Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

Gebühren/Kosten/Auslagen

Berufungsrücknahme, Berufung der Staatsanwaltschaft, Gebührenerstattung Rechtsanwalt

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Karlsruhe, Beschl. v. 20.06.2024 - KO 3 Qs 20/24

Eigener Leitsatz:

Gebühren für das Rechtsmittelverfahren (hier: Berufung) sind nicht erstattungsfähig, wenn die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel zurücknimmt, bevor das Rechtsmittel begründet worden ist. Bei in der Zwischenzeit entstandenen Anwaltsgebühren handelt es sich nicht um notwendige Auslagen.


KO 3 Qs 20/24

Landgericht Karlsruhe

Beschluss

In dem Strafverfahren gegen

Verteidiger:

052-23/CH/CH

wegen Betruges hier: sofortige Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung

hat das Landgericht Karlsruhe - 3. Große Strafkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, den Richter am Landgericht und den Richter am Landgericht am 20. Juni 2024 beschlossen:

1. Die sofortige Beschwerde des gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bruchsal vom 15.03.2024 wird als unbegründet verworfen.
2. Der Beschwerdewert wird auf € 3.389,91 festgesetzt.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.


Gründe:

I.

Die statthafte und zulässig erhobene sofortige Beschwerde ist in der Sache unbegründet. Die angefochtene Entscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage.

Allein streitig war im vorliegenden Fall die Frage, inwieweit auch Gebühren für das Berufungsverfahren erstattungsfähig sind, nachdem die am 08.12.2023 eingelegte Berufung der Staatsanwaltschaft Karlsruhe am 16.01.2024 zurückgenommen wurde, ohne dass in der Zwischenzeit eine Begründung erfolgt war. Im Ergebnis handelte es sich bei den hierfür geltend gemachten Kosten nicht um notwendige Auslagen.

Dabei verkennt die Kammer nicht, dass diese Frage in Literatur und Rechtsprechung umstritten ist. Während große Teile der Literatur die Meinung vertreten, dass jedes Tätigwerden des Verteidigers in diesem Verfahrensstadium notwendig ist, besteht in der Rechtsprechung jedenfalls für die Revision überwiegend Einigkeit, dass ein Handeln des Verteidigers vor Eingang der Revisionsbegründung nicht angezeigt ist (vgl.: OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.02.2021, Az.: 2 Ws 246/20 m. w. N.). Der letztgenannten Auffassung schließt sich die Kammer an, da in diesem Verfahrensstadium ein Tätigwerden des Verteidigers zwecklos ist. Für eine sachgerechte und sinnvolle Tätigkeit besteht in dieser Zeit regelmäßig keine Veranlassung, eine Beratung kann sich allenfalls auf hypothetische Angriffsziele des Rechtsmittels beziehen. Allein das subjektive Bedürfnis des Verurteilten nach einer Beratung lässt eine solche nicht als notwendig erscheinen.

Diese Maßstäbe gelten auch für die Berufung. Die Kammer hält insoweit an ihrer Auffassung aus dem Beschluss vom 26.03.2012, Az.: 3 Qs 22/12 KO, fest. Zwar sieht § 344 StPO eine Begründungspflicht nur für das Rechtsmittel der Revision vor, während das Rechtsmittel der Berufung nach S 317 StPO eine Begründung nicht zwingend vorsieht. Gleichwohl ist die Staatsanwaltschaft nach Nr. 156 Abs. 1 RiStBV zur Begründung eingelegter Berufungen verpflichtet, ihre Einlegung und Begründung sind dem Verteidiger zuzustellen. Daher ist es einem Angeklagten grundsätzlich auch bei der Berufung zumutbar, auf die Rechtsmittelbegründung zu warten, um erst anschließend mit seinem Verteidiger die notwendigen Maßnahmen zur Verfolgung seiner Interessen zu ergreifen (so auch: OLG Stuttgart, a. a. O. m. w. N.).

2. Der festgesetzte Beschwerdewert in Höhe von € 3.389,91 ergab sich aus der Differenz zwischen dem insgesamt geltend gemachten Betrag von € 5.374,64 sowie dem im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss zuerkannten Betrag von € 1.984,33.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus S 473 Abs. 1 StPO.


Einsender: RAin C. Hierstetter, Mannheim

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".