Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Brandenburg. Beschl. v. 23.09.2024 – 1 ORbs 242/24
Eigener Leitsatz:
Die Auffassung des AG Meißen, dass das Messverfahren ESO 3.0 eine zu geringe Anzahl an Messwerten generiere, um ein charakteristisches Helligkeitsprofil zu erstellen, beruht auf einem gravierenden Missverständnis bezüglich der Funktionsweise und Messwertbildung im genannten Verfahren.
In pp.
Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 1. Juli 2024 wird als unbegründet verworfen, da dem Betroffenen das rechtliche Gehör nicht verkürzt wurde und die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur hier allein in Betracht kommenden Fortbildung des materiellen Rechts nicht geboten ist (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG).
Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Gründe
Auf den Anwaltsschriftsatz vom 13. September 2024 ist ergänzend anzumerken, dass das Tatgericht die Ausführungen des Betroffenen im Anwaltsschriftsatz vom 26. Juni 2024 sehr wohl zur Kenntnis genommen und es sich in den Urteilsgründen auch mit maßgeblichen Aspekten der Verteidigungsschrift auseinander gesetzt hat (S. 5 ff. UA).
Entgegen der Auffassung des Betroffenen im Anwaltsschriftsatz vom 26. Juni 2024 musste sich dem Amtsgericht Brandenburg an der Havel eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung der pfälzischen Amtsgerichte, insbesondere der des Amtsgerichts Landstuhl vom 3. Mai 2012 (vgl. S. 2 Anwaltsschriftsatz), der die Entscheidung des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 14. März 2012 (6270 Js 9741/11.1 OWi, abgedruckt in: ZfSchR 2012, 407 f.) voraufgegangen ist, nicht aufdrängen, da diese Gerichte die Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht tragen. Das gilt umso mehr als die Entscheidung des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 14. März 2012 (6270 Js 9741/11.1 OWi, abgedruckt in: ZfSchR 2012, 407 f., dem sich das Amtsgericht Landstuhl angeschlossen hatte, vgl. Urteil vom 3. Mai 2012, 4286 Js 12300/10 OWi) durch das pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken mit Beschluss vom 19. Oktober 2012 (1 Ss Bs 12/12) längst aufgehoben worden ist, und zwar hinsichtlich des Aspektes, den die Verteidigung nun geltend zu machen sucht.
Hinsichtlich der in der Rechtsbeschwerdebegründung zitierten Entscheidung des Amtsgerichts Meißen vom 29. Mai 2015 (13 OWi 703 Js 21114/14, abgedr. bei juris) ist anzumerken, dass diese fehlerhaft ist. Die dort vertretene Auffassung, dass das Messverfahren eine zu geringe Anzahl an Messwerten generiere, um ein charakteristisches Helligkeitsprofil zu erstellen, beruht auf einem gravierenden Missverständnis bezüglich der Funktionsweise und Messwertbildung im genannten Verfahren. Nach der Stellungnahme der PTB vom 12. Januar 2016 geht das Amtsgericht Meißen fehlerhaft von der Annahme aus, die Sensoren würden ihren Erfassungsbereich nur etwa alle 10 Millisekunden abtasten. Tatsächlich bestehe - wie aufgrund der detaillierten Analysen der Funktionsweise der Messwertbildung worden war - ein zeitlicher Abstand zwischen den Abtastwerten von 10 Mikrosekunden. Daraus resultiere eine um den Faktor 1000 höhere Anzahl an Abtastwerten, die der Geschwindigkeitsmessung zugrunde liege, als in der Urteilsbegründung ausgeführt ist. Bezogen auf eine Strecke von 3,00 m ergäben sich damit nicht – wie vom Amtsgericht Meißen angenommen – 10 Abtastwerte, sondern vielmehr eine Anzahl von 10.800 Abtastwerten. Die Feststellung des Amtsgerichts Meißen, dass für die Ermittlung eines charakteristischen Helligkeitsprofils durch das streitgegenständliche Gerät zu wenige Abtastwerte ermittelt würden, ist vor diesem Hintergrund nicht haltbar. Damit ist dem tragenden Argument der Entscheidung des Amtsgerichts Meißen die Grundlage entzogen (vgl. dazu ausführlich OLG Oldenburg, Beschluss vom 18. April 2016, 2 Ss (OWi) 57/16, zit. n. juris, dort Rdnr. 14 ff.). Soweit mit Anwaltsschriftsatz vom 4. August 2024 die PTB-Stellungnahme bestritten wird, ist anzumerken, dass es sich um eine Ergänzung des antizipierten Sachverständigengutachtens der Bauartzulassung des Geschwindigkeitsmessgerätes handelt. Die Stellungnahme der VUT-Verkehr GmbH & Co. KG vom 26. Januar 2016 hat die PTB-Stellungnahme vom 12. Januar 2016 „vom reinen Zahlenwert her [als] zutreffend“ (dort S. 4) bestätigt, was der Entscheidung des Amtsgerichts Meißen die Grundlage entzieht (OLG Oldenburg a.a.O., Rdnr. 19 ff.).
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