Gericht / Entscheidungsdatum: AG Köln, Beschl. v. 13.03.2024 - 651 Ds 256/23
Eigener Leitsatz:
Auch einem am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalt ist nicht zumutbar, für jede Akteneinsicht die Akte am Prozessgericht abzuholen oder sie dort einzusehen. Er kann daher die sog. Aktenversendungspauschale i.H.v. 12,00 € zum Zwecke der Ausführung des Auftrags für erforderlich halten. Sie stellt eine Aufwendung des Verteidigers im Sinne des § 675 BGB i.V.m. § 670 BGB dar und ist dem Verteidiger somit zu erstatten.
Amtsgericht Köln
Kostenfestsetzungsbeschluss
In der Jugendstrafsache
gegen pp.
ges. Vertreter:
Verteidiger:
Nach dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Köln vom 24.01.2024, AZ: 651 Ds. 256/23, werden die dem früheren Betroffenen aus der Landeskasse gemäß § 467 StPO zu erstattenden notwendigen Auslagen auf pp.
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 01.02.2024 festgesetzt.
Im Übrigen wird der Kostenfestsetzungsantrag vom 26.01.2024 zurückgewiesen.
Gründe:
Eine Vollmacht für das Kostenfestsetzungsverfahren sowie für die Entgegennahme von Geld liegt vor.
Das Gericht folgt der Stellungnahme der Bezirksrevisorin vom 15.02.2024. Zu den Gründen der Bemessung wird daher auf diesen Schriftsatz Bezug genommen.
Abweichend vom Kostenfestsetzungsantrag vom 26.01.2024 werden folgende Gebühren festgesetzt:
VV 4100 RVG:
VV 4108 RVG:
Die Mehrwertsteuer ändert sich entsprechend.
Die Aktenversendungspauschale i.H.v. 12,00 € ist jedoch entgegen der Stellungnahme der Bezirksrevisorin als erstattungsfähig anzusehen und somit festzusetzen. Unzweifelhaft ist eine Akteneinsicht des Verteidigers notwendig. Nach hiesiger Auffassung ist es auch einem in Köln und somit am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalt nicht zumutbar, für jede Akteneinsicht die Akte am Prozessgericht abzuholen oder sie dort einzusehen. Er kann die Aktenversendungspauschale i.H.v. 12,00 € zum Zwecke der Ausführung des Auftrags für erforderlich halten. Die Aktenversendungspauschale stellt eine Aufwendung des Verteidigers im Sinne des § 675 BGB i.V.m. § 670 BGB dar und ist dem Verteidiger somit zu erstatten.
Einsender: RA C. A. Campos Martins, Köln
Anmerkung:
Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.
Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".