Gericht / Entscheidungsdatum: AG Dortmund, Urt. v. 11.04.2024 - 729 OWi-256 Js 414/24-34/24
Leitsatz des Gerichts mit Ergänzungen/Änderungen:
Rentner/Rentnerinnen sind grundsätzlich nicht auf eine Fahrerlaubnis angewiesen und können dementsprechend auch allein aus der Tatsache, nicht über eine Fahrerlaubnis für eine befristete Zeit verfügen zu können, keinerlei fahrverbotsrelevante Härten für sich geltend machen.
729 OWi-256 Js 414/24-34/24
Amtsgericht Dortmund
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hat das Amtsgericht Dortmund
aufgrund der Hauptverhandlung vom 11.04.2024,
an der teilgenommen haben:
Richter am Amtsgericht
als Richter
Gem. §§ 71 Abs. 1, 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 226 Abs. 2 StPO wird von der Hinzuziehung einer Urkundsbeamtin/eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgesehen.
für Recht erkannt:
Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens zu einer Geldbuße von 200,00 € verurteilt.
Dem Betroffenen wird für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von 4 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.
Angewendete Vorschriften: §§ 37 Abs. 1, 49 StVO, 24, 25 StVG.
Gründe:
Der Betroffene ist ledig und Rentner. Der Betroffene hatte sich von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptwandlung entbinden lassen und war durch einen Unterbevollmächtigten in Rahmen der Hauptverhandlung vertreten. Auf Nachfrage wurde von diesem kein Wunsch auf eine Ratenzahlungsanordnung an das Gericht herangetragen.
Der Betroffene ist verkehrsrechtlich nicht vorbelastet.
Am 24.11.2023 befuhr der Betroffene um 19:07 Uhr in Dortmund die Straße Südwall in Höhe der Hausnummern 5 bis 9 als Führer eines Pkw VW mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXXX. An der genannten Stelle befindet sich eine Lichtzeichenanlage. Der Betroffene missachtete an der Lichtzeichenanlage das dortige Rotlicht. Trotz guter Erkennbarkeit der Lichtzeichenanlage für den fließenden Verkehr zeigte die Rotlichtanlage bereits 2,7 Sekunden Rotlicht, als der Betroffene den auf der Fahrbahn aufgebrachten Haltebalken überfuhr. Der Rotlichtverstoß konnte festgestellt werden mittels des Messsystems Poliscan speed stationär, dass am Tattag von dem Zeugen A der Stadt Dortmund eingesetzt worden war und entsprechend der Bedienungsanleitung eingerichtet worden war. Das Messgerät war zur Tatzeit gültig geeinigt, und zwar bis Ende des Jahres 2024.
Der Betroffene selbst hatte sich von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbinden lassen und durch persönlich unterschriebene Erklärung, die das Gericht verlesen konnte, eingeräumt, zur Tatzeit Fahrzeugführer gewesen zu sein. Er bestreite jedoch die Tatbestandsmäßigkeit des Verstoßes. Zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen werde er in der Hauptverhandlung keine Angaben machen und auch keine weiteren Angaben zur Sache. Auch der bevollmächtigte Verteidiger bestätigte die Fahrereigenschaft des Betroffenen im Rahmen der Hauptverhandlung. Der Verstoß wurde pauschal bestritten.
Das Gericht konnte den Rotlichtverstoß jedoch feststellen durch Verwertung nachfolgender Beweismittel:
Zunächst hat das Gericht den Zeugen A vernommen, der dahin Auskunft geben konnte, dass er am Tattag das genannte Messgerät an der Tatörtlichkeit entsprechend der Bedienungsanleitung eingesetzt habe. Der Zeuge A geschilderte in Einsatz des Messgerätes plausibel. Er bestätigte, ein Messprotokoll angelegt zu haben. Das Gericht hat das Messprotokoll vom Tattage verlesen können, welches einen Messbeginn um 9:05 Uhr, veranlasst durch den Zeugen A, auswies. Das Messprotokoll betraf das Messgerät Poliscan FM1 mit der Gerätenummer 957824. Aus den Eintragungen im Messprotokoll ergab sich eine Geräteüberprüfung vor dem Einsatz entsprechend der Bedienungsanleitung des Messgerätes, die dem Gericht bekannt ist. In dem Messprotokoll finden sich dann noch im Hinweismeldungen, die eingetragen wurden, die sämtlich jedoch Zeiten betrafen, die nicht mit der Messung hier korrespondierten. Das Gericht hat sich von dem Zeugen A die Bedeutung der einzelnen Hinweismeldungen 10430000, 10430020 und 1043004 erklären lassen. Sämtliche Hinweismeldungen konnten von dem Zeugen, teils nach Rücksprache telefonischer Art mit anderen Mitarbeitern des Ordnungsamtes, plausibel erklärt werden. Erstgenannte Hinweismeldung weist bei einzelnen Messungen auf die Unterschreitung der Gelbphasendauer hin, woraufhin Fotos verworfen werden. Da im vorliegenden Fall ein Messfoto gefertigt wurde, lag auch keine Unterschreitung der Gelbphasendauer nach der Auswertung des Messesystems vor. Die zweite Hinweismeldung weist auf Rückstau im Kreuzungsbereich oder eine Kameraverdeckung hin. Auch hier kommt es zu keiner Fotoauslösung, sodass das Vorstehende gilt. Die dritte Hinweismeldung weist auf eine niedrige Erfassungsrate von Rotlichtverstößen hin, also lediglich auf eine statistische Auswertung der bisherigen Verstöße. Sämtliche Hinweismeldungen waren dementsprechend plausibel erklärt und führten nicht zu einem Einfluss auf die vorliegende Messung. Das Gericht hat hinsichtlich des in Rede stehenden Messgerätes mit der dargestellten Messgerätenummer einem gültigen Eichschein verlesen können, der eine Eichung des Gerätes bis Ende 2024 auswies aufgrund einer Eichung vom 21.02.2023. Schließlich hat das Gericht das Messergebnis feststellen können durch Verlesung der Datenzeilen in dem gefertigten Messfoto Bl. 4 d.A.. Die urkundsbeweisliche Verlesung dieser Datenzeile ergab für die Tatörtlichkeit für das genutzte Messsystem zur genannten Tatzeit eine Rotzeit von 2,7 Sekunden. Die Gelbzeit wurde mit 3 Sekunden ermittelt.
Ansonsten wies das Messfoto, das das Gericht in Augenschein genommen hat, keinerlei Besonderheiten auf, sondern zeigte eine im Dunkeln liegende übersichtliche Lichtzeichenanlage bei mehrspurigem ankommenden Fahrzeugverkehr. Der Betroffene befand sich zur Zeit der Messung ausweislich des Messfotos auf der linken Rechtsabbiegerspur aus seiner Fahrtrichtung kommend.
Dementsprechend bei der Betroffene wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes nach §§ 37 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG zu verurteilen.
Bei der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte der Betroffene nämlich die Rotlicht zeigende Lichtzeichenanlage erkennen können und müssen und rechtzeitig vor dem Haltebalken der Lichtzeichenanlage anhalten können und müssen.
Da die Zeitdauer der Rotlichtphase länger als 1 Sekunde andauerte, hat der Betroffene den Bußgeldtatbestand des 132.3 BKat verwirklicht, der eine Regelgeldbuße von 200,00 € und ein Regelfahrverbot von einem Monat anordnet. Anlass, von der Regelgeldbuße abzuweichen, gab es nicht, zumal Rentner in Deutschland ohne geltend gemachte Besonderheiten als ausreichend wirtschaftlich situiert angesehen werden können, Regelgeldbußen des Bußgeldkataloges zahlen zu können.
Soweit ein Regelfahrverbot festzusetzen war, hat der Verteidiger geltend gemacht, der Betroffene sei auf seine Fahrerlaubnis angewiesen. Weiteres wurde insoweit nicht konkretisiert. Das Gericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Rentner grundsätzlich nicht auf eine Fahrerlaubnis angewiesen sind und dementsprechend auch keinerlei fahrverbotsrelevante Härten für sich geltend machen können allein aus der Tatsache, nicht über eine Fahrerlaubnis für eine befristete Zeit verfügen zu können. Weitere Härten wurden jedenfalls nicht geltend gemacht. Aus den Tatumständen ergaben sich auch keinerlei Besonderheiten, die eine Abweichung von dem Regelfahrverbot hätten nahelegen können. Das Gericht war sich durchaus bewusst, dass es durchaus möglich gewesen wäre, unter Anwendung des § 4 Abs. 4 BKatV von einer Fahrverbotsanordnung abzusehen unter Erhöhung der Geldbuße. Das Gericht hat dies trotz fehlender Voreintragungen nicht vornehmen wollen, da der in Rede stehende Verstoß innerörtlich stattfand und zudem zu einer Zeit, in der die Innenstadt in Dortmund erheblich frequentiert ist, insbesondere auch der Bereich des Südwalls.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 StPO i.V.m. 46 OWiG.
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