Gericht / Entscheidungsdatum: BayVGH, Beschl. v. 17.10.2024 – 11 CS 24.1484
Eigener Leitsatz:
Die Fahrerlaubnisbehörde hat anzuordnen, dass ein Fahrerlaubnisinhaber ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn er ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit die einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt hat. Dies gilt nicht nur für eine Fahrt mit einem Kraftfahrzeug, sondern auch für eine Fahrt mit einem nicht motorisierten Fahrzeug, also auch bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad und auch für ein Pedelec, weil dieses einem Fahrrad rechtlich gleichgestellt ist.
In pp.
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L.
Mit seit 8. Februar 2024 rechtskräftigem Strafbefehl vom 17. August 2023 verurteilte das Amtsgericht B. K. den Antragsteller zu einer Geldstrafe. Dem lag zugrunde, dass er am 21. April 2023 gegen 23:50 Uhr in alkoholisiertem Zustand mit einem Pedelec auf dem zu einer Kreisstraße gehörenden Fahrradweg gefahren und dabei vom Rad gestürzt war. Eine laut Strafbefehl „am 21. April 2023 um 00:47 Uhr entnommene Blutprobe“ ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,46 ‰. Nach dem Polizeibericht vom 25. Juli 2023 hatte der Antragsteller nach Eintreffen der Polizeistreife gegen 23:57 Uhr in einen Atemalkoholtest eingewilligt, der eine Atemalkoholkonzentration von 1,22 mg/l ergab. „Im weiteren Verlauf“ wurde er in eine Klinik nach B. K. verbracht, wo ihm ein Arzt eine Blutprobe entnahm.
Mit Schreiben vom 12. März 2024 ordnete das Landratsamt ... gestützt auf § 46 Abs. 3 i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zum Trennungsvermögen des Antragstellers bis 14. Juni 2024 an.
Daraufhin benannte der Antragsteller eine Begutachtungsstelle, legte jedoch in der Folge kein Gutachten vor. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 11. Juni 2024 machte er geltend, die Anordnung des medizinisch-psychologischen Gutachtens sei rechtswidrig. Beigefügt war ein Labortest vom 26. April 2024, wonach kein Hinweis auf einen fortgesetzten Alkoholkonsum in seinem Blut ersichtlich sei. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11. Juli 2024 legte er eine Bescheinigung einer Begutachtungsstelle für Fahreignung vom 3. Juli 2024 vor, wonach eine Haaranalyse ergeben habe, dass er während eines Zeitraums von ca. drei Monaten keinen Alkohol konsumiert habe.
Mit Bescheid vom 15. Juli 2024 entzog das Landratsamt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn unter Androhung eines Zwangsgelds, seinen Führerschein bis spätestens 26. Juli 2024 abzugeben. Ferner ordnete es die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an. Am 24. Juli 2024 kam der Antragsteller der Abgabeverpflichtung nach.
Hiergegen ließ er am 30. Juli 2024 Klage beim Verwaltungsgericht Würzburg erheben sowie vorläufigen Rechtsschutz beantragen.
Den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. August 2024 ab, weil sich der angegriffene Bescheid nach summarischer Prüfung als rechtmäßig erweise. Das Landratsamt habe aufgrund der Nichtvorlage eines zu Recht geforderten medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung des Antragstellers schließen, ihm deshalb die Fahrerlaubnis entziehen und ihn zur Ablieferung des Führerscheins verpflichten dürfen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei formell rechtmäßig. Das Landratsamt habe das besondere öffentliche Interesse, die Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr sofort zu unterbinden, mit seiner Nichteignung bzw. erheblichen Eignungszweifeln und der damit einhergehenden Gefährdung des Straßenverkehrs begründet und jenes mit seinen persönlichen Interessen abgewogen. Ferner habe es darauf abgestellt, dass durch den Führerschein der Anschein erweckt werden könne, dass die damit verbundene Fahrerlaubnis weiterbestehe. Unschädlich sei, dass die Begründung bereits unter der Überschrift „Zu Nummer 2“ erfolge. Maßgeblich sei allein, dass eine einzelfallbezogene Begründung vorhanden und deren vom Gesetzgeber bezweckter Warnfunktion Rechnung getragen worden sei. Die Vollzugsanordnung sei auch materiell rechtmäßig. Die Fahrerlaubnisbehörde habe die Beibringungsanordnung – ohne dass ihr insoweit Ermessen zugestanden habe – zutreffend auf § 46 Abs. 3 i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. c FeV gestützt. Unter den Tatbestand falle auch die erstmalige Fahrt mit einem Fahrrad, denn die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand stelle mit jedem Fahrzeug eine gravierende Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs dar, was auch für Fahrten mit einem Fahrrad mit elektrischer Trethilfe (sog. Pedelec) im Sinne des § 63a Abs. 2 StVZO gelte. Es komme nicht darauf an, dass der wiederholt angeführte Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe (B.v. 14.7.2020 – 2 Rv 35 Ss 175/20 – NJOZ 2021, 814 Rn.11) bei der Frage, ob eine absolute Fahruntüchtigkeit gegeben sei, lediglich bei einer Blutalkoholkonzentration unterhalb von 1,6 ‰ zwischen Fahrrädern (inklusive Pedelecs) und E-Scootern differenziere. Die Trunkenheitsfahrt stehe fest, auch wenn im Strafbefehl vom 17. August 2023 als Zeitpunkt der Blutabnahme der 21. April 2023 um 00:47 Uhr angegeben werde. Hierbei handle es sich offensichtlich um einen Schreibfehler. Denn als Zeitpunkt der sanktionierten Straftat werde der 21. April 2023 gegen 23:50 Uhr aufgeführt. Dass die Blutabnahme am 22. April 2023 um 00:47 Uhr erfolgt sei, ergebe sich auch aus dem Polizeibericht vom 25. Juli 2023. Danach sei der Beamte am 21. April 2023 um 23:57 Uhr am Unfallort eingetroffen, habe daraufhin „um 00:00 Uhr“ einen freiwilligen Atemalkoholtest beim Antragsteller vorgenommen und ihn weiter in eine Klinik nach B. K. verbracht, wo „um 00:47 Uhr eine Blutentnahme vom Arzt S. “ durchgeführt worden sei. Überdies sei das Vorbringen zur Blutprobe auch unschlüssig. Der Antragsteller habe weder gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde noch in seiner Antragsschrift bestritten, dass die entnommene Blutprobe von ihm stamme. Soweit die Blutprobe bereits „ca. 23 Stunden“ vor dem Sturz mit dem Pedelec entnommen worden sein solle, fehle es an der Darlegung, in welchem Kontext die Blutentnahme dann stattgefunden haben solle. Mit dem Sachverhalt seien der Fahrerlaubnisbehörde Tatsachen bekannt geworden, die Bedenken an der Fahreignung des Antragstellers begründeten (§ 46 Abs. 3 FeV). Die Verwendung (auch) des Begriffs „Zweifel“ sei unschädlich, da beide Begriffe im vorliegenden Kontext nach allgemeinem Sprachgebrauch synonym verwendet werden könnten. Die Behörde sei nicht verpflichtet, bei der Subsumtion unter Normen ausschließlich auf die im Normtext gewählten Begriffe zurückzugreifen. Ferner genüge die Beibringungsanordnung den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 1 FeV. Zwar sei keine Mitteilung nach § 11 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 FeV erfolgt. Der Fehler sei jedoch gemäß Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich. Auch bei Anlegung des gebotenen strengen Maßstabs könne eine offensichtlich fehlende Kausalität zwischen dem unterbliebenen Hinweis und der Nichtvorlage des Gutachtens etwa dann angenommen werden, wenn der Betroffene ungeachtet eines fehlenden Hinweises in die zu übersendenden Unterlagen Einsicht genommen habe, wie hier der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten. Im Übrigen habe die Gutachtensanordnung vom 12. März 2024 den Anforderungen genügt. Die Fahrerlaubnisbehörde habe unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die Gründe für die Fahreignungszweifel erläutert. Die Gutachtensanordnung lege den zugrundeliegenden Sachverhalt hinreichend verständlich und nachvollziehbar dar. Hinsichtlich des Übertragungsfehlers bezüglich des Zeitpunkts der Blutentnahme werde auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Es blieben keine Unklarheiten bestehen. Es werde bereits nicht schlüssig vorgetragen, wie sich aus der Formulierung „Ihr Mandant“ ein Missverständnis für einen rechtsunkundigen Leser ergeben solle, da es sich hierbei offenkundig um ein Versehen des Erstellers des Schreibens handle, welches keine erkennbaren Auswirkungen auf die Verständlichkeit des Inhalts habe. Auch sei der Einwand, es sei lediglich eine „Begutachtung“, nicht jedoch die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet worden, nicht nachvollziehbar. Das behördliche Schreiben vom 12. März 2024 sei mit „Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU)“ überschrieben. Im Fettdruck auf Seite 2 werde dies mit den Worten „Wir ordnen deshalb die Vorlage eines MPU-Gutachtens […] an“ wiederholt. Auch wenn im ersten Satz des Schreibens die Formulierung „Begutachtung“ verwendet werde, sei weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass diese Formulierung im Gesamtkontext Missverständnisse an der dem Antragsteller aufgetragenen Handlung hervorrufen könnte. Überdies stelle der Begriff „Begutachtung“ nach allgemeinem Sprachverständnis einen Oberbegriff dar, der auch die medizinisch-psychologische Untersuchung umfasse. Die von der Behörde genannte Rechtsgrundlage, die gestellte Frage an den Gutachter und die gesetzte Frist seien nicht zu beanstanden. Die Entziehung der Fahrerlaubnis verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Dies komme insbesondere nicht im Hinblick auf Nr. 3 der Vorbemerkung zu Anlage 4 zur FeV in Betracht, da beim Erlass des Bescheids keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass der Antragsteller seine Fahreignung wiedererlangt haben könnte. Gemäß der Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV setze dies nach vorangegangenem Alkoholmissbrauch voraus, dass der Missbrauch beendet sei. Besitze eine Person nicht die Willenskraft oder die Entscheidungsfähigkeit, die Aufnahme von Alkohol an dem Punkt zu beenden, jenseits dessen dieses Rauschmittel Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit zeitige, bzw. nehme sie ab dieser Schwelle nicht Abstand vom Fahren, lasse sich ihre Fahreignung nur bejahen, wenn sie sich vollständig des Alkoholgenusses enthalte. Auch bei fehlender Alkoholabhängigkeit könne es deshalb geboten sein, in der Regel mindestens ein Jahr Alkoholverzicht zu fordern. Ungeachtet dessen, ob die vorgelegten Abstinenznachweise den Anforderungen des Fahrerlaubnisrechts genügten, wiesen diese lediglich eine Abstinenz über drei Monate nach. Der Zeitraum von mindestens einem Jahr sei nicht als starre Grenze zu verstehen. Bei einer wesentlichen Unterschreitung bestünden jedenfalls begründete Zweifel an einer hinreichenden Kompensationsleistung im Sinne der Nr. 3 der Vorbemerkung zu Anlage 4 zur FeV, sodass die Klärung im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung angezeigt sei. Überdies habe der Antragsteller auch nichts vorgetragen, das Rückschlüsse auf die Ursache der erheblichen Alkoholisierung in der Nacht vom 21. auf den 22. April 2023 und die Beweggründe für die Fahrt mit dem Pedelec zulasse. Somit lägen auch keine Anhaltspunkte vor, die auf eine Kompensation durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerung und -umstellungen hinwiesen. Es obliege grundsätzlich dem Fahrerlaubnisinhaber, solche atypischen Umstände in seiner Person substantiiert darzulegen. Auch bei Abwägung der gegenseitigen Interessen sei kein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage festzustellen. Es sei nicht verantwortbar, ihn bis zur eventuellen Bestandskraft der Fahrerlaubnisentziehung am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Es bestehe ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, denen die Fahreignung fehle. Auch wenn die Maßnahme im Einzelfall einschneidende Folgen für die Lebensführung des Betroffenen habe, könnten persönliche Härten im Interesse der Allgemeinheit nicht berücksichtigt werden. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass hinreichend gewichtige Gründe dafür sprächen, dass der Antragsteller nicht bzw. nicht mehr fahrungeeignet sei und sich abschätzen ließe, dass das von ihm ausgehende Gefahrenpotenzial nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liege. Auch die zwischen der Trunkenheitsfahrt am 21. April 2023 und der Entziehung der Fahrerlaubnis am 15. Juli 2024 abgelaufene Zeit ändere nichts daran, dass ein besonderes öffentliches Interesse daran bestehe, den öffentlichen Straßenverkehr zum Schutz der Allgemeinheit von potentiell ungeeigneten Kraftfahrern freizuhalten. Diese Zeitspanne sei zudem auf eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers in § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG zurückzuführen, wonach ein Entziehungsverfahren nicht zeitgleich zu einem anhängigen Strafverfahren betrieben werden dürfe. Somit habe die Fahrerlaubnisbehörde erst mit Rechtskraft des Strafbefehls tätig werden dürfen. Die Zeitspanne zwischen der Beibringungsanordnung und der Entziehung der Fahrerlaubnis sei erkennbar durch die dem Antragsteller hierfür gesetzte Beibringungsfrist und die Anhörungsfrist begründet. Diese Fristsetzungserfordernisse ergäben sich kraft Gesetzes aus § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bzw. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG. Eine darüber hinausgehende Verzögerung des Verwaltungsverfahrens durch die Fahrerlaubnisbehörde sei weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
Mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, macht der Antragsteller geltend, es bestehe kein besonderes Vollzugsinteresse; dieses sei auch nicht nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO dargelegt. Hilfsweise sei der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtswidrig. Bei der rechtlichen Beurteilung komme es auf die besonderen Umstände des Sachverhalts an, darunter die zeitliche Abfolge. Vom anlassgebenden Vorfall bis zur behördlichen Anordnung im Bescheid vom 15. Juli 2024 seien fünfzehn und bis heute weitere zwei Monate, nach dem ersten verwaltungsrechtlichen Handeln am 12. März 2024, mehr als einen Monat nach dem Strafbefehl, seien fünf Monate vergangen. Dies sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht irrelevant. Vielmehr verbiete sich die Anordnung eines Sofortvollzugs in zeitlicher Hinsicht. Besonders zu berücksichtigen sei ferner, um welche vorgeworfene „Tat“ es gehe und darauf, dass der seither nicht in Erscheinung getretene Antragsteller nachgewiesenermaßen keinerlei Alkohol konsumiere. Aus einer Fahrt mit einem Pedelec auf einem Radweg am 21. April 2023 um 23:50 Uhr könne jedenfalls aus Gründen der Verhältnismäßigkeit keine Notwendigkeit für einen heute geltenden Sofortvollzug abgeleitet werden. Das gesamte Verfahren baue auf der Schilderung eines Vorgangs vom 21. April 2023 um 23:50 Uhr auf und einer Blutentnahme vom 21. April 2023 um 00:47 Uhr, also einer ca. 23 Stunden zurückliegenden Blutentnahme, was faktisch unmöglich sei. Dies sei niemals korrigiert worden. Hieraus könne keine Trunkenheitsfahrt hergeleitet werden. Außerdem habe die Behörde fehlerhaft unter § 46 Abs. 3 FeV subsumiert. Die Vorschrift setze bekannt gewordene Tatsachen voraus. Im Schreiben vom 12. März 2024 sei von „Zweifeln/Bedenken“ die Rede. Auch würden die Begrifflichkeiten Fahrrad/Pedelec/E-Scooter quasi alternativ benannt, ohne den individuellen Sachverhalt und die rechtlichen Grundlagen für das Behördenhandeln für den betroffenen Bürger nachvollziehbar zu benennen. Hierbei sei es auch nicht irrelevant, wenn mit einem Betroffenen inhaltlich als vermeintlich anwaltlich vertreten kommuniziert werde. Der Betroffene gehe insofern von einer für einen Anwalt vorgesehenen Korrespondenz aus. Die streitgegenständliche Anordnung sei bereits unbestimmt und „formal unwirksam“, da auf eine Blutentnahme Bezug genommen werde, die zeitlich nicht zum Sachverhalt passe. Es würden keine Tatsachen wiedergegeben, die die angenommenen Rückschlüsse trügen. Die behördlichen Schreiben seien auch nicht klar gegliedert und schlüssig in der Formulierung. Eine an dem Bürger gerichtete Aufforderung könne nicht als Begutachtung und/oder als medizinisch-psychologische Begutachtung bezeichnet werden. Von einer nächtlichen Fahrradfahrt und einem Verkehrsteilnehmer, der im Gegensatz zu einer Vielzahl anderer keinen Alkohol zu sich nehme, könne auch keine Gefährdung ausgehen. Dazu werde auch auf die Bescheinigung über elf suchtspezifische Psychotherapiegespräche eines Verhaltenspsychologen vom 9. September 2024 Bezug genommen. Zudem werde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller in Burghausen wohne, in We. um 6:30 Uhr mit der Arbeit beginne und es keine entsprechende Busverbindung gebe. Hinzu komme, dass er im Dezember 2024 die Meisterschule in Sch. besuche. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2024 wurde das Ergebnis einer negativen Haarprobe vom 27. September 2024 zum Beleg einer Alkoholabstinenz der vergangenen drei Monaten vorgelegt.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil sie jedenfalls unbegründet ist.
1. Es bestehen – wie der Antragsgegner zu Recht geltend macht – schon erhebliche Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde, weil sich deren Begründung trotz ihres Umfangs kaum mit den ausführlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts befasst, sondern von Seite 2 bis 17 den Akteninhalt und den Gang des Verfahrens und von Seite 17 bis 24 im Wesentlichen nur die erstinstanzlich bereits vorgetragenen eigenen Rechtsmeinungen wiedergibt.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss eine Beschwerde die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO). Dabei bedeutet „darlegen“ schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich ein allgemeiner Hinweis; „etwas darlegen“ bedeutet vielmehr so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (vgl. BVerwG, B.v. 9.3.1993 – 3 B 105.92 – NJW 1993, 2825 = juris Rn. 3; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 73). Der Beschwerdeführer muss daher ausgehend von der Entscheidung konkret aufzeigen, in welchen Punkten und weshalb sie aus seiner Sicht nicht tragfähig und überprüfungsbedürftig ist, was voraussetzt, dass er den Streitstoff prüft, sichtet, rechtlich durchdringt und sich mit den Gründen des angegriffenen Beschlusses befasst (Guckelberger, a.a.O. Rn. 76). An der nötigen inhaltlichen Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung fehlt es, wenn der Beschwerdeführer lediglich sein Vorbringen aus erster Instanz wiederholt, ohne auf die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung einzugehen, oder sich mit pauschalen, formelhaften Rügen begnügt. Ferner reicht es grundsätzlich nicht aus, wenn er lediglich eine eigene Würdigung der Sach- und Rechtslage vorträgt, die im Ergebnis von derjenigen des Verwaltungsgerichts abweicht. Vielmehr müssen die die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Rechtssätze oder die dafür erheblichen Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt werden (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rn. 22a ff.; Guckelberger, a.a.O. Rn. 75 ff.; BayVGH, B.v. 25.6.2024 – 11 CS 24.811 – juris Rn. 13 m.w.N.; B.v. 28.9.2023 – 1 CS 23.979 – juris Rn. 7; NdsOVG, B.v. 30.4.2024 – 12 ME 19/24 – juris Rn. 25).
2. Jedenfalls ergibt sich aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist aus den im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. August 2024 (S. 12 – 14) näher dargelegten Gründen in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Hierauf wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen.
Die Vollzugsanordnung war auch materiell rechtmäßig. Denn das Verwaltungsgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass das Landratsamt den Antragsteller im für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 7.4.2022 – 3 C 9.21 – BVerwGE 175, 206 Rn. 13; U.v. 4.12.2020 – 3 C 5.20 – BVerwGE 171, 1 Rn. 12 ff. m.w.N.), hier dem Erlass des Entziehungsbescheids am 15. Juli 2024, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ansehen durfte und ihm deshalb die Fahrerlaubnis zu entziehen hatte. Der Vorrang des öffentlichen Interesses am Ausschluss eines ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers vom öffentlichen Straßenverkehr bedarf keiner über das Fehlen der Fahreignung hinausgehenden individuellen „Gefährlichkeit“ des Betroffenen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob bei einem zur Feststellung der Ungeeignetheit führenden Vorfall andere Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet worden sind und ob eine längere Zeit seit der Feststellung der fehlenden Fahreignung vergangen ist, sofern die Trunkenheitsfahrt noch nicht getilgt und damit verwertbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2024 – 11 CS 23.1451 – juris Rn. 20 m.w.N.) und nicht feststeht, dass der Betroffene seine Fahreignung zwischenzeitlich wiedererlangt hat. Wie das Verwaltungsgericht richtig dargelegt hat, war die Verfahrensdauer hier den Anforderungen eines rechtsstaatlichen Verfahrens geschuldet (vgl. S. 24 des Gerichtsbeschlusses).
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2023 (BGBl I Nr. 315), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. März 2024 (BGBl I Nr. 109), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist u.a., wer – ohne alkoholabhängig zu sein – Alkohol missbräuchlich konsumiert, indem er das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennt (Anlage 4 Nr. 8.1 zur FeV).
Hat ein Fahrerlaubnisinhaber ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV). Dies gilt nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht nur für eine Fahrt mit einem Kraftfahrzeug, sondern auch für eine Fahrt mit einem nicht motorisierten Fahrzeug, also auch bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 4.12.2020 – 3 C 5.20 – BVerwGE 171, 1 Rn. 19; B.v. 20.6.2013 – 3 B 102.12 – NJW 2013, 2696 = juris Rn. 7; U.v. 21.5.2008 – 3 C 32.07 – BVerwGE 131, 163 = juris Rn. 10, 15 ff., BayVGH, B.v. 19.8.2019 – 11 ZB 19.1256 – Blutalkohol 56, 418 = juris Rn. 11). Das vom Antragsteller benutzte Pedelec, wovon das Landratsamt in dem angefochtenen Entziehungsbescheid (S. 3) auch ausgegangen ist, ist gemäß § 1 Abs. 3 StVG, § 63a Abs. 2 StVZO einem Fahrrad rechtlich gleichgestellt (vgl. Ternig in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand 23.9.2024, § 63 StVZO Rn. 5). Da es jedoch – wie der Antragsgegner zutreffend anführt – auf die Art des Fahrzeugs nicht ankommt, ist es entgegen der Ansicht des Antragstellers rechtlich ohne Belang, ob er alkoholisiert mit einem Fahrrad, Pedelec oder E-Scooter gefahren ist.
Die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ist zum Schutz der Verkehrssicherheit zwingend vorgegeben, ohne dass der Fahrerlaubnisbehörde insoweit ein Ermessen zustünde. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf die Behörde bei ihrer Entscheidung gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Nichteignung schließen. Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung der Begutachtung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – BVerwGE 156, 293 Rn. 19) bzw. kein ausreichender Grund für die Weigerung vorliegt (vgl. BVerwG, U.v. 12.3.1985 – 7 C 26.83 – BVerwGE 71, 93 = juris Rn. 16; OVG NW, B.v. 17.3.2021 – 16 B 22.21 – DAR 2021, 409 = juris Rn. 5; Dauer in Hentschel/König/ Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 11 FeV Rn. 51). Dies ist nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ergehens der Beibringungsaufforderung zu beurteilen (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2023 – 3 C 10.22 – ZfSch 2024, 294 Rn. 13 m.w.N.).
Auch insoweit kann gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Auf Seite 16 ff. des Gerichtsbeschlusses wird dargelegt, dass mit der Trunkenheitsfahrt am 21. April 2023 die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV) erfüllt sind. Dabei geht das Gericht ausführlich auf die Einwände des Antragstellers ein und erläutert, weshalb die Zeitangabe der Blutentnahme einen unschädlichen offensichtlichen Schreibfehler darstellt, ferner, dass die Beibringungsaufforderung gemessen an § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV formell rechtmäßig und anlassbezogen war, die gestellten Fragen an den Gutachter nicht zu beanstanden waren sowie eine bestimmte und unmissverständliche Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung vorlag. Soweit es den nach § 11 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 FeV erforderlichen Hinweis auf die Möglichkeit der Akteneinsicht vor Versand der Akten an die amtliche Begutachtungsstelle vermisst hat, ist dieser auf Seite 4 (Absatz 6) der Beibringungsaufforderung zu finden und durch Unterstreichungen im Text optisch kenntlich gemacht. Schließlich ist das Gericht zu dem richtigen Ergebnis gelangt, dass keine Ausnahme im Sinne von Nr. 3 der Vorbemerkung zur Anlage 4 zur FeV anzunehmen ist und der Antragsteller bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses seine Fahreignung auch nicht wiedergewonnen hatte. Mit Abstinenznachweisen allein kann die Beendigung eines Alkoholmissbrauchs grundsätzlich ohnehin nicht nachgewiesen werden. Vielmehr fordert Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV eine stabile und motivational gefestigte Verhaltensänderung, deren Voraussetzungen u.a. von dem bisher nicht aufgeklärten Trinkverhalten des Antragstellers abhängen (vgl. Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 4. Aufl. 2022, S. 103 ff., 118 ff.: Hypothese A2 [Alkoholmissbrauch mit der Notwendigkeit des Alkoholverzichts] oder Hypothese A3 [Alkoholgefährdung]; vgl. auch BayVGH, B.v. 29.7.2024 – 11 CS 24.1238 – juris Rn. 17; B.v. 28.6.2018 – 11 CS 17.2068 – juris Rn. 11 f.) und die durch eine medizinisch-psychologische Begutachtung nachzuweisen ist. Die vom Antragsteller eingeholten Abstinenznachweise sind im Verfahren zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis zu würdigen, in dem es um Frage, ob er seine Fahreignung wiedererlangt hat, gehen wird. Schließlich bestehen auch keine Zweifel daran, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis verhältnismäßig ist, wenn dem Betroffenen wie hier die Fahreignung fehlt, ohne dass seine persönlichen Mobilitätsinteressen noch eine Rolle spielen würden.
Zu Recht weist der Antragsgegner auch darauf hin, dass die durch das Landratsamt angeordnete sofortige Vollziehung – bei unterstellten offenen Erfolgsaussichten der Klage – auch einer allgemeinen Interessenabwägung standhält. Dem hat der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung nichts entgegengesetzt. Die Möglichkeit einer rauschmittelbedingten Beeinträchtigung der Fahreignung rechtfertigt grundsätzlich die Anordnung oder Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehung (vgl. BVerwG, B.v. 5.11.2018 – 3 VR 1.18 – ZfSch 2019, 115 Rn. 25 m.w.N.). Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben gebieten es, hohe Anforderungen an die Fahreignung zu stellen. Ein Fahrerlaubnisinhaber muss den Entzug der Berechtigung dann hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen ordnungsgemäßen Ablauf resultiert, und dieses Risiko deutlich über demjenigen liegt, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.6.2002 – 1 BvR 2062/96 – NJW 2002, 2378 = juris Rn. 51 f.). Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung einer Fahrerlaubnis kommt in der Regel nur in Betracht, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das von dem Betroffenen ausgehende Gefahrenpotential nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt (BayVGH, B.v. 22.1.2024 – 11 CS 23.1451 – juris Rn. 21; B.v. 28.3.2019 – 11 CS 18.2127 – juris Rn. 20 m.w.N.; VGH BW, B.v. 8.12.2022 – 13 S 2057/22 – juris). Hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor.
3. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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