Gericht / Entscheidungsdatum: LG Mannheim, Beschl. v. 29.05.2024 – 5 Qs 42/23
Leitsatz des Gerichts mit Ergänzungen/Änderungen:
1. Es ist fraglich, ob es sich dem Slogan „from the river to the sea – Palestine will be free“ um ein Kennzeichen im Sinne des § 86a StGB handelt. Jedenfalls ermangelt es an einem hinreichenden Verdacht dahingehend, dass es sich hierbei um ein solches der HAMAS handelt.
2. Zur Strafbarkeit der Verwendung des Slogangs: "from the river to the sea – Palestine will be free“ (hier verneint)
In pp.
1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Karlsruhe gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 18.09.2023 wird als unbegründet verworfen.
2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeschuldigten darin entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe
Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe hatte Ende August 2023 den Erlass eines Strafbefehls wegen des Verwendens von Kennzeichen terroristischer Organisationen beantragt, weil der Angeschuldigte am 21.05.2023 im Rahmen einer anlässlich des Nakba-Tages erfolgten Kundgebung unter dem Motto „Free Palestine“ des Veranstalters Free Palestine Mannheim auf den Kapuzinerplanken ein Plakat mit dem Schriftzug „From the river to the sea - Palestine will be free“ hochgehalten hatte. Wegen der Einzelheiten wird auf den Strafbefehlsantrag (Bl. 115 ff. der Akte) Bezug genommen.
Das Amtsgericht Mannheim hat mit Beschluss vom 18.09.2023 den Erlass des Strafbefehls mangels hinreichenden Tatverdachts abgelehnt. Insoweit hat es das Vorliegen eines Kennzeichens verneint. Zudem hat es das Vorliegen des subjektiven Tatbestands in Frage gestellt. Für die Einzelheiten wird auf den Beschluss (Bl. 122 ff. der Akte) Bezug genommen.
Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe hat mit Fax vom 29.09.2023 sofortige Beschwerde gegen den ihr am 26.09.2023 zugestellten Beschluss eingelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung (Bl. 130 ff.) Bezug genommen. Sie hat der Kammer mit E-Mails vom 15.05.2024 und 17.05.2024 weitere Entscheidungen von Oberverwaltungsgerichten übersandt und ihr Anliegen bekräftigt.
In der Folge erhielt der neue Verteidiger des Angeschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme. Er beantragte mit Schriftsatz vom 06.12.2023 die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung (Bl. 170 ff.) sowie auf die ergänzenden Begründungen vom 07.12.2023 (Bl. 181 f.) und 22.01.2024 (Bl. 196 ff.) Bezug genommen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zwar zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt, in der Sache bleibt ihr der Erfolg hingegen versagt. Denn es handelt sich bei der streitgegenständlichen Formulierung schon nicht um eine Parole der HAMAS und selbst bei Unterstellung, es handle sich um eine solche, wäre die hier erfolgte Verwendung nicht tatbestandsmäßig, da sie von der insbesondere dem Grundrecht der Meinungsfreiheit Rechnung tragenden Sozialadäquanzklausel gem. § 86a Abs. 3 i. V. m. § 86 Abs. 4 StGB gedeckt ist.
1. Eine Strafbarkeit nach § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfordert, dass der Täter im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 oder Absatz 2bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in einem von ihm verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3 StGB) verwendet. Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind nach Abs. 2 dieser Vorschrift namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Gem. § 86 Abs. 3 i. V. m. § 86 Abs. 4 gilt Abs. 1 nicht, wenn die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient. Eine teleologische Reduktion des Verwendens nehmen Rechtsprechung und Literatur zudem dann an, wenn der Gebrauch des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation in einer Darstellung erfolgt, deren Inhalt in offenkundiger und eindeutiger Weise die Gegnerschaft zu der Organisation und die Bekämpfung ihrer Ideologie zum Ausdruck bringt, da dies dem Schutzzweck der Norm ersichtlich nicht zuwiderläuft1 .
2. Ein Verwenden in einer Versammlung liegt hier unproblematisch vor. Fraglich ist allerdings, ob es sich bei den Worten „from the river to the sea – Palestine will be free“ überhaupt um ein Kennzeichen im Sinne des § 86a StGB handelt. Jedenfalls ermangelt es aus Sicht der Kammer an einem hinreichenden Verdacht dahingehend, dass es sich hierbei um ein solches der HAMAS handelt.
a) Kennzeichen sind alle sicht- und hörbaren Symbole, derer sich die in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 aufgeführten Organisationen bedienen oder bedient haben, um propagandistisch auf ihre politischen Ziele und die Zusammengehörigkeit ihrer Anhänger hinzuweisen.2 Nach der Definition des § 86a Abs. 2 StGB fallen auch reine Wortgebilde wie Parolen hierunter. Beispiele aus der Rechtsprechung sind insoweit die (als tatbestandsmäßig erachteten) Parolen „Sieg Heil“3, „Alles für Deutschland“ (Losung der SA)4, oder „Deutschland erwache“5. Wesentliches Merkmal des Kennzeichenbegriffs ist die Hinweisfunktion auf die äußere Zusammengehörigkeit der Anhänger einer bestimmten politischen Auffassung. Erforderlich ist angesichts der Aufzählung in Abs. 2, dass ein gedanklich an das äußere Erscheinungsbild gekoppelter, jedoch über dessen eigentlichen Informationsgehalt hinausgehender Sinn vermittelt wird. Formelhafte Wendungen und allgemeine Ausdrucksformen politischer Gesinnung sind hingegen nicht tatbestandsmäßig6. Ob insoweit schon die Kennzeicheneigenschaft zu verneinen oder der Tatbestand teleologisch, ggf. auch unter Rekurs auf die Sozialadäquanzklausel, zu reduzieren ist, bleibt dogmatisch in den Kommentierungen insoweit etwas unklar.
Was nun die Verbindung zur verbotenen Organisation anlangt, so kann die Kennzeicheneigenschaft nach herrschender Auffassung durch formalen Widmungsakt oder durch Übung begründet werden. Immer setzt sie jedoch einen allgemeinen Organisationsbezug voraus, dessen Vorliegen besonders bei übernommenen staatlichen, kirchlichen und weltanschaulichen sowie bei wenig(er) bekannten Symbolen differenzierender Erwägungen bedürfen soll. Was den Begründungsakt anlangt, so seien von der betreffenden Organisation selbst geschaffene Sinnbilder zumeist unproblematisch unter den Kennzeichenbegriff zu subsumieren7 . Allerdings kann, da es ausreicht, dass die Organisation sich das Kennzeichen zu sinnbildlicher propagandistischer Verwendung zugelegt hat, dessen Symbolwert auch durch Häufigkeit, Art und Anlass des Gebrauchs (zB Eingangs- oder Schlusslied bei offiziellen/repräsentativen Anlässen) entstehen.8 Erfasst sind sämtliche von der betreffenden Organisation selbst tatsächlich verwendete und ihr zuzurechnende Identifizierungszeichen. Die Zuschreibung durch Außenstehende genügt hingegen nicht.9
Hier hat das Amtsgericht das Vorliegen der Kennzeicheneigenschaft mit der Begründung verneint, es handele sich lediglich um eine formelhafte Wendung, die nicht tatbestandsmäßig sei10. Auch aus Sicht der Kammer handelt es sich bei dem Ausspruch „From the river to the sea – Palestine will be free“, der von einer Vielzahl von Gruppen und Demonstranten auf der ganzen Welt verwendet wird, letztlich um einen Ausdruck einer politischen Gesinnung, bei dessen Auslegung wie bei jeder Äußerung das für die freiheitlich demokratische Grundordnung geradezu konstituierende Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) besonders in den Blick zu nehmen ist.
Historisch gesehen geht der Ausspruch auf die u. a. von Jassir Arafat gegründete Fatah, die heute stärkste Fraktion der PLO ist, zurück und wurde bereits in den 1960er Jahren verwendet. Die Vorstellung damals zielte auf die Errichtung eines säkularen, demokratischen und egalitären Staates in ganz Palästina ab, in dem die Juden volle Gleichberechtigung genießen sollten, aber ohne die Privilegien des Zionismus11. Seither hat dieser Slogan verschiedene Bedeutungen angenommen, wobei von (jüdischen) Historikern hierzu festgehalten wird, dass es schwierig sein dürfte, einen Palästinenser oder einen Unterstützer der palästinensischen Sache zu finden, der sich nicht mit dem Befreiungsslogan „From the river to the sea, Palestine will be free“ identifiziert, da er allgemein gehalten ist und keine konkrete Lösung andeutet.12 Die seiner Verwendung zugrundeliegenden Vorstellungen von der Befreiung Palästinas sind dabei ganz unterschiedlich.13 Teilweise – so die offizielle (von vielen Palästinensern unterstützte) Position der PLO – wird die einzige realistische, wenn auch nur teilweise Befreiung Palästinas in der Gründung zweier Staaten und der gleichzeitigen Anerkennung des Rückkehrrechts der Flüchtlinge gesehen, obgleich sie aufgrund der langjährigen Siedlungs- und Annexionspolitik Israels wahrscheinlich nicht mehr realisierbar sein dürfte. Nach anderer verbreiteter Auffassung soll die Errichtung eines säkularen und egalitären Staates für alle seine Bewohner, Juden und Araber, der Weg zur Befreiung Palästinas sein. Die arabisch-israelische politische Partei Balad vertritt eine abgewandelte Version dieser Idee: die Umwandlung Israels in den Grenzen von 1967 in einen säkularen Staat für alle seine Bürgerinnen und Bürger (statt eines jüdischen Staates wie heute) und mit gleichen Rechten für alle, sowie die Beendigung der Besatzung und die Gründung eines palästinensischen Staates in den besetzten Gebieten. En vogue vor allem unter palästinensischen und jüdisch-israelischen Intellektuellen sind ferner verschiedene föderale oder binationale Regelungen, die als Befreiung Palästinas betrachtet werden können. Daneben gibt es diejenigen – darunter auch Mitglieder der HAMAS –, die ein islamisches Dhimmi-Regime vor Augen haben, in dem die in Palästina verbliebenen Juden einen minderwertigen Status haben, aber von den Behörden geschützt werden. Am äußeren Ende finden sich diejenigen – einige Säkularisten, die Algerien als Modell für die Entkolonialisierung sehen, und sicherlich einige in der Hamas sowie in radikaleren Gruppen wie dem Palästinensischen Islamischen Dschihad –, die die endgültige „Befreiung“ Palästinas in der Vertreibung oder gar Ermordung der Juden sehen, eine Idee, die auch von Teilen der Hamas-Charta unterstützt wird, wobei jedoch der Zusatz zur Charta14 von 2017 (Absatz 20) die Idee eines palästinensischen Staates entlang der Grenzen vom 4. Juni 1967 als „Formel des nationalen Konsenses“ akzeptiert und manche innerhalb dieser Organisation sogar die Anerkennung von Israel befürworten. Infolgedessen bleibt der Ausspruch, sofern aus dem Kontext nichts Anderes hervorgeht, sehr allgemein und lässt sich aus ihm gerade nicht entnehmen, auf welche Weise das historische Palästina befreit werden soll15. Der Zusatz from the river to the sea weist dabei gerade nicht zwingend darauf hin, dass Israel damit vernichtet würde, sondern nimmt insoweit nur das historische Gebiet von Palästina (Mandatsgebiet Palästina), das unabhängig von seiner politischen Zugehörigkeit für die Palästinenser Referenzpunkt ihrer historischen Heimat ist, in Bezug.16
Jedenfalls aber ist ein Zueigenmachen der Parole durch die HAMAS zu verneinen. Deren Losung stellen diese Worte allemal nicht dar; eine solche ist in der Charta von 2017 nicht genannt, während es in der Charta von 1988 unter “Die Losung der Islamischen Widerstandsbewegung Artikel 8“ heißt: „Allah ist ihr Ziel, der Prophet ihr Vorbild, der Koran ihre Verfassung, der Dschihad ihr Weg und der Tod für Allah ihr hehrster Wunsch.“ Inwieweit die Hamas den streitgegenständlichen Slogan ansonsten in Gänze verwendet und sich zu Eigen gemacht haben soll, ist in den Ausführungen im Bericht Lagebild Antisemitismus des Bundesamtes für Verfassungsschutz, wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat, nicht dargetan, sondern wird dort lediglich behauptet (S. 77). Zwar trifft es zu, dass die HAMAS in ihrer bereits erwähnten Charta (Grundsatzpapier) von 201717 die – vom hier streitgegenständlichen Ausspruch allerdings gerade abweichenden – Worte „die vollständige Befreiung Palästinas vom Fluss bis zum Meer“18 verwendet, und zwar in Art. 20, der lautet: „20. Die Hamas ist der Ansicht, dass kein Teil des Landes Palästina aufgegeben oder zugestanden werden darf, unabhängig von den Ursachen, den Umständen und dem Druck und unabhängig davon, wie lange die Besatzung andauert. Die Hamas lehnt jede Alternative zur vollständigen und uneingeschränkten Befreiung Palästinas vom Fluss bis zum Meer ab. Ohne ihre Ablehnung der zionistischen Entität zu kompromittieren und ohne auf irgendwelche palästinensischen Rechte zu verzichten, betrachtet die Hamas die Errichtung eines vollständig souveränen und unabhängigen palästinensischen Staates mit Jerusalem als Hauptstadt nach dem Vorbild des 4. Juni 1967 und die Rückkehr der Flüchtlinge und Vertriebenen in ihre Häuser, aus denen sie vertrieben wurden, als eine Formel des nationalen Konsenses. Es gibt keine Anerkennung der Legitimität des zionistischen Staates.“19Die Worte „from the river to the sea“ konkretisieren dabei jedoch innerhalb eines von vielen Sätzen des Fließtextes der Charta von 2017 lediglich das Gebiet Palästina, auf das sich der Befreiungsanspruch der HAMAS bezieht. Im arabischen Original wird dabei noch deutlicher, dass die Wendung (dort wörtlich die „…Befreiung Palästinas im Sinne einer vollständigen Befreiung, von dessen Fluss zu dessen Meer“) letztlich wiederum auf die Definition des Gebiets Palästina in Art. 2 (das Land von Palästina) Bezug nimmt, wo es heißt: „Palästina in seinen Grenzen vom Fluss Jordan im Osten zum Mittelmeer im Westen, von Ras Al-Naqura im Norden bis Umm Al-Rashrash im Süden, ist eine territoriale Einheit …“. Eine derartige beschreibende Verwendung der Wörter, wie sie in Art. 20 verwendet wird, genügt aus Sicht der Kammer gerade nicht für das Vorliegen einer „Parole“, bei der es sich nach dem Duden vielmehr um „in einem Satz, Spruch einprägsam formulierte Vorstellungen, Zielsetzungen o. Ä. (politisch) Gleichgesinnter“ oder - anders formuliert - einen „motivierenden Leitspruch“ handeln muss. Soweit hier in Bezug auf die in der Charta gewählte und gerade nicht parolenhafte Formulierung teilweise von „Variante der Parole“20 gesprochen wird, ist dies schwerlich mit dem Wesen einer Parole zu vereinbaren. Verwendungen des durchaus einprägsamen Spruchs „From the river to the sea – Palestine will be free“ seitens der HAMAS oder ihres militärischen Armes, der Qassam-Brigaden, sind durch den Lagebericht bzw. den Verfassungsschutzbericht entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft gerade nicht näher dargetan noch sind sie aus anderen Quellen ersichtlich. Dass das Bundesministerium des Innern den bloßen Teil der Parole „From the river to the sea“ in seiner Verbotsverfügung vom 03.11.2023 als Kennzeichen der HAMAS verboten hat, ändert hieran nichts, da eine Zuschreibung durch Außenstehende gerade nicht genügt21 . Der Verbotsverfügung kommt insoweit, wie die Verteidigung zu Recht ausführt, keine konstitutive Wirkung zu, wobei zudem wegen der Anknüpfung des Verbots der spezifischen Parole an eine politische Meinung bereits erhebliche Zweifel erhoben worden sind, ob das Verbot mit Art. 5 Abs. 1 GG vereinbar ist und nicht auch gegen die staatliche Neutralitätspflicht und das Diskriminierungsverbot verstößt22 .
Doch selbst wenn man den o. g. Ausspruch als Kennzeichen der von der EU als Terrororganisation (§ 86 Abs. 2 StGB) eingestuften HAMAS erachten wollte, scheitert die Verwirklichung des Tatbestands aber jedenfalls aus anderen Gründen. Denn eine Tatbestandsmäßigkeit entfällt gem.§ 86a Abs. 3 i. V. m. § 86 Abs. 4 StGB, wenn die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient. Dabei soll nach Auffassung von Anstötz – wobei eine genaue dogmatische Verortung insoweit offenbleibt –, da der Tatbestand des § 86a – anders als § 86 Abs. 2 – nicht bereits durch eine auf die (objektiv erkennbare) Ausrichtung abstellende Komponente konturiert sei, hier für die Beurteilung eines etwaigen sozialadäquaten Zwecks der der Darstellung – bzw. hier der Parole – selbst innewohnende Aussagegehalt von größerer Bedeutung sein23. Den Fachgerichten und Staatsanwaltschaften obliege es, in jedem Einzelfall schon auf tatbestandlicher Ebene Bedeutung und Tragweite des Grundrechts der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) Rechnung zu tragen. Dies gelte an hervorragender Stelle für die sorgfältige Ermittlung des Aussagegehalts von Äußerungen, aber auch für die Abwägung zwischen den in Rede stehenden Rechtsgütern. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft spielt das Grundrecht der Meinungsfreiheit daher auch im Rahmen der Auslegung des § 86a StGB eine bedeutende Rolle. Im Ergebnis ähnlich soll nach zustimmungswürdiger Ansicht einiger (Ober-)Verwaltungsgerichte eine (straflose) Verwendung zu sozialadäquaten Zwecken auch dann gegeben sein, wenn ein Zusammenhang zur verbotenen Vereinigung oder deren Wirken nicht vorliege.24 Insoweit hat das OVG Lüneburg in seiner Entscheidung zu Öcalan-Bildern vom 20.10.2020 – 15 B 1528/2025 zu dem § 86 StGB sehr ähnlichen § 20 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 2 VereinsG ausgeführt: „Die Vorschrift lässt die Verwendung des Kennzeichens auch für Zwecke zu, die den ersten beiden - hier nicht in Betracht kommenden - Tatbestandsmerkmalen „ähnlich“ sind. Das Kennzeichen darf danach über die enge Zweckrichtung einer „aufklärenden Abschreckung“ hinaus auch für Zwecke der Kunst, der Wissenschaft, der Forschung und Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens und der Geschichte verwendet werden. Die Vorschrift ist insoweit mit Blick auf die grundrechtlichen Freiheiten auszulegen. Bei Meinungsäußerungen, die erkennbar keinen Zusammenhang zum Organisationsbereich der betroffenen Vereinigung oder deren Wirken aufweisen, kann die Verwendung von Öcalan-Bildern deshalb im Einzelfall „sozialadäquat“ sein. Bei Veranstaltungen und Versammlungen, die ohne Zusammenhang zu PKK-nahen Aktivitäten allein die persönliche Situation des Gefangenen Öcalan zum Gegenstand der öffentlichen Meinungsbildung machen, ist es daher nicht in jedem Fall verboten, Bilder seiner Person zu zeigen.“ Der VGH Kassel26 hat sich spezifisch für den hier streitgegenständlichen Ausspruch dieser Auffassung angeschlossen und hierzu im Zusammenhang mit einer Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 VereinsG ausgeführt: „Selbst wenn man insoweit unterstellt, dass es sich bei der Parole um ein Kennzeichen der Hamas handelt, so spricht im hier zu prüfenden Einzelfall überwiegendes dafür, dass die Verwendung des Kennzeichens von dem Verbot ausgenommen ist, §§ 20 Abs. 1 Satz 2, 9 Abs. 1 Satz 2 VereinsG. § 9 Abs. 1 Satz 2 VereinsG lässt die Verwendung von Kennzeichen im Rahmen der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen und ähnlicher Zwecke zu. Es gestattet damit das Verwenden im Grundsatz verbotener Kennzeichen zu Zwecken, die allgemein Billigung finden (Wache, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand: 249. EL September 2023, V 52, § 9 VereinsG Rn. 15 ff.). Maßstab für „ähnliche Zwecke“ sind auch solche Verhaltensweisen, durch die der Schutzzweck dieser Vorschrift offensichtlich nicht beeinträchtigt wird. Dabei ist – wie bei dem Begriff des Verwendens – auch bei der Sozialadäquanzklausel auf den Kontext der Verwendung eines verbotenen Kennzeichens abzustellen. Wird das Kennzeichen zwar als Kennzeichen einer verbotenen Organisation, aber in einer Weise verwandt, dass es nicht ausschließlich auf die verbotene Vereinigung hinweist, sondern einen anderen Sachverhalt zum Gegenstand z.B. der öffentlichen Meinungsbildung machen soll, kann wegen des hohen Stellenwerts von Art. 5 GG ebenfalls die Sozialadäquanzklausel greifen (Groh, in: Nomos-BR VereinsG, 2. Aufl. 2021, § 9 Rn. 12; im Hinblick auf das Bildnis Öcalans nennt das OVG Bremen im Urteil vom 25. Oktober 2005 [a.a.O.] z.B. das Zeigen des Bildnisses bei einer Mahnwache, die ohne Zusammenhang zu PKK-nahen Aktivitäten allein die persönliche Situation des Gefangenen Öcalan zum Gegenstand der öffentlichen Meinungsbildung machen will; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. Januar 2024 – 15 A 1270/20 –, juris).“
Der VGH Kassel verweist hier darüber hinaus auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach für die Anwendung von § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 VereinsG, der letztlich dem gleichen Schutzzweck wie § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 VereinsG diene, ein Organisationsbezug erforderlich sei. Denn „dem Einzelnen wird nicht verboten, selbst bestimmte politische Ziele anzustreben und zu vertreten, wohl aber, dies durch die Förderung der verbotenen Tätigkeit des Vereins zu tun. Damit wird § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 18 VereinsG in seiner grundrechtsbeschränkenden Wirkung in zweifacher Weise selbst wieder eingeschränkt. Erstens werden nur solche Handlungen erfasst, die gerade unter den Gesichtspunkten der konkreten Verbotsgründe erheblich sind. Zweitens muss das Verhalten einen Bezug zur Tätigkeit des Vereins aufweisen. Erforderlich bleibt daher die Organisationsbezogenheit. Insofern besteht eine Parallele zum Fall der Zuwiderhandlung gegen ein Parteiverbot. Art. 5 Abs. 1 GG hat dort nicht schon dann zurückzutreten, wenn jemand gleiche Meinungen vertritt wie die verbotene Organisation, wohl aber, wenn sich für einen unbefangenen Betrachter der Eindruck ergibt, es handele sich um eine Aktion unmittelbar zugunsten der verbotenen Partei selbst (vgl. BVerfGE 25, 44, <58 f.>). Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, diesen Grundsatz auch auf Verbotsfälle nach § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 VereinsG zu beziehen. Demgegenüber ist der Organisationsbezug nicht schon dann zu bejahen, wenn in irgendeiner Form auf den verbotenen Verein und seine Aktivitäten hingewiesen wird, ohne dass nach dem deutlich erkennbaren Sinn der Äußerung die Tätigkeit des Vereins gefördert werden soll. In die Meinungsfreiheit des Einzelnen würde in einer nicht zumutbaren Weise eingegriffen, wenn eine Äußerung allein deshalb verboten wäre, weil sich jemand inhaltlich für Ziele einsetzt, die ebenfalls von der verbotenen Organisation verfolgt werden (vgl. BVerfGE 25, 44 <58>).“27
Die vom VGH Kassel genannten Maßstäbe müssen im Rahmen des § 86a StGB, der über die Verweisung in seinem Abs. 3 auf § 86 Abs. 4 ebenfalls eine Sozialadäquanzklausel enthält, die nach herrschender Auffassung zu einem Tatbestandsausschluss führt, ebenfalls gelten, dies mit Blick auf Art. 5 GG insbesondere dann, wenn – wie hier – eine Parole und damit eine verbale Äußerung betroffen ist. Bei dem im Strafbefehlsantrag in Bezug genommenen Versammlungsgeschehen fehlte zum einen jeglicher Bezug zur HAMAS sowie Anhaltpunkte für die Verwendung des Ausspruchs zu deren Unterstützung. Selbstredend konnte der jetzt zum Teil mit dem Ausspruch in Verbindung gebrachte Angriff der HAMAS auf Israel vom 7. Oktober 2023 schon wegen zeitlicher Nachgelagertheit nicht gemeint sein. Zum anderen war Anlass der Demonstration, soweit ersichtlich, allein das Gedenken an die Nakba, die ihren Ausgangspunkt in der sich 2023 zum 75. Mal jährenden israelischen Staatsgründung am 14.05.1948 hatte. Zur Nakba heißt es in einem von der Bundeszentrale für politische Bildung veröffentlichten Artikel28 : „Die Nakba markiert eines der zentralen Daten, wenn nicht das zentrale Datum in der Geschichte der Palästinenser*innen. Denn die Ereignisse rund um die israelische Unabhängigkeit bedeuteten für die ansässige palästinensische Gesellschaft eine traumatische Wende, die bis heute fortwirkt und die palästinensische Identität prägt. Die Nakba bezeichnet dabei die Flucht und Vertreibung eines Großteils der palästinensischen Einwohner*innen aus dem heutigen Staatsgebiet Israels: Zwischen 1947 und 1949 sahen sich zwischen 700000 und 750000 Palästinenser*innen gezwungen, das Gebiet zu verlassen. Zugleich bedeutete die Etablierung Israels im größten Teil des ehemaligen britischen Mandatsgebiets Palästina (auf rund 77 Prozent) den dauerhaften Verlust großer Teile des Territoriums, auf dem ein palästinensischer Staat hätte entstehen können.“ Und „Für Palästinenser*innen ist die Nakba nicht nur ein Ereignis, das in der Vergangenheit liegt. Vielmehr beschreiben sie mit dem Begriff auch ihre aktuelle Lebensrealität. Denn bis heute ist das palästinensische Streben nach nationaler Selbstbestimmung nicht erfüllt, leben die Flüchtlinge und ihre Nachkommen, oft staatenlos, im Exil, werden palästinensische Staatsbürger*innen Israels diskriminiert und Palästinenser*innen in den besetzten Gebieten verdrängt.“ Insoweit sollte mit dem auf einer öffentlichen Kundgebung verwendeten Ausspruch die Situation der bis heute fehlenden Autonomie Palästinas zum Gegenstand der öffentlichen Meinungsbildung gemacht werden, was durch Art. 5 Abs. 1 GG bzw. die auch der Verwirklichung dieser Grundrechte dienende Sozialadäquanzklausel gedeckt ist.
Aber auch wenn man der von der Staatsanwaltschaft Karlsruhe offenbar in Bezug genommenen scheinbar restriktiveren Linie des BGH folgt, ergibt sich kein anderes Bild.
Randnummer17
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 1. Oktober 2008 - 3 StR 164/082929 (betreffend ein stilisiertes Keltenkreuz der VSBD) betont, dass nach seiner mittlerweile gefestigten Rechtsprechung die weite Fassung des § 86a StGB eine Restriktion des Tatbestands in der Weise erfordere, dass solche Handlungen, die dem Schutzzweck der Norm eindeutig nicht zuwiderlaufen oder sogar in seinem Sinne wirken, nicht dem objektiven Tatbestand unterfallen. „Dies ist“, so der BGH in der zitierten Entscheidung, „bislang für Fälle anerkannt, in denen das Kennzeichen in einer Weise dargestellt wird, die offenkundig gerade zum Zweck der Kritik an der verbotenen Vereinigung oder der ihr zugrunde liegenden Ideologie eingesetzt wird oder erkennbar verzerrt, etwa parodistisch verwendet wird Mit dieser Rechtsprechung wird einerseits dem Anliegen, verbotene Kennzeichen grundsätzlich aus dem Bild des politischen Lebens zu verbannen, andererseits den hohen Anforderungen, die das Grundrecht der freien Meinungsäußerung an die Beurteilung solcher kritischen Sachverhalte stellt, Rechnung getragen (vgl. BVerfG NJW 2006, 3052).“ Sodann entwickelt er diese Rechtsprechung in der zitierten Entscheidung dahingehend fort, dass für die Prüfung, ob die Verwendung des stilisierten Keltenkreuzes dem Schutzzweck des § 86a StGB eindeutig nicht zuwiderlaufe, nicht auf die Darstellung des Symbols selbst zurückgegriffen werden könne; denn dieses lasse bei isoliertem Gebrauch gerade nicht erkennen, ob es als Kennzeichen der verbotenen Organisation oder - trotz der Stilisierung - zu völlig anderen, etwa religiösen oder rein dekorativen Zwecken verwendet werde. Ebenso wenig lasse sich der Darstellung eine offenkundige Gegnerschaft zu der VSBD/PdA entnehmen. Insoweit besteht eine Parallele zu dem hier in Rede stehenden Ausspruch. In einem derartigen Fall ist nach Auffassung des BGH vielmehr an die Fälle anzuknüpfen, in denen ein (offensichtlich) "verbotenes" Kennzeichen – hier freilich fraglich (s. o.) – in einem mehrdeutigen Zusammenhang gebraucht werde. Dann es seien für die Beantwortung der Frage, ob die konkrete Kennzeichenverwendung dem Schutzzweck des § 86a StGB erkennbar nicht zuwiderläuft, die gesamten Umstände der Tat zu berücksichtigen (BGHSt 25, 30, 34: "Hitler-Gruß" bei Polizeikontrolle). Nichts Anderes könne gelten, wenn die potentielle Mehrdeutigkeit des Geschehens schon – und insoweit wird dies auch im hiesigen Fall anzunehmen sein – aus dem Kennzeichen selbst entspringe. Insoweit könne den Anforderungen, die die Grundrechte der Meinungs- und Bekenntnisfreiheit, aber auch der allgemeinen Handlungsfreiheit an eine verfassungskonforme Auslegung des Tatbestands stellen, hier nur in der Weise Rechnung getragen werden, dass der mit dem Gebrauch des Kennzeichens verbundene Aussagegehalt anhand aller maßgeblichen Umstände des Falles ermittelt wird. Ergibt dies, dass der Schutzzweck der Norm in seinen oben dargestellten Ausprägungen eindeutig nicht berührt wird, so fehlt es an einem tatbestandlichen Verwenden des Kennzeichens, da dieses nicht als solches der VSBD/PdA zur Schau gestellt wird. Sind die äußeren Umstände dagegen nicht eindeutig, so ist der objektive Tatbestand der Norm erfüllt. Es kann dahin gestellt bleiben, ob diese Rechtsprechung des BGH, soweit man sie auf Kennzeichen in Form von Parolen anwenden will, mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vereinbar ist, wonach die Verurteilung wegen einer Äußerung schon dann gegen Art. 5 I 1 GG verstößt, wenn diese den Sinn, den das Gericht ihr entnommen und der Verurteilung zugrunde gelegt hat, nicht besitzt oder wenn bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Deutung zugrunde gelegt worden ist, ohne dass andere, ebenfalls mögliche Deutungen mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen worden sind3030. Im vorliegenden Fall ist aus Sicht der Kammer jedenfalls eindeutig, dass das Kennzeichen nicht als solches der HAMAS verwendet wurde, da der eindeutige Kontext der Versammlung die Nakba und der Hinweis auf den Verlust der Autonomie und des Territoriums war.
III.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 StPO.
Fußnoten
1 )
Vgl. dazu die Nachweise bei BeckOK StGB/Ellbogen, 60. Ed. 1.2.2024, StGB § 86a Rn. 32.
2)
BGH NStZ 2016, 86 (87); OLG Rostock NStZ 2012, 572; BeckOK StGB/Ellbogen, 60. Ed. 1.2.2024, StGB § 86a Rn. 3.
3)
OLG Düsseldorf MDR 1991, 174; s. aber auch OLG Koblenz StV 2009, 90
4)
OLG Hamm NStZ 2007, 45
5)
(Parole der SA, OLG Jena BeckRS 2019, 11067; Stegbauer NStZ 2021, 531)
6)
Vgl. MüKoStGB/Anstötz, 4. Aufl. 2021, StGB § 86a Rn. 5
7 )
Vgl. zum Ganzen MüKoStGB/Anstötz, 4. Aufl. 2021, StGB § 86a Rn. 7.
8)
MüKoStGB/Anstötz, 4. Aufl. 2021, StGB § 86a Rn. 8.
9)
MüKoStGB/Anstötz, 4. Aufl. 2021, StGB § 86a Rn. 9.
10)
Zweifel an der Strafbarkeit äußert auch VG Frankfurt, Beschluss vom 21.03.2024 – 5 L 940/24F, BeckRS 2024, 5141, Rn. 24 m.w.N. aus der eigenen sowie der Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte. Die Frage der Strafbarkeit ausdrücklich offen lassend OVG Bremen, Beschluss vom 30.04.2024- 1 B 163/24, S. 6; einen hinreichenden Tatverdacht für eine Strafbarkeit nach § 86a StGB/ § 20 VereinsG seit den Ereignissen vom 7. Oktober 2023 und für den Kontext der streitgegenständlichen Versammlung bejahend VG Berlin, Beschluss vom 20.12.2023 – VG 1 L 507/23, BeckRS 2023, 37849 Rn. 12; insoweit abweichend von VG Berlin, Beschluss vom 23.08.2023 – VG 24 K 7/23, BeckRS 2023, 27118 Rn. 32 ff.
11)
Vgl. Goldberg/Convino in https://geschichtedergegenwart.ch/from-the-river-to-the-sea-gibts-viel-raum-fuer-interpretationen/).
12)
Vgl. Goldberg/Convino, aaO.
13)
Vgl. dazu auch VG Münster, Beschluss vom 17.11.2023 – 1 L 1011/23, BeckRS 2023,32616 Rn. 12.
14)
Es handelt sich um ein Grundsatzpapier, das im englischen Original als „A Document of General Principles and Policies“ bezeichnet wird und gleichzeitig mit der arabischen Version (Waṯīqat al-mabādiʾ wa-s-siyāsāt al-ʿāmma li-ḥarakat ḥamās) veröffentlich wurde.
15)
Vgl. Goldberg/Convino, aaO.
16)
Vgl. Goldberg/Convino, aaO.
17 )
https://web.archive.org/web/20231030163224/https://irp.fas.org/world/para/docs/hamas-2017.pdf
18)
In der englischen Originalfassung der Charta „full and complete liberation of Palestine, from the river to the sea“.
19)
Diese Variante der Übersetzung ist verfügbar unter https://www.kritiknetz.de/images/stories/texte/charta%20der%20hamas.pdf.
20)
So etwa OVG Bremen, Beschluss vom 30.04.2024- 1 B 163/24, S. 6; VGH Mannheim, Beschluss vom 03.04.2024 – 2 S 496/24, BeckRS 2024, 7173 Rn. 9.
21 )
Vgl. MüKoStGB/Anstötz, 4. Aufl. 2021, StGB § 86a Rn. 9; die Verbotsverfügung als Indiz wertend VGH Mannheim, Beschl. vom 17.12.2023 – 12 S 1947/23, BeckRS 38296 Rn. 31, der sich andererseits – was im Rahmen der summarischen Prüfung im versammlungsrechtlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahren auch nicht erforderlich ist – nicht festlegt, ob der Ausspruch der HAMAS zuzuordnen ist (Rn. 36) und offenlässt, ob eine Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG bzw. § 86a StGB gegeben ist; die Zuordnung zur Hamas ebenfalls offenlassend VGH Kassel Beschluss vom 22.03.2024 – 8 B 560/24, BeckRS 2024, 5140 Rn. 28; die Zuordnung als nahelegend erachtend dagegen OVG Bremen, Beschluss vom 30.04.2024- 1 B 163/24, S. 9.
22 )
So unter Annahme der Folge der Teilnichtigkeit des Verbots der Parole VG Frankfurt, Beschluss vom 21.03.2024 – 5 L 940/24F, BeckRS 2024, 5141, Rn. 24.
23)
MüKoStGB/Anstötz, 4. Aufl. 2021, StGB § 86a Rn. 28.
24)
Für den hier streitgegenständlichen Ausspruch etwa VG Münster, Beschluss vom 17.11.2023 – 1 L 1011/23, BeckRS 2023, 32616 Rn. 23.
25)
BeckRS 2020, 26973 Rn. 11
26)
Beschluss vom 22.03.2024 – 8 B 560/24, BeckRS 2024, 5140.
27 )
VGH Kassel Beschl. v. 22.3.2024 – 8 B 560/24, BeckRS 2024, 5140 Rn. 29, beck-online.
28 )
Asseburgin https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/israel-2023/520482/75-jahre-nach-der-nakba/.
29)
NJW 2009, 928.
30)
Vgl. statt aller BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 25-08-1994- 1 BvR 1423/92, NJW 1994, 2943.
Einsender:
Anmerkung:
Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.
Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".