Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Köln, Beschl. v. 12.07.2024 – 3 Ws 55/24
Eigener Leitsatz:
Zur Anfechtbarkeit einer Entscheidung, mit der allein entschieden wird Entscheidung, das subjektive Einziehungsverfahren zeitnah abzuschließen und nicht (unmittelbar) als objektives Verfahren weiterzuführen bzw. fortzusetzen.
In pp.
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 20.06.2024 gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 19.06.2024 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft hat unter dem 01.07.2022 Anklage gegen den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 15 besonders schweren Fällen, davon in zwei Fällen wegen Versuchs, bei dem Landgericht erhoben. Nach vorangegangener Eröffnung des Hauptverfahrens hinsichtlich der Fälle 1 bis 12, 14 und 15 der Anklageschrift hat die Hauptverhandlung am 18.09.2023 zu laufen begonnen. Nachdem zwischenzeitlich Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten aufgetreten waren, hat die Staatsanwaltschaft in dem Hauptverhandlungstermin vom 14.06.2024 beantragt, das Verfahren aufgrund einer bestehenden dauerhaften Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten einzustellen. Dies hat sie verbunden mit dem Antrag, das subjektive Verfahren nach Anklageerhebung wegen Unmöglichkeit der weiteren Durchführung des subjektiven Verfahrens gemäß § 435 Abs. 2 StPO in das objektive Verfahren überzuleiten und im Wege des selbständigen Einziehungsverfahrens gemäß §§ 435, 436 Abs. 2, § 434 Abs. 3 StPO auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden, dass gegen den Angeklagten die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 43.447.499,97 EUR angeordnet werde. Diesen Antrag hat das Landgericht in der Hauptverhandlung vom 19.06.2024 durch Kammerbeschluss zurückgewiesen. Zum einen sei aufgrund des bisherigen Ermittlungsstandes die Anordnung einer späteren Einziehung entgegen § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, da noch weitere Ermittlungen - wie die Staatsanwaltschaft selbst in ihrem Antrag ausgeführt habe - anzustellen seien. Eine Überleitung vom subjektiven in das objektive Verfahren komme aber auch deshalb nicht in Betracht, weil der hierin liegende Zweck, Beweisergebnisse aus dem subjektiven Verfahren zu sichern und für das Einziehungsverfahren fruchtbar zu machen, nicht erzielt werden könne. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte der bisherigen Hauptverhandlung teilweise in verhandlungsunfähigem Zustand beigewohnt habe. Da das Ausmaß nicht quantifizierbar sei, müsse die bisherige Beweisaufnahme auch bei Fortführung des bisherigen Verfahrens als objektives wiederholt werden. Aus diesem Grunde komme auch nicht in Betracht, dass die Kammer die bislang fehlenden Ermittlungen - bezogen auf die Anordnung der (Wertersatz)Einziehung - selbst vornehme. Diese habe die Staatsanwaltschaft durchzuführen. In Bezug auf ein etwaiges im Anschluss beantragtes selbständiges Einziehungsverfahren werde dann zu prüfen sein, ob dessen Voraussetzungen vorlägen.
Hiergegen richtet sich das am 20.06.2024 eingelegte, als sofortige Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft. Im Nachgang zu dessen Erhebung hat das Landgericht mit Urteil vom 24.06.2024 das Verfahren gegen den Angeklagten gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt und eine Kostenentscheidung getroffen. Die zunächst zur Durchführung der Hauptverhandlung anberaumten Verhandlungstermine ab dem 15.07.2024 hat die Vorsitzende der Strafkammer dabei mit Blick auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 20.06.2024 und die sich aus § 229 StPO ergebenden Unterbrechungsfristen bestehen lassen. Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft am 24. und 25.06.2024 Revision eingelegt. Aus der zeitlich nachfolgend erstellten Beschwerdebegründung vom 25.06.2024 ergibt sich dabei, dass die Staatsanwaltschaft das Urteil vom 24.06.2024 deshalb mit der Revision angreift, weil im Urteil keine Entscheidung über die Frage der Einziehung enthalten ist. Nach Eingang der Beschwerdebegründung hat das Landgericht das Rechtsmittel vom 20.06.2024 als einfache Beschwerde ausgelegt, dieser nach vorangegangener Beratung in der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Besetzung mit Beschluss vom 02.07.2024 nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Senat vorgelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft den Beschluss des Landgerichts vom 19.06.2024 aufzuheben.
II.
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.
1. Die gegen den Beschluss vom 19.06.2024 gerichtete (sofortige) Beschwerde erweist sich gemäß § 305 Satz 1 StPO als unzulässig.
a) Nach § 305 Satz 1 StPO unterliegen Entscheidungen, die der Urteilsfällung vorausgehen und - wie hier - nicht dem Anwendungsbereich des Satzes 2 der Regelung unterfallen, nicht der Beschwerde. Diese Einschränkung des Beschwerderechts erfasst Entscheidungen, die in einem inneren Zusammenhang mit dem Urteil stehen und ausschließlich seiner Vorbereitung dienen. Dies ist nicht nur bei Maßnahmen gegeben, die unmittelbar Grundlagen für die Entscheidung in der Sache selbst schaffen sollen; auch Anordnungen, die darauf abzielen, die Abwicklung des Verfahrens in sonstiger Weise zu fördern und es der abschließenden Sachentscheidung näher zu bringen, weisen einen inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung auf, der zum Ausschluss der Anfechtbarkeit führt (KG, Beschluss vom 10.05.2012 - 4 Ws 42/12, NStZ-RR 2013, 218, 219). Weitere Voraussetzung für den Ausschluss der Beschwerde ist zudem, dass sich die Bedeutung der vorbereitenden Entscheidung auf das Urteil beschränkt. Entfaltet sie hingegen eine über die Urteilsfindung hinausgehende prozessuale Bedeutung bzw. selbständige Beschwer eines Verfahrensbeteiligten, ist die Entscheidung anfechtbar (OLG Hamburg, Beschluss vom 07.04.2020 - 5 Ws 20-21/20, StV 2020, 458, 459; OLG Bamberg, Beschluss vom 01.10.2018 - 1 Ws 479/18, BeckRS 2018, 28946; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 305 Rn. 1; MüKoStPO/Neuheuser, 2. Aufl., § 305 Rn. 15).
b) Gemessen an diesen Maßstäben gilt:
aa) Gegenstand des angefochtenen Beschlusses ist - entsprechend dem vorangegangenen Antrag der Staatsanwaltschaft vom 14.06.2024 - allein die Entscheidung, das subjektive Verfahren zeitnah abzuschließen und nicht (unmittelbar) als objektives Verfahren weiterzuführen bzw. fortzusetzen.
Hierin liegt nicht auch eine Entscheidung über die Nichteröffnung des objektiven Verfahrens im Sinne von § 435 Abs. 3 Satz 1, § 204 Abs. 1 StPO. Eine derartige Entscheidung ist lediglich dann zu treffen, wenn der Antrag auf Durchführung des objektiven Verfahrens außerhalb des subjektiven Verfahrens gestellt wird. Die von der Rechtsprechung anerkannte und vom Gesetzgeber gebilligte (vgl. BT-Drucks. 18/9525, S. 91; vgl. auch bereits BR-Drucks. 418/16, S. 103) Möglichkeit, unmittelbar von Letzterem in das objektive Verfahren übergehen zu können (vgl. nur BGH, Urteil vom 23.07.1969 - 3 StR 326/68, BGHSt 23,64, 66 f.; KK-StPO/Schmidt/Scheuß, 9. Aufl., § 435 Rn. 18) stellt insoweit eine gesetzlich nicht geregelte Ausnahme von dem in § 435 Abs. 3 Satz 1 StPO vorgesehen Regelverfahren dar, wonach es vor der Entscheidung über die Anordnung der Einziehung der Durchführung eines Zwischenverfahrens mit einer Eröffnungsentscheidung (§ 435 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. §§ 203 f. StPO) bedarf. Hinter dieser Rechtsprechung steht die Erwägung, die im subjektiven Verfahren bereits durchgeführte Beweisaufnahme im Sinne der Prozessökonomie nicht stets wiederholen zu müssen, sondern die Entscheidung im objektiven Verfahren hierauf aufbauen zu können (BGH, Urteil vom 23.07.1969 - 3 StR 326/68, BGHSt 23,64, 66). Die verfahrenstechnische Möglichkeit des nahtlosen Übergangs vom subjektiven in das objektive Verfahren mit einer entsprechenden Modifikation des Verfahrensgegenstandes entspricht insoweit der prozessualen Konstellation bei der Nachtragsanklage (§ 266 Abs. 1 StPO), in deren Rahmen ebenfalls auf die Durchführung des Zwischenverfahrens (§§ 199 ff. StPO) verzichtet wird, der Verfahrensgegenstand gleichwohl durch die Einbeziehung der Nachtragsanklage erweitert und insoweit auf bereits erzielte Beweisergebnisse zurückgegriffen werden kann. Auch in diesem Fall stellt die gerichtliche Entscheidung über die (Nicht)Einbeziehung der Nachtragsanklage keine Entscheidung nach den §§ 203, 204 StPO dar. Dies gilt selbst dann, wenn das Gericht die Einbeziehung deshalb ablehnt, weil es hinsichtlich der zur Nachtragsanklage gebrachten Tat keinen hinreichenden Tatverdacht erkennt. Die Wirkung des Nichteinbeziehungsbeschlusses erstreckt sich insoweit ausschließlich auf das bestehende Hauptverfahren. Da es sich nicht um einen Beschluss nach § 204 StPO, sondern nach § 266 Abs. 1 StPO handelt, entfaltet dieser auch nicht die Sperrwirkung des § 211 StPO (Meyer-Goßner, JR 1984, 53; MüKoStPO/Nourouzi, 2. Aufl., § 266 Rn. 23; LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 266 Rn. 41; Radtke/Hohmann/Radtke, StPO, § 266 Rn. 34; SK-StPO/Velten, 5. Aufl., § 266 Rn. 7, 24; iE ebenso Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 266 Rn. 21a; aA BeckOK StPO/Eschelbach, 51. Ed., § 266 Rn. 31; Hilger, JR 1983, 442), sodass die Staatsanwaltschaft die betreffende Tat ungeachtet von dessen Vorgaben im Nachgang noch zur Anklage bringen kann. Bezogen auf den hier vorliegenden Antrag auf Übergang vom subjektiven in das objektive Verfahren folgt hieraus, dass für die Staatsanwaltschaft mithin die erneute Antragstellung nach § 435 StPO im Regelverfahren uneingeschränkt möglich bleibt.
bb) Die angefochtene Entscheidung hat darauf abgezielt, das gegen den Angeklagten geführte (subjektive) Verfahren einem zeitnahen Abschluss zuzuführen. Ebenso wie die § 305 Satz 1 StPO unterfallenden Entscheidungen über die Abtrennung oder Verbindung von Verfahrensteilen, die Aussetzung eines Verfahren zum Zwecke seiner Förderung in der Gesamtheit (vgl. hierzu etwa OLG Hamm, Beschluss vom 09.02.1999 - 2 Ws 46/99, StraFo 1999, 236, 237; OLG Köln, Beschluss vom 15.07.2005 - 2 Ws 223/05, BeckRS 2005, 152921 Rn. 8; OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.07.2008 - 1 Ws 107/08, BeckRS 2008, 23446; KG, Beschluss vom 10.05.2012 - 4 Ws 42/12, NStZ-RR 2013, 218, 219; KK-StPO/MüKoStPO/Neuheuser, 2. Aufl., § 305 Rn. 17) oder auch die Entscheidung über die Nichteinbeziehung einer Nachtragsanklage (vgl. etwa Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 266 Rn. 24) hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss demnach eine die weitere Verfahrensgestaltung betreffende Entscheidung getroffen, die auf Grundlage des Vorstehenden dem Prozessurteil vom 24.06.2024 sachlich und zeitlich vorgelagert gewesen ist.
cc) Soweit in den Fällen der Beschwerde gegen die Abtrennung oder Verbindung von Verfahrensteilen, die Aussetzung oder die Terminplanung diese - in Ausnahme zu § 305 Satz 1 StPO - dann für zulässig erachtet wird, wenn eine rechtswidrige bzw. evident fehlerhafte Ermessensausübung geltend gemacht wird und hierin eine besondere, selbständige Beschwer liegt (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 16.11.2020 - 2 BvQ 87/20, NStZ-RR 2021, 19, 20; KG, Beschluss vom 10.05.2012 - 4 Ws 42/12, NStZ-RR 2013, 218, 219; BeckOK StPO/Cirener, 51. Ed., § 305 Rn. 4a), gibt dies vorliegend keinen Anlass zu einer gegenteiligen Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft. Weder erweist sich die Ausübung des Ermessens des Landgerichts als fehlerhaft noch entfaltet der Beschluss vom 19.06.2024 für die Staatsanwaltschaft als Beschwerdeführerin eine selbständige, über das Urteil vom 24.06.2024 bzw. das subjektive Verfahren hinausgehende Beschwer.
(1) Das Landgericht hat die angefochtene Entscheidung zum einen darauf gestützt, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des objektiven Verfahrens gemäß § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht vollständig vorlägen, zum anderen auf die fehlende Zweckmäßigkeit der Überleitung, weil auch im Fall eines Überganges in das objektive Verfahren auf die bisherigen Beweisergebnisse nicht oder zumindest nicht in vollem Umfang ohne erneute Beweisaufnahme hierzu zurückgegriffen werden könnte. Diese Erwägungen lassen weder ein willkürliches Vorgehen noch Ermessensfehler erkennen.
(a) Das Landgericht ist dabei insbesondere von einem zutreffenden Prüfungsmaßstab ausgegangen, soweit es seine Entscheidung nicht nur an der Zweckmäßigkeit einer Überleitung des subjektiven Verfahrens in das objektive ausgerichtet hat, sondern hierbei - inzident - auch die Voraussetzung der hinreichenden Erwartung einer späteren Anordnung der Einziehung (§ 435 Abs. 1 Satz 1 StPO) in den Blick genommen hat. Dem steht nicht entgegen, dass es in den Fällen des unmittelbaren Übergangs vom subjektiven in das objektive Verfahren - wie bereits unter aa) ausgeführt - der Durchführung eines Zwischenverfahrens nach § 435 Abs. 3 Satz 1 StPO nach zutreffender Auffassung nicht bedarf (vgl. KK-StPO/Schmidt/Scheuß, 9. Aufl., § 435 Rn. 18; KMR/Metzger, StPO, 117. EL., § 436 Rn. 9; Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 67. Aufl., § 435 Rn. 10; i.E. auch BGH, Beschluss vom 17.07.2012 - 3 StR 204/12, juris Rn. 12; aA SSW-Heine, StPO, 5. Aufl., § 435 Rn. 18). Der - auch in diesem Zusammenhang der verfahrensrechtlichen Konstellation der Nachtragsanklage entsprechende - Verzicht auf diesen gesonderten Verfahrensabschnitt dient nur der prozessökonomischen Beschleunigung des Verfahrens; er vermag aber nicht die materiellen Voraussetzungen des objektiven Verfahrens zu beseitigen (zur Konstellation bei der Nachtragsanklage vgl. Hilger, JR 1983, 442; MüKoStPO/Nourouzi, 2. Aufl., § 266 Rn. 13). So setzt auch die gerichtliche Entscheidung über die Einbeziehung einer Nachtragsanklage stets das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts hinsichtlich der einzubeziehenden Tat voraus (BeckOK StPO/Eschelbach, 51. Ed., § 266 Rn. 18; KK-StPO/Bartel, 9. Aufl., § 266 Rn. 1; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 266 Rn. 16; MüKoStPO/Nourouzi, 2. Aufl., § 266 Rn. 13; LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 266 Rn. 7, 16; Radtke/Hohmann/Radtke, StPO, § 266 Rn. 23; SK-StPO/Velten, 5. Aufl., § 266 Rn. 14; SSW-Rosenau/Dorneck, StPO, 5. Aufl., § 266 Rn. 20). Dass in der vorliegenden Verfahrenskonstellation bereits im Rahmen des subjektiven Verfahrens das Zwischenverfahren nach den §§ 199 ff. StPO durchgeführt worden ist, vermag ein anderes Ergebnis nicht zu rechtfertigen, da sich die Prüfungsmaßstäbe von § 203 StPO einerseits und § 435 Abs. 1 Satz. 1, Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 203 StPO andererseits unterscheiden. Insbesondere ist die Frage der späteren Anordnung der Einziehung nicht Gegenstand der Tatverdachtsprüfung, weshalb die Eröffnung des Hauptverfahrens ungeachtet der Frage, ob die Ermittlungsergebnisse eine spätere Einziehung wahrscheinlich erscheinen lassen, nicht abgelehnt werden darf. Hieran ändert es auch nichts, dass die Anordnung der späteren Einziehung - wie hier - bereits zum Gegenstand der Anklage gemacht worden ist. Darin liegt der Sache nach lediglich ein Hinweis auf die in Betracht kommenden Rechtsfolgen, ohne dass das Gericht hierüber mit seiner Eröffnungsentscheidung auch eine Wahrscheinlichkeitsprognose abgeben würde.
Soweit das Landgericht insoweit von einem zutreffenden rechtlichen Prüfungsmaßstab ausgehend die spätere Anordnung der Einziehung als noch nicht hinreichend wahrscheinlich erachtet hat, erweist sich seine Ermessensentscheidung jedenfalls nicht als willkürlich oder evident rechtsfehlerhaft.
(b) Auch soweit das Landgericht darüber hinaus die Fortsetzung des subjektiven Verfahren als objektives Verfahren für nicht zweckmäßig erachtet hat, weil die bisherigen Beweisergebnisse nicht oder jedenfalls in weitem, zudem nicht zu klärenden Umfang nicht verwertbar seien, erweist sich seine Auffassung jedenfalls nicht als rechtlich unhaltbar oder willkürlich. Allein eine rechtlich unzutreffende Beurteilung der Frage der Verwertbarkeit vermöchte einen Ermessensmissbrauch noch nicht zu begründen.
(2) Die angefochtene Entscheidung begründet darüber hinaus auch keine über das subjektive Verfahren hinausreichende Beschwer für die Staatsanwaltschaft. Zwar wäre eine solche dann anzunehmen, wenn die die Überleitung in das objektive Verfahren ablehnende Entscheidung des Landgerichts die Sperrwirkung des § 435 Abs. 3 Satz 1, § 211 StPO nach sich zöge. Dies ist indes nicht anzunehmen, da das Landgericht gerade keine Eröffnungsentscheidung nach § 435 Abs. 3 Satz 1, § 204 StPO getroffen hat, sondern lediglich - im Rahmen des subjektiven Verfahrens - den Antrag auf unmittelbaren Übergang des subjektiven in das objektive Verfahren zurückgewiesen hat. Auch insoweit gilt - wie vorstehend bereits ausgeführt - nichts anderes als in den Fällen der Nichteinbeziehung einer Nachtragsanklage, in deren Rahmen der Nichteinbeziehungsbeschluss ebenfalls aufgrund der fehlenden Sperrwirkung des § 211 StPO gemäß § 305 Satz 1 StPO der Beschwerde entzogen ist (vgl. dazu Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 266 Rn. 24; MüKoStPO/Nourouzi, 2. Aufl., § 266 Rn. 23; LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 266 Rn. 41; Radtke/Hohmann/Radtke, StPO, § 266 Rn. 37; SK-StPO/Velten, 5. Aufl., § 266 Rn. 29; SSW-Rosenau/Dorneck, StPO, 5. Aufl., § 266 Rn. 30; aA BeckOK StPO/Eschelbach, 51. Ed., § 266 Rn. 31; Hilger, JR 1983, 442).
dd) Soweit in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt wird, ob und inwieweit die Abtrennung des Verfahrens eines von mehreren Mitangeklagten entgegen § 305 Satz 1 StPO mit der Beschwerde angefochten werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 06.08.2013 - 1 StR 201/13, NStZ-RR 2013, 352; OLG Bamberg, Beschluss vom 01.10.2018 - 1 Ws 479/18, BeckRS 2018, 28946 Rn. 8 mwN), führt dies ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung. Es handelt sich insoweit um eine anders gelagerte, nicht vergleichbare Verfahrenskonstellation.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StPO.
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