Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Rückwirkung, Bestellung, Zulässigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Arnsberg, Beschl. v. 23.09.2024 - II KLs 16/24

Eigener Leitsatz:

Eine rückwirkende Beiordnung eines Pflichtverteidigers, zumal für einen begrenzten Zeitraum, kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn auf Wunsch des Angeschuldigten die Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger tatsächlich inzwischen erfolgt ist,


Landgericht Arnsberg

Beschluss

In der Strafsache
gegen pp.

Verteidigerin:

wegen Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion

Der Antrag von Rechtsanwalt pp. dem Beschuldigten als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Antrag war schon mangels Bevollmächtigung des Antragstellers durch den Angeschuldigten zurückzuweisen, nachdem nach übereinstimmenden Angaben das Mandat bereits seit geraumer Zeit beendet ist. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Angeschuldigte die Beiordnung überhaupt noch begehrt.

Inzwischen ist vielmehr auf Antrag des Angeschuldigten Rechtsanwältin G. als Pflichtverteidigerin bestellt. Die Voraussetzungen für die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers nach § 144 Abs. 1 StPO liegen nicht vor.

Eine rückwirkende Beiordnung, zumal für einen begrenzten Zeitraum, kommt jedenfalls deshalb nicht in Betracht, da auf Wunsch des Angeschuldigten die Beiordnung einer Pflichtverteidigerin tatsächlich inzwischen erfolgt ist (vgl. zum Meinungsstand bezüglich der Möglichkeiten einer rückwirkenden Beiordnung etwa OLG Stuttgart StraFo 2023, 234-236).

Arnsberg, 23.09.2024
Landgericht, 4. Große Strafkammer
Vorsitzender Richter am Landgericht


Einsender:

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".