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Entscheidungen

StPO

Wiederaufnahme, Begründetheit, neues Beweismittel, Widerruf eines Geständnisses

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Essen, Beschl. v. 21.06.2024 - 31 NBs-10 Js 50/23-17/23

Eigener Leitsatz:

Zur Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn die Verurteilung des Verurteilten auf seinem im Rahmen einer Verständigung (§ 257c StPO) abgegebenen Geständnis beruht.


31 NBs-10 Js 50/23-17/23

Landgericht Essen

Beschluss

In der Strafsache
gegen pp.

hat die Xl. Kleine Strafkammer des Landgerichts Essen durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht am 21.06.2024 beschlossen:

Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Dortmund vom 17.03.2021 (Az. 45 Ns 46/20 [920 Js 880/19 StA Dortmund]) abgeschlossenen Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung wird angeordnet.

Gründe:

Die Kammer hat bereits mit Beschluss vom 01.08.2023 das Wiederaufnahmeverfahren zugelassen, da die Zulässigkeitsvoraussetzungen insoweit gegeben sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Inhalt des vorgenannten Beschlusses Bezug genommen.

Die Kammer hat sodann am 10.04.2024 einen Beweistermin durchgeführt und tatrelevante Zeugen vernommen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 10.04.2024 Bezug genommen. Im Rahmen der nach § 369 StPO durchgeführten Beweisaufnahme haben die vom Antragsteller vorgetragenen Wiederaufnahmetatsachen genügende Bestätigung gefunden. Hierbei ist eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bzw. die konkrete Möglichkeit ausreichend, ein Vollbeweis, der jedweden vernünftigen Zweifel ausschließt, ist nicht erforderlich (vgl. Singelnstein in BeckOK StPO, 51 Edition, Stand: 01.04.2024, § 370 Rn. 3 m.w.N.). So liegt der Fall hier, da sich infolge der durchgeführten Beweisaufnahme konkrete Anhaltspunkte ergeben haben, die dafürsprechen, dass der Angeklagte zu Unrecht wegen des ihm vorgeworfenen Deliktes verurteilt worden ist.

Die abschließende Klärung bleibt letztlich der erneuerten Hauptverhandlung vorbehalten. Eine eigenständige Entscheidung der Kammer gemäß § 371 Abs. 2 StPO, wie der Angeklagte durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 16.05.2024 anregte, ist der Kammer verwehrt, da hierzu die Zustimmung der Staatsanwaltschaft erforderlich ist, die allerdings weder zur Beweisaufnahme noch zur Anregung des Verteidigers vom 16.05.2024 Stellung genommen hat. Mithin muss die endgültige Klärung des Verfahrens der erneuerten Hauptverhandlung vorbehalten bleiben.

Eine Kostenentscheidung war vorliegend nicht zu treffen; erst aufgrund der neuen Hauptverhandlung wird über die Kosten des gesamten früheren Verfahrens zu entscheiden sein (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Auflage 2024, § 473 Rn. 37 m.w.N.).



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