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Entscheidungen

Verwaltungsrecht

Entziehung der Fahrerlaubnis, Alkoholabhängigkeit; Diagnose der Alkoholabhängigkeit, Nachweis dauerhafter Abstinenz, erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung

Gericht / Entscheidungsdatum: BayVGH, Beschl. v. 15.07.2024 – 11 ZB 24.505

Eigener Leitsatz:

1. Es entspricht gesicherten Erkenntnissen der Alkoholforschung, dass Betroffene mit Blutalkoholkonzentrationen ab 1,6 Promille über deutlich abweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Trinkfestigkeit verfügen.
2. Neben stationären Therapien kommen auch ambulante Maßnahmen von 24 Wochen, ganztägige ambulante Maßnahmen in Tageskliniken an Werktagen über einen Zeitraum von acht bis sechzehn Wochen und stationär-ambulante Kombinationstherapien in Betracht als Entzugsbehandlung in Betracht, nicht aber die stationäre Entgiftung und Nachsorgekontakte, die sporadisch stattfinden und der Rückfallprophylaxe dienen.


Inpp.

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung der ihm am 8. Juni 1972 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt), die am 2. Januar 2003 in eine Fahrerlaubnis der Klassen A1, B, BE, C1, C1E, L und M umgetauscht wurde.

Durch polizeiliche Mitteilung wurde dem Landratsamt S.-B. bekannt, dass der Kläger gegenüber seiner Tochter am 12. September 2022 geäußert hatte, sich erhängen zu wollen. Gegenüber der verständigten Polizei habe er angegeben, dies nicht so gemeint zu haben. Nach Angabe seiner Tochter leide der Kläger unter Alkoholsucht; sein Zustand verschlechtere sich stetig. Ein bei ihm gegen 17.35 Uhr vorgenommener Atemalkoholtest habe einen Wert von 0,92 mg/l ergeben. Aufgrund angenommener psychischer Instabilität wurde der Kläger wegen möglicher Selbstgefährdung im Bezirkskrankenhaus untergebracht.

Mit Schreiben vom 22. November 2022 forderte ihn das Landratsamt unter Hinweis auf die polizeiliche Mitteilung zum Ausschluss von fahreignungsrelevanten Mängeln auf, bis 5. Dezember 2022 einen Befundbericht des Hausarztes, behandelnden Arztes oder Neurologen/Psychologen sowie den Entlassungsbericht des Bezirkskrankenhauses oder eine entsprechende Schweigepflichtentbindung vorzulegen.

Nach der vorgelegten hausärztlichen Stellungnahme vom 10. August 2023 hat der Kläger seinem Hausarzt stets versichert, Alkoholkonsum und Autofahren zu trennen. Es könne nicht abschließend beurteilt werden, ob eine Fahruntüchtigkeit bestehe. Nach dem Entlassungsbericht des Bezirkskrankenhauses vom 6. Oktober 2022 wurde der Kläger dort vom 12. bis 19. September 2022, nach Aufnahme zuletzt im Jahr 2005 wiederholt, stationär psychiatrisch behandelt. Die Diagnosen lauteten u.a.: Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Akute Intoxikation und Entzugssyndrom bei Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.0, F10.3, F10.2) diagnostiziert, Leberzirrhose mit portaler Hypertension, TIPS-Anlage (ICD 10: K70.3). Bei der Aufnahme habe der Kläger einen „AAK-Wert von 1,64 Promille“ gehabt. Er habe angegeben, seit fünfzehn Jahren täglich maximal vier Bier zu trinken. Es gebe aber auch Abstinenzphasen von bis zu einer Woche. Am Aufnahmetag habe er drei Bier getrunken, am Vortag vier Bier. Er habe keine Entzugserscheinungen und trinke nicht zu viel, es gebe keinen Grund zu stoppen. Der Kläger sei wiederholt aufgrund eines süchtigen Syndroms aufgenommen worden. Es sei eine Entzugsbehandlung mit Gabe von Medikamenten zur Behandlung von Entzugssymptomen erfolgt. Die Leberwerte seien erhöht gewesen, das Blutbild entsprechend eines länger andauernden Alkoholkonsums verändert. Er sei bezüglich der Notwendigkeit einer stationären Entwöhnungsbehandlung beraten worden, habe deren Beantragung aber abgelehnt und geäußert, er versuche zunächst mit ambulanter Unterstützung abstinent zu bleiben.

Nach ergebnisloser Anhörung mit mehrfacher Verlängerung der Äußerungsfrist entzog das Landratsamt dem Kläger mit Bescheid vom 27. September 2023 wegen Alkoholabhängigkeit gestützt auf § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV, Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV die Fahrerlaubnis und forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgelds auf, den Führerschein spätestens binnen fünf Tagen abzuliefern. Ferner ordnete es die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an.

Am 29. September 2023 gab die Tochter des Klägers den Führerschein ab.

Am 26. Oktober 2023 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht Regensburg Klage erheben, die das Gericht mit Gerichtsbescheid vom 14. Februar 2024 abwies. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung sei die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, im Übrigen unbegründet. Es liege eine von einem Bezirkskrankenhaus diagnostizierte Alkoholabhängigkeit vor, die die Fahreignung gemäß Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV entfallen lasse. Die bei Aufnahme am 12. September 2022 ermittelte Alkoholisierung von 1,64 Promille und die Angabe, nur drei Bier getrunken zu haben und am Vortag nur vier Bier, spreche für eine nicht mehr mögliche reflektierte Selbsteinschätzung des eigenen Trinkverhaltens. Nach der dem Entlassungsbericht vom 6. Oktober 2022 zu entnehmenden körperlichen Statur und dem Gewicht des Klägers erscheine dem Gericht eine Atemalkoholkonzentration von 1,64 Promille bei einem Konsum von „drei Bier“ vollkommen unrealistisch. Nach Nr. 3.13.2 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung könne diese Eignung nach Abhängigkeit nur dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn durch Tatsachen der Nachweis geführt werde, dass dauerhaft Abstinenz bestehe. Aus Sicht des Gerichts bestünden bereits erhebliche Zweifel, ob der Kläger eine qualifizierte „Entwöhnungsbehandlung“ durchlaufen habe, die den strengen Anforderungen der Begutachtungsleitlinien genüge. Nach dem Entlassungsbericht sei der Kläger zur Notwendigkeit einer stationären Entwöhnungsbehandlung beraten worden, habe diese jedoch abgelehnt. Vielmehr habe er gegen ärztlichen Rat seine Entlassung beantragt. Dem sei man mangels Rückhaltegrund nachgekommen. Eine dauerhafte Abstinenz habe der Kläger nicht nachgewiesen.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt, macht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids sowie besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Die Klage sei nicht teilweise unzulässig. Schon aus seinem Verhalten werde deutlich, dass er den Führerschein sofort abgegeben habe und sich nicht auch gegen die Zwangsgeldandrohung habe wenden wollen. Die Klage sei auch begründet. Das Gericht habe ohne sachverständigen Rat eine Einschätzung zur körperlichen Statur und Gewicht in Zusammenhang mit dem Konsum von drei Bier in „Ferndiagnose“ unternommen, eine fehlende Selbsteinschätzung festgestellt und die Entwöhnungsbehandlung beurteilt. Es sei nicht ausreichend erforscht worden, welche Behandlung im Bezirkskrankenhaus erfolgt sei. Das Gericht habe erhebliche Zweifel gehegt, ohne der Sache nachzugehen. Der Beklagte habe wegen nicht aktiver Ermittlungen nach dem Entlassungsbericht sein Entziehungsrecht verwirkt, da der Kläger darauf habe vertrauen dürfen, dass von fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahmen abgesehen werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids (§ 84 Abs. 1 Satz 3, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO; BayVerfGH, E.v. 14.2.2006 – Vf. 133-VI 04 – VerfGHE 59, 47/52; E.v. 23.9.2015 – Vf. 38-VI-14BayVBl 2016, 49 Rn. 52; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 54), nicht hinreichend dargelegt sind (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bzw. nicht vorliegen.

1. Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17BVerfGE 151, 173 Rn. 32 m.w.N.; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16 m.w.N.) und dies zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründet (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9). Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10NVwZ 2011, 546 Rn. 19). Dies ist nicht der Fall.

1.1. Soweit der Kläger mit Blick auf die Zwangsgeldandrohung meint, er habe den streitgegenständlichen Bescheid nur teilweise angefochten, kann dem nicht gefolgt werden, da sich dies weder aus einem Klageantrag noch dem Klagevorbringen ergibt. Einen Antrag hat der Kläger trotz zweimaliger gerichtlicher Aufforderung zur Begründung der Klage und trotz der Erklärung seines Einverständnisses mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid nicht gestellt. Vielmehr hat er unter Beifügung des Entziehungsbescheids nur pauschal Klage erhoben. Daraus lässt sich allenfalls entnehmen, dass der beigefügte Bescheid Gegenstand einer statthaften Anfechtung sein sollte. Nachdem in der Folge auch keine Klagebegründung abgegeben worden ist und der Kläger anwaltlich vertreten war, musste das Gericht keine weiteren Versuche unternehmen, das Klagebegehren zu ermitteln, und dieses ggf. auf das reduzieren, was der Kläger seines Erachtens vernünftigerweise hätte wollen sollen. Bei der Auslegung des Klagebegehrens gemäß § 88 VwGO kommt es auf den vom Wortlaut des Vorbringens gedeckten wirklichen Willen des Klägers an, der sich aus dem gesamten Prozessstoff ergeben kann, wobei jedoch nur die für das Gericht und die anderen Prozessbeteiligten erkennbaren Umstände zu berücksichtigen sind. Hier fehlte es bereits am Klagevorbringen. Die Grenzen zulässiger Auslegung sind regelmäßig erreicht, wenn das Gericht das in freier Disposition des Klägers liegende Begehren in ein anderes umdeutet (Riese in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Januar 2024, § 88 Rn. 7 f.).

1.2. Den Einwänden des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis liegt eine Fehlinterpretation der Entscheidungsgründe zugrunde.

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die fehlende Fahreignung des Klägers aufgrund der durch das u.a. auf Suchterkrankungen spezialisierte Bezirkskrankenhaus diagnostizierten Alkoholabhängigkeit erwiesen ist und er nicht nachgewiesen hat, die Abhängigkeit seither überwunden zu haben, und damit die rechtlichen Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2021 (BGBl I S. 3091), in Kraft getreten am 1. Juli 2023, i.V.m. § 46 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 7 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl I Nr. 199), erfüllt sind. Aus dem Zulassungsantrag ergibt sich weder, dass oder weshalb die ärztliche Abhängigkeitsdiagnose fehlerhaft sein könnte, noch, dass der Kläger die verlorene Fahreignung durch entsprechende Nachweise einer einjährigen Abstinenz und einer erfolgreichen Entwöhnungsbehandlung (vgl. Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV; Nr. 3.12.2 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27.1.2014 [Vkbl S. 110] in der Fassung vom 17.2.2021 [Vkbl S. 198], abgedruckt in Schubert/Huetten/ Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, 3. Aufl. 2018, S. 279 f.) wiedererlangt hat.

Sachlich ist auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht das Ausmaß der Alkoholisierung des Klägers bei Aufnahme ins Bezirkskrankenhaus und seine Angaben zu den Trinkmengen als Anhaltspunkt dafür gewertet hat, dass ihm eine reflektierte Selbsteinschätzung des eigenen Trinkverhaltens nicht mehr möglich sei. Es entspricht gesicherten Erkenntnissen der Alkoholforschung, dass Betroffene mit Blutalkoholkonzentrationen ab 1,6 Promille über deutlich abweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Trinkfestigkeit verfügten (vgl. BVerwG, U.v. 17.3.2021 – 3 C 3.20BVerwGE 172, 18 Rn. 35). Ferner ist mit jedem im Internet frei verfügbaren Promillerechner festzustellen, dass der Konsum von drei halben Bier bei einem Mann von der Statur des Klägers nicht zu einem Promillewert von 1,64 führt, selbst wenn diese innerhalb von nur einer Stunde konsumiert werden. Abgesehen davon sind diese gerichtlichen Ausführungen nicht tragend.

Ferner kann dahinstehen, welche Art der Entzugsbehandlung dem Kläger im Bezirkskrankenhaus zuteilgeworden ist, da es sich hierbei jedenfalls nicht um die notwendige, wesentlich zeitintensivere Entwöhnungsbehandlung im Sinne von Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV gehandelt haben kann (vgl. Haffner/Brenner-Hartmann/Musshoff in Schubert/ Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, Kap. 3.13.2, S. 295 f.). Entwöhnungsbehandlungen können zwar sehr unterschiedlich gestaltet sein. Neben stationären Therapien kommen auch ambulante Maßnahmen von 24 Wochen, ganztägige ambulante Maßnahmen in Tageskliniken an Werktagen über einen Zeitraum von acht bis sechzehn Wochen und stationär-ambulante Kombinationstherapien in Betracht (vgl. Beurteilungskriterien – Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Hrsg. Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 4. Aufl. 2022, S. 96 f.; Haffner/Brenner-Hartmann/ Musshoff in Schubert/Huetten/Reimann/Graw, a.a.O.). Nicht dazu gehören aber die stationäre Entgiftung und Nachsorgekontakte, die sporadisch stattfinden und der Rückfallprophylaxe dienen (Beurteilungskriterien a.a.O. S. 97). Dass vorliegend lediglich eine Entgiftung stattgefunden hat, ergibt sich abgesehen von der relativ kurzen Aufenthaltsdauer im Krankenhaus mit hinreichender Sicherheit aus dem Entlassungsbericht des Bezirkskrankenhauses (S. 3 unten: Medikamentengabe als Krampfschutz, Substitution mit neuroprotektiven Vitamine und Magnesium und zur Behandlung vegetativer Entzugssymptome).

Daher geht auch die im Übrigen schon rechtlich nicht nachvollziehbare Argumentation fehl, der Beklagte habe sein Entziehungsrecht wegen unzureichender Ermittlungen verwirkt. Worauf sich das schutzwürdige Vertrauen des Klägers gründen soll, ist nicht ersichtlich.

2. Ferner sind auch keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO hinreichend dargelegt. Die durch den Rechtsstreit aufgeworfenen Fragen lassen sich ohne weiteres anhand des Gesetzes beantworten und sind in der Rechtsprechung bereits geklärt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 32; Rudisile in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 124 Rn. 28e). Die unterschiedliche Bewertung des vorliegenden Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht und den Kläger genügt nicht für die Darlegung besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (vgl. BayVGH, B.v. 30.7.2018 – 9 ZB 16.1068 – juris Rn. 14).

3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil mit dem Zulassungsantrag schon keine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage aufgeworfen wird.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Happ, a.a.O. § 124 Rn. 36; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, § 124 Rn. 127). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich, ist; ferner, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. Happ, a.a.O. § 124a Rn. 72; Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, Stand März 2023, § 124a Rn. 102 ff.). Hieran fehlt es.

4. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1, 2 GKG und der Empfehlung in Nr. 46.2, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. BayVGH, B.v. 18.6.2024 – 11 CS 24.441 – juris Rn. 25).

6. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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