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Entscheidungen

Gebühren/Kosten/Auslagen

Übernachtungskosten, Verteidiger, Höhe

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Berlin-Tiergarten, Beschl. v. 12.03.2024 – 265a Ds 123/23

Eigener Leitsatz:

Zur Höhe der notwendigen Übernachtungskosten des Verteidigers.


In pp.

Die dem Verteidiger pp. aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden festgesetzt auf 1.413,62 €
(in Worten: eintausendvierhundertdreizehn 62/100 Euro).

Gründe:

Folgende Absetzungen sind erfolgt:

Die Übernachtungskosten können nur i. H. v. 150,00 € als notwendig anerkannt werden. Der Verteidiger hat nur Anspruch auf Unterkunft in einem gehobenen Mittelklassehotel. Solche Hotels gibt es in fussläufiger Entfernung zur JVA Moabit mit Übernachtungskosten von bis zu 150,00 € pro Nacht. Das vom Verteidiger ausgewählte hochpreisige Hotel am Kurfürstendamm in weiter Entfernung zur JVA Moabit war für die Wahrnehmung eines Haftbesuches nicht notwendig. Die Umsatzsteuer reduziert sich entsprechend.


Einsender:

Anmerkung:


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