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Entscheidungen

Zivilrecht

Vandalismusschaden, Kaskoversicherung, Versicherungsfall, Beweislast

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Celle, Urt. v. 08.08.2024 – 11 U 64/23

Eigener Leitsatz:

1. Der Versicherungsnehmer hat die mutwillige bzw. böswillige des versicherten KFZ als Anspruchsvoraussetzung zu beweisen.
2. Erfolgt die Beschädigung aufgrund einer Einwirkung mit einen oder mehreren Gegenständen auf das versicherte Fahrzeug kann auch ein Unfall im Sinne der AKB als von außen auf das Fahrzeug mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis gegeben sein, bei dem der Versicherer nach § 81 VVG beweisen muss, dass dies der Versicherungsnehmer selber herbeigeführt hat.
3. Dieser Nachweis ist allerdings geführt, wenn die Beschädigungen im Heckbereich nur bei einer geöffneten Fahrzeugklappe entstanden sein sollen, nach dem Vorbringen des VN unbekannte Täter bei einem verschlossenen Fahrzeug von außen die Beschädigungen hervorgerufen haben sollen.


Oberlandesgericht Celle

Im Namen des Volkes

Urteil

11 U 64/23

in dem Rechtsstreit pp.

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 15. Juli 2024 haben eingereicht werden können, für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 16. März 2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 19. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die im Berufungsrechtszug entstandenen Kosten zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für den Berufungsrechtzug auf 7.895,09 € festgesetzt.

Gründe:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer Kraftfahrzeugversicherung in Anspruch.

Auf die Darstellung des Tatbestands im Einzelnen und der zweitinstanzlich angekündigten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO verzichtet, weil ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht statthaft ist. Das einzige in Be-tracht kommende Rechtsmittel, die Nichtzulassungsbeschwerde, kann der Kläger gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht in zulässiger Weise einlegen, weil von diesem Urteil für ihn keine Beschwer von mehr als 20.000 € ausgeht.
Die Berufung ist unbegründet.

Zur Herstellung der Entscheidungsreife hat der Senat den Sachverhalt, wie bereits im Beweisbeschluss vom 1. November 2023 begründet, weiter aufklären müssen, weil das Landgericht von einer unzutreffenden Verteilung der Beweislast ausgegangen ist. Nach der vom Senat durchgeführten Erweiterung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger oder sein Sohn oder eine von einem von beiden beauftragte dritte Person den erheblichen Lackschaden an dem Audi A 8 herbeiführte, um sich die streitgegenständliche Versicherungsleistung rechtswidrig zu erschleichen. Wegen dieses betrügerischen Verhaltens besteht nach Maßgabe sowohl der Regelung A.2.3.3 der zwischen den Parteien vereinbarten Versicherungsbedingungen (AKB) als auch nach § 81 VVG kein Anspruch auf die Klageforderung.

1. Soweit es um eine Anspruchsentstehung gemäß A.2.3.3 der AKB der Beklagten geht, also wegen einer mut- oder böswilligen Beschädigung des Fahrzeugs durch „Personen, die nicht berechtigt [waren], das Fahrzeug zu gebrauchen", muss allerdings keineswegs allein der Versicherungsnehmer alle Anspruchsvoraussetzungen beweisen.

a) Vielmehr ist nach Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu unterscheiden: Die (bös- oder) mutwillige Zerstörung oder Beschädigung des versicherten Kraftfahrzeugs als Anspruchsvoraussetzung hat grundsätzlich der Versicherungsnehmer zu beweisen. Allerdings wird es dieses Beweises zumeist nicht bedürfen, weil das versicherte Objekt zur Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist, besichtigt werden kann (BGH, Urteil vom 25. Juni 1997 - IV ZR 245/96, juris Rn. 7; vgl. auch Prölss/Martin/Klimke, WG, 31. Aufl., AKB 2015 A.2.2.2.3, Rn. 38 m.w.N.). Demgegenüber hat der Versicherer - und zwar ohne jede Beweiserleichterung - den Beweis zu führen, dass die Schäden nicht auf ein Verhalten Dritter zurückzuführen sind und dass die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung von Vandalismus durch betriebsfremde Personen gegeben ist (BGH, a.a.O. Rn. 8).

b) Dem Senat ist bewusst, dass es mehrere obergerichtliche Urteile sowie auch aktuelle Kommentierungen gibt, die jedenfalls im praktischen Ergebnis - wie auch das hier angefochtene Urteil - bedeuten, dass den Versicherungsfall des Vandalismus der Versicherungsnehmer zu beweisen habe. Dieses Ergebnis beruht darauf, dass die betreffenden Gerichte die Böswilligkeit oder Mutwilligkeit der Schadensentstehung immer dann ausschließen, wenn es erhebliche Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant die Schäden selbst verursacht hat. Dieser Rückschluss („selbst verursachter Schaden schließt Mutwilligkeit aus") findet sich etwa in den (auch von der Beklagten in ihrer Klageerwiderung zitierten) Urteilen des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Dezember 2011 (9 U 83/11, juris Rn. 14) und vom 13. August 2013 (9 U 96/13, juris Rn. 5), überdies - besonders deutlich („[..1 der Kläger daher allein mit dem äußeren Schadensbild den von ihm zu führenden Vollbeweis für eine mut- oder böswillige Beschädigung durch unberechtigte Personen nicht erbracht hat [...]") - in dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 8. August 2017 (7 U 24/17, juris Rn. 28) und auch ausdrücklich etwa in der Kommentierung bei Stiefel/Maier/Stadler (Kraftfahrtversicherung, 19. Aufl., AKB 2015 A.2.2.2.3. Rn. 386).

Damit wird der grundlegende Inhalt des im Vorstehenden zitierten höchstrichterlichen Urteils jedoch geradezu in sein Gegenteil verkehrt. Das Tatbestandsmerkmal „Schadensverursachung durch eine betriebsfremde Person", das nach Maßgabe jenes höchstrichterlichen Urteils der Versicherer im Wege des Vollbeweises zu widerlegen hat, wird gleichsam zum Untermerkmal des Tatbestandsmerkmals „bös- oder mutwillig" umgedeutet und dem Versicherungsnehmer wird - entgegen dem zitierten höchst-richterlichen Urteil - der Beweis dafür abverlangt, dass der Schadenverursacher betriebsfremd war. Der Bundesgerichtshof hat dem Tatbestandsmerkmal der Bös- oder Mutwilligkeit in der zitierten Entscheidung indes gerade keine besondere eigene Be-deutung beigemessen, sondern eher knapp ausgeführt, dass der Fall der mutwilligen Zerstörung (schon) nach dem unstreitigen Sachverhalt feststehe, der dadurch gekennzeichnet war (a.a.O. Rn. 3, 10), dass das Fahrzeug „in der Nähe eines Baggerlochs" mit „massiven Beulen und Schlagspuren", die „offensichtlich auf Hammerschlägen beruhten", aufgefunden wurde; Sitze und Kopfstützen waren zerschnitten. Der Innenraum des Fahrzeugs war mit dem gleichen Sprühlack verschmiert, mit dem ein beleidigender Schriftzug aufgebracht war. Das äußere Bild einer letztlich objektiv sinnlosen vorsätzlichen Beschädigung oder Zerstörung - landläufig „Vandalismus" genannt -genügte mithin; eines vom Versicherungsnehmer zu erbringenden weiteren Beweises bedurfte es nicht, wiewohl sich auch im dortigen Fall nicht von vornherein sicher aus-schließen ließ, dass der Versicherungsnehmer oder die zwischenzeitlichen Käufer des Fahrzeugs den Schaden verursacht hatten. Den Beweis, dass diese Zerstörung nicht durch „betriebsfremde" Personen verursacht worden war, erlegte der Bundesgerichtshof dem Versicherer auf (in diesem Sinne auch instruktiv OLG Naumburg, Urteil vom 21. November 2013 - 4 U 237/13, juris 13; OLG Saarbrücken, Urteil vom 11. Dezember 2020 - 5 U 820, juris Rn. 22; Stiefel/Meyer/Stadler, a.a.O Rn. 387).

2. Übertragen auf den vorliegenden Fall folgt daraus, dass zunächst auf der Grundlage des unstreitigen Schadensbildes das Vorliegen eines bös- und mutwilligen Handelns festgestellt werden kann, weil das Schadensbild nur durch eine jedenfalls objektiv sinnlose und vorsätzliche Beschädigung erklärt werden kann (vgl. auch erneut OLG Naumburg, a.a.O. Rn. 11), die insbesondere auch nicht im Zusammenhang mit einem etwaigen Aufbruchsversuch stand (vgl. zu dieser Abgrenzung gegenüber Mutwilligkeit Bruck/Möller/Koch, VVG, 9. Aufl., A.2 Kaskoversicherung, Rn. 333; OLG Frankfurt, Urteil vom 8. Januar 1988 - 1 U 208/86, VersR 1988, 1122). Die Beklagte muss indes den Beweis erbringen, dass die Schäden an dem versicherten Fahrzeug von dem Kläger, seinem Sohn oder einer von ihm beauftragten dritten Person verursacht wurden, mithin nicht von einem Unbekannten, der im Sinne von A.2.3.3 AKB nicht zum Gebrauch des versicherten Fahrzeugs berechtigt war.

3. Im Übrigen kommt neben der vom Landgericht in Betracht gezogenen Anspruchsgrundlage eine weitere in Betracht. Die nach Maßgabe des äußeren Bildes der Beschädigungen anzunehmende Einwirkung mit einem oder mehreren Gegen-ständen auf das versicherte Fahrzeug stellten auch einen Unfall im Sinne von A.2.3.2. Abs. 1 AKB dar, nämlich ein von außen her auf das Fahrzeug plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 10). Auch gegen unfallbedingte Zerstörungen und Beschädigungen war das in Rede stehende Fahrzeug versichert. Jedenfalls für dieses versicherte Risiko bestimmt das Gesetz selbst, nämlich § 81 VVG, ausdrücklich, dass den Versicherer die Beweislast für die Richtigkeit seiner Behauptung trifft, dass der Versicherungsnehmer den Schadensfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt habe. Auch in diesem rechtlichen Rahmen muss daher die Beklagte ihre Behauptung beweisen, dass der Sohn des Klägers der Urheber der Schäden gewesen sei.

Es entstünde ein Wertungswiderspruch, wenn die Beweislast bei der Prüfung der Vor-aussetzungen gemäß A.2.3.3 AKB („Vandalismusschäden") anders als vom Senat beurteilt würde.

4. Das Ergebnis der vom Senat aufgrund dieser rechtlichen Beurteilung erweiterten Beweisaufnahme ist allerdings eindeutig. Der - als solcher unstreitige - Vandalismusschaden kann nur durch eine Person verursacht worden sein, die berechtigten Zugriff auf das Fahrzeug hatte. Die Beklagte hat folglich den ihr obliegenden Beweis erbracht. Denn bei der Erzeugung der um das ganze Fahrzeug umlaufend angebrachten Kratzspur muss die Heckklappe des Fahrzeugs offen gestanden haben. Ein - wenn auch kleiner - Abschnitt der Kratzspur befindet sich nämlich auf der Oberseite des Heckstoßfängers in einem Bereich, der sich mit jedwedem zur Erzeugung der Kratzspur geeigneten Werkzeug nur erreichen lässt, wenn die Hackklappe geöffnet ist.

a) Dieses Ergebnis folgt aus dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Heick vom 16. Februar 2024 (BI. 2 ff. der rechtsverbindlichen elektronischen Akte, im Folgenden kurz: e-A.). Der Sachverständige hat die ihm zur Auswertung vorgelegten Lichtbilder, die von dem streitgegenständlichen Schaden gefertigt wurden, sorgfältig ausgewertet und unter Zuhilfenahme eines baugleichen Fahrzeugs durch Vermessung ermittelt, ob sich der betreffende Abschnitt des Stoßfängers mit einem (spitzen) Werkzeug auch dann erreichen lässt, wenn die Heckklappe geschlossen ist. Er hat diese Möglichkeit verneint. Das Ergebnis ist anhand der dem Gutachten beigefügten Lichtbilder für den Senat unmittelbar plausibel.

b) Die dagegen im Schriftsatz des Klägers vom 22. März 2024 (BI. 42 f. d. e-A.) gerichteten Nachfragen sind überwiegend unbehelflich gewesen. Die Frage, mit welchem konkreten Werkzeug die Kratzspur verursacht wurde, ist nicht entscheidungserheblich. Die dieses Urteil tragende Feststellung hängt allein davon ab, ob es ein praktisch brauchbares Werkzeug gibt, mit dem sich die Kratzspur an der betreffenden Stelle des Stoßfängers auch dann erzeugen lässt, wenn die Heckklappe geschlossen ist. Dieser Vorgang müsste mit einem solchen Werkzeug überdies leicht und schnell ausführbar sein, weil ein typischer Vandalismus-Täter seine Tat zur Meldung eines Entdeckungsrisikos gemeinhin eher „im Vorbeigehen" ausführt.

Demgegenüber ist die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob bei dem vom Sachverständigen herangezogenen Vergleichsfahrzeug der Abstand zwischen der verschlossenen Heckklappe und der Oberkante des Heckstoßfängers genauso war wie bei dem versicherten Fahrzeug, im Ausgangspunkt zwar durchaus entscheidungserheblich gewesen. Träfe die Vermutung des Klägers zu, dass eine elektrisch schließende Heckklappe stärker in die Richtung der Karosserie gezogen wird als bei einer manuell bedienbaren und dass sich die beiden Fahrzeuge in dieser Hinsicht unterschieden, wäre das Ergebnis des Gutachtens vom 16. Februar 2024 in Frage gestellt.

Der Sachverständige pp. hat sich mit alledem in seinem Ergänzungsgutachten vom 2. Mai 2024 (BI. 67 ff. d. e-A.) befasst und - für den Senat unmittelbar nachvollziehbar und offensichtlich richtig - erläutert, dass es für die Erreichbarkeit des „kritischen" Bereichs des Heckstoßfängers keinen Unterschied macht, ob die Heckklappe elektrisch oder manuell zu betätigen ist, und dass es auf die konkrete Beschaffenheit des Tatwerkzeugs nicht ankommt.

c) Die dagegen (im Schriftsatz vom 5. Juni 2024, BI. 99 f. d. e-A.) vom Kläger erneut vorgetragenen Einwendungen stellen nicht mehr dar als eine Meinungsäußerung des Klägers. Dadurch lässt sich das sogfältig begründete Ermittlungsergebnis des Sachverständigen nicht stichhaltig widerlegen. Der Kläger verkennt insbesondere nach wie vor - wie letztlich bereits in seinem Schriftsatz vom 22. März 2024 -, dass es nicht darum geht, ob sich der kritische Bereich des Stoßfängers, der durch die zugezogene Heckklappe verdeckt wird, nur überhaupt erreichen lässt, indem ein beliebiges Werkzeug von geringer Höhe (etwa ein Schlüssel oder ein Messer) in den Spalt zwischen beiden Bauteilen geschoben wird. Es muss hinzukommen, dass sich dieses Werkzeug in einem mehr als nur ganz flachen Winkel gegen die Lackoberfläche richten lässt (vgl. Seite 4 des Ergänzungsgutachtens). Außerdem verkennt der Kläger, dass eine durchgehende ansatzlose Kratzspur in Rede stehe. Diese lässt sich nur mit einer einheitlichen, vergleichsweise schwungvollen Bewegung erzeugen. Das schließt es rundweg aus, dass der Täter das Tatwerkzeug unmittelbar vor der Heckklappe erst mühsam in den Spalt zwischen den beiden Bauteilen einführte.

d) Eine mündliche Anhörung des Sachverständigen hat der Kläger - auch nach Erhalt des Hinweisbeschlusses des Senats vom 10. Juni 2024 (BI. 104 f. der rechts-verbindlichen e-Akte), in dem der Senat bereits das Unterbleiben eines solchen Antrags vermerkt hat, nicht beantragt. Der Senat hat vor dem Hintergrund der im Vorstehenden mitgeteilten Überlegungen seinerseits zur Erlangung seiner Überzeugung keinen Bedarf für eine mündliche Anhörung gesehen.

e) Da eine Beschädigung des Schlosses der Heckklappe weder vorgetragen noch sonst aktenkundig geworden ist, muss die Heckklappe vor der Anbringung der umlaufenden Kratzspur in bestimmungsgemäßer Weise geöffnet worden sein. Daraus folgt der zwingende Schluss, dass eine zum Gebrauch des versicherten Fahrzeugs berechtigte Person anwesend gewesen sein muss, als die Kratzspur erzeugt wurde.

f) Angesichts dieses eindeutigen Ergebnisses hat es einer erneuten Vernehmung des vom Kläger - bei zutreffender prozessualer Beurteilung der Beweislast: - gegenbeweislich angebotenen Zeugen pp- nicht bedurft.

Der Zeuge ist vom Landgericht bereits vernommen worden; seine Aussage ist im Sinne der von der Beklagten zu beweisenden Behauptung auch negativ ergiebig ge-wesen. Das Landgericht hat indes im angefochtenen Urteil bereits im Einzelnen be-gründet, dass und warum der Aussage des Zeugen die nötige Glaubhaftigkeit gefehlt hat. Diese Begründung ist nachvollziehbar; der Kläger hat keine konkreten Anhalts-punkte aufgezeigt, die insofern Zweifel begründen.

Das gilt zumal vor dem Hintergrund, dass der Senat im Zuge der von ihm erweiterten Beweisaufnahme auch die amtliche Auskunft des Deutschen Wetterdienstes vom 9. November 2023 (BI. 11/65 f. d. A.) eingeholt hat. Nach deren - dem Kläger bekannt gemachten - Inhalt gab es an dem betroffenen Abend vor 21.55 Uhr gerade keinen nennenswerten Regen und danach lediglich „leichten Regen". Die Aussage des Zeugen, dass es zu jener Zeit „extrem regnerisch" gewesen sei (vgl. Seite 2 der Sitzungsniederschrift vom 22. August 2022, B1.1/ 55 d. A.), kann folglich nicht richtig sein. Auch auf diesen Umstand hat der Senat im Beschluss vom 10. Juni 2024 hingewiesen. Der Kläger hat dazu im schriftlichen Verfahren keine Erklärung abgegeben.

Wenn indes davon auszugehen ist, dass es während der damaligen Arbeitszeit des Klägers nicht in nennenswertem Maße geregnet hatte, ist auch nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der Zeuge den behaupteten Vandalismusschaden nicht sogleich am angeblichen damaligen Abstellplatz im Stadtteil Stöcken bemerkte und die Polizei dorthin rief. Überdies hat die Einholung der amtlichen Auskunft der Landeshauptstadt Hannover vom 13. November 2023 (BI. 11/69 d. A.) eher weitere Unklarheiten hinsichtlich der Herkunft des Fahrzeugs ergeben. Danach war der Wagen seit dem 28. Oktober 2014 auf pp. aus Bielefeld zugelassen. Das fügt sich nicht ohne Weiteres zu dem Inhalt des mit der Berufungsbegründung vorgelegten Kaufvertrags vom 13. Januar 2021 (BI. 11/28 d. A.). Beide Dokumente sind dem Kläger mit Verfügung vom 27. März 2024 (BI. 59 d. e-A.) zur Kenntnis gebracht worden; eine nachvollziehbare Erklärung für die Widersprüche ist ausgeblieben. Dadurch wird die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen und des Vorbringens des Klägers - über diejenigen Aspekte hinaus, die bereits das Landgericht genannt hat - noch weitergehend in Frage gestellt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Schutzanordnungen gemäß § 711 ZPO haben zu unterbleiben, weil - wie be-reits eingangs begründet - die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Revisionsgründe gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen.

Der Gegenstandswert entspricht der Klageforderung, welche der Kläger mit seiner Berufung in unveränderter Höhe weiterverfolgt.


Einsender: RA M. Nugel, Essen

Anmerkung:


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