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Entscheidungen

StPO

Nebenklage, Anschlusserklärung, Minderjähriger, Wirksamkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 22.03.2010 - 4 Ws 6/10

Fundstellen:

Leitsatz: 1. Die Anschlusserklärung eines minderjährigen Verletzten nach § 396 StPO ist nur wirksam, wenn der Personensorgeberechtigte ihn bei die-ser Prozesserklärung vertritt oder der Erklärung des Minderjährigen zustimmt.
2. Einer Auslegung der Nebenklagevorschriften dahingehend, dass ein min-derjähriger Nebenklageberechtigter mit Vollendung des 14. Lebensjah-res (prozessual) handlungsfähig ist und ohne Zustimmung seines Perso-nensorgeberechtigten wirksam den Nebenklageanschluss erklären kann, steht entgegen, dass damit ein Wertungswiderspruch zum materiellen Recht entstünde.


KG, Beschluss vom 22. März 2010 4 Ws 6/10


KAMMERGERICHT
Beschluss
Geschäftsnummer:
4 Ws 6/10 - 1 AR 48/10 _____
(530) 5 Ju Js 343/07 KLs (37/09)

In der Strafsache
gegen
geboren am
wohnhaft in

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.


hat der 4. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin
am 22. März 2010 beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 27. November 2009 aufge-hoben, soweit es festgestellt hat, dass sich der Ver-letzte Mohamed H. wirksam der öffentlichen Klage an-geschlossen hat. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet verworfen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Vorsit-zenden der 30. Strafkammer des Landgerichts Berlin vom 27. November 2009 gegenstandslos ist, soweit dem Verletzten Mohamed H. ein Beistand bestellt worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen den Be-schluss des Vorsitzenden als unzulässig verworfen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Lan-deskasse Berlin zur Last.



G r ü n d e :


Bei dem Landgericht ist derzeit ein Strafverfahren anhängig, in welchem dem Beschwerdeführer unter anderem vorgeworfen wird, sich des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in elf Fällen, davon in drei Fällen zum Nachteil des am 29. Dezember 1991 geborenen Oktay Ö. und in drei Fällen zum Nachteil des am 16. November 1993 geborenen Mohamed H., schuldig gemacht zu haben. Die Hauptverhandlung hat am 12. Januar 2010 begonnen und dauert an.

Die Geschädigten Ö. und H. haben jeweils ohne Wissen ihrer El-tern erklärt, sich dem Verfahren gegen den Beschwerdeführer als Nebenkläger anzuschließen, und zur Begründung ausgeführt, sie hätten aufgrund ihres kulturellen Hintergrundes familiäre Probleme und Repressalien zu befürchten, falls die zu ihrem Nachteil begangenen Straftaten in ihrem familiären Umfeld be-kannt würden.

Mit Kammerbeschluss vom 27. November 2009 hat das Landgericht festgestellt, dass sich die Verletzten Oktay Ö. und Mohamed H. als Nebenkläger wirksam der öffentlichen Klage angeschlossen haben; der Vorsitzende der Kammer hat ihnen mit Beschluss vom selben Tage auf ihren entsprechenden Antrag hin gemäß § 397a Abs. 1 Nr. 4 StPO Rechtsanwältin F. als Beistand bestellt.

Gegen beide Beschlüsse wendet sich der Angeklagte mit seiner Beschwerde. Er trägt vor, die Anschlusserklärungen der zum Zeitpunkt ihrer Abgabe noch minderjährigen Verletzten seien mangels eigener Prozessfähigkeit und Genehmigung der Erklärung durch die Personensorgeberechtigten unwirksam. In der Zulassung ihrer Nebenklage liege eine unzulässige Verkürzung der verfassungsrechtlich geschützten Elternrechte.

Die Kammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel er-sichtlichen Umfang Erfolg.

I.

Die Beschwerde gegen den Kammerbeschluss ist gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthaft; § 305 Satz 1 StPO steht ihrer Zulässigkeit nicht entgegen (jetzt allg.M., vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl., § 396 Rdn. 19 m.w.N.). Der Angeklagte ist durch die Entscheidung auch beschwert, denn der Nebenkläger tritt aus seiner Sicht als weiterer, nach § 397 Abs. 1 StPO mit weit reichenden Befugnissen ausgestatteter „Gegner“ (vgl. § 303 StPO) neben die Staatsanwaltschaft. Im Falle einer Verurteilung trifft den Angeklagten zudem eine zusätzliche Kostenlast.

II.

Die Beschwerde ist begründet, soweit sie sich gegen die Fest-stellung des wirksamen Nebenklageanschlusses durch den Ver-letzten H. richtet. Das Landgericht hat zu Unrecht die Wirk-samkeit der Anschlusserklärungen der zum Zeitpunkt ihrer Abgabe 16 und 14 Jahre alten, gemäß § 395 Abs. 1 Nr. 1 StPO zum Anschluss berechtigten Verletzten festgestellt.

1. Der Senat hält im Ergebnis daran fest, dass die Anschluss-erklärung des Nebenklageberechtigten als Prozesserklärung nur wirksam ist, wenn dieser entweder prozessfähig ist oder der Personensorgeberechtigte ihn bei der Anschlusserklärung ver-tritt bzw. seine Erklärung genehmigt (vgl. BGHR StPO § 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 3; RGSt 37, 63; OLG Stuttgart, Beschluss vom 31. März 1999 – 4 Ws 57/99, 4 Ws 58/99 – [bei juris]; BayObLG JR 1957, 149; BayObLG NJW 1956, 681; OLG Hamm VRS 13, 213; KG, Beschluss vom 13. Mai 2009 – 1 Ws 37/09 – [bei juris]; Senat, Beschluss vom 23. März 2009 – 4 Ws
26/09 -; LG Kassel NJW 1960, 62; Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl., vor § 395 Rdn. 7; Hilger in LR, StPO 26. Aufl., § 395 Rdn. 28; Senge in KK, StPO 6. Aufl., vor § 395 Rdn. 2; Velten in SK, StPO 28. Aufbaulieferung, § 395 Rdn. 6).

Diese Auslegung folgte vor den Änderungen der Nebenklagevor-schriften durch das Erste Gesetz zur Verbesserung der Stellung des Verletzten im Strafverfahren - Opferschutzgesetz (Opfer-SchutzG) vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2496) aus der Ver-weisung des § 395 Abs. 1 StPO (a.F.) auf § 374 StPO. Aber auch nach der durch das OpferSchutzG erfolgten Neuordnung der pro-zessualen Rechte des Nebenklägers und dem Entfallen der frühe-ren Globalverweisung auf die Regelungen des Privatklagerechts ist für die Handlungsfähigkeit des Nebenklägers auf dessen Prozessfähigkeit im Sinne der §§ 51 ff. ZPO abzustellen. Dem steht nicht entgegen, dass § 374 Abs. 3 StPO von den Nebenkla-gevorschriften nicht mehr in Bezug genommen wird und mit dem OpferSchutzG unter anderem Straftaten nach §§ 174, 176 und 180 StGB nebenklagefähig geworden sind, die zwingend minderjährige Opfer betreffen.

2. Allerdings sprechen verschiedene Aspekte für die Annahme der Handlungsfähigkeit minderjähriger Verletzter im Nebenkla-gerecht.

a) So führt das Landgericht zu Recht aus, dass das Strafpro-zessrecht – anders als der Zivilprozess - keinen allgemeinen Grundsatz kennt, nach dem die Handlungsfähigkeit eines Pro-zessbeteiligten an dessen Volljährigkeit geknüpft wäre und dass der Wortlaut des Gesetzes die Prozessfähigkeit des neben-klageberechtigten Verletzten nicht als Voraussetzung für die Wirksamkeit seiner Anschlusserklärung verlangt.

aa) Insbesondere setzt die (Ver-)Handlungsfähigkeit des Be-schuldigten nicht dessen (unbeschränkte) Geschäftsfähigkeit voraus (vgl. BGH NStZ 1983, 280; 1985, 207). Der minderjährige Beschuldigte kann die Beteiligtenrechte des einer Straftat Verdächtigen vielmehr schon dann selbständig wahrnehmen, wenn er die Strafmündigkeitsgrenze mit Vollendung des 14. Lebens-jahrs überschritten hat (§ 19 StGB, § 1 Abs. 2 JGG). Von diesem Zeitpunkt an ist er (prozessual) handlungsfähig. Ohne Zu-stimmung der Personensorgeberechtigten kann er wirksam Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen. Nach § 55 Abs. 3 JGG kann sein Erziehungsberechtigter oder gesetzlicher Vertreter das von ihm eingelegte Rechtsmittel nur mit seiner Zustimmung zu-rücknehmen. Auf die Frage der – materiellrechtlichen - Verant-wortlichkeit nach § 3 JGG kommt es insoweit nicht an; auch der jugendliche Beschuldigte, dem es an der Verantwortungsreife nach § 3 JGG fehlt, kann Prozesshandlungen in dem gegen ihn gerichteten Verfahren wirksam vornehmen.

bb) Die Handlungsfähigkeit anderer Prozessbeteiligter setzt ebenfalls nicht allgemein Volljährigkeit voraus. Wollte der Gesetzgeber – ausnahmsweise - die wirksame Ausübung prozessua-ler Rechte an die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit des Pro-zessbeteiligten knüpfen, hat er dies ausdrücklich im Gesetz verankert. So sieht § 374 Abs. 3 StPO die Prozessfähigkeit des Privatklägers als Prozessvoraussetzung und die Vertretung des nicht prozessfähigen Verletzten bei der Erhebung der Privat-klage durch den gesetzlichen Vertreter vor. Die Prozessfähig-keit wird in diesem Zusammenhang nach den Grundsätzen der §§ 51 ff. ZPO beurteilt, so dass die Privatklage in der Regel nur von Volljährigen wirksam erhoben werden kann (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 374 Rdn. 8f. m.w.N.). Auch die wirksame Strafantragstellung ist nach dem Gesetzeswortlaut an die unbe-schränkte Geschäftsfähigkeit des Antragsberechtigten gebunden. § 77 Abs. 3 StGB bestimmt, dass bei dessen Geschäftsunfähigkeit oder beschränkter Geschäftsfähigkeit der gesetzliche Vertreter, bei Minderjährigen der Personensorgeberechtigte zur Antragstellung berufen ist.

cc) Für die Nebenklage hat der Gesetzgeber eine entsprechende Regelung nicht getroffen; nach dem Wortlaut des Gesetzes ist die Handlungsfähigkeit des Nebenklägers nicht ausdrücklich be-schränkt. Insbesondere findet sich in den Nebenklagevorschrif-ten keine Regelung dahingehend, dass die unbeschränkte Ge-schäftsfähigkeit des Verletzten oder seine - zivilprozessual zu bestimmende - Prozessfähigkeit Voraussetzung für die Wirk-samkeit seiner Anschlusserklärung wäre.

b) Auch eine analoge Anwendung des § 374 Abs. 3 StPO auf das Nebenklagerecht kommt nicht in Betracht. Es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke. Vielmehr findet die unterschied-liche Bewertung der Handlungsfähigkeit des Nebenklägers und des Privatklägers ihren sachlichen Grund in der funktionalen Unterschiedlichkeit der beiden Rechtsinstitute. Im Privatkla-gerecht - wie auch hinsichtlich der Stellung eines Strafantra-ges – kommt der Antragstellung wie im zivilrechtlichen Partei-enverfahren prozesseröffnende Funktion zu. Der Nebenkläger tritt dagegen (lediglich) einer bereits erhobenen öffentlichen Klage der Staatsanwaltschaft bei, so dass die Nebenklage nur als „Annex“ zu dieser existiert.

c) Ferner kann dem Landgericht darin gefolgt werden, dass Sinn und Zweck der Nebenklage die Beschränkung der Fähigkeit zur Wahrnehmung der Nebenklagerechte auf unbeschränkt Geschäftsfä-hige nicht zwingend erfordern.

Ziel der Neuordnung der Nebenklagevorschriften durch das Op-ferSchutzG war es, die Stellung des Verletzten im Strafverfah-ren zu verbessern (vgl. BTDrucks. 10-5305, S. 8) und diesem zu einer „gesicherten Beteiligungsbefugnis“ (vgl. BTDrucks. 10/6124, S. 1) zu verhelfen. Eine Beschränkung dieser Zielset-zung auf den volljährigen Verletzten lässt sich den Gesetzes-materialien nicht entnehmen. Zudem haben die Änderungen der Nebenklagevorschriften auch Taten in den Katalog des § 395 StPO aufgenommen, die ausschließlich zum Nachteil Minderjähriger begangen werden. Spricht man den durch eine solche Straftat Verletzten die Berechtigung ab, ihr Nebenklagerecht auch selbständig geltend zu machen, könnte das dem genannten Ziel des Gesetzgebers zuwider laufen.

d) Auch in der übrigen Rechtsordnung ist die Handlungsfähigkeit Prozessbeteiligter nicht grundsätzlich an deren Volljährigkeit geknüpft. Insbesondere das öffentliche Recht sieht vielfach auch für minderjährige Prozessbeteiligte die Handlungsfähigkeit in bestimmten Bereichen als gegeben an. Das Recht der freien Wahl des religiösen Bekenntnisses ist nach dem Gesetz über die religiöse Kindererziehung vom 15. Juli 1921 (RGBl. S. 939 = BGBl. III 404-9) Minderjährigen bereits mit Vollendung des 14. Lebensjahres zuerkannt. Von der Vollendung des 12. Lebensjahres an darf ein Kind nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden. Das Asylverfahrensgesetz bestimmt ausdrücklich die Handlungsfähigkeit Minderjähriger im Asylverfahren. Nach § 12 AsylVerfG ist zur Vornahme von diesbezüglichen Verfahrenshandlungen grundsätzlich auch ein Ausländer fähig, der das 16. Lebensjahr vollendet hat. Wer das 15. Lebensjahr vollendet hat, kann Anträge auf Sozialleistungen stellen und verfolgen sowie Sozialleistungen entgegennehmen (§ 36 Abs. 1 Satz 1 SGB I). Mit Vollendung des 16. Lebensjahres sind Minderjährige ehefähig; in vielen Bundesländern ist ihnen ein kommunales Wahlrecht eingeräumt.

e) Nach alledem wäre es etwa denkbar, die Handlungsfähigkeit des minderjährigen Verletzten im Nebenklagerecht – entsprechend jener des Beschuldigten – als gegeben anzusehen, wenn er das 14. Lebensjahr vollendet hat.

aa) Die Annahme der (Ver-)Handlungsfähigkeit des Beschuldigten im Strafverfahren setzt lediglich einen ausreichenden Reifegrad sowie die Freiheit der Willensentschließung und Willens-betätigung voraus (vgl. Siegert, DRiZ 1953, 100). Für die Handlungsfähigkeit der anderen Prozessbeteiligten könnte ent-sprechendes gelten:

Die Frage der Reife ist je nach Komplexität und Bedeutung der von dem Prozessbeteiligten vorzunehmenden Prozesshandlungen unterschiedlich zu bewerten. Der Prozessbeteiligte muss nach seiner verstandesmäßigen Entwicklung in der Lage sein, von den ihm eingeräumten Rechten in Verfolgung eigener Interessen ver-nünftig und sachgemäß Gebrauch zu machen. Diese Voraussetzungen sieht der Gesetzgeber für den minderjährigen Beschuldigten mit Vollendung des 14. Lebensjahres grundsätzlich als erfüllt an (§ 19 StGB, § 1 Abs. 2 JGG). Dafür, die Altersgrenze für die Handlungsfähigkeit des Nebenklägers ebenfalls dort zu ziehen, könnte angeführt werden, dass seine prozessuale Stellung mit der des Beschuldigten – wenn auch als dessen prozessualer „Gegner“ - vergleichbar ist. Die dem Nebenkläger durch § 397 StPO eingeräumten Rechte sind inhaltlich und hinsichtlich ihrer Wirkungen den prozessualen Rechten des Beschuldigten im Strafverfahren ähnlich. Der Nebenkläger ist wie der Beschul-digte „echter“ Prozessbeteiligter.

Auch sonst wird entsprechende Reife bei Jugendlichen angenom-men. So können etwa Zeugen, die mindestens 14 Jahre alt sind, unmittelbar geladen werden, während kindliche Zeugen über ihre Erziehungsberechtigten zu laden sind (vgl. OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 2005, 268 m.w.N.).

bb) Die im Zusammenhang mit der selbständigen Wahrnehmung von prozessualen Rechten durch den minderjährigen Zeugen gesetzlich verlangte Verstandesreife (§ 52 Abs. 2 Satz 1, § 81c Abs. 3 Satz 2 StPO) wäre dagegen kein zur Bestimmung der Handlungs-fähigkeit des Nebenklägers geeignetes Kriterium. Die von Ei-senberg (GA 1998, 32, 38) vertretene Gegenauffassung, der sich die Kammer mit der angefochtenen Entscheidung angeschlossen hat, überzeugt nicht.

aaa) Eisenberg definiert Verstandesreife in diesem Zusammenhang als „Bewusstsein, durch eine Straftat des Angeklagten verletzt zu sein“, und als „Bereitschaft, deshalb die eigenen Interessen in den Strafprozess einzubringen und die Bestrafung des Angeklagten zu erreichen“. Sie sei – wie auch die Verstan-desreife des minderjährigen Zeugen – nicht an das Lebensalter des Rechtssubjekts geknüpft, sondern im jeweiligen Einzelfall positiv festzustellen.

Bereits Praktikabilitätserwägungen sprechen gegen ein Abstellen auf das Erfordernis der Verstandesreife beim Nebenklagebe-rechtigten. Anders als in den Fällen, in denen die selbständige Entscheidung des minderjährigen Zeugen über die Geltendmachung seiner Weigerungsrechte nach §§ 52, 55 StPO in Rede steht, kann sich das Gericht im Zeitpunkt der Entscheidung über dessen Berechtigung zum Anschluss als Nebenkläger regelmäßig keinen eigenen Eindruck von der Verstandesreife des Verletzten verschaffen. Diese Entscheidung ist ohne vermeidbare Verzögerung, regelmäßig vor Beginn der Hauptverhandlung zu treffen. Ihre Zurückstellung bis zu einem Zeitpunkt, in dem sich das Gericht in der Hauptverhandlung einen persönlichen Eindruck von dem Verletzten hat verschaffen können, ist unter dem Aspekt der Rechtssicherheit für alle Prozessbeteiligten abzulehnen. Eine danach notwendige – gesetzlich nicht vorgese-hene - persönliche Anhörung des Verletzten durch das Gericht vor der Entscheidung über seine Berechtigung zum Anschluss als Nebenkläger stellte einen erheblichen zusätzlichen Prüfungs-aufwand dar. Die Anknüpfung an eine konkrete Altersgrenze bei der Bestimmung der Handlungsfähigkeit des Nebenklägers entlas-tete den Strafprozess dagegen von Auseinandersetzungen über dessen Verstandesreife und diente damit dem Erhalt der Funkti-onsfähigkeit der Strafrechtspflege.

bbb) Insbesondere unterscheidet sich aber die Stellung des Ne-benklägers im Strafprozess von der eines (minderjährigen) Zeu-gen, so dass eine Anknüpfung an die für diese entwickelten Grundsätze der Verstandesreife ausscheidet. Der Zeuge ist Be-weismittel, kein Prozessbeteiligter. Ihm werden nach seiner Stellung im Prozess bloße Wissenserklärungen abverlangt. Im Rahmen seiner, auf eigener Wahrnehmung beruhenden Schilderung eines überschaubaren Sachverhaltes darf er (nur) über die Aus-übung oder Nichtausübung eng begrenzter Weigerungsrechte ent-scheiden. Der Nebenkläger ist dagegen „echter“ Prozessbetei-ligter, dem durch § 397 Abs. 1 StPO eine Vielzahl von Rechten eingeräumt ist, von denen er in Verfolgung seiner Interessen durch Prozesshandlungen selbständig Gebrauch machen kann.

f) Eine unzulässige Einschränkung der verfassungsmäßig ge-schützten Elternrechte wäre mit einer Bestimmung der Hand-lungsfähigkeit des Nebenklägers ab Vollendung des 14. Lebens-jahres nicht zwingend verbunden.

aa) Art. 6 Abs. 2 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Zu ihrem Verantwortungsbereich gehört der Schutz der Rechte ihrer Kinder dem Staat oder Drit-ten gegenüber. Ihr Wirken im Rahmen dieses Grundrechts ist am Wohl des Kindes orientiert und dient der Wahrung seiner Inte-ressen.

Der jugendliche Verletzte, der sich der öffentlichen Klage als Nebenkläger anschließen will, sieht sich keinem Angriff seitens des Staates auf seine Freiheitsrechte ausgesetzt. Vielmehr tritt er dem Angriff des Staates auf die Freiheitsrechte des Beschuldigten bei. Seine Eltern sind damit nicht in der Position, zur Wahrung der Rechte ihres Kindes schützend ein-greifen zu müssen. Die weit reichenden prozessualen Beteili-gungs- und Informationsrechte der Eltern des minderjährigen Beschuldigten (§ 57 Abs. 1, § 58 Abs. 1, § 65 Abs. 1, § 88 Abs. 4 JGG; § 258 Abs. 2 und 3, § 163a, § 168c Abs. 5 StPO) folgen demgegenüber aus dessen gänzlich anderer Lage. Ihm steht der Staat in Gestalt der Anklagebehörde als prozessualer „Gegner“ gegenüber und nicht an seiner Seite.

Soweit der minderjährige Geschädigte in seiner Eigenschaft als Zeuge einem Angriff seitens des Beschuldigten ausgesetzt ist, würde er mit der wirksamen Anschlusserklärung gerade in die Lage versetzt, sich selbst zu schützen. Eine Stärkung der Rechte ihres Kindes liegt im verfassungsrechtlich geschützten Interesse der Eltern.

bb) Das Elternrecht wird überdies durch das verfassungsrecht-lich garantierte Freiheitsrecht des Kindes beschränkt und reicht daher nur so weit, wie das Kind der Fürsorge, des Schutzes und der Erziehung der Eltern bedarf. Mit zunehmendem Lebensalter ist das Kind immer besser in der Lage, seine Rechte selbst wahrzunehmen und vor Angriffen Dritter zu schützen. In gleichem Maße, wie die Handlungsfähigkeit des Kindes und Jugendlichen wächst, verliert das beschützende Elternrecht an Gewicht, ohne dass damit eine unzulässige Beschränkung dessel-ben verbunden wäre.

cc) Soweit ein faktischer Ausschluss der Eltern aus der Haupt-verhandlung befürchtet wird, weil die Jugendlichen sich ohne deren Kenntnis einem Strafverfahren als Nebenkläger anschließen würden, zwänge dies nicht mit Blick auf Art. 6 Abs. 2 GG zu einer anderen Auslegung. Denn es fehlte an einem Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts, das die Eltern vor staatlichen Eingriffen bei der Ausübung ihres Erziehungsrechts schützt. Es verpflichtet den Staat nicht, sie durch Beschnei-dung der Freiheitsrechte jugendlicher Opfer von nebenklagefä-higen Straftaten vor etwaigen Heimlichkeiten ihrer Kinder zu bewahren. Diese dürften ohnehin die Ausnahme sein.

Eröffnete man jugendlichen Verletzten die Möglichkeit, selbst über den Anschluss als Nebenkläger zu entscheiden, schlösse man deren Eltern zudem nicht zwangsläufig von dem Gerichtsverfahren gegen denjenigen aus, der ihr Kind durch eine Straftat verletzt hat. Den jugendlichen Verletzten einer Straftat stünde es frei, sich mit ihren Eltern über die Frage der Nebenklage zu beraten, ihre Hilfe bei der Entscheidung zum Anschluss und zur Art und Weise der Wahrnehmung der Nebenklägerrechte in Anspruch zu nehmen. In der Regel wird das auch der Fall sein. Zwar könnte der durch ein nebenklagefähiges Delikt verletzte Jugendliche seinen Eltern den Nebenklageanschluss verheimlichen. Das wäre aber lediglich ein „Nebeneffekt“ dieser Auslegung des Gesetzes.

3. Dem Gesetzgeber war jedoch bei der Neuordnung des Nebenkla-gerechts die auf die Entscheidung des Reichsgerichts vom 26. Januar 1904 (RG a.a.O.) zurück gehende ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte bekannt. Gleichwohl hat er die Neustrukturierung der Nebenklagevor-schriften nicht zum Anlass genommen, die Handlungsfähigkeit des zur Nebenklage Berechtigten ausdrücklich abweichend zu regeln.

Hinzu kommt, dass einer Auslegung der Nebenklagevorschriften im dargestellten Sinn entgegen steht, dass durch die Annahme (prozessualer) Handlungsfähigkeit des minderjährigen Nebenkla-geberechtigten mit Vollendung des 14. Lebensjahres ein Wer-tungswiderspruch zum materiellen Recht entstünde. Zu den nach § 395 StPO nebenklagefähigen Straftaten gehören auch die Be-leidigungsdelikte (§§ 185 bis 189 StGB) als ausschließlich auf Antrag des Verletzten zu verfolgende Straftaten (§ 194 StGB). Kann der durch die zum Anschluss als Nebenkläger berechtigende Tat Verletzte die Verfolgung derselben aber nur durch Stellung eines Strafantrages erreichen, dessen Wirksamkeit an seine Prozessfähigkeit oder die Vertretung durch den Personensorge-berechtigten bzw. dessen Zustimmung geknüpft ist, ist zur Ver-meidung eines Wertungswiderspruchs auch der wirksame Nebenkla-geanschluss von diesen Voraussetzungen abhängig.

4. Vorliegend hatten beide Verletzte zum Zeitpunkt der An-schlusserklärung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet und waren damit nicht prozessfähig. Ihre ohne Zustimmung ihrer Personensorgeberechtigten abgegebenen Anschlusserklärungen wa-ren nicht wirksam.

Hinsichtlich des Anschlusses des Verletzten Oktay Ö. als Ne-benkläger ist die Beschwerde gleichwohl unbegründet. Dieser Verletzte hat am 29. Dezember 2009 das 18. Lebensjahr vollen-det. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der von einem nicht Antragsberechtigten gestellte und daher unwirksame Strafantrag wirksam werden kann, wenn der Antragsberechtigte innerhalb der Antragsfrist diesen Antrag billigt, mag auch die Billigungserklärung für sich genommen nicht den Formerforder-nissen des § 158 Abs. 2 StPO genügen (vgl. BGH NJW 1994, 1165 m.w.N.). Die Übertragung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, dass der Verletzte Ö. nach Eintritt seiner Volljährigkeit seine zuvor abgegebene Anschlusserklärung bil-ligen und damit wirksam machen konnte, ohne an die Schriftform des § 396 Abs. 1 Satz 1 StPO gebunden zu sein. Zutreffend weist die Generalstaatsanwaltschaft darauf hin, dass in der Stellungnahme der Nebenklägervertreterin vom 30. Dezember 2009, die (auch) für Oktay Ö. abgegeben worden ist, eine solche Billigung der zunächst unwirksamen Anschlusserklärung des Verletzten zu sehen ist.

III.

1. Die Beschwerde gegen die Beistandsbestellung für den Neben-kläger Ö. gemäß § 397a Abs. 1 StPO ist gemäß § 304 StPO statt-haft (vgl. OLG Köln NStZ-RR 2000, 285). Der Angeklagte ist je-doch durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert, so dass das Rechtsmittel diesbezüglich als unzulässig zu verwerfen war.

Die Bestellung eines Beistandes nach § 397a Abs. 1 StPO beein-trächtigt die Rechte und schutzwürdigen Interessen des Ange-klagten nicht unmittelbar (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7. Februar 2006 – 4 Ws 48/06 – m.w.N.; juris). Zwar kann es grundsätzlich nachteilige Folgen für den Beschuldigten haben, wenn dem Nebenkläger ein Rechtsanwalt beigeordnet wird. Dem-entsprechend sieht § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO in diesem Fall vor, dass dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger bestellt werden soll. Diese Folgen treffen den Angeklagten jedoch nicht zugleich mit der Beiordnung, denn es ist in diesem Zeitpunkt noch offen, ob und wie sich die Beiordnung für den Angeklagten auswirken wird. Umgekehrt steht dem Nebenkläger auch kein Be-schwerderecht bezüglich der Bestellung eines Pflichtverteidi-gers für den Beschuldigten zur Seite.

2. Soweit sich die Beschwerde gegen die Beiordnung von Rechts-anwältin F. als Beistand für den Verletzten Mohamed H. richtet, ist sie gegenstandslos, weil dieser Verletzte sich der öffentlichen Klage nicht wirksam als Nebenkläger angeschlossen hat.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwen-dung von § 467 Abs. 1 und § 473 Abs. 4 StPO. Zwar war der An-geklagte mit seinem Rechtsmittel nur teilweise erfolgreich. Es entspricht aber der Billigkeit, der Staatskasse die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen in vollem Umfang aufzuerle-gen, weil zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung am 14. Dezember 2009 beide Nebenklageberechtigten noch minderjährig waren und die Beschwerde gegen den Kammerbeschluss insgesamt begründet gewesen wäre.



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