Gericht / Entscheidungsdatum: BVerfG, Beschl. v. 08.08.2024 - 1 BvR 1680/24
Eigener Leitsatz:
Es begegnet keinen offensichtlichen verfassungsrechtlichen Bedenken, davon auszugehen, dass eine Pauschgebühr nach § 51 RVG bzw. ein Vorschuss auf eine solche vor Abschluss des Strafverfahrens nicht in Betracht kommt, und zwar auch dann, wenn der Pflichtverteidiger vorzeitig entpflichtet worden ist.
In pp.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer war in einem Staatsschutzprozess zum Pflichtverteidiger bestimmt, ist nach eineinhalb Jahren aber aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig entpflichtet worden. Er hat beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main eine Pauschgebühr in Höhe von 290.000 Euro zusätzlich zur Gewährung der Pflichtverteidigergebühr beziehungsweise einen Vorschuss hierauf beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, er habe in der vergangenen Zeit im Wesentlichen den Staatsschutzfall bearbeitet, könne aber infolge seiner Entpflichtung sein Gehalt nun nicht mehr aus den Termingebühren "quersubventionieren". Wegen seiner Einkommenssituation stehe er vor der Zurückgabe seiner Anwaltszulassung. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit hier angegriffenem Beschluss den Antrag abgelehnt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde und rügt eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sowie sinngemäß von Art. 103 Abs. 1 GG.
II.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt.
Unabhängig davon, ob das Oberlandesgericht Frankfurt am Main im hier angegriffenen Beschluss Ausmaß und Bedeutung der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Strafverteidiger in dem konkreten Staatsschutzverfahren angesichts des vorgetragenen Bearbeitungsinhalts und -umfangs im Ausgangspunkt richtig gewürdigt hat, hat der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte nicht den Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend dargelegt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat maßgeblich darauf abgestellt, dass eine Pauschvergütung beziehungsweise ein Vorschuss auf eine solche vor Abschluss des Strafverfahrens nicht in Betracht komme, weil bis zum Abschluss nicht feststehe, wer Kostenschuldner sei und wie abgerechnet werden könne. Dass diese Rechtsprechung schon im Grundsatz verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Er setzt sich überdies nicht damit auseinander, weshalb er als vorzeitig entbundener Strafverteidiger anderen kostenrechtlichen Maßstäben unterliegen soll als ein weiterhin tätiger, der ebenfalls erst nach Abschluss des Verfahrens eine Pauschgebühr abrechnen könnte.
Auf die Frage, ob es mangels Erhebung einer Anhörungsrüge möglicherweise an den Subsidiaritätsanforderungen einer Verfassungsbeschwerde fehlen könnte, und auf die Frage hinreichender Substantiierung der fachrechtlichen Maßstäbe zu § 51 RVG und zur bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung einer Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG durch gebührenrechtliche Regelungen kommt es demnach hier nicht an.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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