Gericht / Entscheidungsdatum: VG Düsseldorf, Urt. v. 17.07.2024 – 18 K 4185/22
Leitsatz des Gerichts:
Zu den Auswirkungen der Neuregelungen des KCanG auf die für eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b Abs. 1 Alt. StPO erforderliche Gefahrenprognose.
In pp.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten leistet.
Tatbestand
Der am 00. B. 2003 geborene, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung 21-jährige Kläger wendet sich gegen die Anordnung seiner erkennungsdienstlichen Behandlung.
Der Auszug aus dem Bundeszentralregister des Bundesamtes der Justiz vom 00. Februar 2024 weist in Bezug auf den Kläger keine Eintragungen aus.
Der Kläger ist bislang u.a. wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
Gegenstand des Ermittlungsverfahrens 00 Xx 0000/00 der Staatsanwaltschaft E. war eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz. Dem Kläger wurde vorgeworfen, am 00. Juli 2018 in E. G. in der U. -F. -Realschule Marihuana bei sich geführt zu haben. Im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gab der Kläger gegenüber der Polizei an, zuletzt am 00. Juli 2018 Marihuana konsumiert zu haben. Mit Verfügung vom 00. August 2018 stellte die Staatsanwaltschaft E. das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 JGG ein und führte zur Begründung aus: Der Kläger sei einer Straftat nach § 29 BtMG verdächtig, er sei jedoch nicht einschlägig vorbestraft, sodass keine Bedenken hinsichtlich einer Einstellung nach § 45 Abs. 1 JGG bestünden.
In dem Verfahren 000 Xx 00000/00 XXX der Staatsanwaltschaft G1. (vormals 00 Xx 0000/00 der Staatsanwaltschaft E. ) wurde dem Kläger erneut eine Straftat nach § 29 BtMG vorgeworfen. Der Kläger wurde beschuldigt, am 00. Januar 2020 in E. 33 g netto Marihuana besessen zu haben. Er gab an, ein Freund habe nach einem Besuch seine Tasche in seinem Zimmer hinterlassen, in dieser habe sich eine Dose mit Marihuana befunden. Die Staatsanwaltschaft G1. stellte das Verfahren mit Verfügung vom 00. September 2020 gemäß § 45 Abs. 1 JGG mit der Begründung ein, eine Ahnung durch den Richter sei entbehrlich, da die Schuld als gering anzusehen sei und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestehe.
Gegenstand des Ermittlungsverfahrens 00 Xx 0000/00 der Staatsanwaltschaft E. war der Vorwurf der Körperverletzung. Der Kläger wurde beschuldigt, am 00. Januar 2020 gegen xx.xx Uhr im Zusammenhang mit einer zunächst verbalen Auseinandersetzung mit seiner Mutter und seinem Onkel wegen eines Drogenfundes in seinem Zimmer seinen Onkel einmal mit der Faust geschlagen zu haben, als dieser ihn am Wegrennen habe hindern wollen. Nach dem Vorfall war der Kläger zunächst in einer Jugendschutzzelle untergebracht. Die Staatsanwaltschaft E. stellte das Verfahren mit Verfügung vom 00. Mai 2020 gemäß § 170 Abs. 2 StPO mit der Begründung ein, der erforderliche Strafantrag liege nicht vor und es bestehe kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung.
Gegenstand des Ermittlungsverfahrens 000 Xx 000/00 der Staatsanwaltschaft X. (vormals 00 Xx 0000/00) war ein Vergehen nach § 29 BtMG. Dem Kläger wurde vorgeworfen, am 00. Juli 2021 um xx.00 Uhr unerlaubt Betäubungsmittel, namentlich 0,9 Marihuana besessen zu haben. Dieses hatten Mitarbeiter der Fa. X.X.X. T. auf der L. Straße in E. neben diversen Gegenständen, darunter auch Ausweisdokumente des Klägers, gefunden. Wegen dieser Tat erließ das Amtsgericht N. gegen den Kläger einen Strafbefehl und verhängte gegen ihn eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,- Euro. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. Das Amtsgericht X. hat sodann das vorliegende Strafverfahren mit einem weiteren gegen den Kläger geführten Strafverfahren, namentlich dem Verfahren 000 Xx 000/00 der Staatsanwaltschaft X. (vormals Staatsanwaltschaft E. 00 Xx 0000/00), verbunden. In dem Verfahren 000 Xx 000/00 wurde erneut gegen den Kläger wegen eines Vergehens nach § 29 BtMG ermittelt. Dem Kläger wurde vorgeworfen, am 00. März 2022 gegen xx.xx Uhr auf dem T1.-----platz 00 in E. 24,7 g netto Marihuana sowie eine nicht wägbare Menge an Amphetaminen bei sich geführt und konsumiert zu haben. Bei Eintreffen der Polizeibeamten sei der Kläger gerade in Begriff gewesen, die weiße Pulversubstanz (Amphetamine) mithilfe einer Checkkartenhülle zu einer Linie zusammenzuschieben, um sie anschließend zu sniefen. Zudem habe er in seiner Jacke sowie seiner Unterhose zwei Tüten mit Marihuana bei sich geführt. Mit der außergerichtlichen Einziehung und Vernichtung der Betäubungsmittel sei der Kläger einverstanden gewesen. In den beiden verbundenen Verfahren wurde der Kläger mit Urteil des Amtsgerichts N. vom 00. Dezember 2022 (0 Xx - 000 Xx 000/00 - 0/00) des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen. Zugleich wurde ihm aufgegeben, binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Urteils nach Weisung des Jugendamtes in F1. 80 Stunden für gemeinnützige Zwecke zu arbeiten, an einem FreD-Kurs nach Weisung der Jugendgerichtshilfe F1. teilzunehmen und an einem Termin bei der Jugendberufshilfe nach Weisung der Jugendgerichtshilfe F1. teilzunehmen.
Gegenstand des Ermittlungsverfahrens 000 Xx 0000/00 der Staatsanwaltschaft X. war abermals ein Vergehen nach § 29 BtMG. Dem Kläger wurde vorgeworfen, am 00. Januar 2023 um xx.xx Uhr in Alt-F1. mit einem anderweitig Beschuldigten 15 g brutto/5,78 g netto Marihuana ausgetauscht zu haben. Mit Verfügung vom 00. September 2023 stellte die Staatsanwaltschaft X. das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO mit der Begründung ein, der Kläger bestreite die ihm zur Last gelegte Tat und es lägen keine zur Überführung geeigneten Beweismittel vor.
Gegen den Kläger wurde ferner unter dem polizeilichen Aktenzeichen 000000-0000-000000 der Kreispolizeibehörde N. ermittelt. Dem Kläger wurde vorgeworfen, am 00. August 2023 um xx.xx Uhr in der U1.--straße 00 in N. 16,3 g Marihuana bei sich geführt und zuvor Marihuana konsumiert zu haben. Mit der außergerichtlichen Einziehung und Vernichtung der Betäubungsmittel sei der Kläger einverstanden gewesen. Der Ausgang des Ermittlungsverfahrens ist hier unbekannt.
Mit Schreiben vom 00. April 2022 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung aus präventiv-polizeilichen Gründen gemäß § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO an. Als Anlasstat wurde die Tat vom 00. März 2022 (000 Xx 000/00 der Staatsanwaltschaft X. ) genannt.
Mit E-Mail vom 00. Mai 2022 nahm der Kläger im Rahmen des Anhörungsverfahrens Stellung und trug vor, die Taten lägen allesamt weit vor seiner Volljährigkeit. Sein Onkel habe dem Polizeipräsidium mit gesondertem Schreiben mitgeteilt, dass er kein gewalttätiger Mensch sei. Er habe es in der Vergangenheit nicht immer leicht gehabt. Im Jahr 2021 habe er seinen Realschulabschluss nachgeholt und er bemühe sich nun um eine Ausbildungsstelle als Gärtner im Landschaftsbau. Seit Oktober 2021 habe er eine eigene Wohnung und wolle sein Leben nun selbstständig gestalten. Es habe sich vieles zum Positiven gewandelt.
Mit Bescheid vom 00 Mai 2022 ordnete der Beklagte die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers aus präventiv-polizeilichen Gründen in dem dort näher beschriebenen Umfang an und lud den Kläger zwecks Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung für den 00. Juni 2022, xx.xx Uhr vor. Gleichzeitig drohte er für den Fall des Nichterscheinens ein Zwangsgeld in Höhe von 250,- EUR an.
Gegen diesen, ihm am 00. Mai 2022 per Einwurf in den Briefkasten bekanntgegebenen Bescheid hat der Kläger am 00. Juni 2022 Klage erhoben.
Zu deren Begründung wiederholt er seinen außergerichtlichen Vortrag und trägt ergänzend vor, die ihm vorgeworfenen Taten habe er allesamt als Jugendlicher begangen. Zudem sei der Besitz und Konsum von Marihuana in dem Umfang, der ihm vorgeworfen werde, zwischenzeitlich straflos. Im Übrigen hätten auch seine Mutter und sein Onkel bestätigt, dass er kein schlechter, gewalttätiger Mensch sei. Im Falle seiner erkennungsdienstlichen Behandlung müsse er künftig damit rechnen, auch in Fällen, wo er sich in keiner Form schuldig gemacht habe, weiterer Straftaten bezichtigt zu werden. Mittels seiner erkennungsdienstlichen Behandlung werde nicht das Entdeckungsrisiko erhöht, sondern die Wahrscheinlichkeit, durch Dritte falscher Taten bezichtigt zu werden. Die Maßnahme sei auch unverhältnismäßig.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
den Bescheid des Beklagten vom 00. Mai 2022 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt er Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Ergänzend macht er Ausführungen zu den einzelnen, gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahren und das sich daraus abzuleitende Verhalten des Klägers mit Blick auf die Wiederholungsprognose. Zwar handele es sich bei den dem Kläger vorgeworfenen Straftaten einzeln und für sich genommen um solche mit eher geringem Unrechtsgehalt. Da er nun aber regelmäßig und über mehrere Jahre hinweg gleich gelagerte Taten begangen habe, erlange das öffentliche Interesse an seiner erkennungsdienstlichen Behandlung gleichwohl ein ausreichend hohes Gewicht, um die Maßnahme zu rechtfertigen. Er sei augenscheinlich seit Jahren abhängig von Betäubungsmitteln. Allein diese Feststellung erlaube die Prognose, dass er künftig erneut in den Kreis der Verdächtigen weiterer Straftaten mit Bezug zur Betäubungsmittelkriminalität gelangen könnte. Insoweit seien sowohl Delikte betreffend den Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln, als auch - wenngleich auch dies bislang nicht der Fall gewesen sei - Eigentumsdelikte denkbar, die den Erwerb weiterer Betäubungsmittel ermöglichen. Zudem werde aus den Schilderungen seiner Mutter deutlich, dass er insbesondere unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln aggressiv und unbeherrscht sei, so dass auch mit weiteren Körperverletzungsdelikten zu rechnen sei. Inwieweit der Kläger durch seine erkennungsdienstliche Behandlung Gefahr laufe, wegen Taten bezichtigt zu werden, die er nicht begangen habe, erschließe sich nicht. Der Kläger habe auch nicht substantiiert dargelegt, inwieweit sich seine Lebensverhältnisse derart geändert hätten, dass zukünftig nicht mehr mit der Begehung von Straftaten zu rechnen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten sowie der beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaften G1. , E. und X. zugenommen.
Entscheidungsgründe
Aufgrund entsprechender Übertragung in dem Beschluss vom 23. Mai 2023 konnte die Einzelrichterin über den Rechtsstreit befinden.
Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Gründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung in dem Bescheid des Beklagten vom 00. Mai 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Der Bescheid ist zunächst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere ist der Kläger vor Erlass gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW ordnungsgemäß angehört worden.
Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage ist § 81b Abs. 1 2. Alt. StPO. Danach dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten aufgenommen sowie Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit dies für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Die Beschuldigteneigenschaft muss dabei zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vorliegen. Ihr späterer Wegfall, etwa durch Einstellung des Verfahrens, steht der Rechtmäßigkeit der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht entgegen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 - 6 C 39/16 -, juris, Rn. 14; Beschluss vom 14. Juli 2014 - 6 B 2/14 -, juris, Rn. 4; ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. etwa Beschlüsse vom 16. August 2022 - 5 E 954/21 -, S. 3 des Entscheidungsabdrucks; vom 4. Februar 2022 - 5 A 2686/20 -, S. 4 des Entscheidungsabdrucks (n.v.); und vom 22. September 2021 - 5 E 527/21 -, S. 3 des Entscheidungsabdrucks (n.v.).
Zum danach maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung im Bescheid vom 00. Mai 2022 war der Kläger Beschuldigter in drei strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, und zwar zum einen in dem Ermittlungsverfahren 00 Xx 0000/00 der Staatsanwaltschaft E. und zudem in den Ermittlungsverfahren 000 Xx 000/00 und 000 Xx 000/00 der Staatsanwaltschaft X. .
Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers erweist sich auch als für Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig. Maßgeblicher Zeitpunkt für diese Beurteilung ist, wenn - wie hier - eine Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung noch nicht erfolgt ist, nicht der Anordnungszeitpunkt, sondern der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 - 6 C 39/16 -, juris, Rn. 20.
Die Notwendigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen bemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass er in den Kreis Verdächtiger einer noch aufzuklärenden anderen strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen durch Überführung oder Entlastung des Betroffenen fördern könnten. Zu den im Rahmen dieser Prognose zu berücksichtigenden Umständen zählen insbesondere die Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten, seine Persönlichkeit sowie der Zeitraum, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist.
Ständige Rechtsprechung des BVerwG und des OVG NRW, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 25. März 2019 - 6 B 163/18, 6 PKH 10/18 -, juris, Rn. 10; Urteil vom 27. Juni 2018 - 6 C 39/16 -, juris, Rn. 22; OVG NRW, Beschlüsse vom 21. November 2022 - 5 A 3238/21 -, S. 4 f. des Entscheidungsabdrucks (n.v.); vom 10. Oktober 2022 - 5 A 1480/21 -, S. 4 des Entscheidungsabdrucks (n.v.); und vom 16. August 2022 - 5 E 954/21 -, S. 4 f. des Entscheidungsabdrucks.
Dabei verlangen der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der präventive Charakter der erkennungsdienstlichen Maßnahmen eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und dem Interesse des Betroffenen, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht bereits deshalb als potentieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist. Im Rahmen dieser Abwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, in welchem Umfang konkrete Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen. In diesem Zusammenhang ist maßgeblich, welcher Art das Delikt ist, auf das sie sich beziehen. Je schwerer das Delikt wiegt, je höher der Schaden für die geschützten Rechtsgüter und die Allgemeinheit zu veranschlagen ist und je größer die Schwierigkeit einer Aufklärung einzustufen ist, desto mehr Gewicht erlangt das oben beschriebene öffentliche Interesse.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. September 2008 - 5 B 1046/08 -, juris, Rn. 6, und vom 26. März 2002 - 5 A 3690/01 -, juris, Rn. 11.
Ferner darf die erkennungsdienstliche Behandlung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen. Vielmehr muss sich ihre Notwendigkeit jedenfalls auch aus den Ergebnissen des gegen den Betroffenen geführten Strafverfahrens herleiten lassen.
Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 - 6 C 39/16 -, juris, Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2021 - 5 A 3822/18 -, S. 6 des Entscheidungsabdrucks (n.v.).
Dieses Verständnis des § 81b Abs. 1 2. Alt. StPO steht auch mit dem Recht auf Achtung des Privatlebens aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) in Einklang und genügt insoweit insbesondere den Anforderungen an die Bestimmtheit von Eingriffsnormen.
Vgl. EGMR, Urteil vom 11. Juni 2020 - 74440/17 (P.N. ./. Deutschland) -, Rn. 61 ff.
Gemessen an diesen Grundsätzen ist eine erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers für Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig. Aus den zum Verfahren beigezogenen Ermittlungsverfahren lässt sich rechtsfehlerfrei die Prognose ableiten, dass er abermals Beschuldigter eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens werden könnte.
In diese Gefahrenprognose kann zunächst das Strafverfahren einbezogen werden, in welchem der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts N. vom 00. Dezember 2022 wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen und ihm zugleich aufgegeben worden ist, binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Urteils nach Weisung des Jugendamtes in F1. 80 Stunden für gemeinnützige Zwecke zu arbeiten, an einem FreD-Kurs nach Weisung der Jugendgerichtshilfe F1. sowie an einem Termin bei der Jugendberufshilfe nach Weisung der Jugendgerichtshilfe F1. teilzunehmen (00 Xx - 000 Xx 000/00 - 0/00). Mit dem Urteil wurden mehrere Tathandlungen abgeurteilt, wegen derer ursprünglich in zwei separaten Strafverfahren gegen den Kläger ermittelt worden war; diese beiden Strafverfahren waren durch das Amtsgericht N. zum führenden Verfahren 0 Xx - 000 Xx 000/00 - 0/00 verbunden worden. Zwar liegen diesem Urteil des Amtsgerichts N. Straftaten zu Grunde, die nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 2), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 207) geändert worden ist, in Teilen nunmehr nicht mehr strafbewehrt sind. Nach § 3 Abs. 1 KCanG ist bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, der Besitz von bis zu 25 g Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, zum Eigenkonsum erlaubt. Gegenstand des Ermittlungsverfahrens 000 Xx 000/002 der Staatsanwaltschaft X. (vormals 00 Xx 0000/00) war ein Vergehen nach § 29 BtMG. Dem Kläger war vorgeworfen worden, am 00. Juli 2021 unerlaubt Betäubungsmittel, namentlich 0,9 g Marihuana besessen zu haben. Da der Kläger zum Tatzeitpunkt 18 Jahre alt war und sich die Menge unter der in § 3 Abs. 1 KCanG genannten Schwelle bewegte, ist diese Tathandlung nach heutigem Recht erlaubt. Gleiches gilt in Teilen für das Verfahren 000 Xx 000/00 der Staatsanwaltschaft X. , das mit dem Verfahren 000 Xx 000/00 verbunden worden ist. In dem Verfahren 000 Xx 000/002 war dem Kläger vorgeworfen worden, am 00. März auf dem T1.-----platz 00 in E. 24,7 g netto Marihuana sowie eine nicht wägbare Menge an Amphetaminen bei sich geführt zu haben. Hinsichtlich des Besitzes von 24,7 g Marihuana (netto) wäre der Kläger nach heutigem Recht straffrei, da er zum Tatzeitpunkt knapp 19 Jahre alt war und sich die in Rede stehende Menge an Marihuana knapp unterhalb des Schwellenwertes des § 3 Abs. 1 KCanG von 25 g befunden hat. Allerdings hat dieses Urteil trotz des zwischenzeitlichen Inkrafttretens des Konsumcannabisgesetzes auch hinsichtlich des dort abgeurteilten und heute straffreien Cannabisbesitzes des Klägers weiterhin Gültigkeit. Das Amtsgericht N. hat den Kläger mit Urteil vom 00. Dezember 2022 wegen Betäubungsmittelbesitzes schuldig gesprochen und u.a. Zuchtmittel i.S.d. §§ 13 ff. JGG gegen ihn verhängt. Gemäß Art. 316p i.V.m. Art. 313 Abs. 1 Satz 2 EGStGB gilt indes der grundsätzlich in Art. 313 Abs. 1 Satz 1 EGStGB vorgesehene Straferlass nicht für Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz, auch wenn die Strafe bei Inkrafttreten des neuen Rechts bereits vollstreckt war. Dessen ungeachtet lag der Verurteilung zudem der Besitz einer nicht wägbaren Menge an Amphetaminen zu Grunde, was auch nach Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes weiterhin gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG strafbar ist. Vor diesem Hintergrund darf das Urteil des Amtsgericht N. auch weiterhin in die Prognoseentscheidung des Beklagten einfließen.
Daneben kann sich die Annahme einer Wiederholungsgefahr auch auf solche Ermittlungsverfahren stützen, die nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt haben. Denn für die im Rahmen des § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO zu treffende Gefahrenprognose können auch laufende Ermittlungsverfahren sowie solche, die mit einer Einstellung insbesondere nach §§ 153 ff. bzw. § 170 Abs. 2 StPO oder sogar einem Freispruch endeten, herangezogen werden, wenn die jeweiligen Verdachtsmomente nicht vollständig ausgeräumt sind.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juni 2006 - 1 BvR 2293/03 -, juris, Rn. 12; Beschluss vom 16. Mai 2002 - 1 BvR 2257/01 -, juris, Rn. 11; ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. etwa Beschlüsse vom 21. November 2022 - 5 A 3238/21 -, S. 5 des Entscheidungsabdrucks (n.v.); vom 10. Oktober 2022 - 5 A 1480/21 -, S. 4 f. des Entscheidungsabdrucks (n.v.); und vom 16. August 2022 - 5 E 954/21 -, S. 5 des Entscheidungsabdrucks.
Die Annahme eines solchen Restverdachts erfordert dabei gerade keinen hinreichenden Tatverdacht, vielmehr genügt es, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat bestehen.
Ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. etwa Beschlüsse vom 21. November 2022 - 5 A 3238/21 -, S. 5 des Entscheidungsabdrucks (n.v.); vom 10. Oktober 2022 - 5 A 1480/21 -, S. 4 des Entscheidungsabdrucks (n.v.); und vom 16. August 2022 - 5 E 954/21 -, S. 5 des Entscheidungsabdrucks.
Dazu müssen Behörden und Gerichte unter Abwägung des Für und Wider sorgfältig begründen, aus welchen Gründen sie eine erkennungsdienstliche Behandlung für notwendig halten, obwohl sich der Anfangsverdacht im Laufe der Ermittlungen nicht zu einer die Anklageerhebung rechtfertigenden Verurteilungswahrscheinlichkeit realisiert hat.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 2019 - 6 B 163/18, 6 PKH 10/18 -, juris, Rn. 10; Urteil vom 27. Juni 2018 - 6 C 39/16 -, juris, Rn. 23; ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. etwa Beschlüsse vom 21. November 2022 - 5 A 3238/21 -, S. 5. des Entscheidungsabdrucks (n.v.), vom 10. Oktober 2022 - 5 A 1480/21 -, S. 5 des Entscheidungsabdrucks (n.v.), und vom 16. August 2022 - 5 E 954/21 -, S. 5 f. des Entscheidungsabdrucks.
Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben ist zunächst das Verfahren 00 Xx 0000/00 der Staatsanwaltschaft E. wegen des Vorwurfs der Körperverletzung zu Recht Bestandteil der Gefahrenprognose. Das Verfahren ist von der Staatsanwaltschaft E. gemäß § 170 Abs. 2 StPO mit der Begründung eingestellt worden, der erforderliche Strafantrag des Onkels des Klägers liege nicht vor und es bestehe kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung. Ungeachtet des fehlenden Strafantrags sowie späterer Bekundungen des Onkels sowie der Mutter des Klägers, dass es sich bei dem Kläger nicht um einen gewalttätigen Menschen handele, folgt aus dieser Verfahrenseinstellung nicht, dass damit der gegen den Kläger bestehende Tatverdacht restlos ausgeräumt worden wäre. Vielmehr steht für die Einzelrichterin nach Sichtung der strafrechtlichen Ermittlungsakte fest, dass der Kläger seinen Onkel im Zuge der zunächst nur verbalen Auseinandersetzung geschlagen und damit den Straftatbestand des § 223 StGB rechtswidrig und schuldhaft verwirklicht hat.
In die Prognose durfte auch das Ermittlungsverfahren 00 Xx 0000/00 der Staatsanwaltschaft E. , in welchem dem Kläger vorgeworfen worden war, am 00. Juli 2018 in E. G. in der U. -F. -Realschule Marihuana bei sich geführt zu haben, eingestellt werden. Denn das Verfahren wurde mit Verfügung vom 00. August 2018 mit der Begründung eingestellt, der Kläger sei einer Straftat nach § 29 BtMG verdächtig, er sei jedoch nicht einschlägig vorbestraft, sodass keine Bedenken hinsichtlich einer Einstellung nach § 45 Abs. 1 JGG bestünden. Damit ist der gegen den Kläger bestehende Restverdacht gerade nicht ausgeräumt. Vielmehr hat der Kläger im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zugegeben, Cannabis bei sich geführt und konsumiert zu haben. Einer Berücksichtigung dieses Verfahrens im Rahmen der hiesigen Gefahrenprognose steht - anders als der Kläger meint - weder entgegen, dass der Kläger zum Tatzeitpunkt minderjährig war, noch, dass der Besitz und Konsum von geringfügigen Mengen Marihuana nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) nunmehr nicht mehr strafbewehrt ist. In Bezug auf Letzteres ist anzuführen, dass der Besitz von Cannabis nunmehr nach Maßgabe des § 3 KCanG in dem dort näher beschriebenen Umfang nur für Personen legal ist, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dies trifft hinsichtlich der in Rede stehenden Straftat auf den Kläger indes nicht zu, da dieser zum Tatzeitpunkt erst 15 Jahre alt war. Das vorliegende Strafverfahren konnte auch ungeachtet des Umstandes, dass der Kläger zum Tatzeitpunkt Jugendlicher war, in die Prognoseentscheidung eingestellt werden. Zwar sind an die Prognose der Wiederholungsgefahr bei einem noch in der Persönlichkeitsentwicklung befindlichen Jugendlichen strengere Anforderungen als bei einem Erwachsenen zu stellen. Von Bedeutung ist insbesondere, ob es sich (lediglich) um ein typischerweise vorübergehendes jugendliches bzw. kindliches Fehlverhalten handelt. Ebenso erfährt bei Jugendlichen, die sich noch in der Entwicklung befinden, der Umstand, wann der Betroffene zuletzt strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, Relevanz.
Zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 1999 - 5 B 2562/98 -, juris, Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Dezember 2013 - OVG 1 S 234.13 -, juris, Rn. 5, 9, 12; VG Augsburg, Urteil vom 14. März 2023 - Au 8 K 21.1582 -, juris, Rn. 44 ff. m.w.N.; VG Potsdam, Urteil vom 30. Juli 2021 - 3 K 3110/19 -, juris.
Nach diesen Maßgaben handelt es sich vorliegend bereits um kein lediglich "vorübergehendes" Fehlverhalten des Klägers. Denn der Kläger ist in der Folge fortwährend einschlägig im Bereich der Betäubungsmitteldelikte strafrechtlich in Erscheinung getreten. Vor diesem Hintergrund kann von einem einmaligen oder einem zeitlich nur punktuellen kriminellen Verhalten bzw. jugendlichen Fehlverhalten des Klägers in dem vorstehend beschriebenen Sinne keine Rede sein.
Aus ebendiesem Grund durfte der Beklagte auch das Verfahren 000 Xx 00000/00 XXX der Staatsanwaltschaft G1. (vormals 00 Xx 0000/00 der Staatsanwaltschaft E. ) in die Gefahrenprognose einstellen, in welchem dem Kläger erneut eine Straftat nach § 29 BtMG vorgeworfen worden war. Der Kläger war beschuldigt worden, am 00. Januar 2020, d.h. im Alter von 16 Jahren, in E. 33 g netto Marihuana besessen zu haben. Zwar hat die Staatsanwaltschaft G1. das Verfahren mit Verfügung vom 00. September 2020 gemäß § 45 Abs. 1 JGG mit der Begründung eingestellt, eine Ahnung durch den Richter sei entbehrlich, da die Schule als gering anzusehen sei und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestehe. Der gegen den Kläger bestehende Restverdacht ist aber auch hier nicht entfallen, da auch die Staatsanwaltschaft von einer Tatbegehung durch den Kläger überzeugt gewesen ist, sie lediglich seine Schuld als gering angesehen hat. Auch in Bezug auf dieses Verfahren kann die nunmehrige Straffreiheit des in Rede stehenden Cannabis-Besitzes nach § 3 KCanG nicht zu Gunsten des Klägers ins Feld geführt werden, da der Kläger zum Tatzeitpunkt minderjährig war und § 3 KCanG mithin nicht zur Anwendung kommt.
Soweit der Kläger in weiteren gegen ihn geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren Cannabis/Marihuana in geringfügiger Menge als Volljähriger besessen oder konsumiert und damit gemäß § 3 Abs. 1 KCanG straffrei gehandelt hat (so etwa im Verfahren 000 Xx 0000/00 der Staatsanwaltschaft X. , im Verfahren 00 Xx 0000/00 der Staatsanwaltschaft E. bzw. dem polizeilichen Ermittlungsverfahren Az. 000000-0000-000000 der Kreispolizeibehörde N. ), können diese Verfahren zwar nicht in die polizeiliche Prognoseentscheidung eingestellt werden.
Aus den zum Verfahren beigezogenen Strafakten lässt sich gleichwohl in Summe rechtsfehlerfrei die Prognose ableiten, dass der Kläger zukünftig erneut Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens im Bereich der Betäubungsmitteldelikte werden könnte. Der Prognose kann insbesondere zugrunde gelegt werden, dass a) der Kläger betäubungsmittelabhängig ist und b) im Bereich der Betäubungsmitteldelikte aufgrund der häufig mit diesen in Zusammenhang stehenden Suchtproblematik nach kriminalistischem Erfahrungswissen generell eine erhöhte Rückfallwahrscheinlichkeit besteht.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Oktober 2022 - 5 A 1480/21 -, S. 6 des Entscheidungsabdrucks (n.v.), und vom 31. März 2022 - 5 A 1985/21 -, S. 8 des Entscheidungsabdrucks (n.v.); VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. April 2016 - 1 S 275/16 -, juris, Rn. 11; NdsOVG, Beschl. v. 13.11.2009 - 11 ME 440/09 -, NdsVBl 2010, 52; BayVGH, Beschl. v. 06.12.2011 - 10 ZB 11.365 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Dezember 2022 - 18 K 7751/21 -, S. 7. des Entscheidungsabdrucks (n.v.).
Mit Blick auf die Anzahl der bis in die jüngste Vergangenheit gegen den Kläger geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren im Bereich der Betäubungsmitteldelikte ist aus Sicht der Einzelrichterin insbesondere die Annahme des Beklagten gerechtfertigt, dass der Kläger langjähriger Betäubungsmittel-Konsument (jedenfalls) von Marihuana ist. So hat der Kläger im Verfahren 0 Xx-000 Xx 000/00-0/00 des Amtsgerichts N. angegeben, seit seinem 15. Lebensjahr Marihuana zu konsumieren. Diese Aussage wird bestätigt durch die zahlreichen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, in denen gegen den Kläger wegen des Besitzes oder Konsums von Cannabis/Marihuana ermittelt worden ist. Darüber hinaus wurde dem Kläger in dem Verfahren der Staatsanwaltschaft E. 00 Xx 0000/00 vorgeworfen, am 00. März 2022 um xx.xx Uhr in der E. Altstadt Marihuana und Amphetamine (Speed/Pep) bei sich geführt und konsumiert zu haben. Bei Eintreffen der Polizeibeamten sei der Kläger gerade in Begriff gewesen, die weiße Pulversubstanz (Amphetamine) mithilfe einer Checkkartenhülle zu einer Linie zusammenzuschieben, um sie anschließend zu sniefen, was eine typische Konsumform in diesem Bereich darstellt. Zwar ist der Kläger mit Amphetaminen bislang nicht gleichermaßen häufig aktenkundig in Erscheinung getreten wie mit Cannabis/Marihuana. In diesem Zusammenhang gilt es indes zu beachten, dass insbesondere Amphetamine ein hohes Abhängigkeitspotential aufweisen. Amphetamine gelten in der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung als sog. "harte Droge" mit erheblichen Auswirkungen auf den physischen und psychischen Zustand des Konsumenten und mit einem ganz erheblichen Suchtpotential.
Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 2. April 2012 - 16 B 356/12 -, juris, Rn. 2, und vom 25. März 2003 - 19 B 186/09 -, juris Rn. 24; OVG RP, Beschluss vom 4. Dezember 2005 - 7 A 10667/05 -, juris, Rn. 3 f.; OVG LSA, Beschluss vom 13. April 2012 - 3 M 47/12 -, juris, Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 23. Februar 2016 - 11 CS 16.38 -, juris, Rn. 8; a.A. nur BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1996 - 2 StR 508.96 -, StV 1997, 75, wonach Amphetamin auf der Schwereskala der Gefährlichkeit von Betäubungsmitteln nur einen mittleren Platz einnehme; offen gelassen: BGH, Beschluss vom 13. März 2013 - 4 StR 547.12 -, juris, Rn. 15.
So hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgestellt, dass Amphetamine den sog. "harten Drogen" zuzurechnen und ihr ausgeprägtes Suchtpotential und ihre Missbrauchsanfälligkeit wissenschaftlich unstreitig sind.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Mai 1997 - 2 BvR 509/96, NJW 1998, 669.
Angesichts des wissenschaftlich anerkannt massiven Suchtpotentials von Amphetaminen und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bereits ein einmaliger Konsum süchtig machen kann,
vgl. etwa https://www.mywaybettyford.de/suchtkompendium/speed/,
spricht bei lebensnaher Betracht vieles dafür, dass der Kläger - neben seiner Abhängigkeit von Cannabis/Marihuana - auch im Hinblick auf harte Drogen wie Amphetaminen einem realistischen Abhängigkeitsrisiko unterliegt. Dass der Kläger seinen langjährigen Drogenkonsum/-kontakt (insbesondere hinsichtlich Marihuana, aber auch in Bezug auf Amphetamine) mittlerweile in Gänze und dauerhaft eingestellt hätte, hat er nicht nachgewiesen. An den Nachweis einer solchen dauerhaften und nachhaltigen Abstinenz sind insbesondere in Bezug auf "harte" Drogen entsprechend hohe Anforderungen zu stellen.
Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung des Beklagten, bei dem Kläger liege eine Betäubungsmittelabhängigkeit vor, rechtlich ebenso wenig nicht zu beanstanden wie die darüber hinaus gezogene Schlussfolgerung, der Kläger werde aufgrund seiner Drogenabhängigkeit voraussichtlich zukünftig erneut strafrechtlich in Erscheinung treten. Dies gilt zum einen im Hinblick auf Betäubungsmittelstraftaten, zum anderen aber auch in Bezug auf Beschaffungskriminalität, d. h. strafbare Handlungen zum Erwerb oder zur Finanzierung von Betäubungsmitteln, sowie Gewaltdelikte (Körperverletzungsdelikte, Nötigung, etc.). So treten insbesondere unter dem Einfluss von Amphetaminen in bestimmten Phasen des Konsums bzw. des Ausschleichens der Wirkung vermehrt aggressive und wenig steuerbare Verhaltensweisen der Konsumenten auf. Ein solches Verhalten des Klägers hat die Mutter des Klägers bereits vor einigen Jahren gegenüber den Einsatzbeamten der Polizei bestätigt. Zudem ist es bei lebensnaher Betrachtung angesichts des Umstandes, dass der Kläger bislang keine Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen und zuletzt ausweislich des Urteils des Amtsgerichts N. vom 00. Dezember 2022 (0 Xx - 000 Xx 000/00 - 0/00) Hartz-IV-Leistungen bezogen hat, nicht unwahrscheinlich, dass er künftig auch in anderen Bereichen strafrechtlich in Erscheinung treten wird, um sich seinen Drogenkonsum zu finanzieren.
Die Prognose des Beklagten, der Kläger könne künftig erneut in den Verdacht einer Straftat geraten, ist schließlich im Hinblick auf die bis in die jüngste Vergangenheit andauernden Straffälligkeiten des Klägers gerechtfertigt. Der Zeitraum, in dem gegen den Kläger keine strafrechtlichen Ermittlungen (mehr) geführt wurden, ist derzeit noch nicht so lang bemessen, dass der mit der angegriffenen Maßnahme verfolgte Zweck bereits vollständig und nachhaltig erfüllt wäre. Insoweit stammt der letzte bekannt gewordene Tatvorwurf aus Sommer 2023. Der Zeitraum, in welchem gegen ihn keine erneuten einschlägigen Ermittlungsverfahren geführt worden sind, liegt unzweifelhaft noch nicht lange genug zurück, um von einer nachhaltigen und dauerhaften Stabilisierung einer Entwöhnung von Betäubungsmitteln auszugehen, welche einen Entfall der Wiederholungsgefahr nach sich ziehen würde. Insoweit wird gegebenenfalls nach Ablauf eines weiteren Zeitraums, in dem der Kläger nicht mehr einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, von der beklagten Polizeibehörde auf Antrag des Klägers zu prüfen sein, ob eine Löschung der dann erhobenen und gespeicherten Daten des Klägers in Betracht kommt.
Lässt sich nach alldem die Prognose rechtfertigen, der Kläger könne künftig erneut in den Verdacht einer Straftat - insbesondere einer solchen nach dem Betäubungsmittelgesetz, sei es der Erwerb, der illegale Besitz oder Konsum von Betäubungsmitteln - geraten, ist auch die Annahme, dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen fördern könnten, begründet.
Vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. April 2016 - 1 S 275/16 -, juris, Rn. 11
Die Erforderlichkeit der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Maßnahme setzt insbesondere nicht voraus, dass der Betroffene in der Vergangenheit unter fremdem Namen aufgetreten ist bzw. seine Identität verschleiert hat. Denn selbst wenn dies bislang nicht der Fall war, ist nicht ausgeschlossen, dass er zukünftig Beschuldigter einer Straftat sein wird, deren Aufklärung eine Ermittlung und Identifizierung mithilfe der erkennungsdienstlichen Unterlagen bedarf.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Mai 2021 - 5 A 223/20 -, S. 8 des Entscheidungsabdrucks (n.v.); vom 22. Dezember 2020 - 5 A 1800/19 -, S. 9 des Entscheidungsabdrucks (n.v.), und vom 17. November 2016 - 5 A 1398/16 -, S. 3 des Entscheidungsabdrucks (n.v.).
Eine erkennungsdienstliche Behandlung ist vor diesem Hintergrund allenfalls dann nicht erforderlich, wenn Gewissheit besteht, dass der Betroffene zukünftig nur von solchen Ermittlungsverfahren betroffen sein wird, bei denen seine Tatbegehung nicht verschleiert wird, insbesondere solchen, bei denen - wie etwa bei der Verletzung einer Unterhaltspflicht - der Täter notwendigerweise von vornherein bekannt ist und es insofern keiner weiteren Ermittlungen bedarf.
Vgl. OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 12. August 2021 - 5 A 1616/19 -, S. 8 des Entscheidungsabdrucks (n.v.), vom 30. April 2021 - 5 A 1358/19 -, S. 6 des Entscheidungsabdrucks (n.v.), und vom 26. März 2021 - 5 A 1900/19 -, S. 4 des Entscheidungsabdrucks (n.v.); SächsOVG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2017 - 3 D 68/17 -, juris, Rn. 11, und vom 31. Januar 2013 - 3 A 565/11 -, juris, Rn. 11.
Eine derartige Gewissheit besteht vorliegend nicht. Denn bei den dem Kläger im Wesentlichen vorgeworfenen Betäubungsmitteldelikten handelt es sich um solche, bei denen erkennungsdienstliche Unterlagen in hohem Maße die Aufklärung fördern können. Der präventiven Arbeit der Polizei kommt gerade bei der Bekämpfung der Drogenkriminalität besondere Bedeutung zu, um entsprechende Straftaten aufklären und eindämmen zu können.
Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. April 2016 - 1 S 275/16 -, juris, Rn. 12; NdsOVG, Beschluss vom 13. November 2009 - 11 ME 440/09 -, NdsVBl. 2010, 52; BayVGH, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - 10 ZB 11.365 -, juris.
Angesichts dessen hat das erkennende Gericht insbesondere an der Geeignetheit und Erforderlichkeit der erkennungsdienstlichen Unterlagen als unterstützendes Ermittlungsinstrument zur Aufklärung von Betäubungsmitteldelikten keine durchgreifenden Zweifel. Dies gilt sowohl dem Grunde als auch dem Umfang nach. Als erkennungsdienstliche Maßnahmen sind im Einzelnen vorgesehen die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, die Fertigung erkennungsdienstlicher Lichtbilder (fünfteilige Aufnahme und Ganzaufnahme) sowie die Beschreibung der Person aufgrund äußerlich erkennbarer Merkmale. Ein hinreichender Zusammenhang zwischen der Erhebung von Finger- und Handflächenabdrücken und Betäubungsmitteldelikten ist bereits deshalb gegeben, weil bei der polizeilichen Ermittlungsarbeit häufig Betäubungsmittel und/oder Verpackungen beziehungsweise Behältnisse aufgefunden werden, die durch Spurenvergleiche Tatverdächtigen zugeordnet werden können. Durch kriminaltechnische Untersuchungen lassen sich Fingerabdruckspuren an Verpackungsmaterialien und Transportbehältnissen sowie auf Klebeflächen von Klebebändern sichtbar machen. Dies ermöglicht den Nachweis, dass ein Tatverdächtiger ein Behältnis angefasst, wenn nicht sogar Betäubungsmittel in ein solches verpackt hat. Gleichermaßen sind die Aufnahme von Lichtbildern und die Beschreibung der Person nach den äußerlich erkennbaren Merkmalen geeignet, zur Aufklärung von Betäubungsmitteldelikten beizutragen. Sie eröffnen insbesondere die Möglichkeit, Abnehmer von Betäubungsmitteln zu identifizieren und Zeugenaussagen zu verifizieren. Gerade im Bereich von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz können daher Ergebnisse, die durch eine erkennungsdienstliche Behandlung gewonnen werden, die präventive Arbeit der Polizei bei der Identifizierung von Dealern und Abnehmern fördern.
Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. April 2016 - 1 S 275/16 -, juris, Rn. 13 m.w.N.
Die angegriffene Maßnahme erweist sich auch im Übrigen als verhältnismäßig, insbesondere als angemessen, und zwar auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger in manchen der gegen ihn geführten Strafverfahren noch Jugendlicher war. Das mit der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung verfolgte öffentliche Interesse an der effektiven Aufklärung von Straftaten überwiegt im Rahmen der zu treffenden Abwägung das private Interesse des Klägers, von der Maßnahme verschont zu bleiben, auch unter Beachtung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Insoweit kommt dem mit der Maßnahme verfolgten Zweck, der Aufklärung von Betäubungsmitteldelikten, ein hohes Gewicht zu. Die entsprechenden Strafvorschriften dienen dem Zweck, die menschliche Gesundheit des Einzelnen wie der Bevölkerung vor den mit Betäubungsmitteln einhergehenden Gefahren zu schützen und die Bevölkerung, vor allem Jugendliche, vor Abhängigkeit von Betäubungsmitteln zu bewahren. Aus diesem Grund kommt der präventiven Arbeit der Polizei gerade bei der Bekämpfung von Drogenkriminalität eine hohe Bedeutung zu.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2021 - 5 E 305/19 -, S. 6 f. des Entscheidungsabdrucks (n.v.).
Demgegenüber belasten die angeordneten Maßnahmen den Kläger nicht übermäßig. Insoweit ist zum einen zu berücksichtigen, dass das anzufertigende erkennungsdienstliche Material auch zu seiner Entlastung herangezogen werden kann. Zum anderen sind die erkennungsdienstlichen Unterlagen grundsätzlich nur für den innerdienstlichen Gebrauch der Ermittlungsbehörden bestimmt und der Allgemeinheit grundsätzlich nicht zugänglich. Zwar können die Lichtbilder durch ihre Aufnahme in die Lichtbildervorzeigekartei Dritten vorgelegt werden. Die Berechtigung der Polizei zur Aufnahme von Lichtbildern zum internen Dienstgebrauch beinhaltet aber nicht ohne Weiteres die Befugnis, die Bilder Personen zu zeigen, die nicht das Amtsgeheimnis zu wahren haben. Bevor sie über den innerdienstlichen Bereich hinaus einer Privatperson vorgelegt werden, müssen erneut die widerstreitenden Interessen der Allgemeinheit und des Betroffenen abgewogen werden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1967 - I C 57.66 -, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 6. Februar 2018 - 5 A 328/17 -, S. 4 f. des Entscheidungsabdrucks (n.v.).
In Bezug auf die Fingerabdrücke ist überdies zu beachten, dass sie für eine Täteridentifizierung durch Laien ungeeignet sind. Da Privatpersonen den Verdächtigen aufgrund dieser Maßnahme nicht erkennen können, ist die Möglichkeit, dass dem Kläger durch ihre Anfertigung Nachteile entstehen können, verschwindend gering.
vgl. BVerwG, u.a. Beschluss vom 18. Mai 1973 - 1 B 39.73 -, DÖV 1973, 752.
Schließlich ist nicht ersichtlich, dass das beklagte Polizeipräsidium das durch § 81b Abs. 1 2. Alt. StPO eingeräumte Ermessen, welches gerichtlich nur in den Grenzen des § 114 Satz 1 VwGO überprüft werden kann, fehlerhaft ausgeübt hat. Das Entschließungsermessen ist angesichts des bereits bejahten Tatbestandsmerkmals der Notwendigkeit dabei weitgehend auf den Erlass einer Anordnung determiniert.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 - 6 C 39/16 -, juris, Rn. 25; OVG NRW, etwa Beschlüsse vom 10. Oktober 2022 - 5 A 1480/21 -, S. 7 des Entscheidungsabdrucks (n.v.), vom 16. August 2022 - 5 E 954/21 -, S. 9 des Entscheidungsabdrucks, und vom 20. April 2022 - 5 A 2551/20 -, S. 7 f. des Entscheidungsabdrucks (n.v.).
Soweit das Klagebegehren auch auf die Aufhebung der im angefochtenen Bescheid vom 00. Mai 2022 ebenfalls enthaltenen Vorladung zum 00. Juni 2022, xx.xx Uhr sowie die sich hierauf beziehende Zwangsmittelandrohung gerichtet ist, hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg. Denn die Terminsanordnung bezieht sich auf ein in der Vergangenheit liegendes Datum und hat sich mit Verstreichen dieses Termins erledigt. Gleiches gilt für die auf das Erscheinen an diesem Termin bezogene Zwangsmittelandrohung.
Zur Erledigung wegen Zeitablaufs vgl. auch: VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 5. Dezember 2017 - 5 K 971/16.NW -, juris, Rn. 27 und VG Münster, Urteil vom 24. März 2017 - 1 K 3742/16 -, juris, Rn. 25.
Im Übrigen drohen dem Kläger Folgen aus dem Nichterscheinen am 00. Juni 2022 nicht, weil die Voraussetzungen für eine Zwangsmittelfestsetzung nicht vorlagen. Der zu vollziehende Grundverwaltungsakt war am Tag des angeordneten Erscheinens (00. Juni 2022) weder bestandskräftig noch war er für sofort vollziehbar erklärt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt.
Einsender:
Anmerkung:
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