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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Unfähigkeit der Selbstverteidigung, Betreuer

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Münster, Beschl. v. 23.10.2024 - 11 Qs 58/24

Eigener Leitsatz:

Steht der Beschuldigte seit Jahren unter nahezu umfassender Betreuung, die insbesondere auch den Aufgabenkreis der Vertretung vor Behörden umfasst, ist ihm schon allein aus diesem Grund gem. § 140 Abs.2 StPO wegen der daraus folgenden erheblichen Zweifel an seiner Selbstverteidigungsfähigkeit ein Pflichtverteidiger zu bestellen.


Landgericht Münster

Beschluss

In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.

Verteidiger:

hat die 11. Strafkammer des Landgerichts Münster auf die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 23.08.2024 - Az: 23 Gs 4884/24 - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, den Richter und die Richterin am Landgericht am 23.10.2024 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss aufgehoben.
Dem Beschuldigten wird Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger beigeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Der Beschuldigte steht seit Jahren unter nahezu umfassender Betreuung, die insbesondere auch den Aufgabenkreis der Vertretung vor Behörden umfasst, so dass ihm schon allein aus diesem Grund gem. § 140 Abs.2 StPO wegen der daraus folgenden erheblichen Zweifel an seiner Selbstverteidigungsfähigkeit ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmidt, StPO, 67.Aufl., §140 Rn.30, OLG Celle , Beschluss vom 04.05.2023 - 2 Ws 135/23 jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Überdies belegen sowohl das ärztliche Gutachten vom 15.09.2013 als auch das Attest vom 08.11 2023 eine nicht bloß unerhebliche und zudem fortbestehende geistige Beeinträchtigung des Beschuldigten.


Einsender: RA H. UrbanzyK, Coesfeld

Anmerkung:


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