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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Leipzig, Beschl. v. 15.07.2024 - ER 13 282 Gs 30191/24

Eigener Leitsatz:

Die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers ist ausnahmsweise zulässig.


ER 13 282 Gs 30191/24

BESCHLUSS

In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.

Verteidiger:

Rechtsanwalt

wegen Handels mit oder Herstellens von oder Abgabe bzw. Besitz von nicht geringen Men¬gen BtM

ergeht am 15.07.2024

durch das Amtsgericht Leipzig — Ermittlungsrichter —

nachfolgende Entscheidung:

Rechtsanwalt pp. wird dem Beschuldigten auf dessen Antrag hin bereits im Ermittlungsverfahren als Pflichtverteidiger beigeordnet, §§ 140 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 141 StPO.

Gründe:

Gegen den Beschuldigten ist durch die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Leipzig zunächst im Verfahren 105 Js 32738/23 wegen eines Verbrechens nach § 29a BtMG ermittelt worden. Zum 26. Februar 2024 hat der Beschuldigte über sein Verteidiger im vorgenannten Verfahren dessen Beiordnung beantragt. Über diesen Antrag ist zunächst nicht entschieden worden. Zwar lag dieser dem Gericht unter dem Aktenzeichen ER 13 Gs 280 1036/24 vor. Er wurde jedoch von dort aus nicht verbeschieden. Inzwischen ist das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Leipzig abgetrennt worden, hat dort das Az. 105 Js 16280/24 und ist mit Verfügung vom 14. Mai 2024 eingestellt worden. Die Akten sind nunmehr erneut dem Amtsgericht Leipzig zu Entscheidung über den Beiordnungsantrag vom 26. Februar 2024 vorgelegt worden. Die Staatsanwaltschaft beantragt den Antrag abzulegen, da das Verfahren inzwischen eingestellt worden ist.

Dem Beiordnungsantrag war jedoch zu entsprechen. Zum Zeitpunkt der Antragsstellung am 26. Februar 2024 lag der Beiordnungsgrund vor. Zwar ist das Verfahren inzwischen eingestellt worden mit Verfügung vom 14. Mai 2024. Jedoch ist es aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen verabsäumt worden den Beiordnungsantrag zeitnah zu verbescheiden. Mithin liegt ein Verstoß gegen das Unverzüglichkeitsgebot nach §§ 141 1, 142 StPO vor, der ausnahmsweise eine nachträgliche Beiordnung zulässt, vergleiche etwa Landgericht Leipzig, Beschluss vom 07. Juni 2024,13 Qs185/24.


Einsender: RA P. Lange, Leipzig

Anmerkung:


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