Gericht / Entscheidungsdatum: LG Berlin, Beschl. v. 23.10.2024 - 534 Qs 111/24
Eigener Leitsatz:
Die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers ist schlechthin unzulässig und unwirksam.
Landgericht Berlin I
Beschluss
In der Strafsache
gegen pp.
Gesetzlicher Vertreter
wegen Diebstahls
hat die 34. allgemeine große Strafkammer des Landgerichts Berlin I am 28.10.2024 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 24.06.2024 wird aus den im Ergebnis zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, auf seine Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Ergänzend weist die Kämmer auf Folgendes hin:
a) Nachdem das Verfahren mit Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 24.06.2024 gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, kommt eine rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht mehr in Betracht, denn diese ist nach zutreffender Ansicht schlechthin unzulässig und unwirksam (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Auflage, Rn. 19 zu § 142 StPO mwN).
b) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war gegenstandslos, weil eine Verfristung der sofortigen Beschwerde nach Aktenlage (mangels eine Zustellungsnachweises) nicht sicher festgestellt werden kann.
Einsender: RA D. Mitra, Berlin
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