Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 20.02.2024 – 2 Ws 21/24
Leitsatz des Gerichts:
Ein zulässiger Besetzungseinwand erfordert eine geschlossene und vollständige Darstellung aller einen behaupteten Besetzungsfehler begründenden Verfahrenstatsachen innerhalb der Wochenfrist. Bezugnahmen und Verweisungen sind unzulässig.
2 Ws 21/24 – 161 GWs 2/24
In der Strafsache
gegen pp.
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
hat der 2. Strafsenat des Kammergerichts am 20. Februar 2024 beschlossen:
Der Besetzungseinwand wird auf Kosten des Angeklagten als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Der Angeklagte richtet sich mit seinem beim Landgericht am 29. Januar 2024 eingegangenen Besetzungseinwand gegen die Zuständigkeit der 27. Strafkammer des Landgerichts Berlin I sowie deren Besetzung in der am 9. Februar 2024 begonnenen Hauptverhandlung, die am 23. Februar 2024 fortgesetzt wird.
Dem Besetzungseinwand liegt folgendes Geschehen zugrunde:
Die 12. Strafkammer des Landgerichts Berlin hat den Angeklagten am 19. Oktober 2022 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt und Einziehungsanordnungen getroffen. Auf die Revision des Angeklagten hob der Bundesgerichtshof das Urteil mit Beschluss vom 31. August 2023 in den Fällen 8 und 9 der Urteilsgründe im Strafausspruch sowie im Gesamtstrafenausspruch auf und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurück.
Die Sache wurde nach Zurückverweisung beim Landgericht Berlin im Turnusring bei der 27. Strafkammer eingetragen. Mit Blick auf die für den 9. Februar 2024 angesetzte Hauptverhandlung wurde dem Angeklagten am 22. Januar 2024 die Besetzung der 27. Strafkammer für die anstehende Hauptverhandlung mitgeteilt.
Gegen diese Besetzung wandte sich der Angeklagte mit Schreiben seines Verteidigers Rechtsanwalt P vom 28. Januar 2024, eingegangen beim Landgericht Berlin am 29. Januar 2024, und führte zur Begründung aus, dass die 27. Strafkammer insgesamt nicht zuständig sei. Bei einer Eintragung im Turnusring sei die nächste auf die 12. Strafkammer folgende allgemeine Strafkammer die 15. Strafkammer und sodann die 16., 17., 20., 23. und 25. Strafkammer. Auch bei Annahme der Zuständigkeit der 27. Strafkammer sei diese jedenfalls fehlerhaft besetzt, da nicht Richter x, sondern Richter am Landgericht x Mitglied der 27. Strafkammer sei.
Als Anlagen dem Schreiben beigefügt waren eine E-Mail der Vorsitzenden der 27. Strafkammer an Rechtsanwalt P, mit der sie diesem das neue Aktenzeichen mitteilt, die Besetzungsmitteilung vom 22. Januar 2024 sowie zwei (im Übrigen unbenannte) Auszüge aus dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Berlin. Auf die weiteren Ausführungen im Schreiben vom 28. Januar 2024 nimmt der Senat Bezug.
Die 27. Strafkammer des Landgerichts hat den vom Angeklagten erhobenen Einwand durch Beschluss vom 14. Februar 2024 als unbegründet zurückgewiesen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Das Verfahren sei bei der 27. Strafkammer als nächst bereiter Strafkammer im Turnusring eingetragen worden. Richter am Landgericht x habe am 9. Februar 2024, dem Tag des Beginns der Hauptverhandlung, Erholungsurlaub gehabt, so dass Richter x als Vertreter herangezogen worden sei.
II.
1. Der Besetzungseinwand des Angeklagten ist bereits unzulässig.
a) Der Besetzungseinwand des Angeklagten ist gemäß § 222b Abs. 1 StPO statthaft. Der Senat ist auch zur Entscheidung berufen, da die Hauptverhandlung über den 9. Februar 2024 hinaus andauert und am 23. Februar 2024 fortgesetzt werden soll; das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.
b) Allerdings genügt der Einwand in formeller Hinsicht nicht den an ihn nach § 222b Abs. 1 Satz 2 StPO zu stellenden Anforderungen, wonach die Tatsachen, aus denen sich die Vorschriftswidrigkeit der Besetzung ergeben soll, anzugeben sind. Die durch das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121) eingefügte Vorschrift des § 222b Abs. 3 StPO verlagert die bislang im Wege der Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 1 StPO zu erhebende Rüge der vorschriftswidrigen Gerichtsbesetzung aus dem Revisionsverfahren in ein Vorabentscheidungsverfahren (vgl. BT-Drs. 19/14747, Seite 29). Mit dieser Verlagerung hat sich aber nicht der in der Sache anzuwendende Prüfungsmaßstab verändert.
Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen das Vorabentscheidungsverfahren im Wesentlichen an das Revisionsverfahren angelehnt sein und die für die alte Rechtslage vorgeschriebenen Form- und Fristvoraussetzungen (vgl. insoweit BGHSt 44, 161) sowie die Begründungsanforderungen gemäß § 222b Abs. 2 Satz 2 und 3 erhalten bleiben (vgl. BT-Drs. aaO; Gmel in KK-StPO, 9. Aufl., § 222b Rn. 8).
c) Entsprechend einer Rüge der Gerichtsbesetzung im Revisionsverfahren gemäß § 344 Abs. 2 StPO erfordert die Rüge daher eine geschlossene und vollständige Darstellung der Verfahrenstatsachen; alle einen behaupteten Besetzungsfehler begründenden Tatsachen müssen aus sich heraus – das heißt, ohne Bezugnahmen und Verweisungen auf andere Schriftstücke, insbesondere Anlagen, Aktenbestandteile oder Schriftsätze anderer Verfahrensbeteiligter – so konkret und vollständig innerhalb der Wochenfrist des § 222b Abs. 1 Satz 1 StPO vorgebracht werden, dass eine abschließende Prüfung durch das nach § 222b Abs. 3 Satz 1 StPO zuständige Rechtsmittelgericht ermöglicht wird (vgl. [zur alten Rechtslage] BGHSt aaO; [zur unveränderten neuen Rechtslage] Kammergericht, Beschlüsse vom 3. Mai 2023 – 4 Ws 44/23 – und vom 1. März 2021 – 4 Ws 14/21 –, jeweils mwN, OLG Celle StraFo 2020, 159; OLG München, Beschluss vom 12. Februar 2020 – 2 Ws 138/20, 2 Ws 139/20 –). Hierzu zählt auch, dass Umstände, die geeignet sein könnten, die vom Gericht beschlossene Besetzung zu begründen, nicht verschwiegen werden dürfen (vgl. OLG Celle aaO). Eine Bezugnahme auf Anlagen zur Antragsschrift ist unzulässig, denn es ist nicht Aufgabe des Rechtsmittelgerichts, das Vorbringen an der passenden Stelle zu ergänzen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12. Mai 2022 – III-5 Ws 114/22 –)
2. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist der Besetzungseinwand unzulässig.
a) Den vorgenannten Anforderungen wird der Vortrag des Angeklagten schon deshalb nicht gerecht, weil nicht dargelegt wird, wann das Gericht dem Angeklagten die Besetzung der Strafkammer mitgeteilt hat, so dass dem Senat als Rechtsmittelgericht die Überprüfung der Rechtzeitigkeit des Besetzungseinwandes verwehrt bleibt (vgl. auch OLG München aaO). Das Datum des Eingangs beim Angeklagten bzw. seinem Verteidiger ergibt sich auch nicht aus der als Anlage beigefügten Besetzungsmitteilung. Insoweit wäre aber ohnehin eine Bezugnahme auf diese Anlage unzulässig.
b) Der Einwand ist aber auch im Übrigen unzulässig.
(1) Soweit sich der Angeklagte gegen die Zuständigkeit der 27. Strafkammer wendet, fehlen Darlegungen, woraus sich die Unzuständigkeit der 27. Strafkammer ergeben soll. Der Angeklagte teilt bereits nicht mit, wie die Regelung nach Rn. 107 des Geschäftsverteilungsplanes des Landgerichts Berlin lautet. Diese Regelung findet sich zwar in einer der beigefügten Anlagen, wobei diese Anlage bereits nicht nummeriert oder überschrieben ist. Diese Bezugnahme ist indes unzulässig; erforderlich wäre eine wörtliche oder zumindest sinngemäße Wiedergabe der vermeintlich fehlerhaft angewendeten Regelung des Geschäftsverteilungsplanes des Landgerichts Berlin. Es wird auch nicht mitgeteilt, woraus sich die Annahme des Angeklagten ergeben soll, dass die Zuteilung an die Strafkammer erfolgen solle, die nummerisch auf die Strafkammer folgt, deren Sache zurückverwiesen wurde.
Auch fehlen jegliche Ausführungen zu der von der Eingangsregistratur des Landgerichts Berlin vorgenommenen Zuteilung der Sache an die 27. Strafkammer. Woraus sich ergeben soll, dass die numerisch vorgehenden Strafkammern – so der Vortrag des Angeklagten – nicht überlastet gewesen seien, bleibt unklar.
(2) Soweit sich der Einwand des Angeklagten zudem gegen die Besetzung der 27. Strafkammer wendet, ist er ebenfalls unzulässig.
Eine „vorschriftswidrige Besetzung" im Sinne des § 222b Abs. 1 Satz 1 StPO ist lediglich dann gegeben, wenn das erkennende Gericht mit einem oder mehreren Richtern besetzt war, bei denen es sich nicht um den bzw. die gesetzlichen Richter i.S.v. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG handelt. Wer gesetzlicher Richter ist, bestimmt sich nach dem Gerichtsverfassungsgesetz und der Umsetzung der dortigen Vorgaben durch den Geschäftsverteilungsplan des Gerichts, dem der fragliche Spruchkörper angehört (vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 2016 – 1 StR 422/15 –).
Die vollständige Besetzung der 27. Strafkammer wird vom Angeklagten bereits nicht mitgeteilt. Der Geschäftsverteilungsplan des nunmehr zuständigen Landgerichts Berlin I für das Jahr 2024, aus dem sich die reguläre Besetzung der 27. Strafkammer ergeben würde, wird nicht vorgelegt.
Der Besetzungseinwand teilt insoweit nur mit, dass „nicht mehr Richter x Mitglied der Kammer wäre, sondern Richter am Landgericht x“. Aus dem Vorbringen des Angeklagten lässt sich zwar ansatzweise erkennen, dass er die Besetzung der Hauptverhandlung mit Richter x beanstandet, hingegen lässt sich daraus nicht erkennen, unter welchem konkreten rechtlichen Aspekt (vgl. § 222b Abs. 1 Satz 3 StPO) die Vorschriftswidrigkeit der Besetzung geltend gemacht werden soll. Die angedeutete Verhinderung von Richter am Landgericht x würde nur dann zu einer „vorschriftswidrigen Besetzung" des Gerichts führen, wenn Richter am Landgericht x gesetzlicher Richter gewesen wäre. Das hat der Angeklagte aber nicht ausreichend dargelegt. Aus der Besetzungsrüge ist auch nicht zu entnehmen, dass ein Verhinderungsgrund betreffend Richter am Landgericht x nicht vorgelegen habe. Ob beispielsweise eine förmlich festgestellte Verhinderung des Richters am Landgericht x vorliegt oder dieser beispielsweise wegen Urlaubs oder Krankheit an der Teilnahme an der Hauptverhandlung gehindert war, wird von dem Angeklagten in seinem Einwand nicht mitgeteilt (vgl. BGH NStZ 2020, 757 f.). Auch fehlt es an Darlegungen zur Bestimmung des zuständigen Vertreters nach den Regelungen des Geschäftsverteilungsplanes des Landgerichts Berlin I für das Jahr 2024, die eine Überprüfung der ggf. fehlerhaften Heranziehung von Richter x ermöglichen würden.
Zwar trifft die aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO folgende Vortragslast den Angeklagten bzw. seine Verteidiger nur in Bezug auf die Tatsachen, die ihm zugänglich sind, wobei die Anforderungen nicht überspannt werden dürfen (vgl. Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, 65. Aufl., StPO, § 344 Rn. 22 mwN). Der Angeklagte bzw. sein Verteidiger hat – soweit ersichtlich – gar keine Anstrengungen unternommen, die Gründe für die Besetzung der Kammer zu ermitteln, so beispielsweise durch Nachfragen bei der Kammer oder der Gerichtsverwaltung. Dass Informationen erfragt, aber nicht mitgeteilt worden wären, trägt der Besetzungseinwand nicht vor.
3. Im Übrigen wäre der Einwand auch unbegründet. Die Kammer nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss der 27. Strafkammer des Landgerichts vom 14. Februar 2024 Bezug.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Einsender: RiKG D. Neumann, Berlin
Anmerkung:
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