Gericht / Entscheidungsdatum: VG Düsseldorf, Beschl. v. 26.06.2024 – 14 L 1352/24
Leitsatz des Gerichts mit Ergänzungen/Änderungen:
1. Der Halter bleibt im Zusammenhang mit der Nutzung von Geschäftsfahrzeugen unabhängig von vertraglichen Vereinbarungen im Innenverhältnis nach außen gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern und den Behörden verantwortlich, so dass er sich das Verhalten eines Mitarbeiters zurechnen lassen muss.
2. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage setzt nicht voraus, dass der Halter seine Mitwirkungsobliegenheiten schuldhaft nicht erfüllt hat oder die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers sonst zu vertreten hat.
3. Die Zwei-Wochen-Frist gilt nicht bei Verkehrsverstößen, die - mit einem Firmenfahrzeug eines Kaufmannes im geschäftlichen Zusammenhang begangen worden sind.
4. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage schon bei erstmaliger Begehung eines mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes gerechtfertigt, ohne dass es auf besondere Umstände des Einzelfalles, namentlich die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes, ankommt.
In pp.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der (sinngemäß) gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 4007/24 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. April 2024 wiederherzustellen, über den nach Übertragung des Rechtsstreits gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, jedoch unbegründet.
Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen bzw. wiederherstellen, wenn das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn sich die angefochtene Verfügung nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt.
Der Antrag ist statthaft, weil die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die streitgegenständliche Ordnungsverfügung aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Antragsgegner im Sinne des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO entfällt.
Die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sind indes nicht erfüllt. Die Vollziehungsanordnung des Antragsgegners ist formell nicht zu beanstanden. Zudem überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. April 2024 erweist sich nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig; die Klage wird in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben.
In formeller Hinsicht genügt die Vollziehungsanordnung dem in § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO normierten Begründungserfordernis. Danach bedarf die Vollziehungsanordnung einer eigenständigen, das heißt für den Regelfall äußerlich und inhaltlich über die Begründung der angeordneten Maßnahme hinausgehenden, am konkreten Einzelfall orientierten, schriftlichen Begründung. Der Antragsgegner war sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst und hat das in der angefochtenen Verfügung hinreichend zum Ausdruck gebracht sowie die Vollziehungsanordnung im Einzelfall begründet. Dem stehen auch möglicherweise formelhaft klingende Wendungen angesichts der im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO rechtfertigenden Lebenssachverhalte und der jeweils sehr ähnlich gelagerten widerstreitenden Interessen nicht entgegen,
vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 29. Juni 2006 - 8 B 910/06 -, juris, Rn. 4.
Die - nach Anhörung der Antragstellerin mit Schreiben vom 13. Februar 2024 erlassene - Fahrtenbuchauflage findet ihre Rechtsgrundlage in § 31a Abs. 1 S. 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Nach § 31a Abs. 1 S. 2 StVO kann sie dabei auch ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen. Die Feststellung des Fahrzeugführers ist im Sinne von § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO nicht möglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen Maßnahmen ergriffen hat. Die Angemessenheit der Aufklärung beurteilt sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß Erfolg haben,
vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 31. Mai 2023 - 8 A 2361/22 -, juris,
Dazu gehört grundsätzlich, dass der Halter möglichst umgehend (im Regelfall innerhalb von zwei Wochen) von dem Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage allerdings dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 8 A 4299/19 -, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2018 - 8 A 740/18 -, juris, Rn. 35; OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2008 - 8 B 491/08 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, juris.
Dabei gilt die Zwei-Wochen-Frist nicht bei Verkehrsverstößen, die - wie hier - mit einem Firmenfahrzeug eines Kaufmannes im geschäftlichen Zusammenhang begangen worden sind. Bei diesen Fahrzeugen fällt es in die Sphäre der Geschäftsleitung, organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle einer Verkehrszuwiderhandlung ohne Rücksicht auf die Erinnerung Einzelner festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug benutzt hat. Es entspricht - unabhängig von der Reichweite gesetzlicher Buchführungspflichten - sachgerechtem kaufmännischen Verhalten, die mit einem Firmenwagen vorgenommenen Fahrten längerfristig zu dokumentieren,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2019 - 8 B 774/19- juris; OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2013 - 8 A 632/13 - juris.
Die Anhörung begründet deshalb für den Halter, auch wenn sie nicht sofort erfolgt, eine Obliegenheit, zur Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört es insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Lichtbild erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Lehnt der Halter die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 8 A 4299/19 -, juris, Rn. 8; Beschluss vom 15. Mai 2018 - 8 A 740/18 -, juris, Rn. 33 ff.; Beschluss vom 30. Juni 2015 - 8 B 1465/14 -, juris, Rn. 17 ff. m. w. N.
Danach sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO hier erfüllt.
Ein Verkehrsverstoß im Sinne von § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO ist gegeben. Der Führer des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 0000, dessen Halterin die Antragstellerin ist, hat am 00. Mai 0000 um 12:30 das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage missachtet, wobei das Rotlicht länger als 1 Sekunde andauerte. Hierbei handelt es sich um eine Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i. V. m. §§ 37 Abs. 2, 49 Abs. 3 Nr. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), die unter anderem mit einem Eintrag von 2 Punkten im Fahreignungsregister und einem Fahrverbot von 1 Monat geahndet worden wäre.
Der Antragsgegner ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Feststellung des Fahrzeugführers nach der vorgenannten Verkehrszuwiderhandlung gemäß § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO nicht möglich war. Ein hierfür ursächliches Ermittlungsdefizit der Behörde ist nicht ersichtlich. Die Antragstellerin ist ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht ordnungsgemäß nachgekommen, denn sie hat nicht so weit an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitgewirkt, wie es ihr möglich und zumutbar war.
Geht es um nämlich um Verkehrsverstöße, die mit dem Fahrzeug eines Kaufmannes im Sinne des Handelsrechts begangen worden sind, trifft die Geschäftsleitung eine erhöhte Mitwirkungspflicht, da es insbesondere sachgerechtem kaufmännischen Verhalten entspricht, auch die Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren. Es fällt demgemäß in die Sphäre der Geschäftsleitung, organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass im Falle einer Verkehrszuwiderhandlung ohne Rücksicht auf die Erinnerung Einzelner festgestellt werden kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug benutzt hat. Die Geschäftsleitung muss zumindest in der Lage sein, der Behörde die Firmenangehörigen zu nennen, denen das betreffende Fahrzeug zugerechnet werden kann.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2023 - 8 B 960/23 - juris; OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 8 B 1465/14 -, juris Rn. 19 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2013 - 8 A 632/13 - juris Rn. 19 ff., 17; OVG NRW, Beschuss vom 7. Juni 2019 - 8 B 617/19 -, S. 3 des Beschlussabdrucks; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bay. VGH), Beschluss vom 14. Mai 2013 - 11 CS 13.606 -, juris Rn. 12; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (Nds. OVG), Beschluss vom 24. Januar 2013 - 12 ME 272/12 -, juris Rn. 5; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juni 2014 - 14 L 958/14 -, juris Rn. 48 m.w.N.
Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit der Bußgeldbehörde können sich im Weiteren an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Ermittlung der für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Person ab und liegen der Bußgeldbehörde auch sonst keine konkreten Ermittlungsansätze vor, ist es dieser regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Aufklärungsmaßnahmen zu betreiben.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Oktober 1987 - 7 B 162.87 -, juris Rn. 4 f., und vom 9. Dezember 1993 - 11 B 113.93 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 8 A 4299/19 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2018 - 8 A 740/18 -, juris Rn. 35.
Aus welchen Gründen der Halter keine Angaben zur Sache macht, ist dabei unerheblich. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage setzt vor allem nicht voraus, dass der Halter seine Mitwirkungsobliegenheiten schuldhaft nicht erfüllt hat oder die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers sonst zu vertreten hat. Dabei muss sich der Halter bei der Nutzung eines Dienstwagens die Nichtmitwirkung seines Mitarbeiters zurechnen lassen,
Vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl., 2023, § 31a StVZO, Rdnr. 32; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2010 - OVG 1 N 42.10 - juris; OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 8 A 4299/19 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2016 - 8 B 64/16 -, juris Rn. 13 m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Juni 2016 - 14 K 1630/16 -, juris Rn. 36; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Mai 2016 - 14 K 691/16 -, juris Rn. 30.
Die Antragstellerin wurde jedenfalls mit Zeugenfragebogen vom 8. August 2024 zu dem Verkehrsverstoß angehört. Daraufhin hat sie nicht reagiert, insbesondere den Fahrer oder jedenfalls den in Betracht kommenden Täterkreis nicht benannt. Sie hat lediglich im Verfahren hinsichtlich der Fahrtenbuchauflage angegeben, den Fahrer, Herrn Z., gebeten zu haben, sich mit der Stadt D. als Bußgeldbehörde in Verbindung zu setzen. Unabhängig davon, dass diese Bitte weder aktenkundig noch für die Zwecke des vorläufigen Rechtsschutzes glaubhaft gemacht worden ist, könnte dieser Umstand die Antragstellerin nach den oben stehenden Grundsätzen auch nicht entlasten, da sie sich die Untätigkeit ihres Mitarbeiters zurechnen lassen muss. Unabhängig von vertraglichen Vereinbarungen im Innenverhältnis bleibt der Halter nach außen gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern bzw. den Behörden verantwortlich,
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2010 - OVG 1 N 42.10 - juris.
Ein Ermittlungsdefizit der zuständigen Stelle - hier der Stadt D. - liegt vor dem Hintergrund dieser gänzlich unterbliebenen Mitwirkung nicht vor, da keine Ermittlungsansätze vorlagen. Denn es kann nicht Aufgabe der Behörde sein, innerbetriebliche Vorgänge aufzuspüren, denen die Geschäftsleitung weitaus nähersteht,
Vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl., 2023, § 31a StVZO, Rdnr. 32, m.w.N.
Aus welchen Gründen der Halter keine bzw. keine ordnungsgemäßen Angaben zur Sache macht, ist im Übrigen unerheblich. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage setzt vor allem nicht voraus, dass der Halter seine Mitwirkungsobliegenheiten schuldhaft nicht erfüllt hat oder die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers sonst zu vertreten hat.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 8 A 4299/19 -, juris, Rn. 10 m. w. N.
Der Antragsgegner hat weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch von seinem Ermessen in zweckwidriger Weise Gebrauch gemacht (§ 114 S. 1 VwGO). Die zeitliche Dauer der Fahrtenbuchauflage von 15 Monaten erweist sich als verhältnismäßig. Nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW, der die Kammer folgt, handelt die Straßenverkehrsbehörde ermessensfehlerfrei, wenn sie für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage auf die Einstufung der Schwere des zugrundeliegenden Verkehrsverstoßes durch das Punktesystem in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zurückgreift. Dabei ist die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage schon bei erstmaliger Begehung eines mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes gerechtfertigt, ohne dass es auf besondere Umstände des Einzelfalles, namentlich die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes, ankommt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 8 B 1465/14 -, juris, Rn. 32; OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2016 - 8 A 1217/15 - juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Januar 2023 - 14 L 2851/22, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2023 - 8 B 157/23.
Demgemäß liegt die für die Fahrtenbuchauflage gewählte Dauer von 15 Monaten bei einem Verkehrsverstoß, der gemäß der Anlage 13 zu § 40 FeV mit 2 Punkten im Fahreignungsregister einzutragen gewesen wäre, innerhalb der ermessensfehlerfrei wählbaren zeitlichen Länge und begegnet im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit keinen rechtlichen Bedenken.
Die Interessenabwägung im Übrigen geht ebenfalls zulasten der Antragstellerin aus. Es liegt im besonderen öffentlichen Interesse, dass alles Erforderliche getan wird, um den bei Verkehrsverstößen oder Straftaten in Betracht kommenden Personenkreis so schnell wie möglich zu erfassen. Sinn und Zweck der Fahrtenbuchauflage ist es, Kraftfahrer mit mangelnder Einstellung zu den Verkehrsvorschriften zu ermitteln und geeignete Maßnahmen gegen sie ergreifen zu können. Die Effizienz behördlichen Handelns bei Sicherheitsgefahren wäre in Frage gestellt, wenn durch die Einlegung eines Rechtsmittels über einen längeren Zeitraum die Wirksamkeit der Maßnahme hinausgezögert werden könnte. Da das Führen eines Fahrtenbuches für die Antragstellerin auch keine allzu schwerwiegende Belastung mit sich bringt und über eine gewisse, mit geringem Zeitaufwand verbundene Belästigung nicht hinausgeht, überwiegt nach alledem das öffentliche Vollzugsinteresse das private Interesse der Antragstellerin, zunächst von der Führung des Fahrtenbuches verschont zu bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) unter Berücksichtigung von Nr. 1.5 und 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Danach sind für jeden Monat, in dem das Fahrtenbuch zu führen ist, 400,00 Euro, bei 15 Monaten also 6.000,00 Euro festzusetzen. Im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich der Betrag um die Hälfte.
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