Gericht / Entscheidungsdatum: LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 20.06.2024 – 18 KLs 104 Js 10095/22
Eigener Leitsatz:
1. Bei der Schätzung des Gegenstandswertes für die Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG bei Einziehung und verwandten Maßnahmen ist das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen an der Abwehr der Arrestforderung maßgebend und die konkrete wirtschaftliche Situation ist in den Blick zu nehmen.
2. Für die Wertberechnung gemäß § 2 Abs. 1 RVG geht das maßgebliche Interesse des Betroffenen an der Abwehr des Arrests nicht weiter, als Vermögenswerte vorhanden sind, auf die im Wege der Arrestvollziehung zugegriffen werden kann. Ein den Gesamtbetrag der tatsächlich erfolgten - werthaltigen - Pfändungen übersteigender Arrestbetrag hat bei der Bestimmung des Gegenstandswerts unberücksichtigt zu bleiben.
3. Im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der Anordnung des Vermögensarrests ist ein Abschlag von zwei Dritteln vorzunehmen.
In pp.
Der für die Gebühr nach Nr. 4142 VV-RVG maßgebliche Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit des Verteidigers Rechtsanwalt pp. wird für das Beschwerdeverfahren im Vorverfahren (18 Qs 3-4/23) und das hernach durchgeführte gerichtliche Zwischen- und Hauptverfahren 18 KLs 104 Js 10095/22 auf € 863.385,22 festgesetzt.
I.
1. Am 29.09.2022 (PA pp. Blatt 11) wurde Rechtsanwalt pp. der Angeklagten pp. als notwendiger Verteidiger beigeordnet. Mit Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 27.09.2022, Az.: 59 Gs 11000-11002/22 (EA Blatt 225 bis 227), erweitert durch Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 09.11.2022, Az.: 59 Gs 12598-12600/22 (EA Blatt 576 bis 579), wurde ein Vermögensarrest in Höhe von 4.482.718,62 € in das Vermögen u. a. der Angeklagten pp. angeordnet. Mit Schriftsatz ihres Verteidigers Rechtsanwalt pp. vom 24.01.2023 legte die Angeklagte pp. Beschwerde gegen Beschluss vom 09.11.2022, Az.: 59 Gs 12598-12600/22 ein (EA Blatt 1489-1495). Am 06.02.2023 verwarf die 18. Strafkammer als Beschwerdekammer diese Beschwerde (18 Qs 3-4/23 - PA pp. Blatt 188 bis 195).
Mit Verfügung vom 21.03.2023 erhob die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg Anklage gegen pp. (EA Blatt 704 ff.). Am 24.05.2023 wurden das Hauptverfahren eröffnet (EA Blatt 1391 bis 1406) und Termine zur Hauptverhandlung bestimmt (EA Blatt 1410 bis 1421). Mit Beschluss vom 12.06.2023 wurde der Angeklagten pp. Rechtsanwältin pp. als weitere Verteidigerin beigeordnet (EA Blatt 1447). Mit Schriftsatz ihrer - weiteren - Verteidigerin Rechtsanwältin pp. vom 31.08.2023, eingegangen am 01.09.2023, stellte die Angeklagte pp. einen Antrag auf Aufhebung der o. g. Arrestbeschlüsse vom 27.09.2022 und 09.11.2022 wie folgt:
„beantrage ich die Aufhebung des Arrestbeschlusses vom 27.09.2022 (Az. 59 Gs 11000- 11002/22) sowie dessen Erweiterung vom 09.11.2022 (Az. 59 Gs 12598-12600/22) des Amtsgerichts Nürnberg im Hinblick auf die im Eigentum der Angeklagte pp. stehenden Vermögenswerte.“
Der Schriftsatz trägt unten folgenden Namen:
„(pp.)
Rechtsanwältin“
Er ging auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem besonderen Anwaltspostfach mit der Nutzer-ID des Absenders pp. am 01.09.2023 um 13:16:37 Uhr bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth ein. Am 09.10.2023 hob die 18. Strafkammer die o. g. Arrestbeschlüsse hinsichtlich der Angeklagten pp. auf. Am 13.12.2023 wurde die Angeklagte pp. rechtskräftig freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Angeklagten pp. wurden der Staatskasse auferlegt.
2. Aufgrund Revisionseinlegung durch einen Mitangeklagten wurden die Akten aufgrund Verfügung vom 12.04.2024 am 18.04.2024 der Generalstaatsanwaltschaft zur Revisionsvorlage zugeleitet.
3. Mit Schriftsatz vom 25.12.2023 stellte Rechtsanwalt pp. einen Kostenfestsetzungsantrag und führte aus:
„Für die Berechnung der Gebühr Nr. 4142 VV RVG (Beschwerde gegen dinglichen Arrest) wurde der Gegenstandswert in Höhe von 4.482.718,62 € gem. Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 09.10.2023 berücksichtigt.
Für den Fall, dass kein Gegenstandswert festgesetzt wurde, wird gem. § 33 RVG darum nachgesucht.
Es wurde sowohl im Ermittlungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren Beschwerde gegen den dinglichen Arrest angestrengt, weshalb die Gebühr in beiden Verfahrensabschnitten anfällt.“
Geltend gemacht wurde
„Zusätzliche Gebühr VV RVG Nr. 4142
(Gegenstandswert in Höhe von 4.482.718,62 €
€ 16.574,00“
Geltend gemacht wurde ferner unter der Überschrift „Gerichtliches Verfahren“
Randnummer17
„Zusätzliche Gebühr VV RVG Nr. 4142
(Gegenstandswert in Höhe von 4.482.718,62 €
€ 16.574,00“
Insgesamt wurde ein Betrag in Höhe von € 51.273,84 vor Abzug bereits ausgeglichener € 11.885,44 geltend gemacht. Der auf die Gebühr(en) VV RVG Nr. 4142 entfallende Gesamtbetrag in Höhe von € 33.148 entspricht 64,65 % der insgesamt geltend gemachten Gebührenforderung.
Am 16.01.2024 leitete Rechtsanwalt pp. den vorgenannten Antrag nochmals auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem besonderen Anwaltspostfach zu.
4. Am 30.01.2024 leitete der Kostenbeamte des Landgerichts Nürnberg-Fürth das Kostenheft dem Bezirksrevisor mit der Bitte zu, zum Antrag vom 25.12.2023 Stellung zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 21.02.2024 erinnerte Rechtsanwalt pp. an seinen Kostenfestsetzungsantrag und bat um Mitteilung, wann mit einer Anweisung zu rechnen sei. Unter dem 04.03.2024 bat der Bezirksrevisor unter Rückleitung des Kostenheftes den Kostenbeamten darum, vor erneuter Vorlage zu prüfen und in der Vorlageverfügung zu dokumentieren, ob und ggf. wann Rechtsanwalt pp. zum Pflichtverteidiger bestellt worden sei und wie lange er an den jeweiligen Hauptverhandlungsterminen teilgenommen habe. Am 26.04.2024 nahm Rechtsanwalt pp. mit der Kostenbeamtin Kontakt auf und fragte nach dem Sachstand der Bearbeitung seines Antrages. Unter dem 29.04.2024 leitete der Kostenbeamte dem Bezirkrevisor das Kostenheft mit der durch diesen erbetenen ergänzenden Stellungnahme zu. Unter dem 17.05.2024 nahm der Bezirksrevisor Stellung zum Kostenerstattungsantrag des Rechtsanwaltes pp..
Am 22.05.2024 leitete der Kostenbeamte des Landgerichts Nürnberg-Fürth das Kostenheft der Strafkammer mit der Verfügung „Vorlage an zuständige Kammer zwecks Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung gemäß § 33 RVG“ erstmals zu. Am 28.05.2024 wurde dieses dem Berichterstatter des Verfahrens vorgelegt.
Darüber hinaus leitete er die Stellungnahme des Bezirksrevisors pp. zu und bat um Antragskorrektur.
5. Mit Schriftsatz vom 22.05.2024, der am 27.05.2024 um 10:30:42 auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem besonderen Anwaltspostfach bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth einging, führte Rechtsanwalt pp. insbesondere wie folgt aus: Fraglich verbleibe die Gebühr nach VV RVG Nr. 4142. Zunächst werde klargestellt, dass im Vorverfahren Beschwerde gegen die vorläufige Arrestierung des gesamten Vermögens von ca. 4,4 Mio € der Familie pp. durch den Unterzeichnenden erhoben worden sei. Nach Erhebung der öffentlichen Klage sei auf negative Beschwerdeentscheidung hin die „weitere“ Beschwerde eingelegt worden, welche hier nach § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO ausnahmsweise möglich gewesen sei. Nach weiterhin vertretener Rechtsauffassung sei daher, schon aufgrund des weiteren Rechtsmittels, die Gebühr damit ausnahmsweise in Vor-und Hauptverfahren zweimal entstanden und entsprechend zu erstatten. Bezüglich des Gegenstandswerts sei auf die subjektive Betroffenheit der ehemaligen „Angeschuldigten pp.“ abzustellen. Die Eheleute pp. lebten bis gegenwärtig im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, weshalb eine Betroffenheit der „Angeschuldigten pp.“ in voller Höhe des Werts von Einziehung und Arrest angemessen sei. Soweit ersichtlich wurde nunmehr nur noch einmalig geltend gemacht
„Zusätzliche Gebühr (dinglicher Arrest)
VV RVG Nr. 4142 (ü. 4,4 Mio.)
€ 16.574,00“.
Insgesamt wurde (noch) ein Betrag in Höhe von € 43.390,28 vor Abzug bereits ausgeglichener € 11.885,44 geltend gemacht. Der auf die Gebühr(en) VV RVG Nr. 4142 entfallende Gesamtbetrag in Höhe von € 16.739,00 entspricht 38,57 % der insgesamt geltend gemachten Gebührenforderung.
6. Am 05., 06. und 12.06.2024 wandte sich Rechtsanwalt pp. telefonisch an die Serviceeinheit der 18. Strafkammer.
7. Am 11.06.2024 übertrug der Einzelrichter das Verfahren gemäß § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG der Kammer. Bei Beschlussfassung lagen der Kammer (noch) ein elektronisches Aktendoppel (Hauptakte bis Blatt 3107 - 28.08.2023) und die in ForumStar gespeicherten Dateien (aus beA eingegangene Schriftsätze, Beschlüsse der Kammer) vor.
II.
1.a) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest (§ 33 Abs. 1 RVG). Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 RVG die Staatskasse (§ 33 Abs. 2 Sätze 1 und 2 RVG). Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (§ 33 Abs. 8 Satz 1 1. Hs. RVG). Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 33 Abs. 8 Satz 2 RVG).
b)aa) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach dem RVG (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RVG). Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG (§ 2 Abs. 2 RVG). Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert) - § 2 Abs. 1 RVG. Die Vergütung wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Ist der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, wird die Vergütung auch fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendet ist oder wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht (§ 8 Abs. 1 GVG). Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist (§ 23 Abs. 1 Sätze 1 und 2 RVG). Anlage 1 Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 Nr. 4142 (“Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen“) legt eine Gebühr von 1,0 fest.
bb) Die Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG entsteht, wenn der Rechtsanwalt eine auf die Einziehung und verwandte Maßnahmen bezogene Tätigkeit für den Beschuldigten ausübt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2018 - 3 StR 625/17) und sich dadurch für das - oft besonders wertvolle - Eigentum des Mandanten einsetzt (vgl. KG, Beschluss vom 30. Juni 2021 – 1 Ws 16/21, Beschluss vom 17. Juni 2008 - 1 Ws 123/08). Erfasst werden von ihr sämtliche Tätigkeiten, die der Rechtsanwalt im Hinblick auf die Einziehung erbringt und die zumindest auch einen Bezug zur Einziehung haben. Nr. VV 4142 RVG setzt dabei - insbesondere im Hinblick auf die Höhe der Gebühr - keine gerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts voraus. Auch Besprechungen und Beratungen des Mandanten lösen die Gebühr aus, sofern die Tätigkeit nach Aktenlage geboten war (KG Beschluss vom 30. Juni 2021 – 1 Ws 16/21).
cc) Die Höhe der Gebühr VV 4142 RVG ist nur am Gegenstandswert ausgerichtet, es handelt sich um eine reine Wertgebühr i. S. d. § 2 RVG (vgl. Gerold/Schmidt/Burhoff, 26. Aufl. 2023, RVG VV 4142 Rn. 2).
Bei dem hier vorliegenden Arrest ist der Gegenstandswert ausgehend von dem zu sichernden Anspruch gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO zu schätzen. Maßgebend ist dabei das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen an der Abwehr der Arrestforderung, wobei die konkrete wirtschaftliche Situation in den Blick zu nehmen ist. Beträge, deren Durchsetzbarkeit nicht ernstlich in Betracht kommt und die deshalb eher fiktiven Charakter haben, bleiben unberücksichtigt. Nur soweit der zu sichernde Anspruch werthaltig ist und eine Befriedigung des Arrestgläubigers erwarten lässt, ist er im Rahmen der Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG der Bemessung des Gegenstandswerts zugrunde zu legen. Dies bedeutet, dass das für die Wertberechnung gemäß § 2 Abs. 1 RVG maßgebliche Interesse des Betroffenen an der Abwehr des Arrests nicht weiter geht, als Vermögenswerte vorhanden sind, auf die im Wege der Arrestvollziehung zugegriffen werden kann. Dabei können die in Vollziehung des Arrests erfolgten Pfändungen Anhaltspunkte dafür liefern, inwieweit eine durchsetzbare Verfallsanordnung in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2018 – III ZR 191/17 m. w. N.). Ein den Gesamtbetrag der tatsächlich erfolgten - werthaltigen - Pfändungen übersteigender Arrestbetrag hat bei der Bestimmung des Gegenstandswerts unberücksichtigt zu bleiben (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 7. Juni 2018 – 20 Ws 42/18). Bestanden keine weiteren Vermögenswerte, auf die zum Vollzug des Vermögensarrests hätte zugegriffen werden können, ist Grundlage der Wertberechnung der tatsächlich sichergestellte Betrag. Im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der Anordnung des Vermögensarrests ist ein Abschlag von zwei Dritteln vorzunehmen (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 21. Dezember 2021 – Ws 1149/21 m. w. N.; OLG Köln, Beschluss vom 3. April 2019 – 2 Ws 50/19; KG Berlin, Beschluss vom 29. Oktober 2018 – 1 Ws 49/18).
2. Nach diesen Maßgaben war der Wert des Gegenstandes der insoweit erfolgten anwaltlichen Tätigkeit des Rechtsanwaltes pp. auf € 863.385,22 festzusetzen.
a) Den Ausgangspunkt der Wertfestsetzung bildete die Arrestsumme in Höhe von 4.482.718,62 €.
b) Des Weiteren wurde untersucht, inwieweit dieser gesicherte Anspruch werthaltig war bzw. ist und eine Befriedigung des Arrestgläubigers erwarten ließ bzw. lässt. Hierbei wurden die tatsächlich durchgeführten Sicherungsmaßnahmen berücksichtigt und deren Erfolgsaussicht überprüft. Es handelt sich um die Belastung von im Miteigentum der Angeklagten pp. stehenden Grundstücken durch die Eintragung von Sicherungshypotheken in Höhe der gesamten Arrestsumme und um die Belastung von Bankkonten wie nachfolgend beschrieben. In einem für das Amtsgericht pp. im Verfahren pp. erstatteten Insolvenzgutachten vom 12.07.2023 betreffend pp. wurden - allerdings unter Insolvenzgesichtspunkten - nachgenannte Ausführungen zur Werthaltigkeit der nachstehend genannten Grundstücke und zu einem bei der Verwertung erzielbaren Erlös (jeweils die Hälfte des Wertes) gemacht. Daneben wurden die Bankkonten nebst Bankguthaben dargestellt.
aa) Wenngleich sich diese Feststellungen auf pp. beziehen, lassen sie sich bei der Schätzung gleichwohl auf pp. übertragen, weil sie hälftige Miteigentümerin der Grundstücke ist und sich bei Verwertung ihrer jeweiligen Hälfte voraussichtlich ein ähnlicher Betrag erzielen lassen würde.
Randnummer39
(A) Grundbuchbezirk pp. Blatt 10729
Hier erfolgte die Eintragung einer Sicherungshypothek bis zum Höchstbetrag von € 150.000 (vgl. SH VMA pp. Blatt 51). Nach den Ausführungen des Insolvenzverwalters (Seite 16) handelt es sich hierbei allerdings lediglich um eine Garage mit einem 1/22 Miteigentumsanteil (Seite 16).
(B) Grundbuchbezirk pp. Blatt 14783 Flurstück 4926
Hier erfolgte die Eintragung einer Sicherungshypothek bis zum Höchstbetrag von € 350.000 (vgl. SH VMA pp. Blatt 51). Der Insolvenzgutachter legt hier einen Wert in Höhe von € 50.000 fest (Seite 18).
(C) Grundbuchbezirk pp. Blatt 17661 Flurstück 4751/24
Hier erfolgte die Eintragung einer Sicherungshypothek bis zum Höchstbetrag von € 300.000 (vgl. SH VMA pp. Blatt 52). Hier erfolgte ferner die Eintragung einer Sicherungshypothek insgesamt bis zum Höchstbetrag von € 67.993,36 (vgl. SH VMA pp. Blatt 89). Der Insolvenzgutachter sieht einen Wert in Höhe von € 184.000 (Seiten 15 und 16).
(D) Grundbuchbezirk pp. Blatt 18950
Hier erfolgte die Eintragung einer Sicherungshypothek bis zum Höchstbetrag von € 40.000 (vgl. SH VMA pp. Blatt 52).
(E) Grundbuchbezirk pp. Sektion 3 Blatt 11614
Hier erfolgte die Eintragung einer Sicherungshypothek bis zum Höchstbetrag von € 750.000 (vgl. SH VMA pp. Blatt 53). Nach Meinung des Insolvenzgutachters sollen hier € 650.000 der Masse zur Verfügung stehen (Seiten 19 und 20).
(F) Grundbuchbezirk pp. Blatt 1622 Flurstück 1485, 1485/1, 1485/2, 1485/3
Hier erfolgte die Eintragung von Sicherungshypotheken insgesamt bis zum Höchstbetrag von € 524.725,26 (vgl. SH VMA pp. Blatt 59). Der Insolvenzgutachter sieht einen Massezufall in Höhe von € 75.000 als möglich an (Seiten 20 und 21).
(G) Grundbuchbezirk Kitzingen Blatt 19884
Hier erfolgte die Eintragung von Sicherungshypotheken insgesamt bis zum Höchstbetrag von € 400.000,00 (vgl. SH VMA pp. Blatt 60). Hier erfolgte sodann die Eintragung einer Sicherungshypothek insgesamt bis zum Höchstbetrag von weiteren € 1.900.000 (vgl. SH VMA pp. Blatt 93). Der Insolvenzgutachter führte hier wie folgt aus (Seite 13 bis 15):
„Die vorbenannte Immobilie ist belastet mit einer Grundschuld zu Gunsten der pp. bank eG. Das besicherte Darlehen valutiert nach Auskunft der Bank in Höhe von 1.416.020,49 €, lastend auf beiden Eigentumsanteilen. Hieraus ergibt sich ein überschießender Wert von ca. 3,1 Mio €.
(...)
Insoweit fällt der Eigentumsanteil des Schuldners mit Eröffnung des Verfahrens in die Insolvenzmasse. Im Hinblick auf den hälftigen Eigentumsanteil entspricht dies einer freien Masse in Höhe von 1,55 Mio. €.“
bb) Für die Berechnung wurden demnach im Schätzwege folgende Beträge betreffend die Grundstücke angesetzt, in deren Höhe sich die Durchsetzung der Sicherungshypotheken voraussichtlich als werthaltig erweisen könnte (insgesamt € 2.549.000):
(A): 0
(B): € 50.000
(C): € 184.000
(D): € 40.000
(E): € 650.000
(F): € 75.000
(G): € 1.550.000
cc) Auf den Konten der Angeklagten pp. befand sich nach Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg vom 30.11.2022 kein Guthaben (vgl. SH VMA pp. Blatt 77). Ungeachtet dessen ergibt sich aus dem Insolvenzgutachten vom 12.07.2023, dass pp. über folgende Konten verfügte:
(A) pp.
Das Konto hat einen Kontostand in Höhe von € 151.954,74.
(B) pp.
Das Konto hat einen Kontostand in Höhe von € 8.521,44.
(C) pp.
Das Konto hat einen Kontostand in Höhe von € 1.380.684,70.
(D) pp.
Das Konto hat einen Kontostand in Höhe von € 17.777,70.
(E) pp.
Das Konto hat einen Kontostand in Höhe von € 40.553,94.
(F) pp.
Das Konto hat einen Kontostand in Höhe von € 601,73.
(G) pp.
Das Konto hat einen Kontostand in Höhe von € 702,46.
(H) pp.
Das Konto hat einen Kontostand in Höhe von € 370,20. Hierbei handelt es sich um ein Kautionskonto.
(I) pp.
Das Konto hat einen Kontostand in Höhe von € 50,00.
dd) Im Rahmen der Schätzung wurde hinsichtlich des Bankguthabens für pp. ein Betrag in Höhe von € 41.155,67 angesetzt. Ausweislich der BaFin-Auskunft vom 06.04.2022 (SH VMA pp. Blätter 1 ff.) war pp. Kontoinhaberin der Konten 47187349 (E) und 47488895 (F). Für das Konto 49007854 (C) hatte sie lediglich eine Verfügungsberechtigung, sodass dieses mangels Inhaberschaft nicht zu berücksichtigen war.
ee) In Vollziehung des Vermögensarrestes vom 27.09.2022 konnte sonst kein bezifferbarer Betrag gesichert werden. Pfändbare Gegenstände der pp. wurden bei der Durchsuchung nicht aufgefunden (SH VMA pp. Blatt 77).
ff) Weil im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der Anordnung des Vermögensarrests ein Abschlag von zwei Dritteln vorzunehmen war, ergab sich der Betrag mit € 863.385,22.
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Anmerkung:
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