Gericht / Entscheidungsdatum: LG Dortmund, Beschl. v. 14.06.2024 - 34 Qs 18/24
Eigener Leitsatz:
Zur Neufestsetzung der Strafe, wenn unerlaubter Besitz von Cannabis mit Besitz von anderen Betäubungsmitteln zusammen trifft.
34 Qs 18/24
Landgericht Dortmund
BESCHLUSS
In dem Beschwerdeverfahren
gegen
wegen Besitzes von Betäubungsmitteln pp.
hat die 34. große Strafkammer des Landgerichts Dortmund durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht und die Richterinnen am Landgericht am 14.06.2024 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 23.05.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 30.04.2024 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten.
Gründe
Die Staatsanwaltschaft wendet sich gegen die Neufestsetzung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 12.06.2023 - in der angefochtenen Entscheidung infolge offensichtlichen Schreibversehens mit 02.10.2023 bezeichnet -aufgrund des Inkrafttretens des KCanG.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Amtsgericht hat zurecht einen Fall der Prüfung einer Neufestsetzung der Strafe gemäß Art. 316p, 313 EGStGB angenommen. Zurecht trägt die Beschwerde vor, daß nach altem Recht ein einheitlicher Fall des Besitzes verschiedener Betäubungsmittel gemäß § 29 Abs, 1 BtMG als natürliche Handlungseinheit vorlag. Mit dem Inkrafttreten des KCanG richtet sich indes die Strafbarkeit des Besitzes verschiedener Drogen nach unterschiedlichen Rechtsnormen mit unterschiedlichen Strafbarkeitsvoraussetzungen. Bei Cannabis handelt es sich nicht mehr um einen der vom Betäubungsmittelgesetz erfassten Gegenstände. Trifft ein unerlaubter Besitz von Cannabis mit Besitz von Betäubungsmitteln zusammen, liegt ein tateinheitlicher Verstoß gegen zwei Strafgesetze im Sinne von § 52 StGB vor, vgl. zum Besitz von Cannabis und unerlaubtem Besitz von Waffen LG Karlsruhe, Beschluss vom 15.05.2024 — 20 StVK 228/24 -.
Die Höhe der neu festgesetzten Strafe wird von der Beschwerde nicht angegriffen. Sie entspricht dem Antrag der Staatsanwaltschaft vom 25.03.2024 vor der Neubewertung der Rechtslage und ist jedenfalls vertretbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
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