Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Dresden, Beschl. v. 07.06.2024 - 2 Ws 95/24
Eigener Leitsatz:
Für die Neufestsetzung einer Strafe nach Art. 316p, Art. 313 Abs. 3 S. 2 EGStGB sowie für die Neufestsetzung einer Gesamtstrafe nach Art. 316p, Art. 313 Abs. 4 S. 1 EGStGB ist das erkennende Gericht und nicht die Strafvollstreckungskammer zuständig
In pp.
1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der Auswärtigen Strafvollstreckungskammer Döbeln des Landgerichts Chemnitz vom 6. Februar 2024 aufgehoben.
2. Die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
I.
1. Das Amtsgericht Leipzig hat den Beschwerdeführer am 13. Mai 2022 (Az. 211 Ds 107 Js 41424/19) des vorsätzlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in drei Fällen für schuldig befunden.
a) Wegen des vorsätzlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (in einem Fall) hat es ihn unter Einbeziehung der (Einsatz-)Strafe von einem Jahr Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 6. Dezember 2019 (Az. 273 Ds 37 Js 56873/19 jug) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Der einbezogenen einjährigen Freiheitsstrafe lag die Feststellung zugrunde, der Beschwerdeführer habe mit seinem gesondert verfolgten Mittäter mit Betäubungsmitteln Handel getrieben, wobei er an zwei Personen jeweils circa 1 g Marihuana für 10,- EUR verkauft habe; zusätzlich hätten sie 4,5 g zum Zwecke des Weiterverkaufs in einem Depot und in der Geldbörse aufbewahrt. Ausweislich der Gründe des amtsgerichtlichen Urteils vom 13. Mai 2022 übte der Verurteilte am 12. Februar 2019 gegen 14.30 Uhr den Besitz über 0,61 g Marihuana durchschnittlichen Wirkstoffgehalts aus; hierfür hat das Amtsgericht Leipzig eine Einzelstrafe von einem Monat Freiheitsstrafe verhängt. Weiter ist der Beschwerdeführer wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln am 3. Dezember 2019 - Beisichführen von 0,43 g Haschisch, 1,42 g Marihuana, fünf Ecstasy-Tabletten und 0,88 g Methamphetamin (Crystal) im Besucherraum der Justizvollzugsanstalt zum Zwecke des gewinnbringenden Verkaufs - zu der Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden.
b) Die wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei Fällen unter Einbeziehung einer Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Leipzig vom 8. März 2021 (Az. 211 Cs 101 Js 8276/21) im selben Urteil verhängte weitere Gesamtfreiheitsstrafe von einem Monat und drei Wochen ist bereits vollständig vollstreckt.
2. Mit Beschluss vom 10. August 2022 hat das Landgericht Chemnitz - Auswärtige Strafvollstreckungskammer Döbeln - nach Vollstreckung von mehr als zwei Dritteln der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten den Strafrest zunächst zur Bewährung ausgesetzt und die Dauer der Bewährungszeit auf drei Jahre festgesetzt. Nachdem der Verurteilte innerhalb laufender Bewährungszeit erneut straffällig geworden war, hat die Strafvollstreckungskammer die gewährte Strafaussetzung sodann mit Beschluss vom 6. Februar 2024 widerrufen.
Gegen die dem Verurteilten am 1. März 2024 zugestellte Entscheidung hat er am 8. März 2024 sofortige Beschwerde eingelegt und diese begründet.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die gemäß § 453 Abs. 2 Satz 3, § 311 Abs. 2 StPO zulässige sofortige Beschwerde führt zur Aufhebung der Widerrufsentscheidung. Denn die durch das Amtsgericht Leipzig mit der zugrundeliegenden Verurteilung vom 13. Mai 2022 verhängte Gesamtfreiheitsstrafe, die Grundlage der Widerrufsentscheidung war, muss nach Wegfall einer der Einzelstrafen neu festgesetzt werden.
1. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz - CanG; BGBl. 2024 I Nr. 109 S. 1 ff.) zum 1. April 2024 wurde das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch geändert und Art. 316p EGStGB eingefügt, wonach im Hinblick auf vor dem 1. April 2024 verhängte Strafen nach dem Betäubungsmittelgesetz, die nach dem Konsumcannabisgesetz oder dem Medizinal-Cannabisgesetz nicht mehr strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht sind, Art. 313 EGStGB entsprechend anzuwenden ist.
Art. 313 Abs. 1 Satz 1 EGStGB sieht vor, dass rechtskräftig verhängte Strafen wegen solcher Taten, die nach neuem Recht nicht mehr strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht sind, mit Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen werden, soweit sie noch nicht vollstreckt sind. Enthält eine Gesamtstrafe Einzelstrafen im Sinne des Art. 313 Abs. 1 Satz 1 EGStGB und andere Einzelstrafen, so ist die Strafe neu festzusetzen (Art. 313 Abs. 4 Satz 1 EGStGB). So liegt der Fall hier.
Die Strafe wegen des Besitzes von 0,61 g Marihuana am 12. Februar 2019 ist angesichts der geringen Menge (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1 KCanG) mit Inkrafttreten des neuen Rechts (ipso iure) erlassen (Art. 313 EGStGB). Die einmonatige Freiheitsstrafe war allerdings in die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten einbezogen.
Da dem Widerruf somit nachträglich - was zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Strafvollstreckungskammer aber noch nicht der Fall war - die Verurteilungsgrundlage entzogen worden ist, ist zunächst eine gerichtliche Entscheidung zur Neufestsetzung der Strafe herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 367/23, S. 178 f.; siehe auch Stellungnahme des Bundesrates BT-Drucks. 20/8704, S. 192, die im Gesetzgebungsverfahren zu keiner Änderung führte).
2. Der Senat konnte die Strafe nicht selbst neu festsetzen, da er hierfür nicht zuständig ist. Dies obliegt dem Gericht des ersten Rechtszuges.
Die Frage der Zuständigkeit für Entscheidungen nach Art. 316p in Verbindung mit Art. 313 EGStGB ist nicht eindeutig geregelt. So werden auch in der Rechtsprechung bislang verschiedene Lösungsansätze vertreten. Unter Verweis auf den Wortlaut "neu festsetzen" und die Ähnlichkeit zur Gesamtstrafenbildung hat das Landgericht Aachen - Große Strafkammer - seine Zuständigkeit als Gericht des ersten Rechtszuges angenommen (Beschluss vom 29. April 2024 - 69 KLs 17/19, Rn. 38 ff., juris). Demgegenüber haben einige Strafvollstreckungskammern die eigene Zuständigkeit bejaht und neue Gesamtstrafen gebildet (vgl. LG Karlsruhe, Beschluss vom 15. Mai 2024 - 20 StVK 228/24; LG Trier, Beschluss vom 3. April 2024 - 10 StVK 189/24, jeweils juris; Zuständigkeit in Jugendstrafvollstreckungssachen Vollstreckungsleiter: OLG Hamm, Beschluss vom 23. April 2024 - 4 OGs 10/24, juris; AG Heinsberg, Beschluss vom 26. April 2024 - 42 VRJs 79/23, www.burhoff.de).
Der Senat hat seiner Zuständigkeitsentscheidung folgende Überlegungen zugrunde gelegt:
a) Gemäß Art. 313 Abs. 5 EGStGB gelten bei Zweifeln über die sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebenden Rechtsfolgen und für die richterlichen Entscheidungen nach den Absätzen 3 und 4 die §§ 458 und 462 StPO sinngemäß. Die Vorschriften über gerichtliche Entscheidungen bei Strafvollstreckung (§ 458 StPO) und das Verfahren bei gerichtlichen Entscheidungen sowie deren Anfechtbarkeit mit der sofortigen Beschwerde (§ 462 StPO) enthalten wiederum selbst keine Zuständigkeits-, sondern nur Verfahrensregelungen. Eine Verweisung auf den die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts normierenden § 462a StPO ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. 313 Abs. 5 EGStGB hingegen nicht.
b) Dass Art. 313 Abs. 5 EGStGB nur auf §§ 458 und 462 StPO und gerade nicht auch auf § 462a StPO verweist, spricht gegen die Anwendbarkeit dieser Zuständigkeitsvorschrift. Zwar wird teilweise vertreten, dass § 462a StPO mittelbar herangezogen werden müsse, weil § 462a StPO Regelungen für Entscheidungen nach § 462 StPO enthalte (vgl. Böhme/Günnewig, DRiZ 2024, 144, 145 f.; LG Trier, Beschluss vom 3. April 2024 - 10 StVK 189/24, Rn. 16 ff, juris). Allerdings handelt es sich vorliegend um Entscheidungen nach Art. 316p in Verbindung mit Art. 313 Abs. 3 oder Abs. 4 EGStGB, für die (nur) die in §§ 458 und 462 StPO enthaltenen Verfahrensregeln sinngemäß gelten sollen.
c) Aus den Gesetzgebungsmaterialien zum Cannabisgesetz lassen sich für die Frage der Zuständigkeit keine weiteren Erkenntnisse gewinnen. Der Gesetzgeber hat lediglich allgemein die bestehende Regelung des Art. 313 EGStGB und eine herbeizuführende gerichtliche Entscheidung zur Neufestsetzung der Strafe in verschiedenen Konstellationen in den Blick genommen, sein Augenmerk aber nicht auf die Zuständigkeit oder Einzelheiten des Verfahrens gerichtet (vgl. BT-Drucks. 367/23, S. 178 f. BT-Drucks. 20/8763; BT-Drucks. 20/102426).
d) Die Entstehungsgeschichte des Art. 313 EGStGB deutet nicht auf die Anwendbarkeit des § 462a StPO für die vorliegende Konstellation.
Art. 313 EGStGB ist seit dem Inkrafttreten mit dem Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) am 9. April 1974 (vgl. Art. 326 Abs. 3 EGStGB) im Wortlaut nicht verändert worden. Dies erklärt auch den missverständlichen Verweis in Art. 313 Abs. 3 Satz 1 EGStGB auf "§ 73 Abs. 2 des Strafgesetzbuches in der bisherigen Fassung". Denn nach dem 1. StrRG vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 645, 651) war die heute in § 52 Abs. 2 StGB (Tateinheit) zu findende Regelung in § 73 Abs. 2 StGB normiert. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. 313 EGStGB hatte § 462 Abs. 1 Satz 1 StPO folgenden Wortlaut: "Die bei der Strafvollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen (§§ 458 bis 461) werden von dem Gericht des ersten Rechtszuges ohne mündliche Verhandlung erlassen." Hieraus folgt allerdings keine Zuständigkeitsabgrenzung gegenüber den Strafvollstreckungskammern, die es zu diesem Zeitpunkt noch nicht gab. Die Vorschrift des § 462a StPO regelte die Strafgewalt des Amtsgerichts bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung. Die Strafvollstreckungskammern wurden erst durch Art. 22 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 520) mit dem neuen § 78a Abs. 1 GVG eingeführt, dessen Regelung am 1. Januar 1975 in Kraft trat (vgl. Art. 326 Abs. 1 EGStGB). Zum selben Zeitpunkt erlangte § 462a StPO mit dem noch heute geltenden Abgrenzungskonzept Geltung; § 462 StPO wurde geändert.
Die Gesetzesmaterialien zum Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (BT-Drucks. 7/550) geben zur Zuständigkeitsfrage mit Blick auf die Regelung zu Art. 313 EGStGB (im Entwurf noch Art. 290 E-EGStGB) zunächst keinen Aufschluss. Hierzu ist lediglich festgehalten, dass die Regelung dem Art. 97 des 1. StrRG und dem Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (BT-Drucks. VI/3521) entspreche und die bereits gewonnenen Erfahrungen zugrunde gelegt worden seien (vgl. BT-Drucks. 7/550, S. 464). Auch hier wird die Zuständigkeit nicht explizit erörtert. Der in Bezug genommene Art. 97 des 1. StrRG (gültig seit 1970) verwies in Abs. 2 u.a. auf § 8 des Gesetzes über die Straffreiheit vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 773), der wiederum in Abs. 3 auf die §§ 458, 462, 462a StPO verwies. § 462 StPO postulierte auch in der 1970 gültigen Fassung die Zuständigkeit der Gerichte erster Instanz, wobei die Strafvollstreckungskammern noch nicht existierten.
Der historische Gesetzgeber wollte indes nach der Gesetzesbegründung 1974 das bisherige Regelungskonzept fortgelten lassen, das die Zuständigkeit der Gerichte des ersten Rechtszugs vorsah. Ein Hinweis darauf, dass er eine Zuständigkeit der zum 1. Januar 1975 mit demselben Einführungsgesetz vom 2. März 1974 eingerichteten Strafvollstreckungskammern (BGBl. I 469, 517 ff.) begründen wollte, ergibt sich nicht. Eine Verweisung auf die neu geschaffene Zuständigkeitsnorm des § 462a StPO in Art. 313 Abs. 5 EGStGB ist unterblieben. Vielmehr sollte es bei der geltenden Konzeption bleiben (vgl. BT-Drucks. 7/550, S. 464 zu Art. 290 E-EGStGB). Obwohl das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch bereits mehrfach und nun erneut durch Art. 13 des Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 109) eine Änderung erfahren hat, ist die Regelung des Art. 313 EGStGB beibehalten worden.
Daraus, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen zu sein scheint, dass mit der Neuschaffung der Strafvollstreckungskammern und der Regelung des § 462a StPO alle Zuständigkeitsfragen für im Vollstreckungsverfahren zu treffende Entscheidungen geklärt sind und über § 462a StPO gelöst werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 1976 - 2 ARs 179/76, Rn. 3 f., juris, BGHSt 26, 352), lässt sich für die Frage der Zuständigkeit für Fragen nach Art. 316p in Verbindung mit Art. 313 EGStGB noch nichts ableiten.
e) Entscheidend gegen die funktionale Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer streitet aber, dass diese grundsätzlich für eine rechtskraftdurchbrechende, Strafen neu festsetzende Entscheidung nicht zuständig ist (vgl. auch Senatsbeschluss vom 3. August 2007 - 2 Ws 329/07, BeckRS 2007, 14894; aA iE Böhme/Günnewig, DRiZ 2024, 144, 145 f.; vgl. § 462a Abs. 3 Satz 1, § 460 StPO; §§ 359 ff. StPO, § 140a GVG; § 79 BVerfGG iVm §§ 359 ff. StPO). Die auf der Schuld des Täters gründende Strafzumessung (§ 46 StGB) ist typischerweise dem Erkenntnisverfahren und nur ausnahmsweise dem Nachtragsverfahren, für das aber das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig ist (§ 462a StPO), vorbehalten.
Soweit § 458 Abs. 1 StPO Zweifel bei der Auslegung eines Strafurteils und Berechnung der erkannten Strafe nennt, bezieht sich dies auf die Strafzeitberechnung hinsichtlich der bereits erkannten Strafe (§§ 37 ff. StVollstrO). Dies ist mit der Festsetzung einer neuen Strafe nicht vergleichbar. Bestand und Rechtmäßigkeit des Urteils dürfen bei Einwendungen gemäß § 458 StPO grundsätzlich nicht in Frage gestellt werden (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 458 Rn. 9 mwN).
Dem Gesetzgeber ging es darum, dass die Strafvollstreckungskammern "abgesehen von der in Absatz 3 geregelten Sonderzuständigkeit für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung - für alle in demselben Strafverfahren zu treffenden nachträglichen Entscheidungen" zuständig sein sollten, "also nicht nur für diejenigen Entscheidungen, die sich unmittelbar auf die Vollstreckung der Freiheitsstrafe beziehen, um die Einheitlichkeit des auf die Resozialisierung des Täters gerichteten Handelns zu gewährleisten" (BT-Drucks. 7/550, S. 312). Dies berührt indes nicht die Festsetzung der der Vollstreckung zugrundeliegenden Strafe. Diese ist vielmehr notwendige Voraussetzung und Grundlage der Strafvollstreckung und so auch des Tätigwerdens der Strafvollstreckungskammer. Für die Festsetzung der Strafe selbst ist nicht sie, sondern das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig.
f) Der Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft, der sich auf die Vollstreckung des Strafrestes aus der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten aus der Verurteilung durch das Amtsgericht Leipzig vom 13. Mai 2022 in Verbindung mit dem Bewährungsbeschluss der Auswärtigen Strafvollstreckungskammer Döbeln des Landgerichts Chemnitz vom 10. August 2022 bezog, ist gegenstandslos geworden.
III.
Die Kostenentscheidung erging mangels eines anderen Kostenschuldners zu Lasten der Staatskasse (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 473 Rn. 2).
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