Gericht / Entscheidungsdatum: AG Herne-Wanne, Beschl. v. 07.06.2024 - 44 OWi 52 Js 120/24 (12/24)
Eigener Leitsatz:
Die sog. Befriedungsgebühr (Nrn. 4141, 5115 VV RVG) entsteht auch, wenn die Einstellung im Hauptverhandlungstermin stattfindet und dadurch ein weiterer Fortsetzungstermin vermieden wird.
44 OWi 52 Js 120/24 (12/24)
Amtsgericht Herne-Wanne
Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.06.2024
In dem Bußgeldverfahren:
gegen pp.
werden die nach dem rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Herne-Wann vom 23.04.2024, AZ: 44 OVVI-152 Js 120/24-12/24, dem früheren Betroffenen aus der Landeskasse gemäß § 467 StPO zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 1.046,25 EUR (eintausendsechsundvierzig Euro und fünfundzwanzig Cent) festgesetzt.
Gründe:
Unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG erfolgt antragsgemäße Festsetzung.
Es bestand Streit zwischen der Landeskasse und dem Antragsteller dahin gehend, ob die Gebühr Nr. 5115, 5103 VV RVG entstanden ist oder nicht. Diese wurde in der Abrechnung vom 23.04.2024 in Höhe von 176,00 € nebst anteiliger Mehrwortsteuer in Ansatz gebracht.
Hiergegen hat sich der Bezirksrevisor mit seiner Stellungnahme vom 06.05.2024 gewandt. Er trägt vor, dass zwar grundsätzlich auch eine solche Gebühr entstehe, wenn bereits eine Hauptverhandlung stattgefunden habe, jedoch könne sie nicht entstehen, sofern die Einstellung im Hauptverhandlungstermin stattfinde. Um diese Rechtsauffassung zu untermauern werden diverse Fundstellen angeführt. Insoweit wird auf die Stellungnahme vom 06.05.2024 (Blatt 34a der Akte) Bezug genommen.
Die Antragstellerseite trägt dagegen vor, dass die Einstellung rechtzeitig vor Beginn einer ggf. terminierten Hauptverhandlung erfolgen muss. Dies sei gegeben, da durch die anwaltliche Mitwirkung eine Einstellung zustande gekommen sei und damit ein Weiterer Hauptverhandlungstermin zur weiteren Zeugenvernehmung entbehrlich geworden sei.
In der von dem Vertreter der Landeskasse angeführten Fundstelle BeckOK RVG/ Knaudt RVG VV 5115 Rn. 7- 12 wird gerade auf den Hintergrund des Normzwecks der Vorschrift hingewiesen, wonach die herrschende Meinung, der der Vertreter der Landeskasse folgt, nicht folgerichtig sei. Die Norm verfolgt des Ziel weitere Hauptverhandlungstermine möglichst zur Schonung der Ressourcen der Justiz zu verhindern, sofern dies der Rechtsfindung nicht abträglich ist.
Es soll gerade der Anreiz geschaffen werden, dass ein Rechtsanwalt, der nachvollziehbar ein Interesse am Verdienen von Gebühren hat, Abstand davon nimmt, lediglich aus gebührentaktischen Erwägungen mangels Möglichen Einlenkens einen weiteren Verhandlungstermin erforderlich macht
Im vorliegenden Verfahren ergibt sich aus dem Vermerk des Vorsitzenden vom 21-04.2024 (Blatt 24 der Akte), dass grundsätzlich noch ein weiterer Zeuge in einem weiteren Termin hätte zur Vernehmung angestanden. Die Unterbrechung der Verhandlung hat also zielführend ergeben, dass eine Einstellung erfolgen konnte ohne die weitere Vernehmung des weiteren Zeugen. Hierdurch wird die Landeskasse durch die in Rede stehende Gebühr nebst anteiliger Mehrwertsteuer zwar belastet. Diese fällt jedoch geringer aus als eine weitere Verhandlungsgebühr. Diese Verminderung geht im Gegenzug zu lasten des Rechtsanwalts, der in einem weiteren Termin ggf. eine höhere Gebühr hätte verdienen können. .
Dieses ausgleichende Moment entspricht dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Es erfolgte daher die antragsgemäße Festsetzung.
Einsender: RA M. Volprecht, Wanne
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