Gericht / Entscheidungsdatum: AG München, Urt. v. 10.04.2024 - 1015 Ds 373 Js 146518/23 jug
Eigener Leitsatz:
Allein die Tatsache, dass ein Angeklagter eine Feinwaage und diverse Druckverschlusstüten bei sich zuhause aufbewahrt, reicht nicht aus, um davon auszugehen, dass er auch mit Marihuana Handel getrieben habe.
Amtsgericht München
1015 Ds 373 Js 146518/23 jug
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
des Amtsgerichts - Jugendrichter - München
In dem Strafverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
Rechtsanwalt
wegen Vergehens nach § 29 Abs. 1 Ziff. 1 BtMG
aufgrund der nichtöffentlichen Hauptverhandlung vom 10.04.2024, an der teilgenommen haben:
pp.
1. Der Angeklagte pp. wird freigesprochen.
2. Die Verfahrenskosten sowie die eigenen notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.
Angewendete Vorschriften:
§ 467 StPO
Gründe:
(abgekürzt nach § 267 V StPO)
I.
Der Angeklagte wurde von der Staatsanwaltschaft mit unveränderter zugelassener Anklageschrift vom 30.11.23 folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
1.Am 15.03.2023 gegen 18:51 Uhr bewahrte der Angeklagte in der pp-, München, 2,87 Gramm Marihuana und 2,22 Gramm Tabak-Marihuana-Gemisch zusammen mit einer Feinwaage und diversen Druckverschlusstüten wissentlich und willentlich auf. Dabei plante der Angeklagte, durch einen späteren Verkauf Gewinn zu erzielen.
Das Betäubungsmittel hatte mindestens einen Wirkstoffgehalt von 5 % THC.
Wie der Angeklagte wusste, besaß er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis.
Bei Tatbegehung besaß der Angeklagte die gemäß § 3 JGG erforderliche Reife, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
2. Dem Angeklagten wurde deshalb vorgeworfen, sich eines vorsätzlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß §§ 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage I zum BtMG, §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, Fassung vor dem 01.04.24 bzw. §§ 1 Nr. 8, 2 I Nr. 1, 34 I Nr. 1, 2 u. 12 KCanG, ab dem 01.04.24 strafbar gemacht zu haben.
Dem gegenüber hat das Gericht folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Angeklagte hatte in seinem Zimmer die unter Nr. 1 angegebenen Mengen an Marihuana und Tabak-Marihuana-Gemisch sowie die Druckverschlusstüten und die Feinwaage. Der Angeklagte hat angegeben, die Druckverschlusstüten hätten sich dort befunden, weil er wisse, dass beim Transport von Marihuana der Geruch verräterisch sei. Deshalb würde er, wenn er Marihuana in der Hosen- oder Jackentasche mitnehme, dieses in Druckverschlusstüten verpacken.
Diese seien nicht einzeln zu erwerben deswegen habe sich eine solche Menge dort befunden. Weiter hat er angegeben, dass er die Feinwaage in seinem Besitz gehabt habe, weil er zum Teil geringere Mengen habe abwiegen wollen. Diese beiden Angaben sind nicht zu widerlegen. Allein die Tatsache, dass der Angeklagte eine Feinwaage und diverse Druck-verschlusstüten bei sich zuhause aufbewahrt, reicht nicht aus, um davon auszugehen, dass er auch mit Marihuana Handel getrieben habe.
Der Angeklagte konnte daher nicht mit der zur Verurteilung erforderlichen Sicherheit des vorsätzlichen unerlaubten Handelns mit Cannabis in Form von Marihuana nach dem Konsumcannabisgesetz überführt werden. Er war daher freizusprechen. Der Freispruch erfolgte aus tatsächlichen Gründen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 464 I, II, 467 I StPO.
Einsender: RA G. Assner, München
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