Gericht / Entscheidungsdatum: LG Magdeburg, Beschl. v. 23.08. 2024 - 29 Qs 63/24
Eigener Leitsatz:
1. Nach dem endgültigen Abschluss eines Strafverfahrens kommt die nachträgliche Beiordnung eines Verteidigers grundsätzlich nicht mehr in Betracht. Allerdings ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung vieler Landgerichte eine rückwirkende Bestellung - unabhängig davon, ob eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 154 Abs. 1 StPO, § 170 Abs. 2 StPO oder der Eintritt der Rechtskraft eines Urteils oder Strafbefehls eine Verfahrensbeendigung herbeigeführt hat - ausnahmsweise dann zulässig, wenn ein entsprechender Beiordnungsantrag rechtzeitig gestellt worden ist, die Voraussetzungen für eine Beiordnung vorgelegen haben und die Entscheidung durch justizinterne Vorgänge unterblieben ist, auf die ein Außenstehender keinen Einfluss hatte.
2. Zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen Unfähigkeit der Selbstverteidigung.
Landgericht Magdeburg
Beschluss
29 Qs 738 Js 31132/24 (63/24)
In der Beschwerdesache
des pp.
Verteidiger:
Rechtsanwalt Jan-Robert Pp., Schleinitzstraße 14, 38106 Braunschweig
wegen Bedrohung
hier: sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Pflichtverteidigerbeiordnung
hat die 9. Große Strafkammer - Beschwerdekammer - des Landgerichts Magdeburg durch die unterzeichnenden Richter am 23. August 2024 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird die Entscheidung des Amtsgerichts Magdeburg vom 25. Juli 2024 (Geschäftszeichen: 5 Gs 738 Js 31132/24 (1580/24)) aufgehoben und dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Pp. als Pflichtverteidiger beigeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe:
Die Staatsanwaltschaft Magdeburg ermittelte gegen den Beschwerdeführer aufgrund einer Strafanzeige, ausweislich dieser dem Beschwerdeführer vorgeworfen wurde, am 4. Mai 2024 in Kroppenstedt einen Nachbarn unter Vorhalten eines Küchenmessers und mit den Worten "Ich schneide dir den Kopf runter" bedroht sowie diesem mit der Faust ins Gesicht geschlagen zu haben.
Mit Schriftsatz vom 8. Mai 2024, beim Polizeirevier Oschersleben und beim Amtsgericht Oschersleben am selben Tag eingegangen, beantragte Rechtsanwalt pp. für den Beschwerdeführer, diesem als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden. Zur Begründung verwies er darauf, dass gegen den Beschwerdeführer weitere Verfahren anhängig seien, unter anderem beim Landgericht Magdeburg, bei welchem es sich um eine Berufungsverhandlung über eine ausgeurteilte Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten handele. Es liege zudem ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, weil der Beschwerdeführer an einer dissoziativen Persönlichkeitsstörung leide, zu 50 % schwerbehindert sei und unter Betreuung stehe.
Am 15. Mai 2024 ging der Antrag bei der Staatsanwaltschaft Magdeburg ein. Mit Verfügung vom 10. Juni 2024 forderte die Staatsanwaltschaft Magdeburg bei dem Polizeirevier Oschersleben mit dem Vermerk "eilt sehr" den Vorgang zur Prüfung des Beiordnungsantrages an. Am 19. Juni 2024 ging er bei der Staatsanwaltschaft Magdeburg ein.
Mit an das Amtsgericht Magdeburg gerichtetem Schriftsatz vom 21. Juni 2024 wiederholte Rechtsanwalt Pp. seinen Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger und beantragte diesbezüglich gerichtliche Entscheidung.
Mit Verfügung vom 18. Juli 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Magdeburg das Ermittlungsverfahren unter Verweis auf den Privatklageweg ein. Zugleich wurde die Akte dem Amtsgericht Magdeburg mit dem Antrag übersandt, den Beiordnungsantrag abzulehnen. Es liege kein Fall der notwendigen Verteidigung vor. Trotz der behaupteten Schizophrenie und der Schwerbehinderung des Beschwerdeführers sei nicht ersichtlich, dass sich dieser nicht selbst verteidigen könne. Im Übrigen sei das Ermittlungsverfahren unter Verweisung auf den Privatklageweg eingestellt worden, sodass auch nicht wegen der Schwere der Tat, der schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Pflichtverteidigers geboten erscheine.
Unter dem 25. Juli 2024 (Geschäftszeichen: 5 Gs 738 Js 31132/24 (1580/24)) lehnte das Amtsgericht Magdeburg den Antrag des Beschwerdeführers auf Beiordnung von Rechtsanwalt Pp. als Pflichtverteidiger ab. Begründend führte es aus, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Juli 2024 bei der Staatsanwaltschaft Magdeburg eingestellt worden sei. Die Notwendigkeit der Verteidigung bestehe daher für den Beschwerdeführer nun gar nicht mehr. Bereits deshalb sei der Beiordnungsantrag abzulehnen gewesen. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 29. Juli 2024 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2024, am 30. Juli 2024 beim Amtsgericht Magdeburg eingegangen, legte der Verteidiger für den Beschwerdeführer sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 25. Juli 2024 ein. Zur Begründung führte er aus, dass die Verfahrenseinstellung der (nachträglichen) Pflichtverteidigerbeiordnung nicht entgegenstehe. Im Weiteren verwies er auf seine Antragsschrift vom 8. Mai 2024. Jedenfalls hätte der Beiordnungsantrag spätestens am 16. Mai 2024 dem zuständigen Richter zur Entscheidung vorliegen müssen. Auf Nachfrage führte der Verteidiger für den Beschwerdeführer weiter aus, dass die eingerichtete Betreuung des Amtsgerichts Quedlinburg auf Wunsch des Beschwerdeführers zum 19. Dezember 2023 aufgehoben worden sei. Dies ändere jedoch nichts am Bestehen des intellektuellen Defizites, insbesondere gebe es kein Gutachten, nach welchem die Defizite zwischenzeitlich entfallen sein sollen. Im Übrigen verwies er auf zwei Beschlüsse des Landgerichts Magdeburg (vom 23. April 2024 zu dem Geschäftszeichen: 29 Qs 954 Js 86381/23 (27/24) sowie vom 15. Mai 2023 zum Geschäftszeichen: 21 Qs 954 Js 86842/23 (21/24)), die Ausführungen zu der Unfähigkeit der Selbstverteidigung enthalten sollen.
Die Staatsanwaltschaft Magdeburg beantragt, die sofortige Beschwerde aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet zu verwerfen.
Dem Landgericht Magdeburg wurden die Akten zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 142 Abs. 7 5. 1 StPO in Verbindung mit § 311 StPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Das Amtsgericht Magdeburg hat die Bestellung von Rechtsanwalt Pp. zum Pflichtverteidiger des Beschwerdeführers zu Unrecht abgelehnt, denn die Voraussetzungen einer nachträglichen Pflichtverteidigerbeiordnung liegen vor.
Die Kammer folgt der in der Rechtsprechung überwiegenden Ansicht, dass nach dem endgültigen Abschluss eines Strafverfahrens die nachträgliche Beiordnung eines Verteidigers grundsätzlich nicht mehr in Betracht kommt und ein darauf gerichteter Antrag unzulässig ist. Allerdings hält die Kammer in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung vieler Landgerichte eine rückwirkende Bestellung - unabhängig davon, ob eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 154 Abs. 1 StPO, § 170 Abs. 2 StPO oder der Eintritt der Rechtskraft eines Urteils oder Strafbefehls eine Verfahrensbeendigung herbeigeführt hat - ausnahmsweise dann für zulässig, wenn ein entsprechender Beiordnungsantrag rechtzeitig gestellt worden ist, die Voraussetzungen für eine Beiordnung vorgelegen haben und die Entscheidung durch justizinterne Vorgänge unterblieben ist, auf die ein Außenstehender keinen Einfluss hatte (so auch LG Stuttgart, Beschluss vom 14. Juli 2022 - 18 Qs 36/22, juris; LG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 30. Mai 2022 - 24 Qs 36/22, juris; LG Hechingen, Beschluss vom 20. Mai 2020 -• 3 Qs 35/20, juris; a.A. OLG Brandenburg, Beschluss vom 9. März 2020 ¬1 Ws 19/ 20, 1 Ws 20/ 20, juris).
Auch wenn die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht im Kosteninteresse eines Beschuldigten oder im Interesse eines Verteidigers an einem Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse erfolgt, sondern vielmehr der ordnungsgemäßen Verteidigung und einem ordnungsgemäßen Verfahrensablauf in der Zukunft dient (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 9. März 2020, a.a.O.), würde die Versagung einer rückwirkenden Bestellung trotz rechtzeitigen Beiordnungsantrags dazu führen, dass der mittellose Beschuldigte auf notwendige Verteidigung - und gerade nicht nur auf Kostenerstattung - faktisch verzichten müsste, da Rechtsanwälte in Kenntnis einer Versagung rückwirkender Bestellungen in der Endphase eines Verfahrens nicht mehr zur Übernahme der Verteidigung mittelloser Beschuldigter bereit sein dürften. Daher können rückwirkende Beiordnungen im Falle rechtzeitig gestellter Beiordnungsanträge schon zur Verwirklichung des Rechts auf ein faires Verfahren geboten sein.
Dies gilt umso mehr seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung, da hierdurch insgesamt der frühzeitige Zugang zu einem Rechtsbeistand insbesondere auch für mittellose Beschuldigte gewährleistet und nicht nur die tatsächliche Verteidigung, sondern auch die Bezahlung des Rechtsbeistandes gesichert werden soll. Eine effektive Unterstützung und Absicherung der Verfahrensbeteiligten als deklariertes Regelungsziel würde jedoch unterlaufen, wenn eine Pflichtverteidigung nur deswegen versagt werden könnte, weil die Entscheidung hierüber verzögert getroffen wurde (so unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung OLG Bamberg, Beschluss vom 29. April 2021 — 1 Ws 260/21, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 6. November 2020 — Ws 962/20, juris; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, Kommentar zur StPO, 66. Auflage 2023, § 142, Rn. 20).
Dies zugrunde gelegt, liegen die Voraussetzungen für eine nachträgliche Beiordnung von Rechtsanwalt Pp. als Pflichtverteidiger des Beschwerdeführers vor.
Zwar wurde das gegen den Beschwerdeführer geführte Ermittlungsverfahren mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Magdeburg vom 18. Juli 2024 unter Verweis auf den Privatklageweg eingestellt. Erst im Anschluss daran, nämlich am 25. Juli 2024 wurde der Antrag auf Pflichtverteidigerbeiordnung durch das Amtsgericht Magdeburg abgelehnt. Allerdings hatte der Verteidiger des Beschwerdeführers seinen Antrag auf Pflichtverteidigerbeiordnung bereits am 8. Mai 2024 beim Polizeirevier Oschersleben und beim Amtsgericht Oschersleben gestellt. Zu diesem Zeitpunkt war der Antrag auch entscheidungsreif und wäre positiv zu bescheiden gewesen, denn die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO für eine Pflichtverteidigerbeiordnung lagen vor. Es ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer nicht selbst verteidigen kann, weshalb die Beiordnung eines Pflichtverteidigers geboten ist.
Gemäß § 140 Abs. 2 StPO liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung auch dann vor, wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Die Unfähigkeit der Selbstverteidigung richtet sich dabei nach der individuellen Schutzbedürftigkeit, wobei im Wege einer Gesamtwürdigung die persönlichen Fähigkeiten und der Gesundheitszustand des Beschuldigten sowie die sonstigen Umstände des Falles zu berücksichtigen sind (Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, Kommentar zur StPO, 66. Auflage 2023, § 140 Rn. 30). Die Verteidigung ist vor diesem Hintergrund notwendig, wenn Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte seine Interessen selbst wahren und inner- und außerhalb der Hauptverhandlung alle zur Verteidigung erforderlichen Handlungen selbst vornehmen kann; eine bestehende Betreuung kann dabei einen Anhaltspunkt für die Unfähigkeit der Selbstverteidigung bilden (Kämpfer/Travers in: MüKo zur StPO, 2. Auflage 2023, § 140 Rn. 47, 49).
Ausweislich der von dem Beschwerdeführer zur Akte gereichten Entscheidungen des Landgerichts Magdeburg (vom 23. April 2024 zu dem Geschäftszeichen: 29 Qs 954 Js 86381/23 (27/24) sowie vom 15. Mai 2023 zum Geschäftszeichen: 21 Qs 954 Js 86842/23 (21/24)), die auf ein psychiatrisches Gutachten der Dipl. med. pp., Fachärztin für Psychiatrie, welches diese unter dem 12. November 2022 im Auftrag des Amtsgerichts Quedlinburg erstattete, Bezug nehmen, liegt bei dem Beschwerdeführer eine seelische Behinderung, nämlich eine psychotische Störung durch multiplen Substanzgebrauch (F19.5) vor. Nach der Bewertung der Ärztin hindere diese Störung die Fähigkeit des Beschwerdeführers, seine Angelegenheiten in Bezug auf die Vermögenssorge, die Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und der Krankenkasse, die Vertretung in Wohnungsangelegenheiten, die Geltendmachung von Ansprüchen auf Sozialleistungen, die Hilfe im Insolvenzverfahren sowie die Gesundheitssorge selbst zu besorgen. Der Beschwerdeführer benötige darüber hinaus ständige Hilfe bei der Bewältigung der Aufgaben des täglichen Lebens und sei nicht in der Lage, seinen Willen frei und unbeeinflusst von der vorliegenden Beeinträchtigung zu bilden, auch wenn er in der Lage sei, nach seinen gewonnenen Erkenntnissen zu handeln.
Diese fachärztliche Bewertung zugrunde gelegt bestehen erhebliche Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, sich in dem Strafverfahren seinen Interessen entsprechend zu verhalten und sich selbst zu verteidigen. Wenn schon alltägliche Aufgaben die Unterstützung durch Dritte erfordern, so gilt dies erst Recht für die zur Strafverteidigung erforderlichen Handlungen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Betreuung mit Beschluss des Amtsgerichts Quedlinburg vom 19. Dezember 2023 aufgehoben wurde. Denn die Aufhebung der Betreuung erfolgte nach dem Vorbringen des Verteidigers auf Wunsch des Beschwerdeführers. Insbesondere liegt ein Gutachten, aus welchem sich der Wegfall der, die Betreuung erfordernden Defizite ergibt, nicht vor. Wie der Verteidiger des Beschwerdeführers zu Recht ausführt, sind Anhaltspunkte dafür, dass sich die der Betreuerbestellung zugrundeliegenden Umstände in der Weise geändert haben, dass eine Betreuung des Beschwerdeführers nicht mehr für notwendig erachtet werde, nicht ersichtlich. Die Zweifel an der Fähigkeit des Beschwerdefiihrers, sich im Strafverfahren selbst zu verteidigen, sind mit der Aufhebung der Betreuung daher nicht ausgeräumt worden.
Eine rechtzeitige Entscheidung über den Beiordnungsantrag ist aufgrund von justizinternen Vorgängen unterblieben, auf die der Beschwerdeführer keinen Einfluss hatte. Gemäß § 142 Abs. 1 S. 2 StPO fordert das Gesetz, dass die Staatsanwaltschaft den Beiordnungsantrag unverzüglich dem zuständigen Gericht zur Entscheidung vorlegt. Dies ist hier unterblieben. Der Antrag auf Pflichtverteidigerbeiordnung ging am 15. Mai 2024 bei der Staatsanwaltschaft Magdeburg ein. Erst mit Verfügung vom 18. Juli 2024 wurde der Antrag an das Amtsgericht Magdeburg weitergeleitet. Welche Gründe einer unverzüglichen Übersendung entgegengestanden haben sollen, lässt sich der Akte nicht entnehmen. Jedenfalls ist nicht zu erkennen, dass die Verzögerung dem Beschwerdeführer anzulasten ist.
Nach alledem ist die nachträgliche Pflichtverteidigerbeiordnung gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer analogen Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.
Einsender: RA J.-R. Funck, Braunschweig
Anmerkung:
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