Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Rückwirkung, Bestellung, Zulässigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Krefeld, Beschl. v. 8.7.2024 - 23 Gs 818/24

Eigener Leitsatz:

Die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers ist nicht zulässig.


23 Gs 818/24

Amtsgericht Krefeld

Beschluss

In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.

wird der Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts pp. als Pflichtverteidiger zurückgewiesen.

Gründe
Dem Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers/einer Pflichtverteidigerin gemäß § 140 StPO war nicht zu entsprechen, weil kein Fäll der in § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 StPO genannten Gründe einer notwendigen Verteidigung vorliegt.

Auch aus sonstigen Gründen (§ 140 Abs. 2 StPO) erscheint die Beiordnung eines Pflichtverteidigers/einer Pflichtverteidigerin nicht geboten.

Zudem ist das Verfahren bereits eingestellt.

Krefeld, 08.07.2024
Amtsgericht


Einsender: RA H. Urbanzyk, Coesfeld

Anmerkung: bestätigt von LG Krefeld, Beschl. v. 13.08.2024 - 21 Qs 97/24


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".