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Entscheidungen

Gebühren/Kosten/Auslagen

Ordnungsgeldverfahren, Beschwerdeverfahren, Kostenentscheidung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Koblenz, Beschl. v. 11.10.2024 - 30 AR 8/24

Eigener Leitsatz:

Das Beschwerdeverfahren gegen einen Ordnungsgeldbeschluss ist ein selbständiges Zwischenverfahren, das einer eigenen Kostenentscheidung bedarf.


Amtsgericht Koblenz

Beschluss

In dem Ordnungsmittelverfahren
gegen

Verfahrensbevollmächtigter

hier: Ordnungshaft

hat das Amtsgericht Koblenz durch den Richter am Amtsgericht am 11.10.2024 beschlossen:
1. Die Ordnungsgeldentscheidung der Staatsanwaltschaft Koblenz gegen die Zeugin pp. vom 05.12.2023 über die Verhängung eines Ordnungsgeldes von 200 € wird aufgehoben.
2. Der Antrag der Staatsanwaltschaft Koblenz vom 30.04.2024 auf Verhängung von Ordnungshaft gegen die Zeugin wird abgelehnt.
3. Die Kosten des Ordnungsgeldverfahrens und die notwendigen Auslagen der Zeugin pp. werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft Koblenz führt das Ermittlungsverfahren 2040 Js 57260/23. In diesem Verfahren wurde durch die Staatsanwaltschaft am 30.10.2023 die zeugenschaftliche Vernehmung der pp. angeordnet und an die Polizeidirektion Limburg abverfügt (BI. 67 d.EA.). Die Polizeidirektion Limburg versuchte diese zunächst erfolglos über die Anschrift pp. Limburg zu laden. Anschließend wurde diese erneut am 07.11.2023 unter der Anschrift pp. BI. 74 (d.EA.). Die diesbezügliche Zustellungsurkunde (BI. 76 d.EA.) ist unklar. Diese weist zunächst eine Zustellung durch Niederlegung am 15.11.2023 aus. Später wurde dies handschriftlich korrigiert mit persönlicher Übergabe an den Adressaten am 18.11.2023. Am 05.12.2023 erließ die Staatsanwaltschaft einen Vorführbefehl für die Zeugin (BI. 81 d.EA.) und verhängte das hier angegriffene Ordnungsgeld von 200 € (B1. 78 d.EA.). Am 20.03.2024 wurde die Zeugin durch die Polizei Limburg persönlich zu Hause angetroffen, hier gab sie an, sie habe die Zeugenladung nicht erhalten. Sie vermute, diese müsse an einen Nachbarn übergeben worden sein. Am 22.03.2024 tätigte die Zeugin ihre Aussage (BI. 84 d.EA.). Die Staatsanwaltschaft hielt an ihrer Ordnungsgeldentscheidung fest und versuchte diese in der Folge erfolglos zu vollstrecken (vgl. Bl. 10.d.A.). Am 30.04.2024 beantragte die Staatsanwaltschaft gegen die Zeugin eine angemessene Ordnungshaft festzusetzen (vgl. BI. 11 d.A.). Mit Schriftsatz vom 03.06.2024 bestellte sich RA pp. als Vertreter der Zeugin und beantragte Abweisung der beantragten Ordnungshaft und Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Ordnungsgeldentscheidung vom 05.12.2023(vgl. Bl. 16 ff.d.A.). Als Begründung wurde ausgeführt, dass die Zeugin die Ladung nicht erhalten habe. Sie bewohne ein Mehrparteienhaus mit insgesamt 3 Briefkastenanlagen, die durch 2 verschiedene Zusteller bedient werden würden. Es sei bereits mehrfach vorgekommen, Bass auch Zustellungen an Nachbarn erfolgt seinen, sie habe auch schon Zustellungen(„gelbe Briefe") für Nachbarn entgegengenommen. Mit Schreiben vom 11.07.2024 (BI. 100 d.EA) hat RA weiter an die Staatsanwaltschaft vorgetragen, dass die Zustellurkunde unklar sei, insbesondere fehle eine Uhrzeit für die persönliche Übergabe, die bestritten werde. Sie habe außerdem überhaupt keinen Anlass gehabt sich der Vernehmung zu entziehen und sei sofort kooperativ gewesen, als sie von der Vorladung erfahren habe.

II.

Das Schreiben vom 03.06.2024 ist als Antrag auf gerichtliche Entscheidung über das Ordnungsgeld gemäß § 161a Abs.3 StPO auszulegen, da das Vorbringen gegen ein Ordnungsgeld nicht fristgebunden ist und es daher keiner Wiedereinsetzung bedarf.

Auf den Antrag des Vertreters der Zeugin pp. hin war das Ordnungsgeld aufzuheben, da nicht gesichert ist, dass die Zeugin die Ladung BI. 76 d.A. tatsächlich erhalten hat. Die diesbezügliche Zustellungsurkunde ist widersprüchlich: Denn entweder wurde die Ladung am 15.05.2024 in der Wohnung abgelegt, wie ursprünglich, bescheinigt oder am 18.11.2024 -wie berichtigt- persönlich übergeben. Der zeitliche Ablauf würde dann aber logischwerweise für ein Ab-legen in der Wohnung sprechen wonach bei natürlicher Betrachtungsweise dann die Ladung -mangels Verfügbarkeit- dann nicht 3 Tage später wieder hätte persönlich übergeben werden können. Zudem hat die Zeugin vorgetragen, dass es wiederholt zu Zustellungsproblemen und Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Zustellung in ihrer Wohnanlage gekommen sei und sie die Ladung nicht erhalten habe. Der Umstand, dass die Zeugin auf die persönliche Ansprache durch die Polizei hin freiwillig zur Vernehmung erschienen ist, spricht ebenfalls für ihre Darstellung.

Da das zugrunde liegende Ordnungsgeld aufzuheben war, war folgerichtig auch dem Antrag auf Verhängung von Ordnungshaft nicht nachzukommen.

IV.

Das Beschwerdeverfahren gegen einen Ordnungsgeldbeschluss ist ein selbständiges Zwischenverfahren, das einer eigenen Kostenentscheidung bedarf (entgegen BGH, Beschluss vom 12.06.2007, VI ZB 4/07, und BAG, Beschluss vom 20.08.2007, 3 AZB 50/05). Rechtsgrundlage für die Entscheidung ist der Rechtsgedanke aus § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 467 StPO, mittels dessen die planwidrige Lücke in der Prozessordnung geschlossen wird (Anschluss an BFH, st. Rspr., vgl. Beschluss vom 07.03.2007, X B 76/06).


Einsender: RA M. Menges, Limburg

Anmerkung:


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