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Entscheidungen

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Referendarausbildung, Zeugniserteilung, Unverzüglichkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: AGH Hamm, Beschl. v. 23.08.2024 - 2 AGH 12/18

Eigener Leitsatz:

Das Zeugnis über die Referendarausbildung ist unverzüglich nach Abschluss der Ausbildung zu erteilen.


In pp.

Das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes durch die Antragsgegnerin ist erledigt und wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Gründe

I.

Die Rechtsreferendarin Y. wurde der Antragstellerin mit Verfügung vom 31.8.2016 für die Zeit vom 1.10.2016 bis zum 31.7.2017 zur Ausbildung in der Rechtsanwaltsstation zugewiesen.

Mit Schreiben vom 30.8.2017 und 29.9.2017 wurde die Antragstellerin um Übersendung der Zeugnisse für den vorgenannten Ausbildungszeitraum durch die Präsidentin des Landgerichts Essen gebeten.

Ferner wurde die Antragstellerin durch Telefonate vom 20.10.2017 und 30.10.2017 an die Übersendung erinnert.

Mit Schreiben vom 06.11.2017 wurde die Antragstellerin unter Fristsetzung bis zum 10.11.2017 letztmalig um Erteilung und Übersendung der Zeugnisse gebeten.

Mit Schreiben vom 27.11.2017 hat die Präsidentin des Landgerichts Essen die Rechtsanwaltskammer Hamm über den Vorgang informiert.

Mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 leitete die Rechtsanwaltskammer ein berufsrechtliches Verfahren gegen die Rechtsanwältin ein und forderte sie zur Stellungnahme gem. § 56 I 3 BRAO auf. Es erfolgte eine Fristsetzung bis zum 2. Januar 2018.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 teilte die Präsidentin des Landgerichts Essen der Rechtsanwaltskammer Hamm mit, dass die Antragstellerin das ausstehende Zeugnis per E-Mail am 08.12.2017 und 11.12.2017 übersandt hat, eine Übersendung des unterschriebenen Zeugnisses auf dem Postwege stehe noch aus.

Mit Schreiben vom 07.02.2018, zugestellt durch Postzustellungsurkunde vom 12.02.2018, wurde der Antragstellerin ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € angedroht und ihr eine Frist von 2 Wochen zur Stellungnahme zum Verdacht des Verstoßes gegen §§ 43 BRAO, 46 JAG NRW gesetzt.

Mit Schreiben vom 07.03.2018, zugestellt durch Postzustellungsurkunde vom 10.04.2018, setze die Rechtsanwaltskammer ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € fest und drohte der Antragstellerin ein Zwangsgeld gem. § 57 II BRAO i.H.v. 1.000 € bei Verstreichen einer weiteren Frist von zwei Wochen an, sollte die Antragstellerin ihrer Auskunftspflicht weiterhin nicht nachkommen.

Mit Schreiben vom 30. April 2018 teilte die Antragstellerin mit, dass sie irrtümlich davon ausgegangen sei, dass mit der Übersendung des Zeugnisses an das Landgericht Essen "die Sache erledigt" sein. Die verspätete Überlassung des Zeugnisses begründe aus ihrer Sicht keinen berufsrechtlichen Verstoß. Sie sei davon ausgegangen, dass insoweit durch das (konkludente) Berufen auf ihr Schweigerecht keine weitere Äußerung gegenüber der Kammer notwendig sei.

Sie bat von Zwangsmaßnahmen abzusehen und beantragte ausdrücklich die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen.

Der Antrag ist am 25. Juni 2018 beim Anwaltsgerichtshof eingegangen. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 teilte die Rechtsanwaltskammer Hamm mit, dass aufgrund der Stellungnahme der Rechtsanwältin vom 30. April 2018 sich die Zwangsgeldfestsetzung erledigt habe - eine Beitreibung erfolge nicht mehr. Die Rechtsanwaltskammer Hamm weißt darauf hin, dass keinerlei Gründe genannt wurden, warum der Rechtsreferendarin nach Abschluss ihrer Ausbildungsstation am 31. Juli 2017 erst im Dezember 2017 mit mehrmonatiger Verspätung ein Zeugnis erteilt wurde.

Nach mehrmaliger telefonischer Kontaktaufnahme des Berichterstatters mit der Antragstellerin Ende 2021 bezüglich einer Rücknahme ihres Antrags auf Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs und der Ankündigung der Antragstellerin ein solches Schreiben zeitnah zu verfassen, ist die Akte 2022 "außer Kontrolle" geraten. Nach Rekonstruierung der Akte im Jahre 2024 gab es wiederholt telefonischen Kontakt mit der Antragstellerin, die eine Rücknahme ihres Antrages ankündigte. Eine solche Rücknahme erfolgte sodann jedoch nicht.

II.

Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt, nachdem der Vorstand der Antragstellerin in seiner Sitzung vom 07.06.2018 die Aufhebung des Zwangsgeldes beschlossen hat. Aufgrund der Aufhebung der Zwangsgeldfestsetzung hat sich das Antragsverfahren erledigt (vgl. Böhnlein in Feuerich/Weyland, BRAO, 8.Aufl., § 58 Rn. 16).

III.

Der Antragsstellerin sind gem. §§ 197, 197 a BRAO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Über die angefallenen Kosten ist im Fall der Erledigung nach den §§ 464 StPO, 197a BRAO nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei grundsätzlich auf den wahrscheinlichen Verfahrensausgang im Falle der Fortführung des Verfahrens abzustellen ist. Die Antragstellerin wäre im weiteren Verfahren voraussichtlich unterlegen gewesen, denn ausweislich der vorgelegten Postzustellungsurkunden ist ihr sowohl die Androhung eines Zwangsgeldes als auch die Festsetzung zugegangen. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass die entsprechenden Zustellurkunden der Deutschen Post AG unrichtig seien, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen.

Unabhängig davon hat die Antragstellerin die Ursache für das gesamte Verfahren gegeben, indem sie entgegen ihrer Verpflichtung aus § 46 JAG, das Zeugnis unverzüglich nach Abschluss der Ausbildung zu erteilen (vgl. dazu Anwaltsgericht Köln, Beschluss vom 12.10.2011 - 10 EV 160/10), nicht nachkam, sondern erst nach mehrmaliger Aufforderung und mehrmonatiger Verzögerung ihrer Verpflichtung nachkam.

Daher entspricht es dem billigen Ermessen, der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.


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