Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Braunschweig, Beschl. v. 28.08.2024 – 1 VAs 1-3/23
Leitsatz des Gerichts:
Krankenkassen als Körperschaften öffentlichen Rechts haben einen Anspruch auf Erteilung von Auskünften aus Ermittlungsakten gemäß § 474 Abs. 2 Nr. 1 StPO zur Prüfung der Rechtmäßigkeit und Plausibilität der Abrechnungen in der vertragsärztlichen Versorgung.
In dem Verfahren
über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung pp.
wegen Bestechlichkeit im Gesundheitswesen
hier jeweils:
Aufhebung der staatsanwaltschaftlichen Verfügung vom 6. September 2023 und Versagung der Erteilung von Auskünften aus den Akten
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig
am 28. August 2024 beschlossen:
1. Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung vom 6. Oktober 2023 werden auf Kosten der Antragsteller als unbegründet zurückgewiesen.
2. Der Geschäftswert wird für jeden Antragsteller auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragssteller wenden sich mit ihren Anträgen auf gerichtliche Entscheidung vom 6. Oktober 2023, bei Gericht eingegangen jeweils am selben Tage, gegen die ihren Verfahrensbevollmächtigten am 11. September 2023 zugegangene Entscheidung der Staatsanwaltschaft Braunschweig vom 6. September 2023, der AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen (im Folgenden: AOK Niedersachsen) - auf deren Ersuchen vom 18. Juli 2023 gemäß § 474 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StPO Auskünfte aus den Akten in das gegen die Antragssteller geführte, mittlerweile gemäß § 153a StPO endgültig eingestellte Ermittlungsverfahren 406 Js 17142/20 wegen Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen zu gewähren. Die Auskunft sollte sich im Einzelnen auf den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Braunschweig vom 6. April 2023 erstrecken, soweit dort unter Ziff. 1b) die Gründe für die Einstellung betreffend die Antragssteller niedergelegt sind (Bl. 333 d. A.) sowie auf das Schreiben der Kassenärztlichen Vereinigung vom 27. August 2021 (Bl. 193 - 194 d. A.). Dieses Schreiben beinhaltet insbesondere eine Tabelle mit der Auswertung der Patientenzuweisung durch den Antragsteller Dr. G. an die damals ebenfalls Beschuldigten Dr. K. und Dr. L.
Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Braunschweig (406 Js 17142/20) wegen Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen gem. §§ 299a, 299b StGB fußte auf dem Vorwurf, dass der Antragssteller zu 3) als niedergelassener Gynäkologe mit kassenärztlicher Zulassung bei der Verteilung der in seiner Praxis anfallenden Laboraufträge grundlos die M. GmbH bevorzugt als Leistungserbringer beauftragt habe, wofür er in der Zeit von Oktober 2017 bis März 2020 von der N. GmbH, als Gehaltszahlungen getarnt, Beträge in Höhe von insgesamt 53.149,55 Euro erhalten habe.
Diesem Vorwurf lag der folgende Sachverhalt zugrunde:
Die Antragsteller zu 1) und zu 2) sind jeweils Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, wobei der Antragsteller zu 1) ausschließlich privatärztlich tätig ist. Sie betreiben als geschäftsführende Mitgesellschafter die N. GmbH, die bundesweit Diagnostik- und Laboruntersuchungen sowie einhergehende Beratungsleistungen ausschließlich im privatärztlichen Bereich anbietet. Der Antragsteller zu 2) ist darüber hinaus Alleingesellschafter und Mitgeschäftsführer der M. GmbH, die ebenfalls bundesweit Labordiagnostik betreibt. Der Antragssteller zu 3) ist Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe und unterhält eine Arztpraxis in O., Hessen. Er verfügt über eine kassenärztliche Zulassung und ist u. a. auf das Gebiet der Onkologie spezialisiert.
In Rahmen seiner Tätigkeit als niedergelassener Arzt erteilte der Antragsteller zu 3) in der Zeit von Januar 2016 bis April 2020 der M. GmbH Aufträge, Proben seiner Patientinnen labordiagnostisch zu untersuchen.
Der Antragsteller zu 3) schloss einen Arbeitsvertrag mit der N. GmbH zur Erbringung von Leistungen zur Verbesserung der Labordiagnostik und erhielt hierfür in der Zeit von Oktober 2017 bis März 2020 von der N. Gehaltszahlungen in Höhe von insgesamt 53.149,55 Euro.
Die Staatsanwaltschaft Braunschweig stellte das gegen die Antragsteller geführte Ermittlungsverfahren mit Zustimmung des Amtsgerichts Brauschweig am 23. Mai 2023 zunächst vorläufig gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von jeweils 10.000,00 Euro an die Staatskasse und nach Zahlung der Beträge gemäß § 153a StPO endgültig ein.
Die AOK Niedersachsen hatte ihr - auf die Gewährung von Akteneinsicht gerichtetes - Ersuchen vom 18. Juli 2023 im Wesentlichen damit begründet, dass sich das Ermittlungsverfahren auch auf Leistungen bezogen habe, die der Kostentragungspflicht durch die Krankenkassen unterlägen, die die Zahlungen an die Kassenärztliche Vereinigung erbrächte, mit denen diese die Rechnungen der Leistungserbringer begleiche. Den bei ihr verantwortlich Handelnden komme damit eine Vermögensbetreuungspflicht zu. Damit seien entsprechende Prüfrechte der Krankenkassen verbunden. Zudem dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Krankenkassen an den Zulassungsverfahren von Ärzten beteiligt seien, da die hierfür zuständigen Zulassungsausschüsse paritätisch mit Mitgliedern der Krankenkassen und der Vertragsärzteschaft besetzt seien. Den Krankenkassen obliege damit die Pflicht, eventuelle Rechtswidrigkeiten der Vertragsärzte im Rahmen ihrer Berufsausübung rechtlich zu bewerten.
Die Antragsteller widersprachen mit Schriftsatz vom 22. August 2023 sowohl der Gewährung von Akteneinsicht als auch der Erteilung von Auskünften an die AOK Niedersachsen, da diese nicht befugt sei, etwaig bestehende, sich aus dem dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Sachverhalt ergebende Rechtsansprüche geltend zu machen.
Die Staatsanwaltschaft Braunschweig hat den Antragsstellern mit Verfügung vom 6. September 2023 ihre Absicht mitgeteilt, der AOK Niedersachsen Auskünfte aus den Akten gemäß § 474 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StPO zu erteilen und ihr dazu die in dem Einstellungsbescheid vom 6. April 2023 niedergelegten Gründe sowie die Auskunft der Kassenärztlichen Vereinigung vom 27. August 2021 (Bl. 193f. d. A.) zu übersenden. Nach der durchzuführenden Plausibilitätskontrolle sei die Begründung der AOK Niedersachsen, Akteneinsicht zur Prüfung von Ansprüchen zu benötigen, nachvollziehbar. Die Notwendigkeit der Gewährung von Akteneinsicht sei hingegen nicht dargelegt worden, weshalb nur Auskünfte aus den Akten in dem genannten Umfang zu erteilten seien.
Die Verfahrensbevollmächtigten führen zur Begründung ihrer Anträge auf gerichtliche Entscheidung im Wesentlichen aus, dass die AOK vorliegend bereits nicht als öffentliche Stelle tätig werde, nicht Verletzte sei und ihr auch keine eigenen Rechtsansprüche zukämen, ein möglicher Regressanspruch stehe nur der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen zu. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern eine vermeintliche Vermögensbetreuungspflicht der AOK Niedersachsen vorliegend tangiert sein sollte. Bestehende Prüfpflichten seien nicht erkennbar. Es bestehe kein Direktanspruch zwischen der AOK Niedersachsen und den abrechnenden Ärzten; die Kassenärztliche Vereinigung prüfe und berichtige ggf. die Rechnungen. Zudem sei die N. GmbH nur privatärztlich tätig, eine Zuständigkeit der AOK Niedersachsen bestehe bereits deshalb nicht. Die AOK sei zwar in Gremien der Kassenärztlichen Vereinigung vertreten, ihr komme aber keine Entscheidungskompetenz zu, allein die Kassenärztliche Vereinigung treffe Entscheidungen. Auch die Voraussetzungen des § 474 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 StPO lägen nicht vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 399ff. d. A. Bezug genommen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 6. November 2023 beantragt, wie erkannt.
Die Verfahrensbevollmächtigten haben mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2023 weiter vorgetragen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 518ff. d. A. Bezug genommen.
II.
1. Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung sind zulässig.
Sie sind gemäß § 23 Abs. 1 EGGVG statthaft. Die Gewährung von Akteneinsicht an einen am Ermittlungsverfahren nicht beteiligten Dritten - hier an die AOK Niedersachsen - stellt einen Justizverwaltungsakt dar (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 29. April 2019, 1 VAs 5/18, nicht veröffentlicht; BayOLG, Beschluss vom 29. August 2019, 203 VAs 1149/19, juris Ls. 1 und Rn. 9 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Oktober 2014, 2 VAs 10/14, juris Rn. 14; Schmitt in: Meyer-Goßner, 67. Auflage 2023, § 480 Rn. 4 m. w. N.). Die Gewährung von Auskünften bzw. von Einsicht in die bei der Staatsanwaltschaft geführten oder - wie hier - abgeschlossenen Ermittlungsverfahren richtet sich nach den §§ 474 ff. StPO (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21. April 2016, 1 VAs 100/15, juris Rn. 43; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Oktober 2014, 2 VAs 10/14, a.a.O.). Insbesondere tritt der Rechtsbehelf nicht nach § 23 Abs. 3 EGGVG subsidiär hinter dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 480 Abs. 3 Satz 1 StPO zurück, weil diese Vorschrift eine Akteneinsicht nach § 475 StPO voraussetzt und Fälle des § 474 StPO nicht umfasst (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 22. Juni 2021, 1 VAs 3/21, nicht veröffentlicht; OLG Oldenburg, Beschluss vom 03. März 2021, 1 VAs 3/21, juris, Rn. 7).
Die Anträge sind form- und fristgerecht innerhalb der Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG gestellt worden.
Sie genügen auch den in § 24 Abs. 1 EGGVG aufgestellten Anforderungen. Danach muss der Antragsteller geltend machen, durch die Maßnahme in seinen Rechten verletzt zu sein. Es ist zu verlangen, dass der Antrag die Tatsachen, aus denen sich die Möglichkeit einer Rechtsverletzung des Antragstellers ergeben soll, so vollständig und nachvollziehbar - sei es in der Antragsschrift selbst, durch beigefügte Anlagen oder Verweisung auf Schriftstücke - darlegt, dass dem Senat eine Schlüssigkeitsprüfung möglich ist (OLG Celle, Beschluss vom 6. Februar 2013, 2 VAs 22/12, juris, Rn. 10; OLG Koblenz, Beschluss vom 17. August 2015, 2 VAs 15/15, juris, Rn. 5). Zur Zulässigkeit des Antrags gehört dabei eine aus sich heraus verständliche Sachdarstellung, aus der Art und Datum der angefochtenen Maßnahmen hervorgehen und der Grund ersichtlich ist, aus dem sich der Antragsteller gegen sie wendet, wobei der Antragsteller für die behauptete Rechtsverletzung Tatsachen anführen muss, die, wenn sie zuträfen, die Rechtsverletzung ergäben (OLG Braunschweig, a. a. O.; OLG Koblenz, Beschluss vom 17. August 2015, 2 VAs 15/15, juris, Rn. 5; KG Berlin, Beschluss vom 22. März 2013, 4 VAs 17/13, juris, Rn. 4). Ein den formellen Anforderungen des § 24 Abs. 1 EGGVG genügender Antrag muss dabei innerhalb der Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG erhoben werden (OLG Koblenz, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 12. Mai 2011, 1 VAs 16/11, juris, Rn. 7).
Diesen Anforderungen werden die innerhalb der Monatsfrist eingegangenen Antragsschriften vom 6. Oktober 2023 gerecht. Die Antragssteller tragen den Sachverhalt und insbesondere die die Bewilligung der Gewährung von Auskünften tragenden Gründe der Staatsanwaltschaft Braunschweig sowie deren Umfang in ausreichender Form vor. Die Antragsteller machen geltend, durch die von der Staatsanwaltschaft Braunschweig, mit Schreiben vom 6. September 2023 mitgeteilte, beabsichtigte Auskunft aus den Ermittlungsakten an die AOK Niedersachsen in ihren Rechten auf informationelle Selbstbestimmung verletzt zu sein. Die Staatsanwaltschaft habe ihre Entscheidung zu Unrecht auf § 474 Abs. 2 StPO gestützt, dessen Voraussetzungen nicht vorlägen. Es bestehe auch sonst keinerlei Berechtigung der AOK Niedersachsen, Auskünfte aus den Ermittlungsakten zu erhalten. Weiterer Darlegungen und insbesondere der Angabe von tragenden Ermessenserwägungen bedurfte es nicht, da es sich um keine Ermessensentscheidung der Staatsanwaltschaft gem. § 28 Abs. 3 EGGVG handelt (Bayerisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 29. Januar 2024, 203 VAs 532/23, juris, Rn. 19).
2. In der Sache bleibt den Anträgen jedoch der Erfolg versagt, da die Voraussetzungen für die Erteilung von Auskünften aus den Akten gemäß § 474 Abs. 2 Nr. 1 StPO vorliegen.
Nach § 474 Abs. 2 Nr. 1 StPO sind Auskünfte aus Akten an öffentliche Stellen zulässig, soweit die Auskünfte zur Feststellung, Durchsetzung oder zur Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich sind. Über die Erteilung dieser Auskünfte entscheidet nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft (§ 478 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, um die begehrten Auskünfte zu versagen oder zu erteilen, unterliegt dabei der unbeschränkten gerichtlichen Überprüfung (BayOLG, Beschluss vom 29. Januar 2024, 203 VAs 532/23, juris, Rn. 19). Eine Interessenabwägung sieht das Gesetz insoweit nicht vor. Lediglich bei der Frage, ob die Staatsanwaltschaft anstelle von den nach § 474 Abs. 2 S. 1 StPO gebotenen Auskünften auch Einsicht in die Akten nach § 474 Abs. 3 StPO gewähren dürfte, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (BayOLG, a.a.O.).
Gemessen daran bestehen gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft in ihrem Bescheid vom 6. September 2023, der AOK Niedersachsen in dem beabsichtigten Umfang Auskunft aus den Ermittlungsakten 406 Js 17142/20 zu erteilen, keine Bedenken.
a) Die AOK Niedersachsen ist - entgegen der Auffassung der Antragssteller - als Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 4 Abs. 1 SBG V) eine öffentliche Stelle i.S.d. § 474 Abs. 2 StPO (BayOLG, Beschluss vom 29. August 2019, 203 VAs 1149/19, medstra 2023, S. 253ff., Ls. 1 und Rn. 12). Öffentliche Stellen gemäß § 474 Abs. 2 StPO sind alle hoheitlich tätigen, also nicht § 475 StPO zuzuordnenden Stellen, die nicht Justizbehörden im Sinne des § 474 Abs. 1 StPO sind. Dazu gehören auch Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, denen jedenfalls hinsichtlich der Auskunftsgewährung ein Vertrauensvorschuss gewährt wird (Hilger in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2010, § 474, Rn. 8).
b) Die Erteilung der Auskünfte ist zur Feststellung, Durchsetzung oder zur Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich. Das Übermittlungsersuchen der AOK Niedersachsen genügt den bestehenden Anforderungen.
Danach muss die ersuchende Stelle zur Begründung ihres Ersuchens das Vorliegen der Übermittlungsvoraussetzungen nur schlüssig darlegen (vgl. Hilger a.a.O., § 474 Rn. 11; BeckOK StPO/Wittig, 49. Ed. 1. Oktober 2023, StPO § 479 Rn. 18). Die Staatsanwaltschaft hat als übermittelnde Stelle nach § 479 Abs. 4 S. 2 und 3 StPO demgegenüber lediglich abstrakt zu prüfen, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers (Hervorhebung durch den Senat) liegt. Die Erforderlichkeit ist von der die Auskunftserteilung begehrenden öffentlichen Stelle zu prüfen. Diese trägt hierfür nach § 479 Abs. 4 S. 2 StPO die Verantwortung (OLG Hamm, Beschluss vom 21. April 2016, III-1 VAs 100/15, juris, Rn. 53). Die ersuchende Stelle ist nach der gesetzlichen Konzeption grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, die Notwendigkeit der Datenübermittlung in ihrem Ersuchen substantiiert darzulegen. Die ersuchte Stelle muss insoweit keine weiteren Nachforschungen anstellen (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 29. Januar 2024 - 203 VAs 532/23 -, juris, Rn. 18; Hilger in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2010, § 474, Rn. 11).
In der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung des "Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts -Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 (StVÄG 1999)" heißt es insoweit zu § 474 StPO: "Nach Absatz 1 erhalten Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizbehörden (vgl. § 23 EGGVG) zu Zwecken der Rechtspflege grundsätzlich die erforderliche Akteneinsicht [...] Die Einsicht wird der ersuchenden Stelle jeweils für ein bestimmtes Verfahren oder einen bestimmten Vorgang erteilt. [...] Darüber hinaus ist nach Absatz 1 Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie den Justizbehörden des Bundes und der Länder Akteneinsicht zu erteilen, soweit sie funktional als Justizbehörden in sonstiger Weise im Rahmen der Rechtspflege tätig werden; dazu gehört auch die Akteneinsicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten (vgl. § 46 Abs. 2 OWiG) sowie entsprechend § 23 EGGVG für Aufgaben nach dem Bundeszentralregistergesetz und für Gnadensachen. Die Regelung in Absatz 1 Satz 1 verdeutlicht, dass nach dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsprinzip die Erforderlichkeit selbstverständliche Voraussetzung einer jeden Akteneinsicht ist, und geht davon aus, dass die Akteneinsicht grundsätzlich notwendig ist, ohne dass dies einer näheren Darlegung bedarf, wenn sie von den genannten Stellen mit dieser Zweckbestimmung [Hervorhebung durch den Senat] begehrt wird. Die Erforderlichkeit hat die Akteneinsicht begehrende Stelle zu prüfen. Die ersuchte Stelle kann und muss ggf. von deren Vorliegen ausgehen, wenn eine der in Absatz 1 genannten Stellen Akteneinsicht für Zwecke der Rechtspflege begehrt" (BT-Drucks. 14/1484 S. 26).
Für eine strengere Überprüfung der Erforderlichkeit im Rahmen des § 474 Abs. 2 StPO findet sich in den Gesetzesmaterialien kein Anhaltspunkt. Die Staatsanwaltschaft ist insoweit grundsätzlich lediglich befugt zu überprüfen, ob die erbetene Auskunft abstrakt in den Anwendungsbereich der jeweiligen Ermächtigungsnorm des § 474 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 StPO fällt, d. h. den dort genannten Zwecken dienen soll; Erwägungen dahingehend, die Auskunft sei nicht erforderlich, weil die nach § 479 Abs. 4 S. 2 StPO privilegierte Stelle sich die Informationen auch auf anderem Wege - vorliegend beispielsweise durch Anfrage bei der Kassenärztlichen Vereinigung beschaffen könne - sind der Staatsanwaltschaft daher von Rechts wegen verwehrt (OLG Hamm, Beschluss vom 21. April 2016, III-1 VAs 100/15, juris, Rn. 55 ff.). Maßgeblich ist - zumindest im Rahmen des hier vorliegenden § 474 Abs. 2 Nr. 1 StPO - lediglich, ob die erbetene Auskunft - aus Sicht der ersuchenden Stelle - zur "Feststellung, Durchsetzung oder zur Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich ist" (OLG Hamm, a. a. O., Rn. 57).
Eine weitergehende Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung ist nur ausnahmsweise geboten, wenn hierfür ein besonderer Anlass besteht (§ 479 Abs. 4 Satz 3 HS. 2 StPO). Ein solcher Ausnahmefall ist etwa dann anerkannt, wenn Übermittlungsverbote nach § 479 Abs. 1 StPO vorliegen, wenn sich das Auskunftsbegehren auf eine ungewöhnliche Art von Daten bezieht oder wenn nach den Erfahrungen der ersuchten Stelle die Kenntnis der angeforderten Daten für den angegebenen Zweck unter gewöhnlichen Umständen nicht erforderlich ist, so wenn ein Zusammenhang mit dem Übermittlungszweck offensichtlich nicht besteht (BayOLG, Beschluss vom 20. Dezember 2021, 203 VAs 389/21, juris, Rn. 25; bejaht vom OLG Koblenz, Beschluss vom 11. Juni 2010, Az.: 2 VAs 1/10, juris: dort bestand ausnahmsweise ein besonderer Anlass zu einer weitergehenden Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung, da die Ermittlungsakte Daten aus dem persönlichen Lebensbereich des Antragstellers enthielt und die als Beweismittel sichergestellte Festplatte des von ihm privat genutzten Rechners einen nahezu vollständigen Einblick in sein Privatleben und dasjenige seiner Lebensgefährtin zuließ einschließlich pornographischer Aufnahmen, so dass sein Interesse an einer Geheimhaltung dieser Daten dasjenige der ersuchenden Behörde überwog; ebenso bejaht vom OLG Hamm, Beschluss vom 21. April 2016, Az.: III-1 VAs 100, 102, 103 und 105/15, juris: in dem dortigen Fall bestand ein besonderer Anlass zu einer weitergehenden Prüfung, da die erbetenen Auskünfte nicht im Zusammenhang mit der Straftat selbst stehende Fragen betrafen, sondern zweckwidrig auf die Gewinnung von Erkenntnissen über die Verfahrensführung der Staatsanwaltschaft abzielten und den Schutz des Steuergeheimnisses nach § 30 AO tangierten, namentlich desjenigen von nicht an der Straftat beteiligten Dritten).
(1) Vorliegend oblag der Staatsanwaltschaft nur die abstrakte Prüfung, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt. Einer der genannten Ausnahmefälle, aufgrund derer eine weitergehende Prüfung erforderlich sein könnte, ist nicht ersichtlich. Weder sind von der Auskunftserteilung Daten aus dem persönlichen Lebensbereich der Antragsteller oder Dritter betroffen, noch ist ein Übermittlungsverbot des § 479 Abs. 1 StPO einschlägig oder die Auskunft offensichtlich zweckwidrig auf die Erlangung von Informationen ausgerichtet, die nicht in Zusammenhang mit dem Strafvorwurf stehen.
(2) Die Begründung der AOK Niedersachsen für ihr Auskunftsbegehren vom 18. Juli 2023 ist schlüssig und ermöglichte der Staatsanwaltschaft die von ihr vorzunehmende Prüfung, ob das Übermittlungsersuchen deren Aufgabenbereich unterfällt.
Die AOK Niedersachsen hat vorgebracht, dass sich das Ermittlungsverfahren auf Leistungen beziehe, die der Kostentragungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen unterlägen, die im Ergebnis - über die zwischengeschaltete Kassenärztliche Vereinigung - alle medizinischen Leistungen bezahle. Hiermit seien entsprechende Prüfrechte verbunden. Zudem dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Krankenkassen an den Zulassungsverfahren beteiligt seien.
Dieses Vorbringen - soweit es sich auf gewährte Leistungen bezieht - lässt sich dergestalt verstehen, dass die AOK Niedersachsen sich für berechtigt erachtet, die an die Antragsteller zu 2) und 3) von der Kassenärztlichen Vereinigung geleisteten Honorare, auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Durch die Inbezugnahme der insofern für gegeben erachteten, eigenen Prüfrechte wird der Staatsanwaltschaft die notwendige Prüfung, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der ersuchenden Stelle liegt, ermöglicht.
(3) Das Übermittlungsersuchen betrifft Aufgaben der gesetzlichen Krankenkassen, mithin auch der AOK Niedersachsen, die sich zutreffend für berechtigt erachtet, die von der Kassenärztlichen Vereinigung an die Antragssteller zu 2) und 3) geleisteten Honorare zu prüfen.
Gegenstand des Ermittlungsverfahrens waren Sachverhalte, die Leistungspflichten der gesetzlichen Krankenkassen, zu denen auch die AOK Niedersachsen gehört, betrafen. Zwar mag die Prüfung von Honorarabrechnungen durch die Kassenärztliche Vereinigung der Regelfall sein, da die sachlich-rechnerische Richtigstellung - nur - das Dualverhältnis zwischen ihr und den betroffenen Ärzten betrifft, sodass ein deswegen entstehender Streit auf diese zwei Beteiligten beschränkt bleibt. Dennoch sind die Krankenkassen gemäß § 106d Abs. 1 SGB V ebenfalls verpflichtet, die Rechtmäßigkeit und Plausibilität der Abrechnungen in der vertragsärztlichen Versorgung zu prüfen. So können sie entweder gemäß § 106d Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 SGB V selbst Prüfungen durchführen und dann ihr Prüfergebnis der Kassenärztlichen Vereinigung mitteilen, wonach diese dann einen Bescheid über die sachlich-rechnerische Richtigkeit erlässt, oder sie beantragen eine Prüfung durch die Kassenärztliche Vereinigung gemäß § 106d Abs. 1, Abs. 4 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SGB V mit dem Begehren, dass diese eine sachlich-rechnerische Prüfung durchführt und ggf. eine Richtigstellung vornimmt (Clemens in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Auflage, § 106d SGB V, Rn. 59). § 106d Abs. 1 SBG V stellt insoweit grundsätzlich klar, dass die Prüfung der Abrechnungen der Vertragsärzte - wie die Wirtschaftlichkeitsprüfung nach §§ 106 bis 106 c SGB V - eine gesetzlich vorgegebene Aufgabe sowohl der Kassenärztlichen Vereinigungen als auch der Krankenkassen ist (Ossege in: NK-GesundhR, 2. Auflage 2018, SGB V § 106d, beck-online, Rn. 8).
Die Prüfung gemäß § 106 ff. SBG V zielt auf die Feststellung, ob die Leistungen der Kassenärztlichen Vereinigung rechtmäßig, also im Einklang mit den gesetzlichen, vertraglichen oder satzungsrechtlichen Vorschriften des Vertragsarztrechts erbracht und abgerechnet worden sind. Die Befugnis besteht auch für bereits erlassene Honorarbescheide (nachgehende Richtigstellung). Sie bedeutet dann im Umfang der vorgenommenen Korrekturen eine teilweise Rücknahme des Honorarbescheids, verbunden mit der Pflicht des Vertragsarztes, die zu Unrecht vergüteten Honorare gemäß § 50 Abs. 1 S. 1 SGB X zurückzuzahlen (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 8. Juni 2016, L 3 KA 6/13, juris, Rn. 27). Honorarabrechnungen sind nicht nur im Falle rechnerischer und gebührenordnungsmäßiger Fehler rechtswidrig, sondern immer dann, wenn der Vertragsarzt Leistungen unter Verstoß gegen Vorschriften über formale und inhaltliche Voraussetzungen der Leistungserbringung durchgeführt und abgerechnet hat. Dies gilt z. B. bei der Abrechnung von Leistungen, die ohne die erforderliche Qualifikation oder durch nicht genehmigte Assistenten erbracht worden sind oder bei Leistungen, die der Arzt nach Untersuchung von Tages- und Quartalsprofilen aus Zeitgründen gar nicht erbracht haben kann (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, a. a. O., Rn. 30). Richtigstellungen der Honoraransätze erfolgen auch bei Missbrauch vertragsärztlicher Kooperationsformen (BSG, Urteil vom 22. März 2006, B 6 KA 76/04 R, juris, Rn. 11f., BSG, Beschluss vom 17. Februar 2016, B 6 KA 50/15 B, juris, Rn. 6f.). Leistungen sind schließlich auch sachlich-rechnerisch richtigzustellen, wenn sie unter Verletzung grundsätzlicher berufsrechtlicher Pflichten erbracht worden sind, etwa bei Überschreitung der in den Weiterbildungsordnungen näher umschriebenen Fachgebietsgrenzen oder bei einer Verletzung der Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung (BSG, Beschluss vom 8. September 2004, B 6 KA 25/04 B, juris, Rn. 9; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, a. a. O., juris, Rn. 30). Denn auch bei seiner Tätigkeit als Vertragsarzt ist der Arzt an die Normen des allgemeinen ärztlichen Berufsrechts gebunden (BSG, Urteil vom 28. Mai 1965, 6 RKa 1/65, juris, Rn. 22; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, a. a. O.).
In diesem Kontext sind auch Leistungen zu berichtigen, die der Vertragsarzt in Ausnutzung einer unerlaubten Zuweisung von Patienten oder von Untersuchungsmaterial erbracht hat (vgl. Matthäus in: Schlegel/Voelzke, jurisPK SGB V, 4. Aufl., § 73 SGB V, Rn. 164). Die Vorschrift des § 73 Abs. 7 SGB V untersagt es Ärzten, sich für die Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial ein Entgelt oder andere Vorteile versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren. Der Schutzzweck der Norm besteht zum einen darin, dass sich der Arzt in seiner Entscheidung, welchem anderen Arzt er Patienten zuweist oder wen er zur Diagnosestellung hinzuzieht, nicht von vornherein gegen Entgelt bindet, sondern diese allein aufgrund medizinischer Erwägungen im Interesse des Patienten trifft (Matthäus in: Schlegel/Voelzke, a. a. O., Rn. 160). Außerdem soll sie verhindern, dass sich Ärzte durch Vorteilsgewährungen ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile gegenüber ihren Berufskollegen verschaffen und die Korruption im Gesundheitswesen bekämpfen (LSG Niedersachsen-Bremen, a. a. O., Rn. 31, Rademacker in: BeckOGK, 1. September 2019, SGB V § 73 Rn. 49; Nebendahl in: Spickhoff, 4. Auflage 2022, SGB V § 73 Rn. 25; Scholz in: Becker/Kingreen, 8. Auflage 2022, SGB V § 106d Rn. 5). Die Einbehaltung daraus gewonnener finanzieller Vorteile durch den Vertragsarzt kann den Krankenkassen einen Regressanspruch wegen eines sonstigen Schadens verschaffen. Das hierin zum Ausdruck kommende Ausmaß rechtlicher Missbilligung muss auch zur Folge haben, dass dem Vertragsarzt das durch eine Provisionsvereinbarung der hier vorliegenden Art zugeflossenen Honorar nicht verbleiben kann (LSG Niedersachsen-Bremen, a. a. O., Daum in: BeckOK SozR, 73. Ed. 1. Juni 2024, SGB V § 106d Rn. 25; Matthäus in: Schlegel/Voelzke, a. a. O., Rn. 164).
Es unterfällt mithin den Aufgaben der AOK Niedersachsen als gesetzlicher Krankenkasse mit Blick auf § 106d SGB V die von der Kassenärztlichen Vereinigung an die Antragsteller zu 2) und zu 3) geleisteten Honorare eigenständig zu prüfen. Ohne entsprechende Auskünfte wäre die AOK Niedersachsen nicht in der Lage festzustellen, ob Ansprüche bestehen können, welche weiteren Schritte und Prüfungen sie gegebenenfalls in die Wege leiten muss und ob sie noch weiterer Informationen oder Auskünfte bedarf.
(4) Die Antragsteller tragen hingegen zu Recht vor, dass das Vorbringen der AOK Niedersachsen, als Beteiligte an den Zulassungsausschüssen Pflichtverletzungen der Ärzte prüfen zu müssen, nicht schlüssig und damit unplausibel ist. Denn die begehrten Auskünfte sind für diesen Zweck unter gewöhnlichen Umständen nicht erforderlich sind, da ein Zusammenhang mit dem Übermittlungszweck offensichtlich nicht besteht (BayOLG, Beschluss vom 20. Dezember 2021, 203 VAs 389/21, juris, Rn. 25)
Der Verdacht eines kollusiven Zusammenwirkens mehrerer Beteiligter zulasten einer Krankenkasse und einer Abrechnungsstelle bietet zwar einen hinreichenden Anlass dafür, die Geeignetheit eines Arztes für die vertragsärztliche Zulassung wie auch die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen zu prüfen (BayOLG, Beschluss vom 29. Januar 2024, 203 VAs 532/23, juris, Rn. 36). Die Prüfung, ob gegebenenfalls die Zulassung zu entziehen ist oder sonstige Disziplinarmaßnahmen gegen einen Arzt zu verhängen sind, erfolgt jedoch gemäß § 3 ihrer Satzung durch die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen und den dort angesiedelten Disziplinarausschuss, an dem keine Vertreter der gesetzlichen Kassen beteiligt sind. Die von der AOK Niedersachsen in ihrem Ersuchen in Bezug genommenen Zulassungsausschüsse entscheiden gemäß § 96 SGB V über die kassenärztliche Zulassung eines Arztes, jedoch nicht über den Entzug derselben.
Da die beabsichtigte Auskunftserteilung in Form der Übersendung der Gründe für die Einstellung sowie des Schreibens der Kassenärztlichen Vereinigung vom 27. August 2021 sich nicht allein auf Fragen bezieht, die für ein disziplinarrechtliches Verfahren relevant sein können, sondern ebenso für die Prüfung eventuell vorzunehmender Honorarkorrekturen sowie auch für Schadensersatzansprüche der AOK Niedersachsen erforderlich ist (vgl. 2. a. (3)), kommt es auf die Frage, ob das Übermittlungsersuchen auch für berufsrechtliche Aspekte notwendig ist, jedoch im Ergebnis nicht an.
Lediglich ergänzend ist insoweit anzumerken, dass der Antragsteller zu 1) über keine kassenärztliche Zulassung verfügt und außerdem in C. niedergelassen ist, weshalb jedenfalls keine Zuständigkeit der AOK Niedersachsen für ihn besteht. Der Antragssteller zu 3) praktiziert in O., weshalb auch hinsichtlich seiner Person der AOK Niedersachsen keine Prüfungskompetenz zukommt.
3. Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft in den Anschreiben an die Antragsteller vom 6. September 2023 offenbar versehentlich auf § 479 Abs. 3 StPO (Hervorhebung durch den Senat) verwiesen hat, der nur auf die Erteilung von Auskünften an nichtöffentliche Stellen Anwendung findet, ist unschädlich. Da in dem staatsanwaltschaftlichen Vermerk vom selben Tage, mit dem die Gewährung von Auskünften an die AOK Niedersachsen begründet wird, darauf abgestellt wird, dass von dort nur zu prüfen sei, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liege, was sich aus § 479 Abs. 5 S. 3 StPO (Hervorhebung durch den Senat) - gemeint ist offenbar § 479 Abs. 4 S. 3 StPO (Hervorhebung durch den Senat) - ergebe, hat die Staatsanwaltschaft den zutreffenden Prüfungsmaßstab angewandt. Die versehentliche Angabe des falschen Absatzes wirkt sich nicht auf die Rechtsmäßigkeit der Entscheidung aus.
III.
Die Kostengrundentscheidung folgt jeweils aus § 1 Abs. 2 Nr. 19, § 22 Abs. 1 GNotKG, i. V. m. Teil 1, Hauptabschnitt 5, Abschnitt 3, Nr. 15301 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf §§ 79 Abs. 1, 36 Abs. 3 GNotKG.
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