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Entscheidungen

StPO

Fragerecht des Verteidigers, unzulässige Eingriffe des Vorsitzenden, Verhandlungsleitung des Vorsitzenden

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Stuttgart, Beschl. v. 9.7.2024 - 7 ORs 28 SRs 899/23

Eigener Leitsatz:

1. Der Vorsitzende hat im Rahmen der ihm obliegenden Verhandlungsleitung sowie insbeson-dere in Ausübung seiner Fürsorgepflicht gegenüber Zeugen für einen sachgerechten Ablauf der Beweisaufnah-me zu sorgen. Dabei hat er auch auf eine hinreichende Strukturierung der Vernehmung hinzuwirken, denn nur dann kann der Zeuge die ihm obliegenden Pflichten erfül-len und zur Wahrheitsfindung beitra-gen. Dies schließt Vorgaben auch im Hinblick auf die Reihenfolge der Befragung zu einzelnen Tatkomplexen nicht grundsätzlich aus, die Verfahrensbeteiligten einschließlich des Verteidigers sind im Hinblick auf die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nicht völlig frei. Jedoch bedürfen Vorgaben, die das Fragerecht berühren, stets einer sorgfältigen Begründung.
2. Eine zwischen einzelnen Taten wechselnde Befragung eines Zeugen ist nicht generell unzulässig, was insbesondere gilt, wenn die den Zeugen betreffenden Taten in einem engen sach-lichen und zeitlichen Zusammenhang stehen.


OLG Stuttgart, Beschl. v. 9.7.2024 - 7 ORs 28 SRs 899/23

Oberlandesgericht Stuttgart

7. STRAFSENAT

Beschluss

In dem Strafverfahren gegen

A.

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

hat das Oberlandesgericht Stuttgart – 7. Strafsenat – am 9. Juli 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm – 2. Große Jugendkammer – vom 27. Juli 2023
aufgehoben

a) in den Fällen II. Nr. 1 bis II. Nr. 3 der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen,
b) im Ausspruch über die Höhe der Einzelstrafen in den Fällen II. Nr. 4 bis II. Nr. 7 der Urteilsgründe; die diesbezüglichen Feststellungen bleiben aufrechterhalten mit Ausnahme der Feststellungen zur Führungsaufsicht,
c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts Ulm zurückverwiesen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Ulm – Jugendschöffengericht – verurteilte den Angeklagten mit Urteil vom 9. Februar 2023 wegen gefährlicher Körperverletzung und weiterer Delikte zu der Gesamtfrei-heitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten. Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwalt-schaft und der Angeklagte Berufung eingelegt.

Mit Urteil vom 27. Juli 2023 hat das Landgericht Ulm die Entscheidung des Amtsgerichts auf-gehoben und den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, vorsätzlicher Körperverlet-zung in drei Fällen, Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung und wegen Beleidigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf eine Verfahrensrüge sowie auf die näher ausgeführte Sachrüge gestützten Revision.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die Revision des Angeklagten hat (vorläufig) teilweise Erfolg. Die Verfahrensrüge führt zur Aufhebung des Urteils in den Fällen II. Nr. 1 bis II. Nr. 3 der Urteilsgründe und die zudem er-hobene Sachrüge zwingt zur Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen II. Nr. 4 bis II. Nr. 7 sowie des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet gem. § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Verfahrensrüge liegt folgendes Geschehen zugrunde:

a) In der Hauptverhandlung wurde der Zeuge A., der mutmaßlich Geschädigte in den Fällen II. Nr. 1 bis II. Nr. 3, als Zeuge vernommen. Die Vernehmung begann am 14. Juni 2023 und wur-de am 21. Juni 2023 fortgesetzt. Vor dem Fortsetzungstermin war dem Zeugen mit Verfügung des Vorsitzenden vom 15. Juni 2023 nach § 68b Abs. 2 StPO ein Zeugenbeistand bestellt worden, da der Zeuge seine Befugnisse und Interessen in der Vernehmungssituation nicht selbst wahrnehmen könne.

In der Hauptverhandlung am 21. Juni 2023 wurde dem Verteidiger das Fragerecht gewährt. Vor Abschluss der Befragung erging folgende Verfügung des Vorsitzenden:

„Nachdem der Zeuge von Seiten der Verteidigung bisher mehrfach ständig wech-selnd zwischen den Tatkomplexen 1/2 und 3 befragt wurde, wird nunmehr darauf hingewiesen, dass die Befragung zum Tatkomplex 3 fortzusetzen ist und erst im Anschluss, sollten dazu keine weiteren Fragen mehr sein, die noch verbleibenden Fragen zum Tatkomplex 1/2 zu stellen sind.“

Nachdem der Verteidiger um einen Gerichtsbeschluss gebeten hatte, bestätigte die Jugend-kammer die Verfügung des Vorsitzenden. Diese sei nicht rechtswidrig; eine weitergehende Begründung erfolgte nicht. Anschließend wurde die Befragung des Zeugen in der vom Vorsit-zenden vorgegebenen Reihenfolge fortgesetzt.

b) Die Verfahrensrüge ist zulässig.

aa) Das Rügevorbringen genügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Weiterge-hender Darlegungen, etwa zum Inhalt der an den Zeugen gerichteten Fragen, bedurfte es nicht, nachdem sich die Rüge nicht gegen die Zurückweisung einzelner Fragen nach § 241 Abs. 2 StPO richtet, sondern gegen die an die Verteidigung gerichtete Anordnung des Vorsit-zenden, den Zeugen nur in einer vorgegebenen Reihenfolge zu den einzelnen Taten zu befra-gen.

bb) Durch die als Beanstandung nach § 238 Abs. 2 StPO auszulegende „Bitte“ um einen Ge-richtsbeschluss hat der Verteidiger zudem von dem erforderlichen Zwischenrechtsbehelf Ge-brauch gemacht. Dass die Beanstandung nicht begründet wurde, schadet hierbei nicht. Denn es bedarf zu einer möglichen Beeinträchtigung verfahrensrechtlicher Belange keines Vortrags, wenn die Beeinträchtigung auf der Hand liegt (KK-StPO/Schneider, 9. Aufl., § 238, Rn. 17; s. auch BeckOK StPO/Gorf, 51. Ed., § 238, Rn. 12). Dies ist vorliegend der Fall.

§ 240 Abs. 2 Satz 1 StPO gewährt dem Verteidiger das Recht, Fragen an den Angeklagten, die Zeugen und die Sachverständigen zu stellen. Dieses Fragerecht verschafft ihm die Mög-lichkeit, auf die vollständige Erörterung des Verfahrensstoffes durch die bestmögliche Aus-schöpfung der persönlichen Beweismittel hinzuwirken (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 240, Rn. 1). Eine sinnvolle und effektive Ausübung des Fragerechts ist dabei grundsätzlich nur dann möglich, wenn der Verteidiger seine Befugnis eigenständig und ununterbrochen in Verfolgung des von ihm entwickelten Konzepts ausüben kann (KK-StPO/Schneider, 9. Aufl., § 240, Rn 8).

Es liegt daher auf der Hand, dass eine gerichtliche Vorgabe, das Fragerecht nur in einer be-stimmten Reihenfolge auszuüben, Verteidigungsbelange berühren kann, macht es eine solche Anordnung dem Verteidiger doch unter Umständen unmöglich, das von ihm vorbereitete Ver-nehmungskonzept umzusetzen. Einer besonderen Begründung der Beanstandung bedurfte es deshalb nicht.

c) Die vom Vorsitzenden getroffene und von der Jugendkammer bestätigte Anordnung erweist sich als verfahrensfehlerhaft. Denn der Senat kann nicht prüfen, ob die Anordnung, den Zeu-gen A. erst zur Tat II. Nr. 3 zu befragen und dann zu den Taten II. Nr. 1 und Nr. 2, zurecht er-folgte.

aa) Der Vorsitzende hat im Rahmen der ihm obliegenden Verhandlungsleitung sowie insbe-sondere in Ausübung seiner Fürsorgepflicht gegenüber Zeugen für einen sachgerechten Ab-lauf der Beweisaufnahme zu sorgen. Dabei hat er auch auf eine hinreichende Strukturierung der Vernehmung hinzuwirken, denn nur dann kann der Zeuge die ihm obliegenden Pflichten erfüllen und zur Wahrheitsfindung beitragen. Dies schließt Vorgaben auch im Hinblick auf die Reihenfolge der Befragung zu einzelnen Tatkomplexen nicht grundsätzlich aus, die Verfah-rensbeteiligten einschließlich des Verteidigers sind im Hinblick auf die Vernehmung von Zeu-gen und Sachverständigen nicht völlig frei. Jedoch bedürfen Vorgaben, die das Fragerecht berühren, stets einer sorgfältigen Begründung. An einer solchen fehlt es hier.

So lässt sich weder der Verfügung des Vorsitzenden noch dem bestätigenden Beschluss der Jugendkammer entnehmen, dass eine besondere Schutzbedürftigkeit des Zeugen bestand, die einen Eingriff in das Fragerecht der Verteidigung hätte rechtfertigen können, und es ist auch nicht dargetan, weshalb es über die Beiordnung des Zeugenbeistands hinaus des Ein-griffs in das Fragerecht des Verteidigers bedurfte. Auch ist nicht erkennbar, dass die Vorgabe zur Reihenfolge einzelner Fragen deshalb erforderlich gewesen wäre, weil der Zeuge andern-falls der Befragung nicht hätte folgen können oder zu sachgerechten Antworten nicht in Lage gewesen wäre. Schließlich ist auch nicht dargelegt, dass das Fragerecht rechtsmissbräuchlich ausgeübt wurde.

bb) Eine zwischen einzelnen Taten wechselnde Befragung eines Zeugen ist nicht generell un-zulässig, zumal die den Zeugen A. betreffenden Taten in einem engen sachlichen und zeitli-chen Zusammenhang stehen. Zwei der Taten sollen am 19. Februar 2022 begangen worden sein, die dritte Tat dann wenige Tage später am 1. März 2022. Zudem legen die Feststellun-gen nahe, dass der Hintergrund sämtlicher Auseinandersetzungen darin liegt, dass der Ange-klagte darüber verärgert war, dass der Zeuge A. während seiner Inhaftierung eine Beziehung mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin C. geführt hatte; hinsichtlich des Tatmotivs ist die Ju-gendkammer von Eifersucht des Angeklagten ausgegangen (UA S. 19). Angesichts dessen ist eine zwischen den einzelnen Taten hin und her wechselnde Befragung jedenfalls ohne das Hinzutreten weiterer, vorliegend nicht ersichtlicher Umstände zulässig.

d) Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Senat kann nicht aus-schließen, dass die Strafkammer im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen A. zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, hätte der Verteidiger seine Fragen in der von ihm vorgesehenen Reihenfolge stellen können. Auf die zudem erhobene Sachrüge kommt es daher insoweit nicht an.

2. In den Fällen II. Nr. 4 bis II. Nr. 7 hat die Jugendkammer rechtsfehlerfreie Sachverhaltsfest-stellungen getroffen und zudem in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise das Vor-liegen der Voraussetzungen für die Anwendung von Jugendstrafrecht nach § 105 Abs. 1 JGG verneint und stattdessen allgemeines Strafrecht angewendet. Die konkrete Strafzumessung hält jedoch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Die Strafkammer hat sowohl bei der Erörterung eines minder schweren Falles in den Fällen II. Nr. 4 und II. Nr. 5 (UA S. 33) als auch bei der Prüfung, ob die Vollstreckung der ausgeurteil-ten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann (UA S. 36), ausdrücklich zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser die Taten unter laufender Füh-rungsaufsicht begangen habe. Zudem wird auch im Rahmen der konkreten Strafzumessung auf die bereits bei der Findung sämtlicher Strafrahmen genannten Strafzumessungsgesichts-punkte, also auch auf die vermeintlich bestehende Führungsaufsicht, Bezug genommen (UA S. 34). Gleiches gilt für die Bemessung der Gesamtstrafe (UA S. 36).

aa) Es ist jedoch nicht mit Feststellungen belegt, dass gegen den Angeklagten zu den jeweili-gen Tatzeitpunkten tatsächlich Führungsaufsicht angeordnet war. Dies zwingt auf die Sachrü-ge zur Aufhebung der Einzelstrafen, der Erhebung einer Verfahrensrüge bedurfte es insoweit nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2019 – 2 StR 193/19).

Die Jugendkammer hat lediglich ausgeführt, dass die Vollstreckung der durch Urteil des Amts-gerichts Ulm vom 30. März 2020 (2 Ls 44 Js 25070/19) verhängten Jugendstrafe von zwei Jahren am 5. November 2021 erledigt war, zu einer etwaigen Führungsaufsicht verhält sich das Urteil nicht. Der Senat kann deshalb nicht prüfen, ob der Angeklagte bei der Begehung der Taten tatsächlich unter Führungsaufsicht stand. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, erwie-se sich die strafschärfende Berücksichtigung als rechtsfehlerhaft (BGH a.a.O.).

bb) Feststellungen zur Führungsaufsicht waren auch nicht aufgrund der Höhe der vom Amts-gericht Ulm verhängten und vom Angeklagten voll verbüßten Jugendstrafe entbehrlich.

Zwar tritt nach vollständiger Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren gemäß § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB mit der Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug regelmäßig Führungsaufsicht ein. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos.

Vielmehr eröffnet § 68f Abs. 2 StGB die Möglichkeit, die Maßregel durch eine entsprechende Anordnung des Gerichts in Wegfall zu bringen, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte auch ohne die Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird. Trotz der erheblichen straf-rechtlichen Vorbelastung des Angeklagten versteht es sich daher nicht von selbst, dass Füh-rungsaufsicht eintrat und bei der Begehung der Taten fortbestand.

b) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet auch, dass die Jugendkammer im Fall II. Nr. 5 der Urteilsgründe sowohl bei der Verneinung eines minder schweren Falles als auch bei der konkreten Strafzumessung zu dessen Ungunsten gewertet hat, dass der Angeklagte für die Durchsetzung seiner eigenen Interessen Gewalt als Mittel der Wahl gewählt habe. Die-se Formulierung lässt besorgen, dass dem Angeklagten strafschärfend zur Last gelegt wurde, dass er die Tat überhaupt begangen hat, und verstößt deshalb gegen § 46 Abs. 3 StGB. Auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die Jugendkammer hier lediglich das Maß der vom Angeklagten angewen-deten Gewalt berücksichtigen wollte.

c) Auf den vorgenannten Rechtsfehlern beruht das Urteil (§ 337 Abs. 1 StPO). Die Sache be-darf daher in den Fällen II. Nr. 4 bis II. Nr. 7 der Urteilsgründe über die Höhe der Einzelstrafen neuer Verhandlung und Entscheidung. Die diesbezüglichen Feststellungen können indes – mit Ausnahme dieser zum Vorliegen der Führungsaufsicht – bestehen bleiben, denn es liegen reine Wertungsfehler vor.

d) Aufgrund der Teilaufhebungen kann auch die Gesamtstrafe keinen Bestand haben.

e) Für die neuerliche Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass auch die strafschärfende Berücksichtigung des Umstands, dass der Angeklagte die Taten nach Durch-führung eines sozialen Trainingskurses in der Jugendarrestanstalt Göppingen begangen ha-ben soll, bedenklich erscheint.

3. Die weitergehende Revision ist unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO.

4. Nach alledem ist das Urteil des Landgerichts Ulm in dem aus dem Tenor ersichtlichen Um-fang aufzuheben und die Sache insoweit zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückzuver-weisen (§ 349 Abs. 4, § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).


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