Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 07.06.2024 – 3 ORbs 99/24- 162 SsRs 21/24
Leitsatz des Gerichts:
Gibt der Verteidiger durch einen distanzierenden Zusatz zu erkennen, dass er nicht die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernehmen will oder kann, ist die Rechtsbeschwerdebegründung nach § 345 StPO formunwirksam.
3 ORbs 99/24 - 162 SsRs 21/24
In der Bußgeldsache
gegen pp.
wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit
hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts am 7. Juni 2024 beschlossen:
Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 27. März 2024 wird als unzulässig verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten seiner nach § 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen.
Gründe:
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit zu einer Geldbuße von 30,00 Euro verurteilt.
Gegen die Entscheidung hat der Betroffene rechtzeitig einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt, die eine vom ihm mandatierte Rechtsanwältin zwar fristgemäß, aber nicht formgerecht gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 344, 345 StPO begründet hat.
Die Verteidigerin leitet ihren Begründungsvortrag mit den Worten ein: “Der Antrag…wird auf Wunsch des Antragsstellers wie folgt begründet“. Eine solche Formulierung macht deutlich, dass die Rechtsanwältin nicht die Verantwortung für den Inhalt der Begründung des Antrages auf Zulassung der Rechtsbeschwerde übernommen hat, was aber erforderlich gewesen wäre, und sie zeigt darüber hinaus - so auch die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 6. Juni 2024- , dass sich die Verteidigerin eindeutig von dem Begehren des Betroffenen distanziert (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Januar 1999 - (3) 1 Ss 1/99 (4/99), BeckRs 1999, 167273). Ein Rechtsanwalt muss für den Inhalt der Rechtsbeschwerdebegründung die volle Verantwortung übernehmen (BGH NJW 2014, 2664). Bestehen daran Zweifel - wie im vorliegenden Fall -, ist die Begründung unzulässig (BGH NStZ 1997, 45; Senat, Beschluss vom 18. Oktober 2004 - 3 Ws (B) 383/04 -, Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 67. Aufl., § 345 Rn. 16 m.w.N.).
Einsender: RiKG U. Sandherr, Berlin
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