Gericht / Entscheidungsdatum: VG Berlin, Urt. v. 15.05.2024 – 5 K 65/21
Leitsatz des Gerichts:
Der Verkehrsunfall eines Polizeibeamten bei einer Einsatzfahrt mit 92 km/h innerorts (mit Blaulicht, aber ohne Martinshorn) rechtfertigt jedenfalls Regress in Höhe der Hälfte des am Einsatzfahrzeug entstandenen Schadens.
In pp.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger, der als Beamter auf Lebenszeit im Amt eines Polizeikommissars (BesGr A 9) im Dienst des beklagten Landes steht, wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem er nach einem Verkehrsunfall im Dienst zum Schadenersatz herangezogen wird.
Am 3. November 2017 war der Kläger im Polizeiabschnitt 12 in Berlin-Reinickendorf eingesetzt. Kurz nach 18 Uhr erhielt er den Auftrag, zu einem Einsatz im etwa 5 km entfernten Berlin-Lübars zu fahren, wo ein „gegenwärtig stattfindender Einbruch“ gemeldet worden war. Die Einsatzzentrale gab eine Fahrt mit Sonder- und Wegerechten frei.
Der Kläger fuhr in einem Einsatzfahrzeug gemeinsam mit einer Kollegin auf dem Eichborndamm in nördlicher Richtung; ein weiteres Einsatzfahrzeug folgte kurz dahinter. Auf Höhe der Hausnummer 245 stieß das vom Kläger gesteuerte Fahrzeug mit einem Pkw zusammen, der sich auf der Fahrbahn befand. Es entstand erheblicher Sachschaden an beiden Fahrzeugen, am Dienstfahrzeug in Höhe von 8.451,17 Euro.
Die Auswertung des Unfalldatenschreibers ergab, dass der Kläger zu Beginn der Einsatzfahrt Blaulicht und Martinshorn eingeschaltet, das Martinshorn aber etwa 25 Sekunden (473 m) vor der Kollision ausgeschaltet hatte. Etwa 5,5 Sekunden (125 m) vor dem Aufprall erreichte das Fahrzeug danach eine maximale Geschwindigkeit von 95 km/h; ca. 2,7 Sekunden (50 m) vor der Kollision wurde aus ca. 92 km/h eine starke Bremsung eingeleitet; kurz nach dem Beginn der Vollbremsung - ca. 1,1 Sekunden (13,5 m) vor der Kollision - lenkte das Fahrzeug mit ca. 61 km/h stark nach links; beim Aufprall hatte das Fahrzeug eine Geschwindigkeit von 30-35 km/h.
Gegen den Kläger und den Fahrer des unfallgegnerischen Fahrzeugs wurden Ermittlungsverfahren geführt. In deren Verlauf befragte die Polizei schriftlich die Beifahrerin des Klägers, die beiden Beamten aus dem zweiten Einsatzfahrzeug und die drei Insassen des unfallgegnerischen Fahrzeugs. Beide Ermittlungsverfahren stellte die Staatsanwaltschaft ein, das gegen den Unfallgegner gemäß § 170 Abs. 2 StPO, das gegen den Kläger gemäß § 153 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Die Senatsverwaltung für Finanzen übernahm gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners den gesamten an dessen Fahrzeug entstandenen Schaden in Höhe von 4.700 Euro.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2020 hörte der Polizeipräsident in Berlin den Kläger zu der Absicht an, ihn wegen des am Einsatzfahrzeug entstandenen Schadens in Regress zu nehmen. Nachdem sich der Kläger geäußert hatte, beteiligte der Polizeipräsident die Frauenvertreterin, die keine Einwände erhob. Außerdem leitete er den Vorgang zur Mitbestimmung an den Personalrat der Polizeidirektion weiter; die Vorlage ging dort am 14. August 2020 ein. Mit Schreiben vom 27. August 2020, beim Justiziariat des Polizeipräsidenten in Berlin eingegangen am 1. September 2020, bat der Vorsitzende des Personalrats um Fristverlängerung bis zur nächsten Personalratssitzung am 10. September 2020. Mit Schreiben vom 11. September 2020 teilte er mit, der Personalrat habe in seiner Sitzung am 10. September 2020 dem Haftungsverfahren nicht zugestimmt. Zur Begründung heißt es in dem Schreiben, dem Kläger könne bei einer Kollisionsgeschwindigkeit von 30-35 km/h nicht der Vorwurf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung gemacht werden; der Kläger sei in der Vergangenheit nicht durch eine riskante Fahrweise aufgefallen; er habe zwischen dem einsatztaktischen Erfordernis, unauffällig zum Tatort zu gelangen, und der Verkehrssicherheit abwägen müssen.
Mit Bescheid vom 9. Oktober 2020 zog der Polizeipräsident den Kläger zum Ersatz der Hälfte des am Einsatzfahrzeug entstandenen Schadens, mithin zu einem Betrag von 4.225,59 Euro heran. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid, der Kläger habe grob fahrlässig gegen seine dienstlichen Sorgfaltspflichten verstoßen; die Geschwindigkeit von 92 km/h sei angesichts der eingeschränkten Sicht vor einer Kurve zu hoch gewesen; der Verzicht auf das Martinshorn sei nicht nachvollziehbar, aber selbst mit Martinshorn sei die Geschwindigkeit an dieser Stelle zu hoch gewesen. Die Haftung werde auf 50 % des entstandenen Schadens beschränkt, weil davon auszugehen sei, dass auch der Unfallgegner seine Sorgfaltspflichten beim Wenden verletzt habe; wegen der Höhe des Zahlbetrages werde dem Kläger angeboten, ein angemessenes Ratenzahlungsangebot zu unterbreiten.
Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, der Personalrat habe seine Zustimmung verweigert; außerdem habe er nicht grob fahrlässig gehandelt; vielmehr habe der Unfallgegner seine Pflichten beim Wenden verletzt.
Mit Bescheid vom 19. Januar 2021, zugestellt am 26. Januar 2021, wies der Polizeipräsident den Widerspruch des Klägers zurück. Ergänzend zur Begründung des Ausgangsbescheides verwies er darauf, die verweigerte Zustimmung des Personalrats sei unbeachtlich, weil der Personalrat sich nicht innerhalb der gesetzlichen Frist geäußert habe. Das Mitverschulden des Unfallgegners sei berücksichtigt und nur die Hälfte des Schadens geltend gemacht worden. Da der Kläger sich zu einer Ratenzahlung nicht geäußert habe, werde eine Ratenzahlung in Höhe von monatlich 350 Euro festgesetzt.
Mit der dagegen am 26. Februar 2021 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, ihn treffe kein Verschulden an dem Verkehrsunfall; allenfalls sei ihm einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Da der Unfallgegner plötzlich und unerwartet ausgeparkt und vom rechten Fahrbahnrand aus gewendet habe, habe es sich für den Kläger um ein unabwendbares Ereignis gehandelt. Der Unfallgegner habe massiv gegen seine Pflichten verstoßen. Er selbst habe das Blaulicht eingeschaltet, welches an der breiten und übersichtlichen Straße im Dunkeln deutlich zu sehen gewesen sei. Das Martinshorn sei zum Freimachen der Straße nicht erforderlich gewesen, weil die Straße frei gewesen sei. Aufgrund des Einsatzanlasses sei zudem besondere Eile geboten gewesen, weil damit zu rechnen gewesen sei, dass die Einbrecher noch am Tatort anzutreffen gewesen seien. Schließlich sei unverständlich, warum der Beklagte Schadenersatz nicht zunächst vom Unfallgegner gefordert habe.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 9. Oktober 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 19. Januar 2021 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertieft die Begründung des angegriffenen Bescheides. Der Kläger habe seine Dienstpflicht verletzt, indem er an einer unübersichtlichen Stelle ohne Martinshorn mit 92 km/h gefahren sei; bei einem einsatztaktischen Verzicht auf das Martinshorn erhöhten sich die Sorgfaltsanforderungen an den Beamten noch. Es sei unklar, ob der Unfallgegner seinen Sorgfaltspflichten beim Wenden (Blinken, Rückschau) nachgekommen sei; unklar sei auch, ob das Fahrzeug des Klägers in der konkreten Situation für den Unfallgegner wahrnehmbar gewesen sei; der Anscheinsbeweis eines möglichen Fehlverhaltens des Unfallgegners sei jedoch angesichts der hohen Geschwindigkeit in einer Kurve und dem Verzicht auf das Martinshorn erschüttert. Der Unfall sei für den Kläger nicht unabwendbar gewesen, weil er sich nicht wie ein „Idealfahrer“ verhalten habe.
Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung zum Unfallhergang befragt; insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (vier Bände), die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Der Bescheid vom 9. Oktober 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 48 Satz 1 BeamtStG. Danach haben Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Diese materiellen Voraussetzungen des Anspruchs sind erfüllt (2.); auch formell ist der Bescheid rechtmäßig (1.).
1. Der Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere wurden Personalrat und Frauenvertreterin ordnungsgemäß beteiligt.
Die Frauenvertreterin wurde vor Erlass des Haftungsbescheides beteiligt (vgl. § 17 Abs. 1 LGG) und hat zugestimmt.
Der Personalrat, der bei Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen eine Dienstkraft mitbestimmt, soweit diese (wie hier) der Mitbestimmung des Personalrats nicht widerspricht (§ 86 Abs. 1 Nr. 4 PersVG), hat der Maßnahme nicht zugestimmt (vgl. § 79 Abs. 1 PersVG), sondern hat diese ausdrücklich abgelehnt.
Das ist jedoch unschädlich, weil bereits zuvor eine Zustimmungsfiktion eingetreten war. Denn eine Maßnahme gilt als gebilligt, wenn die Personalvertretung nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Mitbestimmungsvorlage der Dienststelle die Zustimmung schriftlich verweigert; dies gilt nicht, wenn die Personalvertretung schriftlich Fristverlängerung beantragt hat (§ 79 Abs. 2 Sätze 1, 3 und 4 PersVG).
Vorliegend hat der Personalrat zwar eine Verlängerung der Stellungnahmefrist beantragt. Dieser Antrag ging bei der Dienststelle aber erst am 1. September 2020 und damit nach Ablauf der (mit Eingang der Vorlage beim Personalrat am 14. August 2020 beginnenden) Zweiwochenfrist ein. Zu diesem Zeitpunkt war die Zustimmungsfiktion bereits eingetreten; der Antrag auf Fristverlängerung war ebenso unbeachtlich wie die später (mit Personalratsbeschluss vom 11. September 2020) verweigerte Zustimmung.
2. Auch materiell ist der Bescheid rechtmäßig. Der Kläger hat ihm obliegende Pflichten grob fahrlässig verletzt und so an einem Dienstfahrzeug einen Schaden verursacht, den er zumindest in der geltend gemachten Höhe ersetzen muss.
Der Kläger hat die ihm nach der Straßenverkehrsordnung obliegenden Pflichten verletzt.
Er hat, obwohl er eine entsprechende Freigabe erhalten hatte, keine Wegerechte im Sinne von § 38 Abs. 1 StVO in Anspruch genommen; dafür hätte er blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwenden müssen; dies hätte die Anordnung bedeutet: „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“ (§ 38 Abs. 1 Satz 2 StVO). Vielmehr hat er nur blaues Blinklicht eingeschaltet und damit lediglich Sonderrechte im Sinne von § 35 StVO genutzt. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift ist (unter anderem) die Polizei von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Abs. 8 bestimmt, dass Sonderrechte nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
Hieran gemessen durfte der Kläger, der sich auf einer Einsatzfahrt zu einem gegenwärtig stattfindenden Einbruch befand, die allgemeinen Verkehrsregeln, insbesondere auch die Vorschriften über die zulässige Höchstgeschwindigkeit, missachten. Dies jedoch nur in einem Umfang, der in einem angemessenen Verhältnis zur dadurch verursachten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht.
Das hat der Kläger nicht beachtet, indem er an einem Freitagabend um kurz nach 18:00 Uhr innerorts sein Dienstfahrzeug mit 95 km/h bzw. (kurz vor Einleitung der Vollbremsung) mit 92 km/h geführt hat. Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um rund 90 % war weder geboten noch gerechtfertigt.
Die Verhältnisse am Unfallort verlangen vom Kläger größere Vorsicht und damit eine niedrigere Geschwindigkeit: Der Eichborndamm ist zwar eine Durchgangsstraße im Bezirk Reinickendorf; sie liegt jedoch im innerörtlichen Bebauungszusammenhang und ist rechts und links von Wohnhäusern gesäumt; der Unfallort liegt in Fahrtrichtung gesehen hinter einer leichten Rechtskurve, wie das vom Kläger vorgelegte Luftbild deutlich macht. Zum Unfallzeitpunkt, einem Freitagabend kurz nach 18:00 Uhr, war es bereits dunkel (Sonnenuntergang ca. 16:30 Uhr, Dämmerungsende ca. 17:10 Uhr).
Unter diesen Umständen musste der Kläger mit der Möglichkeit rechnen, auf ein Hindernis zu treffen. Das konnte ein anderes Kraftfahrzeug sein, das vom rechten Fahrbahnrand anfährt, aus einer Grundstücksausfahrt (von links oder rechts) herausfährt oder das (wie offenbar geschehen) auf der Fahrbahn wendet. Das hätte aber auch ein die Fahrbahn überquerender Fußgänger, ein Rollstuhlfahrer oder ein Radfahrer sein können.
Diesem jederzeit zu erwartenden Hindernis hätte der Kläger seine Geschwindigkeit anpassen müssen, um rechtzeitig bremsen und eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vermeiden zu können. Die Datenauswertung des konkreten Bremsvorgangs hat gezeigt, dass bei einer Geschwindigkeit von 92 km/h auch eine 50 m (2,7 Sekunden) vor der Kollision eingeleitete Vollbremsung den Zusammenprall nicht verhindern konnte. Vielmehr hatte der Kläger 13,5 m (1,1 Sekunden) vor der Kollision noch eine Geschwindigkeit von 61 km/h und traf mit einer Geschwindigkeit von 30-35 km/h auf das Fahrzeug des Unfallgegners.
Dabei ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass der Bremsweg exponentiell mit der Geschwindigkeit wächst. Bei einer Geschwindigkeit von 75 km/h (also einer Reduzierung gegenüber der gefahrenen Geschwindigkeit von 92 km/h um knapp ein Fünftel) hätte sich der Bremsweg rechnerisch (s = v2 ./. 2a, das heißt Bremsweg = Quadrat der Geschwindigkeit in m/s, geteilt durch das Doppelte der Bremsverzögerung in m/s2, hier laut Unfalldatenschreiber 7,2 m/sec2) um mehr als ein Drittel (von 45,5 auf 30,1 m) reduziert.
Der Einsatzzweck rechtfertigte nicht die Inkaufnahme der Gefährdung Dritter. Es handelte sich zwar um einen Einsatz im Zusammenhang mit einem gegenwärtigen Einbruch; eine akute Gefährdung von Personen, gar Lebensgefahr, stand jedoch nicht in Rede.
Durch diese Pflichtverletzung hat der Kläger den Schaden auch verursacht. Wäre er (pflichtgemäß) langsamer gefahren, wäre sein Bremsweg kürzer gewesen, und er hätte den Zusammenprall vermeiden können.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob und wie es sich auf die Entstehung des Unfalls ausgewirkt hat, dass der Kläger kein Signalhorn eingeschaltet hatte. Zwar ist es naheliegend, dass das Signalhorn die (akustische) Wahrnehmbarkeit des Einsatzfahrzeuges erhöht und damit die Gefahr der Kollision verringert hätte. Allerdings haben die beteiligten Polizeibeamten angegeben, dass bei dem zweiten Einsatzfahrzeug, das dem des Klägers folgte, das Signalhorn eingeschaltet war. Es bedürfte gegebenenfalls weiterer Aufklärung, in welchem Abstand das zweite Einsatzfahrzeug von dem des Klägers gefahren ist und wie sich dieser Abstand auf die Lautstärke des Signals im bzw. bei dem unfallgegnerischen Fahrzeug ausgewirkt hat. Auch wenn man unterstellt, dass das Unterlassen, das Signalhorn einzuschalten, die Gefahr des Zusammenpralls in diesem konkreten Einzelfall nicht erhöht hat, bleibt es bei dem (für den Unfall jedenfalls kausalen) Verstoß gegen die Pflicht, auch bei der Inanspruchnahme von Sonderrechten mit angemessener Geschwindigkeit zu fahren.
Dem Kläger ist auch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Ein Beamter verhält sich grob fahrlässig im Sinne des § 48 BeamtStG, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss, oder die einfachsten, ganz naheliegenden Überlegungen nicht anstellt. Dieser Fahrlässigkeitsbegriff bezieht sich auf ein individuelles Verhalten; er enthält einen subjektiven Vorwurf. Daher muss stets unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände, der individuellen Kenntnisse und Erfahrungen des Handelnden beurteilt werden, ob und in welchem Maß sein Verhalten fahrlässig war. Welchen Grad der Fahrlässigkeitsvorwurf erreicht, hängt von einer Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände im Einzelfall ab (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 28. Juli 2023 - 2 A 411/22 -, juris Rn. 8 m.w.N.).
Daran gemessen ist das Verhalten des Klägers als grob fahrlässig zu bewerten. Ihm musste sich aufdrängen, dass unter den konkreten örtlichen Verhältnissen (innerörtliche Straße mit Wohnbebauung, leichte Rechtskurve, Werktag kurz nach 18:00 Uhr) eine Geschwindigkeit von 92 km/h zu hoch ist, um Kollisionen mit anderen Verkehrsteilnehmern, Schäden am Fahrzeug (und damit letztlich auch die Gefährdung des Einsatzzwecks) zu verhindern.
Es kommt vorliegend nicht darauf an, ob und in welchem Umfang den Unfallgegner ein Mitverschulden an dem Unfall trifft. Insoweit bedürfte der Sachverhalt gegebenenfalls noch weiterer Aufklärung. Denn die Angaben der drei Insassen des unfallgegnerischen Fahrzeugs unterscheiden sich wesentlich von denen des Klägers und der anderen Polizeibeamten, soweit diese Angaben gemacht haben. Während diese berichteten, der Unfallgegner sei vom rechten Fahrbahnrand losgefahren und habe (mehr oder weniger plötzlich) gewendet, schilderten jene, der Unfallgegner sei entlang des Mittelstreifens gefahren und habe dann - nach Setzen des Blinkers und dem Blick in Rück- und Seitenspiegel sowie über die Schulter - gewendet, ohne dass das Fahrzeug des Klägers wahrnehmbar gewesen sei.
Selbst dann, wenn der Unfallgegner seinerseits seine Pflichten nach der Straßenverkehrsordnung beim Wenden und/oder Anfahren vom Fahrbahnrand verletzt haben sollte, änderte das nichts daran, dass der Kläger bei einer geringeren Geschwindigkeit und einem kürzeren Bremsweg den Zusammenprall hätte verhindern können. Wegen seiner überhöhten Geschwindigkeit handelte es sich für ihn auch nicht um ein unabwendbares Ereignis; vielmehr hätte er den Unfall durch angepasste Geschwindigkeit vermeiden können.
Jedenfalls ein Mitverschuldensanteil von 50 % ist dem Kläger anzulasten; nur in dieser Höhe hat der Beklagte ihn in Anspruch genommen. Dem Kläger steht es im Übrigen frei, mögliche Ansprüche gegen den Unfallgegner wegen des behaupteten Mitverschuldensanteils von mehr als 50 % geltend zu machen. Diese Ansprüche gehen nach Zahlung des hier streitgegenständlichen Schadenersatzes gemäß § 72 Abs. 2 LBG auf den Kläger über.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
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