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Entscheidungen

Zivilrecht

Unfallschadenreguliuerung, unbrauchbares Sachverständigengutachten

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Saarbrücken, Urt. v. 03.05.2024 – 3 U 13/23

Leitsatz des Gerichts:

1. Durch einen Verkehrsunfall entstandene Sachverständigenkosten sind nicht ersatzfähig, wenn das Gutachten infolge nicht berücksichtigter Vorschäden unbrauchbar ist und der Geschädigte dies zu vertreten hat. Die Grundsätze zum Sachverständigenrisiko ändern hieran nichts.
2. Der Geschädigte hat die Unbrauchbarkeit des Gutachtens zu vertreten, wenn er es nach dem Erhalt des Gutachtens versäumt hat, den Sachverständigen auf einen von diesem nicht berücksichtigten Vorschaden hinzuweisen und auf eine Berichtigung bzw. Ergänzung des Gutachtens hinzuwirken, obwohl die Berücksichtigung des Vorschadens sich aus seiner Sicht aufdrängen musste.




In pp.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 20.5.2022 – 5 O 129/21 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.047,93 € sowie weitere 367,23 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2021, zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 71 % und die Beklagte 29 %.
III. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls am 28.6.2021 in pp. geltend. Dabei stieß der Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs beim Rückwärtsfahren aus einer Einfahrt gegen das Heck des Kraftfahrzeugs des Klägers. Die Alleinhaftung der Beklagten für das Unfallereignis steht außer Streit. Das Klägerfahrzeug war bereits bei einem Unfall am 5.4.2019 im Heckbereich beschädigt worden.

Der Kläger hat mit der Behauptung, der Vorschaden sei fachgerecht beseitigt worden, Schadensersatz in Höhe von 7.048,98 € (fiktive Reparaturkosten 5.129,27 €, Wertminderung 500 €, Nutzungsausfall 350 €, Sachverständigenkosten 1.043,71 €, Kostenpauschale 26 €) sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 800,39 € jeweils nebst Zinsen beansprucht.

Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil (Bl. 138 GA), auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klageziel weiter. Hilfsweise beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Der Senat hat ein Gutachten des Sachverständigen pp.. eingeholt (Bl. 295 GA).

Wegen des Sach- und Streitstands im Berufungsverfahren im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte gemäß § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG ein Schadenersatzanspruch in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe zu.

1. Das Fahrzeug des Klägers wurde durch das Unfallereignis, für das die Beklagte unstreitig in vollem Umfang einzustehen hat, im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG beschädigt.

a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass der Geschädigte nach allgemeinen Regeln das Entstehen und den Umfang eines Sachschadens im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG darzulegen und zu beweisen hat. Dabei bleibt es auch, wenn der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer – wie hier die Beklagte – den Umfang oder die Höhe des geltend gemachten Schadens bestreitet mit der Behauptung, der Gegenstand sei bereits durch ein früheres Ereignis beeinträchtigt worden (BGH, Beschluss vom 15.10.2019 – VI ZR 377/18, Rn. 8, juris). Der Kläger muss dann darlegen und beweisen, welcher Schaden (abgrenzbar) auf das spätere Schadensereignis zurückzuführen ist. Das schließt je nach Lage des Falles die Notwendigkeit von Darlegungen dazu ein, dass und auf welche Weise ein Vorschaden beseitigt wurde. Sowohl die Darlegung als auch die Beweisführung werden dem Geschädigten durch § 287 ZPO erleichtert (BGH, Beschluss vom 6.6.2023 – VI ZR 197/21, Rn. 13, juris). Danach muss für die Ersatzfähigkeit eines mit dem späteren Schadensereignis kompatiblen Schadens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sein, dass dieser Schaden bereits durch das Vorschadensereignis entstanden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 30.1.2024 – 3 U 68/23 [n.v.]; Saarl. OLG, Urteil vom 17.2.2022 – 4 U 94/21, Rn. 24 f., juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 9.3.2021 – 1 U 72/20, Rn. 41, juris).

b) Der Kläger hat als Reaktion auf das von der Beklagten vorgelegte Schadensgutachten des Kfz-Sachverständigen pp. vom 9.4.2019 eingeräumt, das Fahrzeug sei bereits am 5.4.2019 im Heckbereich beschädigt worden, als es zu einem leichten Anstoß durch ein rangierendes Fahrzeug gekommen sei. Dieser Schaden sei indes deutlich geringer gewesen als der jetzt entstandene und habe, abgesehen von der Stoßstange, andere Fahrzeugteile betroffen. So seien etwa der Kofferraumdeckel, die Heckleuchte rechts und der Querträgerstoßfänger nicht defekt gewesen. Der Vorschaden sei fachgerecht durch die Erneuerung der Zierleisten einschließlich der Sensoren und der Auspuffblende beseitigt worden. Lediglich die Stoßstange sei nicht erneuert, sondern nur lackiert worden. Zum Beleg hierfür hat der Kläger mehrere Fotografien vorgelegt, von denen er behauptet, dass sie den durch den Schadensgutachter bestätigten Zustand nach erfolgter Reparatur zeigten. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat der Kläger damit seiner Darlegungslast genügt. Der vom Landgericht vermissten Darlegungen dazu, ob – wie in dem Schadensgutachten vom 9.4.2019 für erforderlich gehalten – der Kotflügel instandgesetzt, konserviert und lackiert und die Stoßstangenhalterungen ersetzt wurden, bedurfte es in Anbetracht der Behauptung, der Vorschaden sei (bis auf die Stoßstange) insgesamt fachgerecht beseitigt worden, nicht. Ebenso wenig war für einen ordnungsgemäßen Sachvortrag die Vorlage von Rechnungen über die durchgeführten Reparaturmaßnahmen notwendig.

c) Nach dem in zweiter Instanz eingeholten Sachverständigengutachten, das der Senat für überzeugend hält und gegen das keine Partei Einwände erhoben hat, wurden durch den streitgegenständlichen Unfall die Heckklappe und die Rückleuchte des Klägerfahrzeugs beschädigt. Ein zusätzlicher Schaden an der hinteren Stoßfängerverkleidung ist nicht entstanden, da diese bereits bei dem früheren Unfallereignis beschädigt und nach den Feststellungen des Sachverständigen anschließend nicht ausgetauscht worden war. Letzteres hat der Kläger gegenüber dem Sachverständigen bestätigt. Den in dem Schadensgutachten vom 6.7.2021 dokumentierten Schaden („Verzug“) an der Seitenwand vermochte der Sachverständige nicht auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen. Die Kosten für die Reparatur der unfallbedingten (zusätzlichen) Schäden hat der Sachverständige unbeanstandet mit 2.022,93 € netto ermittelt. Höhere Reparaturkosten kann der Kläger, der seinen Schaden auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten abrechnet, nicht ersetzt verlangen.

2. Eine Wertminderung steht dem Kläger nicht zu. Eine solche ist nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen durch den streitgegenständlichen Unfall nicht eingetreten, da der Vorschaden nicht vollständig bzw. fachgerecht repariert wurde.

3. Die weiterhin beanspruchten Sachverständigenkosten sind nicht ersatzfähig.

a) Sachverständigenkosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, sofern die Begutachtung des Fahrzeugs zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig war (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 13.12.2022 – VI ZR 324/21, Rn. 8, juris). Ihre Erstattungsfähigkeit hängt grundsätzlich nicht davon ab, ob das Gutachten sich als inhaltlich richtig und für die Anspruchsverfolgung brauchbar erweist. Der Geschädigte muss sich Fehler bei der Schadensermittlung nicht nach § 278 BGB zurechnen lassen, weil der Sachverständige nicht sein Erfüllungsgehilfe ist. Die Sachverständigenkosten können jedoch dann nicht beansprucht werden, wenn der Geschädigte die Unbrauchbarkeit des Gutachtens zu vertreten hat. Das ist namentlich der Fall, wenn er ihm bekannte Vorschäden verschwiegen und damit – zumindest fahrlässig – die Unbrauchbarkeit des Gutachtens zur Bezifferung des Schadens verschuldet hat (vgl. Senat, Urteil vom 15.3.2024 – 3 U 7/24, Rn. 16 f., juris; Saarl. OLG, Urteil vom 28.2.2019 – 4 U 56/18, Rn. 35, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.6.2023 – 1 U 173/22, Rn. 4, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 16.2.2023 – 2 U 226/21, Rn. 29, juris). Diese Grundsätze werden durch die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Sachverständigenrisiko (BGH, Urteil vom 12.3.2024 – VI ZR 280/22, juris) nicht berührt. Auf das Sachverständigenrisiko kann der Geschädigte sich nicht berufen, soweit es um das Vorhandensein und die Unfallbedingtheit des Fahrzeugschadens geht, da er hierfür die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. zum Werkstattrisiko BGH, Urteil vom 16.1.2024 – VI ZR 253/22, Rn. 18, juris). In den Verantwortungsbereich des Geschädigten fällt demnach auch, dass ein von ihm eingeholtes Gutachten unbrauchbar ist, weil der Sachverständige über Vorschäden nicht in Kenntnis gesetzt wurde. Das Sachverständigenrisiko ändert hieran nichts.

b) Das Schadensgutachten des Sachverständigen pp. vom 6.7.2021 berücksichtigt die Vorschäden am Fahrzeugheck nicht, obwohl diese nach den Feststellungen des Gerichtssachverständigen erheblich zu Buche schlagen und zu einer Anspruchskürzung um mehr als die Hälfte führen. Vielmehr ist auf Seite 2 des Schadensgutachtens zu „Vorschäden“ festgehalten, laut Fahrzeughalter seien keine Vorschäden am Fahrzeug vorhanden. Das Schadensgutachten ist daher zur Anspruchsverfolgung unbrauchbar, was der Kläger auch zu vertreten hat. Dabei kann unterstellt werden, dass der Kläger entsprechend seiner Darstellung den Sachverständigen ... über den Vorschaden informiert hat. Hierauf kommt es ebenso wenig an wie darauf, ob die Nichterwähnung der Vorschäden auf „Datenübertragungen und Fehlern“ im Sachverständigenbüro beruht, wie es in einer (undatierten und nicht unterschriebenen) Stellungnahme des Sachverständigen heißt. Der Kläger wäre jedenfalls gehalten gewesen, nach Erhalt des Schadensgutachtens den Sachverständigen darauf hinzuweisen, dass darin auch Vorschäden einkalkuliert sind, und auf eine Korrektur hinzuwirken (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.2.2018 – 1 U 64/17, Rn. 13, juris; LG Saarbrücken, Urteil vom 12.3.2021 – 13 S 139/20, Rn. 8, juris).

c) Hieran ändert nichts, dass der Sachverständige pp. am 9.4.2019 bereits ein Gutachten über den Vorschaden erstellt hatte. Zwar kann der Geschädigte grundsätzlich darauf vertrauen, dass ein Sachverständiger, der schon einmal einen Vorschaden an dem Fahrzeug begutachtet hat, diesen auch ohne ausdrücklichen Hinweis bei der erneuten Begutachtung beachten und in die Schadenskalkulation einfließen lassen wird (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 5.3.2019 – 1 U 84/18, Rn. 19, juris). Das Vertrauen enthebt den Geschädigten jedoch nicht von der Obliegenheit, das sodann erstattete Schadensgutachten darauf hin zu prüfen, ob der Vorschaden tatsächlich Berücksichtigung gefunden hat, und eine etwaige Nichtberücksichtigung gegenüber dem Sachverständigen zu beanstanden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Nichtberücksichtigung offen zu Tage tritt, wie es hier mit Blick auf den in dem Schadensgutachten enthaltenen – ausgehend von der Behauptung des Klägers zu einer im Vorfeld erfolgten Aufklärung des Sachverständigen offensichtlich unzutreffenden – Vermerk, Vorschäden seien laut Fahrzeughalter nicht vorhanden, der Fall ist.

4. Auch der geltend gemachte Nutzungsausfallschaden für die in dem Schadensgutachten vom 6.7.2021 angegebene Reparaturdauer von (maximal) fünf Tagen ist nicht ersatzfähig. Nach dem Vortrag des Klägers hat dieser den streitgegenständlichen Unfallschaden nicht beseitigt, was der Sachverständige bestätigt hat. Zu einer tatsächlichen Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit durch den Unfallschaden ist nichts dargetan, eine solche liegt aufgrund der Art des Schadens auch nicht ohne weiteres nahe. In Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte ist vielmehr davon auszugehen, dass der Kläger das Fahrzeug in unrepariertem Zustand weitergenutzt hat. Damit fehlt es an einem Nutzungsentzug als Voraussetzung eines Anspruchs auf Nutzungsausfallersatz (vgl. OLG München, Urteil vom 6.4.2022 – 10 U 627/21, Rn. 41, juris; Palandt/Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 249 Rn. 42; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. [Stand: 7.3.2024], § 249 BGB Rn. 221).

5. Die nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ersatzfähige Kostenpauschale ist nach der ständigen Rechtsprechung des Saarländischen Oberlandesgerichts mit 25 € zu bemessen (vgl. Saarl. OLG, Urteil vom 29.3.2018 – 4 U 56/17, Rn. 59, juris; Beschluss vom 5.4.2019 – 4 W 6/19, Rn. 8, juris, jew. m.w.N.).

6. Der Kläger kann weiterhin nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus dem Wert der berechtigten Forderung in Höhe von insgesamt 2.047,93 € (2.022,93 € + 25 €) beanspruchen (vgl. BGH, Urteil vom 9.1.2018 – VI ZR 82/17, Rn. 10, juris). Bei Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von 288,60 € (Nr. 2300 VV-RVG) zuzüglich einer Kostenpauschale von 20 € (Nr. 7002 VV-RVG) und 19 % Umsatzsteuer in Höhe von 58,63 € (Nr. 7008 VV-RVG) ergibt sich ein erstattungsfähiger Betrag von 367,23 €.

7. Zinsen sind lediglich als Prozesszinsen gemäß § 291 in Verbindung mit § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zu ersetzen. Ein Verzug der Beklagten gemäß § 286 Abs. 1 BGB lässt sich in Anbetracht der Zuvielforderung des Klägers nicht feststellen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 i.V.m. § 711, § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine Veranlassung gibt, eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung herbeizuführen (§ 543 Abs. 2 ZPO).


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