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Entscheidungen

OWi

Bußgeldverfahren, Einstellung des Verfahrens, Auslagenentscheidung, Ermessen des Gerichts

Gericht / Entscheidungsdatum: VerfGH Sachsen, Beschl. v. 23.05.2024 - Vf. 22-IV-23

Eigener Leitsatz:

Nach § 467 Abs. 4 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG kann en Gericht zwar davon absehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es das Verfahren nach einer Vorschrift einstellt, die dies – wie § 47 Abs. 2 OWiG – nach seinem Ermessen zulässt. Dabei darf auf die Stärke des Tatverdachts abgestellt, aber ohne prozessordnungsgemäße Feststellung keine Schuldzuweisung vorgenommen werden. Allerdings muss das (Amts)Gericht seine Auslagenentscheidung begründen.


DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
DES FREISTAATES SACHSEN

IM NAMEN DES VOLKES

Beschluss

In dem Verfahren
über die Verfassungsbeschwerde
der Frau pp.

Verfahrensbevollmächtigter:

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch pp. am 23. Mai 2024 beschlossen:

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Kamenz vom 3. April 2023 (9 OWi 630 Js 31782/22) verletzt, soweit darin über die notwendigen Auslagen der Betroffenen entschieden ist, die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf. Der Beschluss wird insoweit aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an das Amtsgericht Kamenz zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde verworfen.
2. Der Freistaat Sachsen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 EUR fest-gesetzt.

Gründe:

I.

Mit ihrer am 17. Mai 2023 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Kamenz vom 3. und 25. April 2023 (jeweils 9 OWi 630 Js 31782/22).

Mit Bescheid des Landratsamtes B. vom 4. Oktober 2022 wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, verkehrsordnungswidrig im eingeschränkten Halteverbot geparkt zu haben. Die Beschwerdeführerin legte Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein und beantragte die Ein-stellung des Bußgeldverfahrens. Ferner beantragte sie, ihre notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. In der Hauptverhandlung stellte das Amtsgericht Kamenz – Bußgeldrichter – das Verfahren mit Beschluss vom 3. April 2023 nach § 47 Abs. 2 OWiG ein. Die Kosten des Verfahrens legte es der Staatskasse auf. Das Gericht hat davon abgesehen, auch die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin der Staatskasse aufzuerlegen.

Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin Anhörungsrüge. Das Gericht sei verpflichtet gewesen, ihr vor der – von ihr nicht angeregten, unanfechtbaren – Einstellung des Verfahrens nach § 47 Abs. 2 OWiG Gelegenheit zu geben, auf eine andere Art der Erledigung des Verfahrens hinzuwirken und sie zu der beabsichtigten Entscheidung über ihre notwendigen Auslagen anzuhören. Da dies vor Verkündung des beanstandeten Beschlusses in der Hauptverhandlung nicht geschehen sei, sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.

Mit Beschluss vom 25. April 2023 wies das Amtsgericht die Anhörungsrüge als unbegründet zurück. Der Beschluss vom 3. April 2023 sei zwar ohne die Gewährung rechtlichen Gehörs ergangen. Dies sei durch die Anhörungsrüge aber nachgeholt worden. Gründe dafür, die Auslagenentscheidung zu ändern, sehe das Gericht nicht.

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) sowie einen Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf). Im Ergebnis der Beweisaufnahme hätten sich die gegen sie erhobenen Vorwürfe nicht bestätigt. Der Vorsitzende habe kein rechtliches Gehör zum beabsichtigten Vorgehen gewährt. Der Beschluss vom 3. April 2023 enthalte keinen Hinweis auf die Rechtsgrundlage für die Auslagenentscheidung und keinerlei Erwägungen zu den maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkten für eine vom Grundsatz des § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 OWiG abweichende Kosten-tragung nach § 467 Abs. 4 StPO. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass das Gericht sich insoweit von sachfremden Erwägungen habe leiten lassen. Willkür könne im Falle des Fehlens einer Begründung schon dann vorliegen, wenn eine andere Entscheidung nahegelegen hätte und eine nachvollziehbare Begründung für das Abweichen hiervon fehle.

Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

II.

Die Verfassungsbeschwerde hat im tenorierten Umfang Erfolg.

1. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen den ihre Anhörungsrüge zurückweisenden Be-schluss des Amtsgerichts vom 25. April 2023 wendet, fehlt der Verfassungsbeschwerde allerdings das Rechtsschutzbedürfnis.

Entscheidungen, mit denen Gerichte Anhörungsrügen zurückweisen, sind nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, wenn sie keine eigenständige Beschwer schaffen, sondern allenfalls die bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Grundrechts-verletzung durch unterbliebene fachgerichtliche „Selbstkorrektur“ fortbestehen lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Januar 2023 – Vf. 138-IV-21; Beschluss vom 21. Oktober 2022 – Vf. 46-IV-22; st. Rspr.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2021 – 2 BvR 1176/20 – juris Rn. 30 f.; Beschluss vom 28. April 2021 – 2 BvR 1451/18 – juris Rn. 9). Vorliegend ist eine eigenständige Beschwer durch die Entscheidung des Amtsgerichts über die Anhörungsrüge weder dargetan noch ersichtlich.

2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet. Der angegriffene Be-schluss des Amtsgerichts vom 3. April 2023 verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf in seiner Ausprägung als Willkürverbot.

a) Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin den Rechtsweg im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG ordnungsgemäß erschöpft und die Einlegungsfrist (§ 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG) gewahrt. Die von ihr erhobene Anhörungsrüge konnte die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde offen halten, weil sie nicht von vornherein aussichtslos (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 30. August 2023 – Vf. 29-IV-23) war.

aa) Die Beschwerdeführerin war aus Gründen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gehalten, gegen die nicht anfechtbare (§ 47 Abs. 2 Satz 3 OWiG, § 464 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG) Entscheidung des Amtsgerichts vom 3. April 2023 Anhörungsrüge zu erheben. Das Amtsgericht hatte sie zu der auf § 47 Abs. 2 OWiG gestützten Einstellung des Verfahrens und insbesondere zu der beabsichtigten, sie belastenden Auslagenentscheidung nicht angehört. Das Gericht kann in einem solchen Fall im Verfahren nach § 33a StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG seine an sich unanfechtbare Entscheidung über die Kosten und Auslagen prüfen und ändern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2015 – 2 BvR 2436/14 – juris Rn. 15; Beschluss der vom 8. Oktober 2001 – 2 BvR 1424/01 – juris Rn. 1; Bücherl in: BeckOK OWiG, Stand 1.4.2024, § 47 Rn. 31).

bb) Die Verfassungsbeschwerde ist nicht deshalb unzulässig, weil sie sich lediglich gegen eine Kostenentscheidung richtet und nicht zugleich gegen die damit verbundene Entscheidung in der Hauptsache. Der geltend gemachte Verfassungsverstoß bezieht sich allein auf den Ausspruch über die Auslagen. In einem solchen Fall besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für dessen verfassungsgerichtliche Überprüfung. Anderenfalls wäre der verfassungsgerichtliche Rechtsschutz lückenhaft, denn der Betroffene hätte keine Möglichkeit, sich gegen eine selbständig in einer Kostenentscheidung enthaltene Verletzung seiner verfassungsmäßigen Rechte zur Wehr zu setzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2015 – 2 BvR 2436/14 – juris Rn. 19; Beschluss vom 17. November 2009 – 1 BvR 1964/09 – juris Rn. 9; Beschluss vom 18. April 2006 – 1 BvR 2094/05 – juris Rn. 11).

b) Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Das Amtsgericht hat mit der angegriffenen Auslagenentscheidung gegen Art. 18 Abs. 1 SächsVerf in der Ausprägung als Verbot objektiver Willkür verstoßen, weil es ohne jede Begründung von dem durch das Gesetz bestimmten Regelfall abgewichen ist.

aa) Gegen den Gleichheitssatz des Art. 18 Abs. 1 SächsVerf wird unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbotes allerdings nicht bereits dann verstoßen, wenn ein Gericht einfaches Recht falsch angewandt hat; hinzukommen muss vielmehr, dass die Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung oder des Verfahrens mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die angegriffene Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 13. März 2024 – Vf. 60-IV-22; Beschluss vom 23. Februar 2023 – Vf. 12-IV-22; Beschluss vom 10. November 2021 – Vf. 89-IV-21 [HS]; Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 113-IV-19; Beschluss vom 24. März 2011 – Vf. 90-IV-10; st. Rspr.), etwa wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 – Vf. 77-IV-23 [HS]; Beschluss vom 1. April 2021 – Vf. 208-IV-20; st. Rspr.).

Dieser aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf gewonnene materiell-verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstab verlangt mit Rücksicht auf die Bindung des Richters an Recht und Gesetz (Art. 36 SächsVerf) eine Begründung auch letztinstanzlicher Entscheidungen jedenfalls dann und insoweit, als von dem eindeutigen Wortlaut einer Rechtsnorm abgewichen werden soll und der Grund hierfür sich nicht schon eindeutig aus den Beteiligten bekannten und für sie ohne Weiteres erkennbaren Besonderheiten des Falles ergibt. In gleicher Weise ist eine Begründung erforderlich, wenn von einem in einer Norm bestimmten Regelfall abgewichen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2015 – 2 BvR 2436/14 – juris).

bb) Nach diesen Maßstäben verletzt die angegriffene Auslagenentscheidung die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf, denn es ist nicht erkennbar, weshalb das Amtsgericht von einer Auslagenerstattung abgesehen hat, obwohl die Erstattung den gesetzlichen Regelfall darstellt.

(1) Gemäß § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG hat die nach Einstellung eines Bußgeldverfahrens zu treffende Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Betroffenen grundsätzlich dahingehend auszufallen, dass diese zu Lasten der Staatskasse gehen. Zwar kann oder muss hiervon in einigen gesetzlich geregelten Fällen abgesehen werden (§ 109a Abs. 2 OWiG, § 467 Abs. 2 bis 4 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG). Der Entscheidung des Amtsgerichts über die notwendigen Auslagen lässt sich jedoch nicht einmal im Ansatz entnehmen, aus welchem Grunde diese der Beschwerdeführerin auferlegt wurden. Weder gibt es Anhaltspunkte für eine Ermessensentscheidung nach § 109a Abs. 2 OWiG noch für eine schuldhafte Säumnis der Beschwerdeführerin (§ 467 Abs. 2 Satz 2 StPO) oder eine unwahre Selbstanzeige (§ 467 Abs. 3 Satz 1 StPO) bzw. wahrheitswidrige Selbstbelastung (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StPO). Da das Amtsgericht das Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG und nicht wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt hat, konnte die Auslagenentscheidung auch nicht auf § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO gestützt werden.

Nach § 467 Abs. 4 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG kann ein Gericht zwar davon absehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es das Verfahren nach einer Vorschrift einstellt, die dies – wie § 47 Abs. 2 OWiG – nach seinem Ermessen zulässt. Dabei darf auf die Stärke des Tatverdachts abgestellt, aber ohne prozessordnungsgemäße Feststellung keine Schuldzuweisung vorgenommen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1990, BVerfGE 82, 106 [117]). Allerdings hat das Amtsgericht seine Auslagenentscheidung weder im Beschluss vom 3. April 2023 begründet noch die fehlende Begründung in seiner Entscheidung über die Anhörungsrüge vom 25. April 2023 nachgeholt (insoweit anders in den Sachverhalten, die den Beschlüssen vom heutigen Tag – Vf. 14-IV-23, Vf. 15-IV-23 – zugrunde lagen). Ungeachtet des von der Beschwerdeführerin bestrittenen Vorwurfs und der durchgeführten Hauptverhandlung enthält die angegriffene Entscheidung keine Hinweise auf die maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte für eine vom Grundsatz des § 467 Abs. 1 StPO abweichende Kostentragung gemäß § 467 Abs. 4 StPO. Anders als in Fällen, in denen eine Begründung vorhanden ist und auf ihre Vertretbarkeit geprüft werden kann, kann Willkür im Falle des Fehlens einer Begründung schon dann vorliegen, wenn eine andere Entscheidung – hier gerichtet auf die Erstattung notwendiger Auslagen als dem gesetzlichen Regelfall – nahegelegen hätte und eine nachvollziehbare Begründung für das Abweichen hiervon fehlt (vgl. BerlVerfGH, Beschluss vom 27. April 2022 – 130/20 – juris Rn. 9). Das Fehlen der Begründung einer gerichtlichen Entscheidung führt vorliegend dazu, dass ein Verfassungsverstoß nicht auszuschließen und die Entscheidung deshalb aufzuheben ist, weil erhebliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2015 – 2 BvR 2436/14 – juris Rn. 32; Beschluss vom 12. März 2008 – 2 BvR 378/05 – juris Rn. 33; Beschluss vom 25. Februar 1993 – 2 BvR 251/93 – juris Rn. 4).

c) Ob die Beschwerdeführerin durch die Auslagenentscheidung des Amtsgerichts zusätzlich in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verletzt ist, bedarf angesichts des bereits festgestellten Verfassungsverstoßes keiner Entscheidung.

III.

Die angegriffene Auslagenentscheidung beruht auf dem festgestellten Verstoß gegen Art. 18 Abs. 1 SächsVerf. Sie ist daher aufzuheben; die Sache ist insoweit an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 25. April 2023 wird damit gegenstandslos.

IV.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). Der Freistaat Sachsen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten (§ 16 Abs. 3 SächsVerfGHG). Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG.


Einsender: RA T. Arnold, Bischofswerda

Anmerkung:


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