Gericht / Entscheidungsdatum: LG Hannover, Beschl. v. 24.9.2024 – 40 Qs 73/24
Eigener Leitsatz:
Das nur eingeschränkte Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten in bei der Akte befindliche Beweismittel mit kinderpornographischen Inhalten erfordert nicht die Bestellung eines Pflichtverteidigers, weil die Hauptakte auch für den Beschuldigten selbst einsehbar ist und die Beweismittelakte bei der Staatsanwaltschaft eingesehen werden kann.
Landgericht Hannover
Beschluss
In der Strafsache
gegen pp.
Verteidiger:
wegen Besitzes kinderpornographischer Inhalte
hat die 2. große Strafkammer des Landgerichts Hannover auf die sofortige Beschwerde des Beschuldigten vom 09.09.2024, bei Gericht eingegangen am selben Tag, gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 28.08.2024 (Az.: 171 Gs 1332/24) durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht, die Richterin am Landgericht und den Richter am 24.9.2024 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschuldigten verworfen.
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich über das Internet Bild- und Videodateien mit kinderpornographischen Inhalten, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen widergeben, verschafft zu haben.
Mit Beschluss vom 28.08.2024 hat das Amtsgericht den Antrag des Beschuldigten, ihm seinen Wahlverteidiger als notwendigen Verteidiger beizuordnen, abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Beschuldigte mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Das Amtsgericht hat die Beiordnung eines notwendigen Verteidigers zu Recht abgelehnt. Nach der Gesetzesänderung vom 28.06.2024 liegt kein Verbrechenstatbestand mehr vor, so dass eine Beiordnung gern. § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO nicht in Betracht kommt. Auch lässt keine Schwierigkeit der Rechtslage, die Mitwirkung eines Verteidigers i.S.v. § 140 Abs. 2 StPO geboten erscheinen. Vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens ist hierzu Folgendes auszuführen:
Der Verteidiger hat dargetan, dass der Beschuldigte hier nur ein eingeschränktes Akteneinsichtsrecht hat, weil die bei der Akte befindlichen Beweismitteln mit kinderpornographischen Inhalten nicht an den Beschuldigten zur Einsicht herausgegeben werden können.
Die Einwendung der Verteidigung verfängt nicht. Zwar kann die die kinderpornographischen Inhalte enthaltende Beweismittelakte, die getrennt von der Hauptakte geführt wird, tatsächlich nicht an den Beschuldigten herausgegeben werden. Die Hauptakte selbst ist aber auch für den Beschuldigten selbst einsehbar. Die Beweismittelakte kann bei der Staatsanwaltschaft eingesehen werden. Aus diesem Grund ist die Effektivität der Verteidigung nicht dadurch gefährdet, dass dem Beschuldigten die Beweismittelakte nicht überlassen werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 310 Abs. 2 StPO).
Einsender: RA E. Wöbbecke, Laatzen
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