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Entscheidungen

Gebühren/Kosten/Auslagen

Gegenstandswert, Adhäsionsverfahren

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Halle, Beschl. v. 05.06.2024 - 3 Qs 40/24

Eigener Leitsatz:

Der Streitwert im Adhäsionsverfahren bemisst sich danach, in welcher Höhe Ansprüche des Geschädigten und Adhäsionsklägers bei Gericht, anhängig gemacht worden sind.


Landgericht Halle

3 Qs 40/24


Beschluss

In der Streitwertsache der ehemaligen Strafsache pp.

Verteidiger: Beschwerdeführer
Weiterer Beteiligter: Adhäsionskläger

hat die 3. Große Strafkammer des Landgerichts Halle als Beschwerdekammer durch den Richter am Landgericht als Einzelrichter am 05.06.2024 beschlossen:

Auf die Beschwerde des Verteidigers wird der Beschluss des Amtsgerichts Eisleben vom 13.03,2024 (Az.: 11 Ds 127 Js 28282/22) aufgehoben.

Der Streitwert für das Adhäsionsverfahren wird auf 3000 Euro festgesetzt. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Dem ehemaligen Angeklagten pp. wurde mit Anklage der Staatsanwaltschaft Halle vom 09,08.2022 vor dem Amtsgericht Eisleben - Strafrichter - eine vorsätzliche Körperverletzung zum Nachteil des pp. vorgeworfen.

Mit einem Formularschreiben vom 12.09.2022, das beim Amtsgericht Eisleben am 14.09.2022 einging, machte pp. im Adhäsionsverfahren Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen pp. geltend. Er verlangte Schadensersatz in Höhe von 500 EUR und Schmerzensgeld i.H.v. 1000 EUR sowie ein weiteres Schmerzensgeld von mindestens 1500 EUR. Der Verteidiger erhielt später Akteneinsicht. Der anwaltliche Vertreter des pp. erklärte letztlich mit Schriftsatz vom 04.01.2023, dass klargestellt werde, dass lediglich ein Schmerzensgeld i.H.v. 500 EUR geltend gemacht werde und der zunächst beantragte Schadensersatzanspruch in diesem Verfahren nicht weiterverfolgt werde.

Mit Urteil vom 19.12.2023 verurteilte das Amtsgericht Eisleben den Angeklagten pp. wegen vorsätzlicher Körperverletzung in 2 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen a 15 EUR. Ferner wurde er verurteilt, an den Verletzten pp. ein Schmerzensgeld in Höhe v. 1.500 EUR zu zahlen. Das Urteil ist seit dem 28.12.2023 rechtskräftig.

Mit Schriftsatz vom 11.03.2024 beantragte der Verteidiger die Festsetzung des Gegenstandswertes im Hinblick auf das Adhäsionsverfahren. Mit Beschluss vom 13.03.2024 setzte das Amtsgericht Eisleben den Streitwert für das Adhäsionsverfahren auf 500 EUR fest.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verteidiger mit Schriftsatz vom 20.03.2024. Er trägt vor, ob später ein geringerer Betrag zugesprochen wurden und was der Grund dafür gewesen sei, sei für den Streitwert der anhängig gemachten Adhäsionsklage unerheblich.

Das Amtsgericht Eisleben half der Beschwerde des Verteidigers nicht ab und legte die Sache der Kammer zur Entscheidung vor.

Die Beschwerde des Verteidigers ist zulässig. Der Beschwerdegegenstand beträgt hier mehr als 200 EUR (§ 33 Abs. 3 RVG). Die Beschwerde ist auch begründet. Der Streitwertbeschluss vom 13.03.2024 war deshalb aufzuheben.

Der Streitwert im Adhäsionsverfahren bemisst sich danach, in welcher Höhe Ansprüche des Geschädigten und Adhäsionsklägers bei Gericht, also dem Amtsgericht Eisleben, anhängig gemacht worden sind. Nach § 404 Abs. 2 StPO hat die Antragstellung dieselben Wirkungen wie die Erhebung der Klage im bürgerlichen Rechtsstreit. Sie treten mit Eingang des Antrags bei Gericht ein. Dies war hier der 14.09.2022. Zu diesem Zeitpunkt begehrte der Geschädigte und Adhäsionskläger insgesamt vom damaligen Angeklagten und letztendlich Verurteilten pp. 3000 EUR, Daher bemisst sich die Höhe des Streitwertes nach dieser Summe und nicht nach der später ausgeurteilten Summe.

Der Streitwert für das Adhäsionsverfahren war daher auf 3000 EUR festzusetzen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 33 VIII RVG.


Einsender: RA J.-R. Funck, Braunschweig,

Anmerkung:


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