Gericht / Entscheidungsdatum: AG Limburg, Beschl. v. 19.03.2024 - 3 OWi 110/24
Eigener Leitsatz:
Zum Absehen von der Auferlegung der notwendigen Auslagen des Betroffenen auf die Staatskasse.
Amtsgericht Limburg
19.03.2024
-Zweigstelle Hadamar
3 OWi 110/24
Beschluss
In der Bußgeldsache
gegen pp.
Verteidiger:
Rechtsanwalt
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
wird der selbständige Kostenbescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 22.12.2023, Az.: 310.236413.8 mit der Maßgabe aufgehoben, dass die entstandenen notwenigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen sind.
Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen
trägt die Staatskasse.
Gründe:
Wegen der eingetretenen Verfolgungsverjährung stellte das RP Kassel mit Einstellungsmitteilung vom 04.12.2023 das Verfahren gegen den Betroffenen ein und nahm den Bußgeldbescheid vom 30.10.2023 zurück.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.12.23 beantragte der Betroffene gemäß §§ 105 Abs. 2 OWiG, 467a Abs. 1 StPO die dem Betroffenen erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen und eine entsprechende Kostenentscheidung zu treffen.
Mit selbständigen Kostenbescheid vom 22.12.23 wies das RP Kassel den Antrag zurück.
Der Betroffene stellte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 04.01.24 Antrag auf gerichtliche Entscheidung.
Dieser Antrag ist zulässig und begründet.
Voraussetzung einer möglichen Freistellung der Staatskasse von den notwendigen Auslagen des Betroffenen bei einem Verfahrenshindernis gemäß §§ 46 OWiG i.V.m. 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO ist auf Tatbestandsebene zunächst, dass der Betroffene ohne das Vorliegen des Verfahrenshindernisses mit Sicherheit verurteilt worden wäre. Bei Hinwegdenken des Verfahrenshindernisses muss deshalb mit Sicherheit von einer Verurteilung (oder der Anordnung einer Nebenfolge) auszugehen sein (BGH NJW 1995, 1297 (1301); ist diese zweifelhaft, findet §§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. 467 Abs. 1 StPO Anwendung mit der Folge, dass auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen sind. So liegt der Fall hier. Es lag keine Einspruchsbegründung vor, sodass eine abschließende Prüfung nicht erfolgen konnte.
Vorliegend war zudem zu berücksichtigen, dass der Verteidiger des Betroffenen in seinem Legitimationsschreiben vom 24.08.2023, in welchem er um Akteneinsicht bat, die ladungsfähige Anschrift des Betroffenen mitgeteilt hat und dennoch der Bußgeldbescheid seitens der Behörde an eine frühere Anschrift des Betroffenen zugestellt wurde.
Einsender: RA D. Engels, Düsseldorf
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