Gericht / Entscheidungsdatum: LG Krefeld, Beschl. v. 13.08.2024 - 21 Qs 97/24
Eigener Leitsatz:
Die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers ist nicht zulässig.
Landgericht Krefeld
Beschluss
In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
hat die 1. Strafkammer des Landgerichts Krefeld als Beschwerdekammer auf die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 08.07.2024 - Az: 23 Gs 818/24 - durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht, den Richter am Landgericht und die Richterin am 13.08.2024 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Denn das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss zu Recht den Antrag auf Pflichtverteidigerbeiordnung zurückgewiesen.
Die Kammer schließt sich auch in der Begründung den zutreffenden Erwägungen des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses an. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine günstigere Entscheidung. Dabei kann im Ergebnis offen bleiben, ob ggf. ursprünglich die Voraussetzungen einer Beiordnung vorlagen, da das Verfahren von der Staatsanwaltschaft Krefeld bereits unter dem 04.06.2024 gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt worden ist (vgl. BI. 10 f. d.A.). Für die Führung der Verteidigung besteht demnach ganz offensichtlich kein Bedürfnis mehr.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. statt vieler: LG Krefeld Beschluss v. 11.10.2023, 21 Qs 135/23), dass eine nachträgliche, rückwirkende Bestellung in diesen Fällen schlechthin unzulässig und unwirksam ist und zwar auch dann, wenn der Wahlverteidiger bereits rechtzeitig seine Bestellung beantragt hatte. Grund für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 1, 2 StPO ist nicht das Kosteninteresse des Beschuldigten oder das Interesse des Verteidigers an einem Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse, sondern allein der im öffentlichen Interesse liegende Zweck, in schwerwiegenden Fällen eine ordnungsgemäße Verteidigung des nicht genügend rechtskundigen bzw. des aus anderen Gründen besonders schutzbedürftigen Beschuldigten in einem noch ausstehenden oder noch - anhängigen Verfahren zu sichern und einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten.
Dass sich die Beschwerde vorliegend u.a. auf den Beiordnungsgrund des § 140 Abs. 2 Hs. 2 StPO (Unfähigkeit der Selbstverteidigung) beruft, ändert nach Auffassung der Kammer in der Sache nichts. Denn auch in diesem Fall ist nur, wenn das Strafverfahren, für das der Rechtsanwalt beigeordnet werden soll, noch nicht beendet ist, eine für den Beschuldigten wirkende Tätigkeit eines Verteidigers denkbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
Einsender: RA H. Urbanzyk, Coesfeld
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