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Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Koblenz, Beschl. v. 10.06.2010 - 2 Ss 48/10
Fundstellen:
Leitsatz: 1. Ob ein Heranwachsender zum Zeitpunkt der Tatbegehung noch einem Jugendlichen gleichstand, ist im Wesentlichen Tatfrage, wobei dem Tatgericht bei der Beurteilung der Reife des Heranwachsenden grundsätzlich ein Ermessensspielraum eingeräumt wird. 2. Der Anhörung eines Sachverständigen bedarf es jedoch dann, wenn Anlass zu Zweifeln über eine normale Reifeentwicklung des betroffenen Heranwachsenden bestehen, insbesondere Auffälligkeiten in einer sittlichen und geistigen Entwicklung.
2 Ss 48/10 OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS In der Strafsache gegen pp. wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a. hier: Revision des Angeklagten hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht am 10. Juni 2010 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 6. November 2009 im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit zugrunde Hegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere große Strafkammer als Jugendkammer des Landgerichts Koblenz zurückverwiesen.
Gründe: I. 1. Der zur Tatzeit 20 Jahre und 4 Monate alte Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Jugendschöffengericht Lahnstein vom 26. März 2009 wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sowie wegen Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Monaten und 2 Wochen verurteilt, deren Vollstreckung auf die Dauer von 2 Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach den insoweit rechtskräftigen Feststellungen widersetzte sich der Angeklagte mit anderen Personen aus der sog. Punk-Emo-Szene am Abend des 16. Mai 2008 der Durchsetzung eines von den Behörden ausgesprochenen Platzverweises und versuchte, die Polizeibeamten an der Ingewahrsamnahme eines Freundes zu hindern, indem er eine Bierflasche in Richtung der Beamten warf, wobei er zumindest billigend in Kauf nahm, einen von ihnen zu treffen (was jedoch nicht geschah). Als der Angeklagte selbst in Gewahrsam genommen und in einen Streifenwagen gesetzt wurde, trat er gegen die Sitze und die Innenverkleidung des Wagens und bezeichnete eine Polizeibeamtin als Hure". Hinsichtlich der Tatfeststellungen im Einzelnen wird auf das insoweit rechtskräftige - Urteil des Amtsgerichts Lahnstein vom 26. März 2009 (Seiten 5 bis 6) verwiesen.
2. Die mit dem Ziel der Anwendung von Jugendstrafrecht rechtzeitig eingelegte Berufung des Angeklagten wurde in der Berufungshauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Hier stellte der Angeklagte den Antrag, ein Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache einzuholen, dass seine Entwicklung wegen der familiären Situation und eines ADHS-Syndroms (Aufmerksamkeitsdefizitstörung) um ca. 2 bis 3 Jahre verzögert sei. Diesen Antrag lehnte die Kammer mit der Begründung ab, sie verfüge selbst über die zur Reifebeurteilung notwendige Sachkunde, zumal besondere Auffälligkeiten des' Angeklagten nicht hervorgetreten seien.
Mit Urteil vom 6. November 2009, dem Verteidiger des Angeklagten zugestellt am 15. Dezember 2009, hat die 2. große Strafkammer des Landgerichts Koblenz die Berufung des Angeklagten als unbegründet verworfen. Hinsichtlich seiner Entwicklung ist unter anderem festgestellt, dass bei ihm im Alter von 14 Jahren ADHS diagnostiziert und er vorübergehend mit Ritalin behandelt wurde, das er aber noch im gleichen Lebensalter absetzte. Die Anwendung von allgemeinem Strafrecht hat die Kammer damit begründet, dass eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergebe, dass er zum Zeitpunkt der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung nicht mehr einem Jugendlichen gleichstehe. Er verfüge über einen eigenen Hausstand, habe trotz Tod seines Lehrherrn die Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen und sei parteipolitisch aktiv gewesen, wobei er auch das Ausland bereist habe.
Hiergegen richtet sich die am 12. November 2009 eingelegte Revision des Angeklagten. In der am 8. Januar 2010 eingegangenen Revisionsbegründungsschrift wird neben der allgemeinen, nicht weiter ausgeführten Sachrüge die fehlerhafte Ablehnung des Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Reifeverzögerung des Angeklagten aufgrund ADHS gerügt.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, das angefochtene Urteil auf die Sachrüge hin aufzuheben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts Koblenz zurückzuverweisen.
II. 1. Die Jugendkammer ist zu Recht von einer wirksamen Beschränkung der Berufung des Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch des amtsgerichtlichen Urteils ausgegangen, denn dieser kann vorliegend losgelöst von dem nicht angegriffenen Schuldspruch rechtlich und tatsächlich selbständig beurteilt werden. Folglich beschränkt sich auch der Revisionsangriff allein auf den Rechtsfolgenausspruch, namentlich auf die Frage der Anwendung von Jugendstrafrecht nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG.
Das gemäß § 333 StPO statthafte Rechtsmittel der Revision ist zulässig, insbesondere in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und Frist erhoben worden. Die Verfahrensrüge der fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrags entspricht den gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen formellen Anforderungen (vgl. dazu Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. 2009, § 244 Rdnr. 85 m.w.N.). Da auch die Sachrüge zulässig erhoben ist, sind die Urteilsausführungen zur Ergänzung der Verfahrens- rüge heranzuziehen, ohne dass es einer ausdrücklichen Verweisung auf die Urteils- gründe bedurfte (vgl. BGH NStZ 1997, 378; BGHSt 36, 384 f.; Meyer-Goßner, a.a.O., § 344 Rdnr. 21 a.E.).
2. Mit der erhobenen Verfahrensrüge hat die Revision einen zumindest vorläufigen Erfolg.
Die Ablehnung des Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO unter Berufung auf eigene Sachkunde ist rechtsfehlerhaft. Die Strafkammer hat hierbei die Problematik der substantiiert dargelegten, im Übrigen auch von ihr selbst in den Urteilsgründen näher ausgeführten ADHS-Erkrankung des Angeklagten übergangen und nicht dargelegt, dass sich ihre Sachkunde auch auf das Wissen im Zusammenhang mit dieser Erkrankung bezieht. Dadurch hat sie die Vorschriften der § 244 Abs. 2 StPO, § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG verletzt (§ 337 StPO).
a) Zwar ist bei Reifeentscheidungen nach § 105 Abs. 1 Nr, 1 JGG in der Regel die Anhörung eines Sachverständigen nicht geboten (vgl. BGH, Urt. v. 29.05.2002 2 StR 2/02 BGHR JGG § 105 Abs. 1 Nr. 1 Entwicklungsstand 8, zit. n. juris Rdnr. 8). Ob ein Heranwachsender zum Zeitpunkt der Tatbegehung noch einem Jugendlichen gleichstand, ist im Wesentlichen Tatfrage, wobei dem Jugendgericht bei der Beurteilung der Reife des Heranwachsenden grundsätzlich ein Ermessenspielraum eingeräumt wird (OLG Brandenburg, Beschl. v. 04,01,2010 1 Ss 105/09, juris Rdnr. 15). Der Anhörung eines Sachverständigen bedarf es jedoch dann, wenn Anlass zu Zweifeln über eine normale Reifeentwicklung des betreffenden Heranwachsenden bestehen, insbesondere wegen Auffälligkeiten in seiner sittlichen und geistigen Entwicklung (vgl. BGH, Urt. v. 18.04.1984 2 StR 103/84 -, NStZ 1984, 467 f., zit. n. juris Rdnr. 4).
b) Solche Auffälligkeiten lagen beim Angeklagten in der in seiner frühen Jugendzeit diagnostizierten ADHS-Erkrankung vor. In der Forensik ist seit langem bekannt, dass sich die Gehirne von Kindern bzw. Jugendlichen mit einer Aufmerksamkeitsdefizitstörung deutlich langsamer als die von Gleichaltrigen entwickeln, wobei sich die verzögerte Entwicklung besonders in den vorderen Hirnregionen manifestiert, wo gerade die bei der Begehung von Straftaten relevante Impulskontrolle angesiedelt ist (vgl. die Studie des National Institute of Mental Health in MarylandNVashington, http://www.focus.de/gesunheit/ratgeberigehirninewsladhs_aid_ 13.9014.html). Die Kammer durfte über diesen für die Reifeentwicklung des Angeklagten nicht unerheblichen Aspekt nicht hinweggehen, ohne näher darzulegen, ob sich die von ihr ange-nommene Sachkunde auch hierauf bezieht, zumal aus den Urteilsfeststellungen zum Werdegang hervorgeht, dass die medikamentöse Behandlung der im Alter von 14 Jahren diagnostizierten Erkrankung noch im gleichen Lebensalter (vorzeitig?) abgebrochen wurde. Dem hätte im Rahmen der Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO näher nachgegangen werden müssen.
c) Auf dieser Verletzung beruht die angefochtene Entscheidung, Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte bei Anwendung von Jugendstrafrecht mit einer weniger einschneidenden Sanktion, etwa mit einem Dauerarrest oder mit einer Verwarnung belegt worden wäre.
III. 1. Wegen des aufgezeigten Mangels (§ 337 StPO) ist das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben (§ 353 StPO). Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts Koblenz zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden hat.
2. Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass bei einer strafschärfenden Berücksichtigung der einschlägigen Voreintragung wegen gefährlicher Körperverletzung (Verwarnung durch das Amtsgericht Lahnstein vom 9. Juni 2005, Az. 6 2060 Js 2995/05) der zugrundeliegende Sachverhalt zumindest in groben Zügen wiederzugeben ist, um dem Senat eine Überprüfung der Strafzumessungsentscheidung im Rahmen der Sachrüge zu ermöglichen (vgl. Fischer, StGB, 57. Aufl. 2010, § 46 Rdnr. 38 m.w.N.). Eine Wiedergabe war vorliegend auch schon deshalb angezeigt, weil das der früheren Verwarnung zugrundeliegende Tatgeschehen auch für die Beurteilung der Reifeentwicklung des Angeklagten aufschlussreich sein kann.
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