Gericht / Entscheidungsdatum: LG Essen, Beschl. v. 05.07.2024 – 64 Qs 21/24
Eigener Leitsatz:
Den gesetzlichen Anforderungen an die Schriftlichkeit einer außerhalb einer mündlichen Verhandlung und in Abwesenheit des Betroffenen in Beschlussform getroffenen richterlichen Entscheidung (§§ 33 ff. StPO) wird nicht dadurch Genüge getan, dass der Richter in ein Formular oder ein von ihm gefertigtes unvollständiges Schriftstück Blattzahlen, Klammern oder Kreuzzeichen einsetzt, mit denen er auf in den Akten befindliche Textpassagen Bezug nimmt.
Landgericht Essen
Beschluss
In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.
Verteidigerin:
hat die XXIV. große Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Essen auf die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 26.03.2024 - Az: 66 Gs 294/24 - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, den Richter am Landgericht und die Richterin am 05.07.2024 beschlossen:
Der Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 26.03.2024, Az.: 66 Gs294/24 ist nichtig.
Er wird aus deklaratorischen Gründen aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die auf dem vorstehend bezeichneten Durchsuchungsbeschluss beruhende Durchsuchung und Beschlagnahme rechtswidrig gewesen ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe:
Die gem. § 304 StPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Die Beschwerde vom 12.04.2024, welche mit Schriftsatz vom 12.06.2024 begründet worden ist, ist zunächst statthaft. Trotz der durch die Vollstreckung des angefochtenen Beschlusses eingetretenen prozessualen Überholung ist diese Beschwerde angesichts des tiefgreifenden Grundrechtseingriffs, der sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt hat, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung im Beschwerdeverfahren nicht erlangen konnte, zulässig (vgl. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl. 2024, vor § 296, Rn. 18, f m.w.N.). Der Antrag zur Feststellung der Rechtswidrigkeit ist zulässig, da sein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit ebenfalls fortbesteht in Anbetracht des nichtigen Durchsuchungsbeschlusses und der erfolgten - nicht richterlich bestätigten - Beschlagnahme.
Der Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 26.03.2024 genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen der §§ 33 ff. StPO an eine außerhalb der mündlichen Verhandlung getroffene richterliche Entscheidung. Er enthält im Entscheidungssatz zwar den Ausspruch, was durchsucht werden soll. Es ist jedoch nicht näher ausgeführt, welche Beweismittel aufgefunden und beschlagnahmt werden sollen. Dies ergibt sich auch nicht aus den Gründen; ebenso wenig wie sich aus den Gründen ergibt, was dem Beschuldigten überhaupt zur Last gelegt wird.
Den gesetzlichen Anforderungen an die Schriftlichkeit einer außerhalb einer mündlichen Verhandlung und in Abwesenheit des Betroffenen in Beschlussform getroffenen richterlichen Entscheidung (§§ 33 ff. StPO) wird nicht dadurch Genüge getan, dass der Richter in ein Formular oder ein von ihm gefertigtes unvollständiges Schriftstück Blattzahlen, Klammern oder Kreuzzeichen einsetzt, mit denen er auf in den Akten befindliche Textpassagen Bezug nimmt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24.06.2004, Az 1 Ws 191/04). Soweit die Urschrift des angefochtenen Beschlusses durch die Formulierung „einrücken wie Bl. 11 (unkenntlich) bzw. "einrücken wie Bl. 11“ auf bestimmte Teile der Akte verweist, werden diese von der Unterschrift des Richters nicht gedeckt. Mit der Verweisung auf Aktenteile erteilt der Richter vielmehr einer nachgeordneten, zur Entscheidungsfindung nicht befugten Person die Anweisung, die fehlenden Angaben nachzuholen, ohne deren Befolgung zu kontrollieren und dafür selbst die Verantwortung zu übernehmen. Eine solche Verfahrensweise entspricht – jedenfalls dann, wenn sich wie hier eine vollständige unterschriebene Urschrift nicht in den Akten befindet – nicht dem Gesetz (vgl. BGH, Beschluss vom 27.06.2003 - IXa ZB 72/03, NJW 2003, 3136; LG Arnsberg Beschluss vom 25.11.2009 – 2 Qs-160 Js 1470/07, BeckRS 2009, 88046; LG Duisburg, Beschluss vom 28.11.2017 – 32 Qs 76/17, juris).
Dieser Formmangel wird nicht dadurch geheilt, dass im Nachhinein auf der Geschäftsstelle die Lücken für das „einrücken wie Bl. ...“ gefüllt werden und auf dieser Grundlage sodann eine "Abschrift“ erstellt wird. Im konkreten Fall hat somit die Geschäftsstelle, ohne dazu befugt zu sein, erstmals ein Schriftstück hergestellt und versandt, das die äußere Form eines richterlichen Beschlusses hat, aber keiner ist, weil ihm die richterliche Bestätigung fehlt (vgl. LG Arnsberg Beschluss vom 25.11.2009 – 2 Qs-160 Js 1470/07, BeckRS 2009, 88046; BGH a. a. O.). Die sich in der Akte befindliche, textlich vervollständigte Abschrift“ des Beschlusses vom 26.03.2024 ist weder selbst von dem Richter unterzeichnet noch stimmt sie mit dem unterzeichneten Beschluss überein. Diese wurde dem Beschwerdeführer zudem zu keinem Zeitpunkt ausgehändigt.
Der Beschluss des Amtsgerichts ist unwirksam und damit unbeachtlich. Leidet eine gerichtliche Entscheidung an derart schwerwiegenden Mängeln, dass sie nicht nur rechtlich fehlerhaft, sondern nichtig und damit unbeachtlich ist, so gehen von ihr keine Rechtswirkungen aus (vgl. BGH, Beschluss vom 19.02.2009, Az. 3 StR 439/08).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 473 Abs. 2, 467 Abs.1 StPO.
Einsender: RAin L. - M. Barczyk, Krefeld
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