Gericht / Entscheidungsdatum: AG Krefeld, Beschl. v. 8.7.2024 - 23 Gs 818/24
Eigener Leitsatz:
Die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers ist nicht zulässig.
23 Gs 818/24
Amtsgericht Krefeld
Beschluss
In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.
wird der Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts pp. als Pflichtverteidiger zurückgewiesen.
Gründe
Dem Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers/einer Pflichtverteidigerin gemäß § 140 StPO war nicht zu entsprechen, weil kein Fäll der in § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 StPO genannten Gründe einer notwendigen Verteidigung vorliegt.
Auch aus sonstigen Gründen (§ 140 Abs. 2 StPO) erscheint die Beiordnung eines Pflichtverteidigers/einer Pflichtverteidigerin nicht geboten.
Zudem ist das Verfahren bereits eingestellt.
Krefeld, 08.07.2024
Amtsgericht
Einsender: RA H. Urbanzyk, Coesfeld
Anmerkung: bestätigt von LG Krefeld, Beschl. v. 13.08.2024 - 21 Qs 97/24
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