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Entscheidungen

OWi

Messprotokoll, Fehlen einer handschriftlichen Unterschrift, standardisiertes Messverfahren, Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Saarbrücken, Beschl. v. 13.05.2024 – 1 Ss (OWi) 12/24

Leitsatz des Gerichts:

1. Das Fehlen einer handschriftlichen Unterschrift auf dem Messprotokoll stellt das Vorliegen eines standardisierten Messverfahrens nicht in Frage.
2. Im Geltungsbereich des SVwVfG steht das Fehlen einer handschriftlichen Unterschrift auf dem Messprotokoll dessen Verlesbarkeit nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO nicht entgegen.
3. Ein "für den Fall der Nichtherausgabe von Messunterlagen" bereits vor der Entscheidung der Verwaltungsbehörde gestellter Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG ist unzulässig.


In pp.

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts St. Ingbert vom 26. September 2023 wird kostenpflichtig als unbegründet
verworfen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht St. Ingbert hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 3. November 2023 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb einer geschlossenen Ortschaft von 100 km/h um 24 km/h eine Geldbuße in Höhe von 150 Euro festgesetzt. Das Urteil stützt sich auf die Annahme einer mittels standardisiertem Messverfahren festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung.

Der Verteidiger des Betroffenen hat am 6. November 2023 beantragt, gegen das Urteil die Rechtsbeschwerde zuzulassen, und die Rechtsbeschwerde nach der am 23. November 2023 erfolgten Zustellung der Urteilsausfertigung am 21. Dezember 2023 mit der Rüge der Verletzung sowohl materiellen als auch formellen Rechts begründet. Verfahrensrechtlich beanstandet er die unrechtmäßige Ablehnung von Beweisanträgen und die unterbliebene Beiziehung der Konformitätsbescheinigung des verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeits-messgerätes, wodurch er den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren verletzt sieht.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

1. Der zulässig gestellte Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Ein Zulassungsgrund im Sinne des § 80 Abs. 1 OWiG liegt nicht vor.

a) Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen einer vom Verteidiger des Betroffenen ausdrücklich geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) ist nicht geboten.

Zwar kann, da erhebliche Beweisanträge zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfGE 60, 250, 252; 65, 305, 307; 69 145, 148), sofern nicht Gründe des Prozessrechts es gestatten oder dazu zwingen, sie unbeachtet zu lassen (vgl. BVerfG NJW 1996, 2785, 2786), die Ablehnung eines Beweisantrags den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzten, wenn sie (objektiv) willkürlich, d.h. ohne nachvollziehbare, auf das Gesetz zurückzuführende Begründung, erfolgt (vgl. BVerfG NJW 1992, 2811; OLG Celle VRS 84, 232; OLG Köln NStZ-RR 1998, 345; st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse vom 21. Juli 2011 – Ss (Z) 221/2011 [79/11] –, 1. August 2012 – Ss (Z) 229/2012 [53/12 OWi] –, 9. August 2013 – Ss (Z) 230/2013 [65/13 OWi] –, 15. Juli 2016 – SsRS 14/2014 [21/16 OWi] – und 19. Dezember 2016 – SsRS 31/2016 [43/16 OWi] –).

Eine solche Gehörsverletzung ist aber weder durch die Ablehnung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass kein standardisiertes Messverfahren vorliegt und der Betroffene die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um maximal 20 km/h überschritten hat, und des damit verbundenen, hilfsweise gestellten Antrags auf Vernehmung des Messbeamten zum Beweis der Tatsache, dass die Geschwindigkeitsmessung nicht entsprechend der Betriebsanleitung durchgeführt worden sei [nachstehend aa)], noch durch die unterbliebene Beiziehung von Konformitätsbescheinigung und Konformitätserklärung [nachstehend bb)] erfolgt.

aa) Soweit der Verteidiger die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Ablehnung der Anträge auf Einholung eines Sachverständigengutachtens und hilfsweise auf Vernehmung des Messbeamten beanstandet, begegnet die Rüge bereits Bedenken hinsichtlich ihrer Zulässigkeit, ist aber jedenfalls unbegründet.

(1) Ein verfahrensrechtlicher Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör ist, was bereits im Zulassungsverfahren zu prüfen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Januar 2022 – 1 Ss (OWi) 1/22 –), im Wege einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG genügenden Verfahrensrüge zur Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht zu stellen. Hierzu hat der Beschwerdeführer den Verfahrensmangel und die ihn stützenden tatsächlichen Abläufe grundsätzlich so hinreichend genau zu bezeichnen, vollständig sowie zutreffend anzugeben und bestimmt zu behaupten, dass das Beschwerdegericht in die Lage versetzt wird, ohne Rückgriff auf die Akten allein anhand des Rügevorbringens entscheiden zu können, ob der behauptete Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage, § 344 Rn. 10 ff.; st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschluss vom 7. Januar 2022 – 1 Ss (OWi) 1/22 – m.w.N.).

Unabhängig davon, ob eine unterbliebene Beweiserhebung auch im Fall ihrer Beantragung nur mit der Aufklärungsrüge geltend gemacht werden kann (so OLG Köln, StV 2001, 343; Seitz/Bauer in: Göhler, OWiG, 18. Aufl., § 77 Rn. 28; Senge in: KK-OWiG, 5. Aufl., § 77 Rn. 52) und damit über die Anforderungen an die Begründung der fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrages (vgl. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 244 Rn. 106) hinaus auch eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (vgl. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 244 Rn. 102; Seitz/Bauer in: Göhler, OWiG, 19. Aufl., § 77 Rn. 8, jeweils m.w.N.) i.S.v. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO dargelegt werden muss (vgl. Senatsbeschluss vom 24. November 2020 – Ss Bs 48/2020 (34/20 OWi)), ist das Vorbringen des Verteidigers im Zusammenhang mit der Ablehnung der Anträge auf Einholung eines Sachverständigengutachtens und hilfsweise Vernehmung des Messbeamten bereits insoweit unzutreffend, als er behauptet, das Messprotokoll enthalte entgegen den Vorgaben der Betriebsanleitung keine Angaben dazu, ob das Messgerät geeicht war. Das Amtsgericht hat insoweit zutreffend darauf verwiesen, dass sich dem zur Akte genommenen Messprotokoll Eichdaten entnehmen lassen. Das Messgerät ist ausweislich der Angaben im Messprotokoll am 1. September 2022 durch die Eichdirektion Hessen mit der Eichschein-Nummer 8-952-22 bis zum 31. Dezember 2023 geeicht worden.

(2) Jedenfalls hat das Amtsgericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in der Sache nicht verletzt, weil es die beantragten Beweiserhebungen zu Recht abgelehnt hat.

(a) Den Hilfsantrag auf Vernehmung des Messbeamten zum Beweis der Tatsache, dass die Durchführung der Geschwindigkeitsmessung nicht entsprechend den Vorschriften der Betriebsanleitung erfolgt ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Mai 2022 – IV-2 RBs 71/22 –, juris Rn. 15), und den vorrangigen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens jedenfalls insoweit, als er zum Beweis der Tatsache gestellt wurde, dass kein standardisiertes Messverfahren vorlag, hat das Amtsgericht bereits deshalb zu Recht abgelehnt, weil sie keine bestimmten Beweistatsachen, sondern Rechtsfragen zum Gegenstand hatten.

(b) Darüber hinaus war das Amtsgericht auch unter Aufklärungsgesichtspunkten nicht gehalten, das dem Vorwurf zugrunde gelegte Messergebnis und dessen Zustandekommen einer über die Einführung des Messprotokolls hinausgehenden Beweiserhebung und Überprüfung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens oder hilfsweise Vernehmung des Messbeamten zu unterziehen.

(aa) Nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG kann ein Beweisantrag abgelehnt werden, wenn das Gericht den Sachverhalt nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme für ausreichend geklärt hält und wenn nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die (weitere) Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Damit ist das Gericht unter Befreiung von dem Verbot der Beweisantizipation befugt, Beweisanträge nach dieser Vorschrift zurückzuweisen, wenn es seine nach § 77 Abs. 1 Satz 1 OWiG prinzipiell fortbestehende Aufklärungspflicht, die ihm eine Beweiserhebung nur dann gebietet, wenn diese sich aufdrängt oder naheliegt, nicht verletzt (vgl. OLG Hamm, VRS 112, 126 f.; OLG Celle, NZV 2009, 575; Seitz/Bauer in: Göhler, OWiG, 19. Aufl., § 77 Rn. 12, 14, 16; Senge in: KK-OWiG, 5. Aufl., § 77 Rn. 16). Die Begründung für die Ablehnung des Beweisantrags kann dabei gemäß § 77 Abs. 3 OWiG in der Regel darauf beschränkt werden, dass die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. In diesen Fällen muss – wie vorliegend geschehen – die Ablehnung dann im Rahmen der Beweiswürdigung im Urteil so begründet werden, dass sie für das Rechtsbeschwerdegericht nachprüfbar ist. Darzulegen ist daher, worauf die Überzeugung gestützt ist und aus welchen Gründen die dagegen vorgebrachten Beweismittel keinen weiteren Aufklärungswert haben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 04. Oktober 2010 – Ss (B) 101/10 (136/10) –, 5. November 2012 – Ss (B) 106/2012 (80/12 OWi) –, 21. Februar 2013 – Ss (B) 120/2012 (85/12 OWi) – und 26. März 2013 – Ss (B) 19/13 (16/13 OWi) –). Dem wird die Urteilsbegründung bereits dann gerecht, wenn ihr im Zusammenhang entnommen werden kann, dass der Sachverhalt so eindeutig geklärt ist, dass die zusätzlich beantragte Beweiserhebung an der Überzeugung des Gerichts nichts geändert hätte und für die Aufklärung entbehrlich gewesen ist (vgl. Senatsbeschlüsse, a.a.O., m.w.N.).

(bb) Danach hat das Amtsgericht rechtfehlerfrei angenommen, weder zur sachverständigen Überprüfung des Messergebnisses noch zu einer über die Einführung des Messprotokolls hinausgehenden Überprüfung der Ordnungsgemäßheit der Messung in einem standardisierten Messverfahren gehalten gewesen zu sein.

Kommt bei einer Geschwindigkeitsmessung – wie hier durch Einsatz eines Messgerätes des Typs Poliscan FM1 des Herstellers Vitronic (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Februar 2022 – IV-2 RBs 25/22 –, juris; Senatsbeschlüsse vom 12. August 2022 – SsRs 23/22 (1 Ss OWi 30/22) – und vom 17. Oktober 2023 – 1 Ss (OWi) 18/23) – ein standardisiertes Messverfahren zum Einsatz, ist das Tatgericht nur dann gehalten, das Messergebnis zu überprüfen und sich von der Zuverlässigkeit der Messung zu überzeugen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind (vgl. BGHSt 39, 291, 301; 43, 277, 283 f.). Wurde das Messgerät von seinem Bedienpersonal standardmäßig, also in geeichtem Zustand gemäß der Betriebsanleitung des Herstellers und den Zulassungsbedingungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt entsprechend verwendet, ist das Tatgericht überdies auch von weiteren technischen Prüfungen, insbesondere zur Funktionsweise des Messgerätes, freigestellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2020 – 2 BvR 1616/18 –, juris Rn. 43). Ebenso bedarf es neben oder anstatt einer Verlesung des Messprotokolls auf Grundlage von § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO der Vernehmung des Messbeamten über die im Messprotokoll niedergelegten Tatsachen grundsätzlich nur dann, wenn sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Umstände der Messung in dem Protokoll unzutreffend oder lückenhaft erfasst sein könnten oder anderweitige Besonderheiten bei der Messung vorgelegen haben könnten, die geeignet sind, ihre Aussagekraft in Frage zu stellen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 22. März 2018 – 1 OWi 6 SsRs 27/18 –, juris Rn. 14 ff. m.w.N.).

Anhaltspunkte für konkrete Messfehler, messrelevante Abweichungen von der Betriebsanleitung und den Zulassungsbedingungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt oder für unzutreffende oder lückenhafte Angaben im Messprotokoll sind von der Verteidigung weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Soweit die Verteidigung vorbringt, das Messprotokoll enthalte keine Angaben zur Eichung des Messgerätes, ist dies, wie bereits dargelegt, unzutreffend.

Auch darin, dass die bei der Verfahrensakte befindliche Ausfertigung des Messprotokolls elektronisch erstellt wurde und keine eigenhändigen Unterschriften der mit Namenswiedergabe benannten Messbeamten trägt, liegt keine durchgreifende Abweichung von der Betriebsanleitung oder sonstigen, gar gesetzlichen Vorgaben, die die Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens und der damit verbundenen Beweis- und Darlegungserleichterungen hätte entfallen lassen oder zur Vernehmung der Messbeamten hätte Anlass geben können.

Der Senat vermag dem mit der Rechtsmittelbegründung vorgetragenen Inhalt der Betriebsanleitung bereits nicht sicher zu entnehmen, dass die danach zwingenden Angaben nicht bloß die in dem in der Betriebsanleitung abgedruckten Muster enthaltenen inhaltlichen Daten und Informationen umfassen. Zweifel daran, dass allein der Darstellung eines mit „Unterschrift“ unterschriebenen Platzhalters im Musterprotokoll der Betriebsanleitung zu entnehmen ist, dass die Betriebsanleitung zwingend eine eigenhändige Unterschrift auch bei elektronischer Erstellung des Messprotokolls fordert, sind bereits deshalb veranlasst, weil die Form des Protokolls ausweislich des von der Verteidigung zitierten Inhalts der Betriebsanleitung ausdrücklich freigestellt ist. Im Übrigen stellen Abweichungen von Vorgaben der Betriebsanleitung des Geräteherstellers das Vorliegen eines sog. standardisierten Messverfahrens jedenfalls dann nicht in Frage, wenn die Möglichkeit einer fehlerhaften Messung ausgeschlossen ist (vgl. BayObLG NZV 2023, 271). Inwieweit die elektronische Erstellung eines Messprotokolls ohne eigenhändige Unterzeichnung durch die Messbeamten die Korrektheit der Messung berühren soll, ist nicht ersichtlich.

Auch die für den hilfsweise gestellten Antrag auf Vernehmung des Messbeamten maßgebliche Eignung des Messprotokolls zu seiner eine solche Vernehmung ersetzenden Verlesung ist allein dadurch, dass das Messprotokoll nicht unterschrieben, sondern elektronisch mit Wiedergabe der Namen der zuständigen Messbeamten erstellt ist, nicht in Zweifel gezogen. Ein Messprotokoll stellt eine Erklärung über eine Ermittlungshandlung dar, die gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO verlesen werden kann (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 22. März 2018 – 1 OWi 6 SsRs 27/18 –, juris Rn. 12 m.w.N.). Eine besondere (Unterschrifts-)Form erfordert § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2018 – 5 StR 330/18 –, juris). Da aufgrund der Namenswiedergabe der zuständigen Messbeamten in dem elektronisch erstellten Protokoll erkennbar ist, auf wessen Erkenntnissen und Auswertungen die in dem Protokoll niedergelegten Daten und Erkenntnisse beruhen, bestehen keine Zweifel an der Urheberschaft und der Authentizität. Beweis-, Garantie- und Identifizierungsfunktion sind insoweit gewahrt, dass erkennbar ist, dass es sich um ein von dem nach der inneren Organisation der Behörde zuständigen Amtswalter mit Wissen und Wollen in den Rechtsverkehr gebrachtes Dokument handelt.

Eine fachgesetzliche Regelung, die darüber hinaus eine eigenhändige Unterzeichnung verlangt, ist nicht ersichtlich. Ein Unterschrifterfordernis folgt insbesondere nicht aus dem Verwaltungsverfahrensrecht. Anderes folgt im vorliegenden Verfahren auch nicht daraus, dass das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. ein Unterschrifterfordernis aus dem hessischen Verwaltungsverfahrensrecht abgeleitet und angenommen hat, dass Messprotokolle, die entgegen § 37 Abs. 3 Satz 1 HVwVfG nicht vom Messbeamten eigenhändig unterzeichnet sind, nicht geeignet sein sollen, die Vernehmung des Messbeamten zum Beweis der Tatsache eines den Vorgaben des Gesetzes, der Betriebsanleitung und den Verwendungsvorgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt entsprechenden Messvorgangs durch Verlesung des Messprotokolls zu ersetzen, ohne den Anspruch eines die fehlende Unterzeichnung rügenden Betroffenen auf rechtliches Gehör zu verletzten (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 20. Dezember 2023 – 3 Orbs 289/23 –). Dem hessischen Landesrecht kommt keine Bedeutung für den vorliegenden Fall zu, weshalb weder der Einzelrichter zur Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und Übertragung der Sache auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern im Hinblick auf die Zuständigkeitsregelung des § 80a Abs. 3 Satz 1 OWiG, noch der Senat zu einer Vorlage gem. § 121 GVG gehalten war.

Dabei kann dahinstehen, ob einem Messprotokoll inhaltlich überhaupt eine Regelungswirkung innewohnt und damit dem Grunde nach Verwaltungsaktcharakter zukommt (vgl. kritisch Kreiner, jurisPR-StrafR 6/2024 Anm. 3). Stellt sich die Erstellung des Messprotokolls bereits als Tätigkeit der Verwaltungsbehörde zur Ahndung und Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 35 OWiG dar, handelt es sich nicht um die verwaltungsmäßige Ausführung von Bundes- und Landesgesetzen, sondern um die Anwendung des Gesetzes auf einen „Unrechts- oder Pflichtwidrigkeitstatbestand“ (vgl. BVerfGE 4, 74, 92 f.; KK-OWiG/Rogall, 5. Aufl. 2018, OWiG § 2 Rn. 5). Diese ist dem Anwendungsbereich der Verwaltungsverfahrensgesetze von vornherein entzogen. In Übereinstimmung damit nimmt § 2 Abs. 2 Nr. 2 SVwVfG ebenso wie es § 2 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG auch für den Bereich des Bundesrechts anordnet, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, mithin die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden nach § 35 OWiG deklaratorisch von der Anwendung des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes aus; es gilt allein die Verfahrensordnung des Ordnungwidrigkeitengesetzes und der Strafprozessordnung (vgl. zum Bundesrecht Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl., § 2 Rn. 78). Für diese gilt aber, wie bereits dargelegt, nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Verlesung von Erklärungen über eine Ermittlungshandlung gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO kein Unterschriftserfordernis (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2018 – 5 StR 330/18 –, juris). Ist die Erstellung des Messprotokolls hingegen noch als Teil präventiv-polizeilicher Verkehrsüberwachung einzuordnen (zur Zuordnung der Einrichtung von Geschwindigkeitsmessstellen als Teil präventiv-polizeilicher Verkehrsüberwachung vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. Februar 1992 – 2 Ws (B) 91/92 OWiG –, juris; OLG Stuttgart, NZV 1990, 439) und damit dem Anwendungsbereich der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes bzw. des Landes unterworfen (vgl. Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl., § 2 Rn. 80 und 113), bedürfte ein solcher Verwaltungsakt nach hier maßgeblichem Landesrecht, für dessen Inhalt und Auslegung dem hessischen Landesrecht ebenfalls keine Bedeutung zukommt, einer eigenhändigen Unterschrift des Messbeamten gleichfalls nicht. Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 SVwVfG muss ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Damit steht die bloße Namenswiedergabe, die typischerweise im Computerausdruck erfolgt und nicht mit Beglaubigungsvermerk oder Dienstsiegel versehen werden muss, der Unterschrift gleich, sofern das Fachrecht, was hier nicht der Fall ist, nicht ausdrücklich eine Unterschrift verlangt (vgl. U. Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl., § 37 Rn. 104; Tiedemann, BeckOK VwVfG, 62. Ed. Stand 01.10.2023, § 37 Rn. 48). Einer elektronischen Signatur bedarf es gemäß § 37 Abs. 3 Satz 2 SVwVfG nur, wenn für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet wird. Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform besteht für ein im Ordnungswidrigkeitenverfahren erstelltes Messprotokoll nicht.

Die spezifisch landesrechtlich bestimmte Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. kann in beiden Fällen keine rechtserhebliche Divergenz begründen. Sie genießt weder Geltungs- oder Anwendungsvorrang gegenüber der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den bundesgesetzlichen Voraussetzungen einer vernehmungsersetzenden Verlesung nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO noch kommt ihr Bedeutung für Inhalt und Auslegung des saarländischen Verwaltungsverfahrensrechts zu.

bb) Der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör ist auch nicht dadurch verletzt worden, dass das Amtsgericht davon abgesehen hat, Konformitätsbescheinigung und Konformitätserklärung zu dem eingesetzten Messgerät beizuziehen.

(1) Es kann dahinstehen, ob der Verteidiger des Betroffenen insoweit nicht bloß im vorgerichtlichen Verfahren, sondern auch in der Hauptverhandlung überhaupt ein Zugangsrecht der Verteidigung zu außerhalb der Bußgeldakte befindlichen Unterlagen geltend gemacht oder bloß auf eine weitergehende Sachaufklärung durch das Gericht angetragen hat. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob durch die Versagung eines solchen Zugangs neben der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren auch ein Verstoß gegen den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör begründet werden kann (zum Meinungsstand vgl. umfassend: Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 3. April 2020 – 1 SsRs 50/19 –, juris), oder die einen solchen Verstoß gegen die Gewährleistung des Art. 60 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 SVerf annehmende Rechtsprechung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs (VerfGH SL, Beschluss vom 27. April 2018 – Lv 1/18 – juris) durch die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das den Anspruch eines Betroffenen im Bußgeldverfahren auf Zugang zu nicht bei der Bußgeldakte befindlichen, aber vorhandenen Informationen zumindest ausdrücklich ausschließlich in dem im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Recht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verankert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2020 – 2 BvR 1616/18 –, juris; vom 28. April 2021 – 2 BvR 1451/18 –, juris, und vom 4. Mai 2021 – 2 BvR 277/19 –, juris), angesichts dessen überholt ist, dass die Gewährleistung des Art. 60 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 SVerf mit der grundgesetzlichen Garantie des Art. 101 Abs. 3 GG inhaltlich übereinstimmt (vgl. zur sachlichen Übereinstimmung VerfGH SL, Beschluss vom 27. April 2018 – Lv 1/18 – juris Rn. 26 m.w.N.), mithin keinen weitergehenden Gewährleistungsgehalt im Einzelfall zu vermitteln vermag.

(2) Denn der Betroffene hat, was bereits im Zulassungsverfahren zu prüfen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Januar 2022 – 1 Ss (OWi) 1/22 –), den Einwand, das Tatgericht habe den Umfang seines Zugangsrechts zu nicht bei den Akten befindlichen Daten unzutreffend bestimmt, bereits nicht – wie erforderlich (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2. Juni 2022 – 1 OWi 2 SsRs 19/21 –, juris; Beschluss des Senats vom 6. Februar 2012 – Ss (Z) 204/12 (7/12 OWi)) – im Wege einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG genügenden Verfahrensrüge zur Überprüfung gestellt.

Der Beschwerdeführer hat bei einer verfahrensrechtlichen Beanstandung den Verfahrensmangel und die ihn stützenden tatsächlichen Abläufe grundsätzlich so hinreichend genau zu bezeichnen, vollständig anzugeben und bestimmt zu behaupten, dass das Beschwerdegericht in die Lage versetzt ist, ohne Rückgriff auf die Akten allein anhand des Rügevorbringens entscheiden zu können, ob der behauptete Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage, § 344 Rn. 10 ff.; st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschluss vom 7. Januar 2022 – 1 Ss (OWi) 1/22 – m.w.N.). Zu einer diesen Anforderungen entsprechenden Darlegung gehört auch der Vortrag, dass der Betroffene eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens, der die Zugänglichmachung bestimmter Unterlagen begehrt, diesen Anspruch bereits mittels eines Antrags auf Herausgabe bzw. Zugänglichmachung der von ihm zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens für erforderlich gehaltenen Daten gegenüber der Bußgeldstelle geltend gemacht und im Falle von dessen Ablehnung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 Abs. 1 Satz 1 OWiG gestellt hat (vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. Juli 2022 – VGH B 30/21 –, juris Rn. 22 m.w.N.; Beschluss des Senats vom 7. Januar 2022 – 1 Ss (OWi) 1/22 – m.w.N.).

Insoweit genügt das zeitgleich mit einem Akteneinsichtsgesuch gegenüber der Verwaltungsbehörde unter dem 28. November 2022 formulierte Vorbringen nicht, für den Fall, dass die Verwaltungsbehörde der Auffassung sein sollte, dass einzelne von der Verteidigung benannte Unterlagen nicht dem Akteneinsichtsrecht unterlägen, werde Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Denn hierbei handelt es sich um einen bedingten Antrag, der in dieser Form nicht zulässig ist (vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. Juli 2022 – VGH B 30/21 –, juris Rn. 23 m.w.N.). Einen sonstigen unbedingten Antrag auf gerichtliche Entscheidung trägt der Verteidiger nicht vor.

(3) Im Übrigen ist ein etwaiger Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör durch die Vorenthaltung von Konformitätsbescheinigung und Konformitätserklärung auch in der Sache auszuschließen, weil der Umfang des Zugangsanspruchs nicht rechtlich, sondern ausschließlich tatsächlich bestimmt ist und einer Beschränkung dahingehend unterliegt, dass die begehrten Informationen hinreichend konkret benannt werden, in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorwurf stehen und aus verständiger Sicht des Betroffenen und seines Verteidigers erkennbar eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen müssen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2020 – 2 BvR 1616/18 –, juris Rn. 56 f.; BGH, Beschluss vom 30. März 2022 – 4 StR 181/21 – juris Rn. 11). In welcher Reihenfolge Konformitätsbescheinigung und Konformitätserklärung erstellt wurden, ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung aber für die Anerkennung als standardisiertes Messverfahren und die Richtigkeit des Messergebnisses eines im Zeitpunkt der Messung wie hier gültig geeichten Messgerätes ohne Bedeutung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Mai 2022 – IV-2 RBs 71/22 –, juris). Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass dies im Einzelfall ausnahmsweise anders zu beurteilen sein könnte, sind nicht vorgetragen.

cc) Da das Beschwerdevorbringen gegen die auf § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG gestützte Ablehnung der Beweisanträge nicht durchdringt, kommt es darauf, ob auch der vom Amtsgericht zusätzlich herangezogene Ablehnungsgrund des § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG tragfähig ist, nicht an.

b) Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 OWiG) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 OWiG) geboten.

aa) Zur Fortbildung des Rechts ist die Überprüfung eines Urteils nur dann veranlasst, wenn sich im Einzelfall Rechtsfragen stellen, die nicht nur entscheidungserheblich, sondern auch klärungsbedürftig und abstraktionsfähig, d.h. durch Aufstellen abstrakt-genereller Regelungen von praktischer Bedeutung sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 3. Juli 2023 – 1 Ss (OWi) 14/23 –, 13. September 2023 – 1 Ss (OWi) 22/23 –, 29. November 2023 – 1 Ss (OWi) 39/23 –, 8. Januar 2024 – 1 Ss (OWi) 68/23 – und 29. Februar 2024 – 1 Ss (OWi) 8/24 –; Bauer in: Göhler, OWiG, 19. Aufl., § 80 Rn. 3 m.w.N.). Eine Rechtsfortbildung kommt daher nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht in Betracht, wenn die sich stellenden Rechtsfragen in der obergerichtlichen Rechtsprechung im Wesentlichen geklärt sind oder die Beurteilung des festgestellten Sachverhalts in rechtlicher Hinsicht entscheidend von den konkreten Gestaltungen des Einzelfalls abhängt (Senatsbeschlüsse a.a.O.).

Die im Zusammenhang mit den gerügten Gehörsverstößen maßgeblichen Rechtsfragen sind aus den dargelegten Gründen in der Rechtsprechung geklärt oder unmittelbar aus dem Gesetz heraus zu beantworten, so dass sie über den Einzelfall hinaus weder klärungsbedürftig noch abstraktionsfähig sind.

Soweit der Verteidiger des Betroffenen durch die unterbliebene Beiziehung von Konformitätsbescheinigung und Konformitätserklärung auch das Recht auf ein faires Verfahren als verletz ansieht, ist dies aus den dargelegten Gründen bereits nicht ordnungsgemäß gerügt. Im Übrigen gilt, wie bereits dargelegt, dass der Umfang dieses Anspruchs ausschließlich tatsächlich bestimmt und beschränkt ist und damit einer weitergehenden abstrakten rechtlichen Bestimmung im Wege der Rechtsfortbildung nicht zugänglich, sondern tatsächlicher Beurteilung im Einzelfall vorbehalten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2022 – 4 StR 181/21 – juris Rn. 11; BVerfG, Beschluss vom 12. November 2020 – 2 BvR 1616/18 –, juris Rn. 58).

bb) Von bestehender, im Bereich des Bundes- und des saarländischen Landesrechts maßgeblicher Rechtsprechung weicht die angefochtene Entscheidung, insbesondere soweit sie annimmt, dass ein elektronisch erstelltes Messprotokoll ersetzend gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO verlesen werden kann, ohne vom zuständigen Messbeamten im Einzelfall eigenhändig unterzeichnet zu sein, aus den insoweit dargelegten Gründen nicht entscheidungserheblich ab.

2. Danach war der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. Die vorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG).

Die Kosten des Verfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).


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