Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Koblenz, Beschl. v. 30.08.2024 - 2 Ws 413/23
Eigener Leitsatz:
Die Grundsätze betreffend die unentgeltliche Beistandsleistung eines Dolmetschers auch für die vorbereitenden Gespräche mit dem Verteidiger finden auch Fall Anwendung, bei dem es im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens um die Vorbereitung der Entscheidung über die bedingte Entlassung nach § 57 Abs. 1 StGB geht.
2 Ws 413/23
Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss
In dem Strafvollstreckungsverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
wegen schweren Bandendiebstahls
hier: sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Erstattung von Dolmetscherkosten für ein Mandantengespräch
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht am 30. August 2024 beschlossen:
1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier in Wittlich vom 31. Mai 2023 aufgehoben.
2. Die dem Verurteilten aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen für Dolmetscherkosten werden auf 354,93 EUR festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet verworfen.
3. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Die notwendigen Auslagen des Verurteilten hat die Landeskasse zu tragen.
Gründe:
Der Verurteilte wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung des Ausgleichs von Dolmetscherkosten durch die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier in Wittlich.
Er ist litauischer Staatsangehöriger und der deutschen Sprache nicht mächtig. Er verbüßte in der Justizvollzugsanstalt Wittlich eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, zu der er durch das Amtsgericht - Schöffengericht - Heilbronn am 9. August 2021 in dem Verfahren wegen schweren Bandendiebstahls in acht tatmehrheitlichen Fällen verurteilt worden war. Die bedingte Entlassung zum Zweidrittelzeitpunkt lehnte die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 7. Dezember 2022 ab.
Diesem Beschluss war die mündliche Anhörung des Verurteilten am 30. November 2022 vorausgegangen. Den Termin hatte das Erstgericht mit dem Verteidiger abgestimmt. Der Verteidiger hatte angekündigt, einen Dolmetscher mitbringen zu wollen. Es war insoweit vereinbart worden, dass die Staatskasse die anteiligen Kosten für den Dolmetscher über-nehme, sofern dieser auch zu der gerichtlichen Anhörung hinzugezogen werde.
Die Dolmetscherleistungen, die die mündliche Anhörung des Verurteilten betrafen, wurden mit 304,35 EUR gegenüber dem Gericht geltend gemacht und durch die Staatskasse beglichen. Angesetzt waren ein Zeitaufwand von 2,5 Stunden sowie die Fahrtkosten für die Rückfahrt.
Der Verteidiger beantragte mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2022 die Festsetzung weiterer Auslagen in Höhe von 361,24 EUR. Diese betreffen die Dolmetscherkosten für das im Vorfeld der Anhörung geführte Gespräch zwischen dem Verurteilten und seinem Verteidiger. In Rechnung gestellt hatte die Dolmetscherin einen Zeitaufwand von drei Stunden zu je 85 EUR und die Kosten für die Hinfahrt mit 0,42 EUR/km bei einer gefahrenen Strecke von 103 km zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 19% auf den Nettobetrag (BI. 286 d.VH).
Mit Beschluss vom 31. Mai 2023, zugestellt am 2. Juni 2023, lehnte die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier in Wittlich den Antrag auf Ausgleich der Dolmetscherkosten als unbegründet ab. Mit Schreiben vom 6. Juni 2023, eingegangen bei Gericht am selben Tage, legte der Verteidiger namens und im Auftrag des Verurteilten sofortige Beschwerde gegen den Beschluss ein.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Votum vom 5. Juli 2023 beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Der Verteidiger hat mit Schriftsatz vom 19. Juli 2023 Stellung genommen.
1. Das Rechtsmittel ist zulässig.
Die sofortige Beschwerde ist statthaft gemäß § 464b Satz 3 StPO i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Sie richtet sich nicht gegen die Entscheidung über die Hinzuziehung eines Dolmetschers, sondern gegen die Ablehnung der Festsetzung von Auslagen in Form von Dolmetscherkosten und ist somit als Entscheidung über die Kostenfestsetzung nach den genannten Vorschriften anfechtbar. Der Beschwerdewert des § 304 Abs. 3 StPO ist erreicht.
Das Rechtsmittel wurde auch innerhalb der Zweiwochenfrist des § 464b Satz 4 StPO form-gerecht erhoben.
2. Über die sofortige Beschwerde entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern. § 568 Satz 1 ZPO findet keine Anwendung (OLG Koblenz, 1 Ws 562/04 u. 1 Ws 563/04 v. 15.9.2004, NJW 2005, 917, beck-online; KK-StP0/Gieg, 9. Aufl. 2023, StPO § 464b Rn. 4b m.w.N.; MüKoStPO/Grommes, 1. Aufl. 2019, StPO § 464b Rn. 23).
Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache ganz überwiegend Erfolg.
a) Die angegriffene Entscheidung ist zunächst nicht bereits deshalb aufzuheben, weil das Landgericht nicht zur Entscheidung berufen gewesen wäre. Das Landgericht Trier war für die nach § 464b StPO zu treffende Entscheidung zuständig. Zwar war das Amtsgericht Heilbronn im Erkenntnisverfahren Gericht des ersten Rechtszuges. Allerdings ist im Straf-vollstreckungsverfahren die Zuständigkeit für gerichtliche Entscheidungen nach § 462a Abs. 1 StPO auf die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier in Wittlich übergegangen. Insoweit tritt die Strafvollstreckungskammer - auch kostenrechtlich - an die Stelle des Gerichts des ersten Rechtszugs (vgl. OLG Karlsruhe, 3 AR 72/16 v. 8.12.2016, BeckRS 2016, 118271).
b) Dahingestellt bleiben kann, ob nicht der Rechtspfleger zur Entscheidung berufen gewesen wäre, da eine eventuelle Zuständigkeitsüberschreitung des Richters die Entscheidung weder unwirksam noch anfechtbar machen würde, § 8 Abs. 1 RPf1G (Krätzschel/Falkner/ Döbereiner NachlassR, 12. Aufl. 2022, § 28 Die Zuständigkeiten in Nachlasssachen Rn. 24; beck-onlineKindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Auf. 2021, RPf1G § 8 Rn. 1, beck-online).
c) Die angegriffene Entscheidung erweist sich indes in der Sache im Wesentlichen als fehlerhaft.
aa) Die Kammer ist noch zutreffend davon ausgegangen, dass sich ein Anspruch auf Erstattung der Dolmetscherkosten für das Vorgespräch mit dem Verteidiger mangels Ver-handlung nicht aus § 185 GVG herleiten lassen kann.
bb) Auch aus § 187 GVG lässt sich ein Anspruch auf Erstattung der Dolmetscherkosten für ein Verteidigergespräch nicht ableiten, da die Vorschrift nur regelt, unter welchen Voraussetzungen das Gericht verpflichtet ist, einen Dolmetscher für den Verurteilten heranzuziehen. Hier geht es indes um die Erstattungsfähigkeit derjenigen Kosten, die dadurch entstanden sind, dass der Verteidiger für das Mandantengespräch mit dem Verurteilten einen Dolmetscher hinzugezogen hat.
cc) Ein Anspruch auf Erstattung der Dolmetscherkosten ergibt sich auch nicht aus Art. 6 Abs. 3 lit e) EMRK. Nach dieser Vorschrift hat jede angeklagte Person das Recht, unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. Die Vorschrift, die als Berechtigten die „angeklagte Person" benennt, ist auf das Strafvollstreckungsverfahren nicht anwendbar (OLG Karlsruhe, 2 Ws 300/19 v. 2.9.2019, BeckRS 2019, 44105 Rn. 9 m.w.N.; BeckOK StPO/Valerius, 52. Ed. 1.7.2024, EMRK Art. 6 Rn. 2; Karpenstein/Mayer/Meyer, 3. Aufl. 2022, EMRK Art. 6 Rn. 37).
dd) Ein Anspruch auf Erstattung der Dolmetscherkosten für das Gespräch mit dem Verteidiger, das die Anhörung vor der Entscheidung über eine Reststrafenaussetzung zur Bewährung vorbereiten soll, ergibt sich aber unmittelbar aus Art. 3 Abs. 3 GG.
Jeder Ausländer hat im Verfahren vor Gerichten der Bundesrepublik Deutschland dieselben prozessualen Grundrechte und denselben Anspruch auf ein rechtsstaatliches Verfahren wie jeder Deutsche. Das Recht auf ein faires Verfahren verbietet es, den der deutschen Sprache nicht oder nicht hinreichend mächtigen Angeklagten zu einem unverstandenen Objekt des Verfahrens herabzuwürdigen; er muss in die Lage versetzt werden, die ihn betreffenden wesentlichen Verfahrensvorgänge zu verstehen und sich im Verfahren verständlich machen zu können (BVerfG, 2 BI« 2032/01 v. 27.8.2003, NJW 2004, 50).
Art. 3 Abs. 3 GG verbietet jede Diskriminierung wegen der Sprache oder anderer dort auf-geführter Merkmale. Die Norm verstärkt den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, indem sie der dem Gesetzgeber darin eingeräumten Gestaltungsfreiheit engere Grenzen zieht. Die in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG genannten Merkmale dürfen grundsätzlich weder unmittelbar noch mittelbar als Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Ungleichbehandlung herangezogen werden. Dem Beschuldigten, der die Gerichtssprache nicht versteht oder sich nicht in ihr ausdrücken kann, dürfen daher keine Nachteile im Vergleich zu einem dieser Sprache kundigen Beschuldigten entstehen. Dementsprechend ist für das Ermittlungs-
und Erkenntnisverfahren in Ausfüllung dieser Maßstäbe anerkannt, dass der fremdsprachige Angeklagte zum Ausgleich seiner sprachbedingten Nachteile in jedem Verfahrensstadium einen Dolmetscher hinzuziehen darf und ihm die Dolmetscherkosten für die erforderlichen Mandantengespräche nicht nur mit dem Pflichtverteidiger, sondern auch mit einem Wahlverteidiger zu ersetzen sind (BGH, 3 StR 6/00 v. 26.10.2000, NJW 2001, 309; OLG Karlsruhe 2 Ws 305/09 v. 9.9.2009, BeckRS 2009, 139810 Rn. 4 Hilger in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2010, § 464a, Rn. 9). Die unentgeltliche Beistandsleistung eines Dolmetschers auch für die vorbereitenden Gespräche mit dem Verteidiger ist unabdingbar, da eine wirksame Verteidigung und damit ein faires Verfahren ohne vorbereitende Verteidigergespräche kaum denkbar sind (BVerfG, a.a.O.). Das mit den zusätzlichen Dolmetscher-kosten erhöhte Kostenrisiko soll den Verurteilten auch nicht an der Zuziehung eines Verteidigers hindern (BVerfG, a.a.O.; Brandenburgisches Oberlandesgericht, 1 Ws 83/05 v. 27.7.2005, BeckRS 2005, 30360540).
Diese Grundsätze finden auch auf den vorliegenden Fall Anwendung, bei dem es im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens um die Vorbereitung der Entscheidung über die bedingte Entlassung nach § 57 Abs. 1 StGB geht. Auch hier verbietet sich gerade in Anbetracht der unmittelbaren Grundrechtsrelevanz (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) der anstehenden Entscheidung, bei der es um die Frage geht, ob der Verurteilte zum Halb- oder Zweidrittelzeitpunkt auf freien Fuß gelangt, einen fremdsprachigen Verurteilten im Verhältnis zu einem der deutschen Sprache mächtigen Verurteilten auf Grund seiner fehlenden Sprachkenntnisse ungleich zu behandeln (LG Dresden, 3 Qs 11/19 v. 8.4.2019, Rn. 28, juris; LG Kassel, 3 StVK 62/12 v. 29.1.2019, juris).
Dies gilt auch für das vorbereitende Gespräch mit seinem Verteidiger. Würde man einem fremdsprachigen Verurteilten die Erstattung von Dolmetscherkosten für dieses Gespräch mit seinem Verteidiger verweigern, so stünde er schlechter als ein deutschsprachiger. Beiden stünde zwar gleichermaßen das in § 137 Abs. 1 StPO normierte Recht zu, sich in jeder Lage des Verfahrens - wozu insoweit auch das Strafvollstreckungsverfahren gehört (KK-StPO/Willnow, 9. Aufl. 2023, StPO § 137 Rn. 2 m.w.N.; BeckOK StPO/Wessing, 52. Ed. 1.7.2024, StPO § 137 Rn. 2) - des Beistandes eines Verteidigers zu bedienen. Dabei muss ein Verurteilter - soll dieses Recht nicht leerlaufen - die Möglichkeit haben, sich in Vorbereitung der Anhörung mit dem Verteidiger zu besprechen. Dem deutschsprachigen Verurteilten ist dies möglich, ohne dass ihm zusätzliche Kosten durch Dolmetscherleistungen entstehen. Der Verurteilte, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, kann dieses Gespräch nur führen, wenn er einen Dolmetscher hinzuzieht, was mit weiteren Kosten verbunden ist. Würden man nunmehr dem der deutschen Sprache nicht mächtigen Verurteilten die Erstattung dieser Kosten verweigern, würde er allein auf Grund seiner Sprache schlechter gestellt sein, als ein deutschsprachiger Verurteilter, ohne dass ein sachlicher Grund vorläge (so auch Volpert in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Auflage 2021, 7. Strafvollstreckung Rn. 54).
Um eine solche Ungleichbehandlung zu vermeiden, ist dem Verurteilten, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, jedenfalls im Verfahren über die Reststrafenaussetzung nach § 57 StGB ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines Dolmetschers zu dem die Anhörung vorbereitenden Gespräch mit dem Verteidiger zuzuerkennen (so auch LG Dresden, a.a.O.). Die Inanspruchnahme eines Dolmetschers für Mandantengespräche durch einen Verteidiger ist nicht von der vorherigen Bewilligung durch das Tatgericht abhängig (OLG Karlsruhe, a.a.O.; BVerfG, a.a.O.).
Dementsprechend kann der Verurteilte hier dem Grunde nach Ausgleichung der verfahrens-gegenständlichen Auslagen verlangen.
d) Bedenken gegen die in Ansatz gebrachten Kosten der Höhe nach bestehen in Bezug auf die Einzelpositionen nicht, zumal die geltend gemachten Dolmetscher- und Fahrkosten den JVEG-Sätzen entsprechen. Der Senat hat auch keine Zweifel, dass die Erklärung des Verteidigers, dass das vorbereitende Gespräch nur die Anhörung zum Zweidrittelzeitpunkt zum Gegenstand hatte, und seine Angaben zur Dauer dieses Gesprächs der Wahrheit entsprechen. Die Rechnung der Dolmetscherin enthält allerdings einen Additionsfehler, so dass sich der berechtigte Gesamtbetrag auf nur 354,93 EUR beläuft.
Hinsichtlich der diesen Betrag übersteigenen Differenz von 6,31 EUR erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
e) Nach alledem waren unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung - da der Senat in der Sache selbst entscheiden kann (§ 309 Abs. 2 StPO) - die dem Verurteilten aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen für Dolmetscherkosten auf 354,93 EUR festzusetzen. Im Übrigen war die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 Satz 1 StPO. Durch diese Vorschrift ist auch der Ausspruch gedeckt, dass die Gebühr insgesamt entfällt (Meyer-Goßner/Schmidt, StPO, 67. Auflage 2024, § 473 Rn. 27; OLG Hamm, 2 Ws 271/80 v. 4.12.1980, MDR 1981, 427), was hier in Anbetracht des marginalen Teilunterliegens (1,75 `)/0) gerechtfertigt ist.
Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Verurteilten folgt aus § 473 Abs. 4 Satz 2 StPO. Im Hinblick auf das geringfügige Teilunterliegen wäre es unbillig, den Verurteilten mit den Auslagen zu belasten, zumal davon ausgegangen werden kann, dass er das Rechtsmittel nicht eingelegt hätte, wenn das erstinstanzliche Gericht ebenso entschieden hätte wie der Senat (vgl. BGH 4 StR 553/86 v. 21.10.1986, NStZ 1987, 86; Mey-er-Goßner/Schmitt, a.a.O., Rn. 26; BeckOK StPO/Niesler, 52. Ed. 1.7.2024, StPO § 473 Rn. 17; MüKoStPO/Maier, 1. Aufl. 2019, StPO § 473 Rn. 173; KK-StP0/Gieg, 9. Aufl. 2023, StPO § 473 Rn. 7).
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