Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

Gebühren/Kosten/Auslagen

Pauschgebühr, Entpflichtung des Pflichtverteidigers, Antragszeitpunkt

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 02.07.2024 – 2 ARs 12/24

Eigener Leitsatz:

Eine Pauschgebühr nach § 51 RVG bzw. ein Vorschuss auf eine solche kommt vor Abschluss des Strafverfahrens nicht in Betracht, und zwar auch dann, wenn der Pflichtverteidiger vorzeitig entpflichtet worden ist.


In pp.

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Antrag des Pflichtverteidigers auf Gewährung einer Pauschgebühr für das abgeschlossene Vor- und Zwischenverfahren genügt nicht den notwendigen Begründungsanforderungen des § 51 RVG.

§ 51 RVG ermöglicht die Gewährung einer Pauschgebühr zusätzlich zu den Pflichtverteidigergebühren, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 51 RVG gegeben sind. Der Antragsteller hat, da er bereits durch die Gewährung der Pflichtverteidigergebühren nach den gesetzlichen Vorgaben in notwendigem aber auch ausreichendem Maß für seine Beiziehung vergütet wird, die notwendigen Voraussetzungen eines darüber hinausgehenden Vergütungsanspruchs i.S. eines „Sonderopfers“ vollständig und umfassend darzulegen und auf Nachfrage nachzuweisen.

Dieser Darlegungslast ist der Antragsteller nicht nachgekommen und nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen sind die Voraussetzungen auch derzeit nicht gegeben, so dass auf die Anhörung des Angeklagten als möglichen späteren Kostenschuldner und des Bezirksrevisors als Vertreter der Staatskasse verzichtet worden ist.

Der Senat vertritt im Anschluss an den Wortlaut und die Gesetzesbegründung zum RVG in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass eine Pauschvergütung für abgeschlossene Verfahrensabschnitte grds. nicht in Betracht kommen kann, wenn das Verfahren noch nicht insgesamt beendet ist. Der Konzeption des Gesetzgebers im RVG liegt ein Kompensationsmodell zu Grunde, das eine Pauschgebühr nur als Ausnahme für „Sonderopfer“ vorsieht, vom Grundsatz aber davon ausgeht, dass die Gebühren im Verfahren insgesamt eine ausreichende Honorierung der Tätigkeit eines Pflichtverteidigers sicherstellen. Da der Gesetzgeber in Strafsachen unter Auflösung der obergerichtlichen Kasuistik zur BRAGO im RVG die Gebühren insgesamt erhöht und Sondergebühren eingeführt hat, kann erst nach Abschluss des Verfahrens überhaupt geprüft werden, inwieweit nach Festsetzung der Gebühren dem Verteidiger eine sonderopferfähige Tätigkeit abverlangt worden ist. Das ergibt sich u.a. auch daraus, dass bis zum Abschluß nicht feststeht, wer Kostenschuldner ist und davon abhängig, wie überhaupt nach welchen Ziffern (Festgebühren oder Rahmengebühren) abgerechnet werden kann.

Insoweit kommt vorliegend bis zum Abschluß des Verfahrens bereits aus Rechtsgründen keine Pauschvergütung in Betracht.

Der vom Antragsteller hilfsweise gestellte Antrag auf „Vorschuß auf eine noch festzusetzende Pauschgebühr“ ist ebenfalls derzeit nicht tatsachenfundiert begründet.

Ein solcher Antrag ist zwar grds. möglich, setzt aber voraus, dass zum Einen bei dem Umfang und der Schwierigkeit des Verfahrens die gesetzlichen Gebühren zum jetzigen Zeitpunkt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht ausreichen und prognostisch ein „Sonderopfer“ begründen wird, zum Zweiten, dass dieses „Sonderopfer“ nicht durch den vom Gesetzgeber dafür vorgesehen Kompensationsansatz im Laufe des Verfahrens, namentlich durch die Hauptverhandlungsgebühren und die Mehrfachverteidigung kompensiert werden wird und Drittens in der Person des Pflichtverteidigers überhaupt ein „Sonderopfer“ entstehen kann, was dieser tatsachenfundiert darzulegen hat. Letztlich ist Viertens dafür notwendig, dass insbesondere bei einem Verfahren, das längere Zeit in Anspruch nehmen wird, die Teilabrechnung auf Basis der gesetzlichen Gebühren nicht ausreicht, das derzeit nicht dargelegte und auch ansonsten nicht erkennbare Sonderopfer, zu vermeiden.

Diese Voraussetzungen sind zum jetzigen Zeitpunkt jedenfalls erkennbar alle noch nicht gegeben, so dass auch ein Vorschuß auf eine mögliche Pauschvergütung ausgeschlossen ist.

Dem Antragsteller wird anheimgestellt, zunächst einen gesetzlich vorgesehen Festsetzungs- und Auszahlungsantrag auf die bereits angefallenen Gebühren zu stellen, zumal die meisten Positionen in seinem Antrag auch nicht geeignet sind, einen Sonderopfer begründen zu können und auch keinen Zusammenhang mit einer dem Kostensenat beim Oberlandesgericht zuzuordnenden Fragestellung erkennen lassen.


Einsender:

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".