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Entscheidungen

Gebühren/Kosten/Auslagen

Aktenversendungspauschale, ortsansässiger Rechtsanwalt, Aufwendung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Köln, Beschl. v. 10.09.2024 - 581 Cs 391/23

Eigener Leitsatz:

Der ortsansässige Verteidiger kann nicht Erstattung des von ihm für die Aktenversendung verauslagten Betrages von 12,00 EUR als Pauschale gem. KV 9003 KV-GKG verlangen, da es sich insofern nicht um eine Aufwendung i.S.v. §§ 675, 670 BGB handelt.


Amtsgericht Köln

Beschluss

In der Strafsache
gegen pp.

Verteidiger:

Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Köln vom 21.06.2024 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.

Gründe:

Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. Die vom Erinnerungsführer beanspruchte Erstattung der geleisteten Aktenversendungspauschale war nicht in Ansatz zu bringen.

Das Gericht folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen der Bezirksrevisorin. Die Erstattung ist abzulehnen, da der von dem Verteidiger für die Aktenversendung verauslagte Betrag von 12,00 EUR als Pauschale gem. KV 9003 KV-GKG keine Aufwendung i.S.v. §§ 675, 670 BGB ist.

Der Anwalt schuldet seinem Mandanten die Besorgung des ihm erteilten Auftrags. Seine Tätigkeit wird nach den Bestimmungen des RVG vergütet, § 1 RVG. Vorbemerk 7 I bestimmt, dass mit den Gebühren auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten werden. Soweit in Teil 7 des VV RVG nichts anderes bestimmt ist, kann der Rechtsanwalt Ersatz der entstandenen Aufwendungen (§ 675 i.V.m. 670 BGB) verlangen. Aufwendungen im Sinne der BGB-Vorschrift sind nur Geldbeträge, die der Verteidiger zum Zwecke der Ausführung für erforderlich halten durfte. Wenn er seinem Mandanten für seine Akteneinsicht vor Ort keine Kosten in Rechnung stellen darf, sind keine Aufwendungen entstanden. Wenn er seinem Mandanten jedoch dafür Kosten in Rechnung stellen darf, stellt die verauslagte Aktenversendungspauschale eine Aufwendung dar.

Jedem Strafverteidiger wird abverlangt die unbestritten erforderliche Akteneinsicht auf die für den Mandanten kostengünstigste Art und Weise vorzunehmen.

Mandatiert ein auswärtiger Angeklagter einen auswärtigen Verteidiger ist eine Aktenübersendung die für den Mandanten kostengünstigste Maßnahme zur Durchführung der Einsichtnahme. Den 12,00 EUR für die Übersendung stehen hier Reisekosten des Anwalts nach 7003 bis 7006 VV RVG in Höhe von mindestens 30,00 EUR (7005 W RVG) gegenüber. In solchen Fällen widerspricht die Landeskasse einer Erstattung der Aktenversendungspauschale nicht, müsste jedoch der Erstattung der Kosten einer Geschäftsreise zur Wahrnehmung einer Akteneinsicht widersprechen.

Einem Kölner Verteidiger, der die Akten bei einem Kölner Gericht einsieht oder abholt, entstehen weder Auslagen nach 7003 bis 7006 VV RVG (wegen Vorbemerk 7 II), noch Aufwendungen nach § 675 i.V.m. 670 BGB.

Anstatt Akteneinsicht vor Ort zu nehmen (§§ 147 I, 32f II StPO), beantragte der Verteidiger die Akten zur Einsichtnahme an seine Kanzlei zu übersenden, § 32f II 3 StPO. Dies erfolgt regelmäßig aus arbeitsorganisatorischen Gründen, die aber in die Interessensphäre des Verteidigers fallen, vgl. OVG NRW vom 19.01.2024 - 10 E 780/23 -. Schon das BVerfG NJW 1996, 222 hatte konstatiert, dass die Aktenversendung der Arbeitserleichterung des Strafverteidigers dient; die Leistung des Gerichts ist aber zur Wahrnehmung der vom Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes geforderten Verteidigungsrechte des Beschuldigten - jedenfalls in der Regel - nicht erforderlich.

Weil die Übersendung nicht zur Ausführung des erteilten Mandats erforderlich war, ist die verauslagte Aktenversendungspauschale keine Aufwendung, die der Anwalt seinem Mandanten in Rechnung stellen könnte.

Auch das AG Tiergarten hält in seiner Entscheidung vom 12.07.023 - 327 Ds 10/19 - fest, dass die Übersendung „aus der vorgenannten Alternativmöglichkeit allerdings schon sprachnotwendig" nicht notwendig sei. Eine Ungleichbehandlung der Kölner Anwälte im Vergleich zu auswärtigen Anwälten wie sie das Amtsgericht Köln in dem Beschluss vom 08.06.2018 - 707 Ds 101/15 - feststellt, ist darin nicht zu sehen. Denn dass die von dem Anwalt für die Abholung aufgewendete Zeit nicht nach ihrer Dauer von dem Mandanten zu vergüten ist, liegt in der für Anwälte maßgeblichen Vergütungsordnung, dem RVG, begründet. Dieses Gesetz sieht keine minutengenaue Honorierung vor, so dass der konkret erbrachte Zeitaufwand für die Frage, ob es sich um eine Aufwendung handelt, unerheblich ist. Die Ermittlung eines konkreten Zeitaufwands dürfte auch schwierig sein und vermutlich werden Akten zumeist gar nicht von dem Verteidiger selbst, sondern von seinen Kanzleimitarbeitern abgeholt und zurückgebracht.

Die Entscheidung des AG Köln vom 20.12.2013 - 535 Ds 44/13 - behandelt den Fall, dass der auswärtige Verteidiger eines in Köln wohnenden Angeklagten die Übersendung der Akten zur Wahrnehmung seines Akteneinsichtsrechts beantragt und dafür die Aktenversendungspauschale (KV 9003 KV-GKG) entrichtet hat. Im Rahmen der Festsetzung der von der Landeskasse zu tragenden notwendigen Auslagen (§ 464b StPO) spricht sich das Gericht für eine Zugehörigkeit zu den notwendigen Auslagen aus. Es begründet dies damit, dass „ein auswärtiger Verteidiger das Recht auf Akteneinsicht vernünftigerweise und sachdienlich nur durch Übersendung der Akte ausüben kann; (...) Ein Angeklagter ist grundsätzlich auch berechtigt, einen Verteidiger seiner Wahl und seines Vertrauens mit seiner Verteidigung zu beauftragen; er kann daher auch nicht grundsätzlich verpflichtet werden, nur einen Verteidiger am Ort des Gerichts zu beauftragen." Diese Begründung lässt indes die obergerichtliche kostenrechtliche Rechtsprechung außer Acht, und überzeugt deshalb nicht. Für die Fallgestaltung, dass der Angeklagte seinen Wohnort am Sitz des Prozessgerichts hat und sich eines auswärtigen Verteidigers bedient, ist es ständige Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln, dass die Zuziehung nur dann als notwendig anzuerkennen ist, wenn das Strafverfahren ein schwieriges und abgelegenes Rechtsgebiet betrifft, deshalb nur ein Anwalt mit besonderen Kenntnissen auf diesem Spezialgebiet zur ordnungsgemäßen Verteidigung in der Lage ist, oder der Beschuldigte, der sich gegen einen Vorwurf mit erheblichem Gewicht (beispielsweise vor dem Schwurgericht) verteidigen muss, zur Verteidigung einen Rechtsanwalt seines Vertrauens heranzieht, zu dem bereits ein gewachsenes Vertrauensverhältnis besteht (OLG Köln - 2 Ws 317/03).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 S. 2 RVG.

Köln, 10.09.2024
Amtsgericht


Einsender: RA C. A. Campos Martins, Köln

Anmerkung:


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