichen Hinweises vom 12.09.2024 hat der Verteidiger hierzu auch in seinem Schriftsatz vom 23.09.2024 nicht vorgetragen.
Nach alledem war zu beschließen wie geschehen.
Einsender: RA H. Terjung, Köln
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