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Entscheidungen

OWi

Erhöhung der Geldbuße, rechtlicher Hinweis, Erforderlichkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 17.09.2024 – 3 ORbs 148/24122 SsRs 36/24

Leitsatz des Gerichts:

Möchte der Tatrichter die im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße erhöhen, so bedarf dies grundsätzlich keines Hinweises entsprechend § 265 StPO.


3 ORbs 148/24 - 122 SsRs 36/24

In der Bußgeldsache
gegen pp.

wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit

hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts am 17. September 2024 beschlossen:

Der Antrag der Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 30. April 2024 wird, ohne dass der Beschluss einer Begründung bedürfte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG), verworfen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 13. September 2024 lag vor, gab aber zu einer anderen Bewertung keinen Anlass. Lediglich erläuternd bemerkt der Senat:

1. Die Sachrüge offenbart schon keinen Rechtsfehler. Da die Urteilsfeststellungen, die Beweiswürdigung und die Festsetzung der Rechtsfolgen nicht zu beanstanden sind, ergibt sich kein Grund, die Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 OWiG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Eine Fortbildung des Rechts (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 OWiG) steht ohnedies nicht in Rede.

2. Die Verfahrensrüge, das Amtsgericht habe dadurch die §§ 46 Abs. 1 OWiG, 265 StPO verletzt und den Anspruch der Betroffenen auf rechtliches Gehör (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG, Art 103 Abs. 1 GG) verletzt, dass es nicht auf die beabsichtigte Erhöhung der Geldbuße hingewiesen habe, ist nicht zulässig erhoben (§§ 80 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

a) Die Rechtsmittelführerin versäumt die Darlegung, wie sie sich, wäre sie auf die Möglichkeit der Veränderung der Geldbuße ausdrücklich hingewiesen worden, verteidigt hätte (vgl. Senat, Beschluss vom 13. November 2019 – 3 Ws (B) 349/19 – [juris]).

b) Rügt der Beschwerdeführer, nicht darauf hingewiesen worden zu sein, dass der Bußgeldrichter die Geldbuße vom Bußgeldbescheid abweichend erhöhen will, so ist es zudem erforderlich, dass er den Inhalt des Bußgeldbescheids mitteilt (vgl. OLG Stuttgart VRR 2013, 473 [Volltext bei juris]; Senat NStZ-RR 2015, 23; VRS 132, 31 jeweils m. zust. Anm. Krenberger in jurisPR-VerkR 12/2014 Anm. 5 und 4/2018 Anm. 1). Zwar erklärt sich das Rechtsmittel hier zum Inhalt des Bußgeldbescheids; dies geschieht aber in zumindest unvollständiger Weise. Richtig ist, dass der Bußgeldbescheid ausdrücklich darauf hinweist, dass es im Falle einer Hauptverhandlung für die Betroffene zu einer Verböserung kommen kann.

c) In der Sache bleibt es dabei, dass der Senat anzweifelt, dass der Bußgeldrichter entsprechend § 265 StPO einen Hinweis erteilen muss, wenn er beabsichtigt, die im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße zu erhöhen (vgl. Senat NStZ-RR 2015, 23; VRS 132, 31; BayObLG DAR 2002, 366; OLG Dresden DAR 2003, 181; OLG Düsseldorf NZV 2024, 251; OLG Hamm NJW 1980, 1587; VRS 63, 56; a.A. Thüringer OLG VRS 113, 330 [bei guten wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen]; OLG Hamm DAR 2009, 99). Eines derartigen Hinweises bedarf es nicht einmal, wenn der Strafrichter in der auf den Einspruch gegen den Strafbefehl anberaumten Hauptverhandlung die Tagessatzhöhe oder -anzahl zum Nachteil des Angeklagten ändern oder die festgesetzte Freiheitsstrafe verlängern will (vgl. Meyer-Goßner, StPO 67. Aufl., § 411 Rn. 11). Von vornherein liegt es fern, der Betroffenen, die zudem über die Verschlechterungsmöglichkeit ausdrücklich belehrt worden ist (§ 66 Abs. Abs. 2 Nr. 1b OWiG), Vertrauensschutz in Bezug auf die durch eine Behörde festgesetzte Geldbuße zuzusprechen. Erst recht erschließt sich nicht, warum der Betroffene eines Bußgeldverfahrens in Bezug auf die Geldbuße (hier in Rede: Differenz von 20 Euro), fürsorglicher behandelt werden soll als ein Angeklagter, dessen Geld- oder gar Freiheitsstrafe nach einem gegen einen Strafbefehl gerichteten Einspruch heraufgesetzt wird.

Die Betroffene hat die Kosten ihrer nach § 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen (§§ 46 Abs. 1
OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).


Einsender: RiKG U. Sandherr, Berlin

Anmerkung:


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